953/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 975/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde
wie folgt:

Frage 1:

Konsumentenpolitische Belange werden in meinem Ressort sowohl im Veterinär-
und Lebensmittelbereich als auch im Gentechnikbereich wahrgenommen.

Im Veterinärbereich liegt das Hauptaugenmerk zum Schutz der menschlichen
Gesundheit auf der Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoono-
sen, der Untersuchung von Schlachttieren und Fleisch, der Rückstands-kontrolle
bei Fleisch, Fisch und lebenden Tieren sowie den Tiergesundheitsdiensten.

In diesem Zusammenhang sind anzuführen:

a) Die TSE-Überwachung

Das österreichische Überwachungsprogramm für BSE stellt sicher, dass alle ge-
sund geschlachteten Rinder über 30 Monate sowie alle krank- und notgeschlach-
teten und alle gefallenen Tiere ab 20 Monaten auf BSE untersucht werden. Die
Untersuchungen, die in Österreich ab 20 Monaten durchgeführt werden, sind ge-
mäß EU-Vorschriften erst ab 24 Monaten zwingend vorgeschrieben, Österreich
geht somit bei der BSE-Überwachung im Sinne eines bestmöglichen Konsumen-
tenschutzes über die EU-Erfordernisse hinaus.

b) Die Zoonosen-Überwachung

Rindertuberkulose -   Österreich gilt mit EdK 1999/476/EG vom 15. Juli 1999 als

anerkannt tuberkulosefrei.


Rinderbrucellose -       Österreich gilt mit EdK 1999/466/EG vom 15. Juli 1999 als

  anerkannt bangseuchenfrei
Schaf- und
Ziegenbrucellose -       Österreich gilt mit EdK 2001/292/EG vom 29. März 2001 als

anerkannt frei von Brucella melitensis.

Die angeführten Erkrankungen sind vom Tier auf den Menschen übertragbar und
können beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen. Der ausgezeichnete
Tiergesundheitsstatus Österreichs wurde seitens der EU durch die Anerkennung,
dass Österreich von den angeführten Tierseuchen frei ist, bestätigt.

Die laufenden Überwachungsprogramme dienen - neben dem Erzielen handels-
politischer Vorteile - in erster Linie dem Schutz der Konsumentinnen und Konsu-
menten vor Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden
können.

Der Ersatz der Richtlinie 92/117/EWG durch eine „Richtlinie des Europäischen

Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerre-

gern" steht unmittelbar bevor.

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Überwachungsprogrammen sind innerhalb

von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie Programme zur Überwachung

von

-      Campylobacteriose und ihren Erregern,

-    Listeriose und ihren Erregern,

-      verotoxinbildenden Escherichia coli sowie zur

-      Überwachung von Antibiotika-Resistenzen

auszuarbeiten und praktisch umzusetzen. Mehrere Arbeitsgruppen sind bereits
intensiv mit der Vorbereitung der Umsetzung beschäftigt.

c) Die Tiergesundheitsdienste:

Gemäß § 1 Abs. 2 der Tiergesundheitsdienstverordnung ist das Ziel von Tierge-
sundheitsdiensten die Beratung und die Betreuung von Tierbeständen zur Mini-
mierung des Einsatzes von Arzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchti-
gungen in der Tierproduktion.

Die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere soll durch
systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen erhalten wer-
den; dadurch soll die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit und eine hohe
Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines best-möglichen
Verbraucherschutzes gewährleistet werden.

Im Lebensmittelbereich ist es vorrangige Aufgabe, mit dem Lebensmittelrecht
den Schutz der Gesundheit der Verbraucher/innen und deren Schutz vor Täu-
schung sicherzustellen.

Im Bereich der Gentechnik ist es eine wichtige Aufgabe meines Ressorts, neben
der Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Um-
welt auch konsumentenpolitische Anliegen, wie insbesondere die Möglichkeit der
Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten, sich für oder gegen ein
gentechnisch verändertes Produkt zu entscheiden, zu verwirklichen. Eine


besondere Rolle kommt dabei der strikten Kennzeichnung von Produkten zu, die
aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt werden.

Fragen 2 und 3:

Im Veterinär-, Lebensmittel- und Gentechnikbereich sind folgende EU-Richtlinien
zu berücksichtigen und - soweit nichts anderes vermerkt - bereits umgesetzt:

Veterinärbereich:

Frischfleisch

 

Richtlinie 64/433/EWG

 

Faschiertes

 

Richtlinie 94/65/EG

 

Zuchtwild/Kaninchen

 

Richtlinie 91/495/EWG

 

Wild

 

Richtlinie 92/45/EWG

 

Geflügelfleisch

 

Richtlinie 71/118/EWG

 

Fleischerzeugnisse

 

Richtlinie 77/99/EWG

 

Fleischerzeugnisse-Ausnahmen

 

Richtlinie 83/201/EWG

 

Sonstige tierische Erzeugnisse

 

Richtlinie 92/118/EWG

 

Hormonverbot

 

Richtlinie 96/22/EG

 

Rückstandskontolle

 

Richtlinie 96/23/EG

 

Import Fleisch

 

Richtlinie 72/462/EWG

 

Trichinenuntersuchung

 

Richtlinie 77/96/EWG

 

Handel tierische Produkte

 

Richtlinie 89/662/EWG

 

TSE/BSE

 

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

TSE-Überwachung

 

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 i.d.g.F.

 

Zoonosen-Überwachung

 

Richtlinie 64/432/EWG i.d.g.F.,

 

 

 

Richtlinie 92/117/EWG (und vorgesehene

 

 

 

Richtlinie, die 92/117/EWG ersetzen wird)

 

Maul- und Klauenseuche

 

Richtlinie 85/511/EWG i.d.F und

 

 

 

Richtlinie 90/423/EWG (und neue MKS-

 

 

 

Richtlinie, die demnächst im Amtsblatt

 

 

 

veröffentlicht wird)

 

Klassische Schweinpest

 

Richtlinie 2001/89/EG

 

Afrikanische Schweinepest

 

Richtlinie 2002/60/EG

 

Stomatitis vesicularis

 

Richtlinie 92/119/EWG

 

Vesikuläre Virusseuche der Schweine

 

Richtlinie 92/119/EWG

 

Rinderpest

 

Richtlinie 92/119/EWG

 

Pest der kleinen Wiederkäuer

 

Richtlinie 92/119/EWG

 

Lungenseuche der Rinder

 

Richtlinie 64/432/EWG

 

Lumpy Skin Disease

 

Richtlinie 92/119/EWG

 

Rifttalfieber

 

Richtlinie 92/119/EWG

 

Bluetongue

 

Richtlinie 2000/75/EG

 

Schaf- und Ziegenpocken

 

Richtlinie 92/119/EWG

 

Afrikanische Pferdepest

 

Richtlinie 92/35/EWG

 

Klassische Geflügelpest

 

Richtlinie 92/40/EWG i.d.F.

 

Newcastle Disease bei Geflügel

 

Richtlinie 92/66/EWG i.d.F

 

BSE

 

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 i.d.F.

 

Virale Hämorrhagische Septikämie

 

Richtlinie 93/53/EWG i.d.F.

 

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

 

Richtlinie 93/53/EWG i.d.F

 


Gentechnikbereich:
Rückverfolgbarkeit und Kenn-
zeichnung von GVO                       Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
Gentechnisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel                  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Lebensmittelbereich:

Der Bereich des Lebensmittelrechtes ist weitgehend harmonisiert durch eine
Vielzahl von Richtlinien und - in zunehmenden Maße - Verordnungen der Euro-
päischen Union. Verordnungen der Europäischen Union stellen grundsätzlich
unmittelbar anwendbares Recht dar.

Die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union werden laufend zumeist
im Verordnungswege umgesetzt mit dem Bemühen, die innerstaatliche Um-
setzung fristgerecht durchzuführen.

So steht beispielsweise derzeit die Umsetzung der sogenannten "Frühstücks-
richtlinien" kurz vor dem Abschluss. Die Richtlinie über bestimmte Zuckerarten
für die menschliche Ernährung wurde bereits durch die Zuckerverordnung,
BGBL.
II Nr. 472/2003, umgesetzt.

Mit den angeführten Verordnungen (die auf Grund des LMG 1975 erlassen
wurden) sind alle lebensmittelrechtlichen EU-Richtlinien umgesetzt worden (zu
den Ausnahmen wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen).

Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
BGBI.Nr.231/1980;

Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen,
BGBI.Nr. 397/1983;

Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln,
BGBI.Nr. 251/1986;

Verordnung, mit der die Verordnung über die Beschränkung
der Einfuhr bestimmter Lebensmittel aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 297a/1986;

Verordnung über Lebensmitteltransportbehälter,
BGBI.Nr. 313/1986;

(für Lebensmittel und Verzehrprodukte ist diese Verordnung
mit 1.3.1999 außer Kraft getreten);

Verordnung über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen

(Schankanlagenverordnung),

BGBI.Nr. 16/1987, geändert durch die Verordnung

BGBI.Nr. 271/1987;

Verordnung über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten,
BGBI.Nr. 127/1988;

Verordnung über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln,
BGBI.Nr. 542/1988; *)


Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung),
BGBI.Nr.189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBI.Nr. 409/1992,
BGBI.Nr. 477/1994, BGBI.
II Nr. 332/1997 und BGBI. II Nr. 43/2001;

Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und
Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV),
BGBI.Nr. 72/1993, geändert durch die Verordnungen BGBI.Nr. 557/1993,
BGBI.Nr. 555/1995, BGBI.
II Nr. 462/1999, BGBI. II Nr. 371/2002 und BGBI. II
Nr. 222/2003;

Verordnung über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse,
BGBI.Nr. 378/1993;

*) teilweise derogiert durch die EG-Verordnung über Tierarzneimittelrückstände
in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, EWG 2377/90.

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

BGBI.Nr. 652/1993, geändert durch die Verordnungen BGBI.Nr. 343/1994 und
BGBI.Nr. 669/1995; *)

Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Keramik und Gebrauchs-
gegenstände mit einem Überzug aus Email (Keramik-Verordnung),
BGBI.Nr. 893/1993;

Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung

von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis

(Milchhygieneverordnung),

BGBI.Nr. 897/1993, geändert durch die Verordnungen BGBI. II Nr. 40/1998 und

BGBl. II Nr. 278/2002

Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie

(Zellglasfolien-Verordnung),

BGBl.Nr. 128/1994;

Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel,
BGBI.Nr. 201/1994;

Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände,
BGBI.Nr. 417/1994;

Verordnung über Analysenmethoden für die Überwachung der Reinheitskriterien
bestimmter Zusatzstoffe (Zusatzstoff- Analysenverordnung),
BGBI.Nr. 466/1994;

Verordnung zur Festsetzung des Höchstgehaltes an Erucasäure
(Erucasäureverordnung), BGBI.Nr. 468/1994;


*) gilt als Bundesgesetz solange weiter, bis ihren Gegenstand regelnde
Verordnungen auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes in Wirksamkeit getreten
sind (siehe dazu § 46 Abs. 6 und § 48 Abs. 1 des BiozidG, BGBI.
I Nr. 105/2000).
Vollziehung: BMLFUW (gemäß § 48 Abs. 1 BiozidG).

Verordnung über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und
Verzehrprodukte (Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung),
BGBI.Nr 476/1994;

Verordnung über Konservierungsmittel für Lebensmittel und Verzehrprodukte

(Konservierungsmittelverordnung),

BGBI.Nr. 491/1994; *)

Verordnung über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung zu
Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Antioxidantienverordnung),
BGBI.Nr. 492/1994; *)

Verordnung über den Zusatz von Schwefeldioxid zu Lebensmitteln
(SO2-Verordnung), BGBI.Nr. 493/1994; *)

Verordnung über bestimmte Zuckerarten (Zuckerverordnung),
BGBI.
II Nr. 472/2003;

Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern,
BGBI.Nr. 572/1994;

Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse,
BGBI.Nr. 689/1994;

Verordnung über den Zusatz von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-
und Geliermittel zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten
(Emulgatorenverordnung),
BGBI.Nr. 725/1994;

Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die
Verwendung bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt sind
(Kunststoffverordnung 2003),
BGBI.
I Nr. 476/2003;

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung),
BGBI.
Nr. 823/1994, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 245/2003;

*) außer Kraft getreten durch die ZUV, Reinheitskriterien bleiben weiter in Kraft!

Verordnung über Honig, BGBI. Nr. 941/1994;

Verordnung über Analysenmethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung
der kosmetischen Mittel (Kosmetik-Analysenverordnung),
BGBI.Nr. 95/1995, geändert durch die Verordnung BGBI.Nr. 546/1996 und die
Verordnung BGBI.
II Nr. 383/1997;


Verordnung über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren
Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi,
BGBI.Nr. 104/1995;

Verordnung, mit der die Lebensmittel-Importmeldeverordnung aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 215/1995;

Verordnung, mit der die Verordnung zur Verhinderung des Einschleppens von
Cholera mit Lebensmitteln aus Albanien aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 355/1995;

Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für
die Trinkwassergewinnung (Oberflächen-Trinkwasserverordnung),
BGBI.Nr. 359/1995;

Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten
sein dürfen (Kosmetik-Farbstoff
verordnung),
BGBI.Nr. 416/1995;

Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung,

BGBI.Nr. 531/1995, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 292/1997;

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der

Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten

(Extraktionslösungsmittelverordnung),

BGBI.Nr. 642/1995, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 465/1998;

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und
Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln
(Hühnereierverordnung),
BGBI.Nr. 656/1995;

Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen
Ursprungs (SchäHöV),
BGBI.
II Nr. 441/2002;

Verordnung, mit der die Verordnung zur Verhinderung des Einschleppens
von Cholera mit Lebensmitteln aus bestimmten Ländern (Choleraverordnung)
aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 753/1995;

Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, (NWKV),
BGBI.Nr. 896/1995;

Verordnung über Konfitüre, Gelee, Marmelade und Maronencreme

(Konfitürenverordnung),

BGBI.Nr. 897/1995;

Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel,
BGBI.Nr. 168/1996;


Verordnung über die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile
in die für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste,
BGBI.Nr. 359/1996;

Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung),
BGBI.Nr. 527/1996;

Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und
Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung),

BGBI.Nr. 541/1996, geändert durch die Verordnungen BGBI. II Nr. 222/2000 und
BGBI.
II Nr. 465/2002;

Verordnung über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln

und Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung),

BGBI.Nr. 547/1996, geändert durch die Verordnungen BGBI. II Nr. 257/1998,

BGBl. II Nr. 21/1999 und BGBl. II Nr. 42/2002;

Verordnung über Nährkaseine und Nährkaseinate,
BGBI.Nr. 548/1996;

Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen

Lebensmitteln,

BGBI.Nr. 581/1996;

Verordnung über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse

(Fruchtsaftverordnung),

BGBI.Nr. 635/1996;

Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung),

BGBI. II Nr. 93/1997, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 354/1998;

Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten,
BGBI.
II Nr. 129/1997;

Verordnung über die Bestimmung des Alkoholgehaltes bei - der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegenden - Getränken
(Alkoholangabenverordnung),
BGBI.
II Nr. 136/1997;

Verordnung über die Vorbildung von Lebensmittelgutachtern

(Lebensmittelgutachterverordnung),

BGBl. II Nr. 161/1997;

Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von

Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung),

BGBI. II Nr. 260/1997, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 160/2002;

Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung),
BGBI.
II Nr. 386/1997;


Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene

(Lebensmittelhygieneverordnung),

BGBI. II Nr. 31/1998, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 33/1999;

Verordnung über Aromen und deren Ausgangsstoffe (Aromenverordnung),
BGBI.
II Nr. 42/1998;

Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur

Gewichtsverringerung,

BGBl. II Nr. 112/1998;

Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge

und Kleinkinder (Beikostverordnung),

BGBI. II Nr. 133/1998, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 200/1999;

Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe
und Azopigmente bei Gebrauchsgegenständen (Azofarbstoffverordnung),
BGBI.
II Nr. 241/1998;

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei
bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten,
BGBI.
II Nr. 255/1998;

Verordnung über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1139/98, BGBI.
II Nr. 372/1998 (Inhalt: Kennzeichnung von Gen-Mais
und Gen-Soja);

Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
(ZuV), BGBI.
II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen
BGBI.
II Nr. 132/2000, BGBI. II Nr. 315/2000, BGBI. II. Nr. 193/2001 und
BGBI.
II Nr. 14/2003;

Verordnung über natürliche Mineralwässer und Quellwässer
(Mineralwasser- und Quellwasserverordnung),
BGBI.
II Nr. 309/1999;

Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung),

BGBI. II Nr. 375/1999, geändert durch die Verordnungen BGBI. II Nr. 285/2000

und BGBI. II Nr. 338/2003;

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei
bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten,
BGBI.
II Nr. 480/1999; *)

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei
bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten,
BGBI.
II Nr. 111/2000;

Verordnung über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 50/2000, BGBI.
II Nr. 129/2000 (Inhalt: Kennzeichnung von
Gen-Zusatzstoffen und Aromen);


Verordnung über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung
bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung),
BGBI.
II Nr. 204/2000, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 87/2002;

Verordnung, mit der der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes
des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch
überprüft worden sind, verschoben wird,
BGBI.
II Nr. 312/2000; **)

Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten
mit ionisierenden Strahlen,
BGBI.
II Nr. 327/2000.

Verordnung über Kaffee- und Zichorienextrakte,
BGBI.
II Nr. 391/2000;

*) außer Kraft getreten

**) siehe dazu Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von
kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind,
BGBI.I Nr. 62/2000.

Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische

Zwecke,

BGBl. II Nr. 416/2000;

Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und
Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf
Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-
Analysenverordnung),
BGBI.
II Nr. 422/2003;

Verordnung über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000, BGBI.
II Nr. 150/2001 (Inhalt: Etikettierung von Rindfleisch-
und Rindfleischerzeugnissen - Aufnahme in die § 10 Abs. 5 LMG 1975 -
Liste);

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TWV),
BGBI.
II Nr. 304/2001;

Verordnung über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in
Gebrauchsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln und
Verzehrprodukten in Berührung zu kommen (Epoxyderivate-Verordnung),
BGBI.
II Nr. 161/2003;

Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren
Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-
Rückstandskontrollverordnung),
BGBI.
II Nr. 191/2003;


Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen
Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen,
BGBI.
II Nr. 339/2003.

Bei den nachstehend angeführten Rechtsvorschriften ist die Umsetzung noch
ausständig bzw. derzeit im Gange:

Umsetzung
ausständig

 

Richtlinien und Verordnungen

 

2001/18

 

Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG

 

2000/36

 

RL 2000/36 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und
Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

 

2001/110

 

RL 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig

 

2001/112

 

RL 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über
Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die
menschliche Ernährung

 

2001/113

 

RL 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über
Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die
menschliche Ernährung

 

2001/114

 

RL 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über
bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die
menschliche Ernährung

 

2002/42

 

Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und
in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

2002/46

 

RL 2002/46/EG des EP und des Rates vom 10. Juni zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über
Nahrungsergänzungsmittel

 

2002/63

 

Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur
Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur
amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf
Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur
Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG

 

2002/66

 

Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und
Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse

 

2002/71

 

Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates

 


 

 

hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und
Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln
tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

 

2002/76

 

Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in
Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse

 

2002/79

 

Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und
Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse

 

2002/82

 

RL 2002/82/EG der EK vom 15. Okt. 2002 zur Änderung der RL
96/77/EG zur Festlegung spez. Reinheitskriterien für andere LM-
Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

 

2002/97

 

Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und
Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln
tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

 

2002/100

 

Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember
2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Höchstgehalte von Rückständen von
Azoxystrobin

 

2003/13

 

RL 2003/13/EG der Kommission vom 10.2.2003 zur Änderung
der RL 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder

 

2003/14

 

Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003
zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

 

2003/40

 

Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur
Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der
Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und
der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer
und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

 

2003/52

 

RL 2003/52/EG des EP und des Rates vom 18. Juni 2003 zur
Änderung der RL 95/2/EG hinsichtlich der
Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425
Konjak

 

2003/60

 

Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,

 


 

 

86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf
Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

2003/62

 

Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur
Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des
Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol,
Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz

 

2003/69

 

Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur
Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich
der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-
Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte
Dithiocarbamate

 

2003/83

 

Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003
zur Anpassung der Anhänge
II, III und VI der Richtlinie
76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen
Fortschritt

 

2003/95

 

Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003
zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer
Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als
Farbstoffe und Süßungsmittel

 

Frage 4:

Veterinärbereich:

Die Bereiche „Fleisch und Rückstände" sind weitestgehend harmonisiert. Ein

nationaler Regelungsbereich ist daher nicht gegeben.

National zu regeln sind derzeit noch die Anerkennung und der Betrieb von
Tiergesundheitsdiensten (gemäß Verordnung GZ 30.511/100-VII/12/02,
kundgemacht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a, am 27. September
2002, 74. Jahrgang) und die Tierseuchen: Psittakose, Tollwut und Salmonellen

Lebensmittelbereich:

Im Lebensmittelbereich sind auf Grund der weitgehenden Harmonisierung des

Lebensmittelrechtes keine innerstaatlichen Initiativen vorgesehen.

Gentechnikbereich:

Da im Gentechnikbereich die bereits zitierten Rechtsvorschriften aufgrund des

Artikel 95 des EG-Vertrages binnenmarktrelevante Vorschriften darstellen, ist der

diesbezügliche Spielraum für nationale konsumentenpolitische Maßnahmen sehr

gering.

Fragen 5 und 6:

Veterinärbereich:

Das Lebensmittelrecht einschließlich Fleischrecht wird derzeit in den EU-Gremien

im Rahmen der Simplifikation zusammengefasst und neu geordnet.


Österreichs Bestreben ist es dabei, die Vorschriften so zu gestalten, dass auf die
regionalen Besonderheiten und auf die Struktur der österreichischen Kleinbe-
triebe Rücksicht genommen wird.

Weiters werden angestrebt:

-    Im Rahmen der TSE-Überwachung die Aufrechterhaltung eines effizienten,
EU-konformen BSE-Überwachungsprogramms, welches die Sicherheit der
Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet und das Vertrauen in
heimisches Rindfleisch und daraus hergestellte Produkte fördert.

-    Im Rahmen der Zoonosen-Überwachung die vollinhaltliche Umsetzung der
geplanten Richtlinie mittels risik
obasierter Stichprobenpläne zur
Sicherstellung einer effizienten Überwachung und um das Ergreifen
angemessener Maßnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und
Konsumenten zu ermöglichen, sowie die Entwicklung von Zoonosen-
Überwachungsprogrammen, welche eine EU-weite Vergleichbarkeit der
Ergebnisse ermöglichen.

-    Im Rahmen der Tiergesundheitsdienste die Förderung der Ausarbeitung von
Tiergesundheitsprogrammen und die Sicherstellung einer effizienten
Überwachung der Tiergesundheitsdienste sowie die Weiterführung der
Tollwut- und Salmonellen- Bekämpfungsprogramme.

Lebensmittelbereich:

Ein besonderes Anliegen ist es, die Interessen der österreichischen
Verbraucherinnen und Verbraucher auf EU-Ebene bestmöglich einzubringen, wie
z.B. im Rahmen der Beratungen des Vorschlages für eine Verordnung über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Gentechnikbereich:

Auf EU-Ebene hat sich mein Ressort im Bereich der Gentechnik schon bisher für
die Erlassung strikter Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit und der
Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sowie für die umfassende
Kennzeichnung von Produkten, die aus gentechnisch veränderten Organismen
hergestellt werden, eingesetzt.

Auf EU-Ebene ist diesbezüglich gerade jetzt eine umfassende Rahmengesetzge-
bung fertiggestellt worden. Es ist mir ein Anliegen, auch bei den von der Europäi-
schen Kommission noch vorzulegenden Durchführungsmaßnahmen den österrei-
chischen Standpunkt bzw. den Anspruch auf Sicherheit und Wahlfreiheit für die
Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich zu vertreten.