953/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 975/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde wie folgt:
Frage 1:
Konsumentenpolitische
Belange werden in meinem Ressort sowohl im Veterinär-
und Lebensmittelbereich als auch im Gentechnikbereich wahrgenommen.
Im
Veterinärbereich
liegt das Hauptaugenmerk zum Schutz der menschlichen
Gesundheit auf der Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoono-
sen, der Untersuchung von Schlachttieren und Fleisch, der Rückstands-kontrolle
bei Fleisch, Fisch und lebenden Tieren sowie den Tiergesundheitsdiensten.
In diesem Zusammenhang sind anzuführen:
a)
Die TSE-Überwachung
Das
österreichische Überwachungsprogramm für BSE stellt sicher, dass alle ge-
sund geschlachteten Rinder über 30 Monate sowie alle krank- und notgeschlach-
teten und alle gefallenen Tiere ab 20 Monaten auf BSE untersucht werden. Die
Untersuchungen, die in Österreich ab 20 Monaten durchgeführt werden, sind ge-
mäß EU-Vorschriften erst ab 24 Monaten zwingend vorgeschrieben, Österreich
geht somit bei der BSE-Überwachung im Sinne eines bestmöglichen Konsumen-
tenschutzes über die EU-Erfordernisse hinaus.
b)
Die Zoonosen-Überwachung
Rindertuberkulose
- Österreich
gilt mit EdK 1999/476/EG vom 15. Juli 1999 als
anerkannt tuberkulosefrei.
Rinderbrucellose
-
Österreich gilt mit EdK 1999/466/EG vom 15. Juli 1999 als
anerkannt bangseuchenfrei
Schaf- und
Ziegenbrucellose - Österreich gilt mit EdK
2001/292/EG vom 29. März 2001 als
anerkannt frei von Brucella
melitensis.
Die
angeführten Erkrankungen sind vom Tier auf den Menschen übertragbar und
können beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen. Der ausgezeichnete
Tiergesundheitsstatus Österreichs wurde seitens der EU durch die Anerkennung,
dass Österreich von den angeführten Tierseuchen frei ist, bestätigt.
Die
laufenden Überwachungsprogramme dienen - neben dem Erzielen handels-
politischer Vorteile - in erster Linie dem Schutz der Konsumentinnen und Konsu-
menten vor Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden
können.
Der
Ersatz der Richtlinie 92/117/EWG durch eine „Richtlinie des Europäischen
Parlaments
und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerre-
gern"
steht unmittelbar bevor.
Zusätzlich
zu den bereits bestehenden Überwachungsprogrammen sind innerhalb
von
6 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie Programme zur Überwachung
von
- Campylobacteriose
und ihren Erregern,
- Listeriose
und ihren Erregern,
- verotoxinbildenden Escherichia coli
sowie zur
- Überwachung
von Antibiotika-Resistenzen
auszuarbeiten
und praktisch umzusetzen. Mehrere Arbeitsgruppen sind bereits
intensiv mit der Vorbereitung der Umsetzung beschäftigt.
c) Die Tiergesundheitsdienste:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 der Tiergesundheitsdienstverordnung ist das Ziel von Tierge-
sundheitsdiensten die Beratung und die Betreuung von Tierbeständen zur Mini-
mierung des Einsatzes von Arzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchti-
gungen in der Tierproduktion.
Die
Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere soll durch
systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen erhalten wer-
den; dadurch soll die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit und eine hohe
Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines
best-möglichen
Verbraucherschutzes gewährleistet werden.
Im Lebensmittelbereich ist es vorrangige Aufgabe, mit
dem Lebensmittelrecht
den Schutz der Gesundheit der Verbraucher/innen und deren Schutz vor Täu-
schung sicherzustellen.
Im
Bereich der Gentechnik ist es eine wichtige Aufgabe meines Ressorts, neben
der Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Um-
welt auch konsumentenpolitische Anliegen, wie insbesondere die Möglichkeit der
Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten, sich für oder gegen ein
gentechnisch verändertes Produkt zu entscheiden, zu verwirklichen. Eine
besondere
Rolle kommt dabei der strikten Kennzeichnung von Produkten zu, die
aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt werden.
Fragen
2 und 3:
Im
Veterinär-, Lebensmittel- und Gentechnikbereich sind folgende EU-Richtlinien
zu berücksichtigen und - soweit nichts anderes vermerkt - bereits umgesetzt:
Veterinärbereich:
Frischfleisch |
Richtlinie 64/433/EWG |
Faschiertes |
Richtlinie 94/65/EG |
Zuchtwild/Kaninchen |
Richtlinie 91/495/EWG |
Wild |
Richtlinie 92/45/EWG |
Geflügelfleisch |
Richtlinie 71/118/EWG |
Fleischerzeugnisse |
Richtlinie 77/99/EWG |
Fleischerzeugnisse-Ausnahmen |
Richtlinie 83/201/EWG |
Sonstige tierische Erzeugnisse |
Richtlinie 92/118/EWG |
Hormonverbot |
Richtlinie 96/22/EG |
Rückstandskontolle |
Richtlinie 96/23/EG |
Import Fleisch |
Richtlinie 72/462/EWG |
Trichinenuntersuchung |
Richtlinie 77/96/EWG |
Handel tierische Produkte |
Richtlinie 89/662/EWG |
TSE/BSE |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
TSE-Überwachung |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001
i.d.g.F. |
Zoonosen-Überwachung |
Richtlinie 64/432/EWG i.d.g.F., |
|
Richtlinie 92/117/EWG (und vorgesehene |
|
Richtlinie, die 92/117/EWG ersetzen wird) |
Maul- und Klauenseuche |
Richtlinie 85/511/EWG i.d.F und |
|
Richtlinie 90/423/EWG (und neue MKS- |
|
Richtlinie, die demnächst im Amtsblatt |
|
veröffentlicht wird) |
Klassische Schweinpest |
Richtlinie 2001/89/EG |
Afrikanische Schweinepest |
Richtlinie 2002/60/EG |
Stomatitis vesicularis |
Richtlinie 92/119/EWG |
Vesikuläre Virusseuche der Schweine |
Richtlinie 92/119/EWG |
Rinderpest |
Richtlinie 92/119/EWG |
Pest der kleinen Wiederkäuer |
Richtlinie 92/119/EWG |
Lungenseuche der Rinder |
Richtlinie 64/432/EWG |
Lumpy Skin Disease |
Richtlinie 92/119/EWG |
Rifttalfieber |
Richtlinie 92/119/EWG |
Bluetongue |
Richtlinie 2000/75/EG |
Schaf- und Ziegenpocken |
Richtlinie 92/119/EWG |
Afrikanische Pferdepest |
Richtlinie 92/35/EWG |
Klassische Geflügelpest |
Richtlinie 92/40/EWG i.d.F. |
Newcastle Disease bei Geflügel |
Richtlinie 92/66/EWG i.d.F |
BSE |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 i.d.F. |
Virale Hämorrhagische Septikämie |
Richtlinie 93/53/EWG i.d.F. |
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose |
Richtlinie 93/53/EWG i.d.F |
Gentechnikbereich:
Rückverfolgbarkeit und Kenn-
zeichnung von GVO Verordnung
(EG) Nr. 1830/2003
Gentechnisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Lebensmittelbereich:
Der
Bereich des Lebensmittelrechtes ist weitgehend harmonisiert durch eine
Vielzahl von Richtlinien und - in zunehmenden Maße - Verordnungen der Euro-
päischen Union. Verordnungen der Europäischen Union stellen grundsätzlich
unmittelbar anwendbares Recht dar.
Die
entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union werden laufend zumeist
im Verordnungswege umgesetzt mit dem Bemühen, die innerstaatliche Um-
setzung fristgerecht durchzuführen.
So
steht beispielsweise derzeit die Umsetzung der sogenannten "Frühstücks-
richtlinien" kurz vor dem Abschluss. Die Richtlinie über bestimmte
Zuckerarten
für die menschliche Ernährung wurde bereits durch die Zuckerverordnung,
BGBL. II Nr.
472/2003, umgesetzt.
Mit
den angeführten Verordnungen (die auf Grund des LMG 1975 erlassen
wurden) sind alle lebensmittelrechtlichen EU-Richtlinien umgesetzt worden (zu
den Ausnahmen wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen).
Verordnung
über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
BGBI.Nr.231/1980;
Verordnung
über die Ausbildung von Aufsichtsorganen,
BGBI.Nr. 397/1983;
Verordnung
über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln,
BGBI.Nr. 251/1986;
Verordnung,
mit der die Verordnung über die Beschränkung
der Einfuhr bestimmter Lebensmittel aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 297a/1986;
Verordnung
über Lebensmitteltransportbehälter,
BGBI.Nr. 313/1986;
(für
Lebensmittel und Verzehrprodukte ist diese Verordnung
mit 1.3.1999 außer Kraft getreten);
Verordnung
über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen
(Schankanlagenverordnung),
BGBI.Nr.
16/1987, geändert durch die Verordnung
BGBI.Nr. 271/1987;
Verordnung
über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten,
BGBI.Nr. 127/1988;
Verordnung
über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln,
BGBI.Nr. 542/1988; *)
Verordnung
über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung),
BGBI.Nr.189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBI.Nr. 409/1992,
BGBI.Nr. 477/1994, BGBI. II Nr. 332/1997 und BGBI. II Nr. 43/2001;
Verordnung
über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und
Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV),
BGBI.Nr. 72/1993, geändert durch die Verordnungen BGBI.Nr. 557/1993,
BGBI.Nr. 555/1995, BGBI. II Nr. 462/1999, BGBI. II Nr. 371/2002 und BGBI. II
Nr.
222/2003;
Verordnung
über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse,
BGBI.Nr. 378/1993;
*) teilweise derogiert durch die
EG-Verordnung über Tierarzneimittelrückstände
in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, EWG 2377/90.
Verordnung
über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
BGBI.Nr.
652/1993, geändert durch die Verordnungen BGBI.Nr. 343/1994 und
BGBI.Nr. 669/1995; *)
Verordnung
über Gebrauchsgegenstände aus Keramik und Gebrauchs-
gegenstände mit einem Überzug aus Email (Keramik-Verordnung),
BGBI.Nr. 893/1993;
Verordnung
über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung
von
Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
(Milchhygieneverordnung),
BGBI.Nr.
897/1993, geändert durch die Verordnungen BGBI. II Nr. 40/1998 und
BGBl. II Nr. 278/2002
Verordnung
über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie
(Zellglasfolien-Verordnung),
BGBl.Nr.
128/1994;
Verordnung
über tiefgefrorene Lebensmittel,
BGBI.Nr. 201/1994;
Verordnung
über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände,
BGBI.Nr. 417/1994;
Verordnung
über Analysenmethoden für die Überwachung der Reinheitskriterien
bestimmter Zusatzstoffe (Zusatzstoff- Analysenverordnung),
BGBI.Nr. 466/1994;
Verordnung
zur Festsetzung des Höchstgehaltes an Erucasäure
(Erucasäureverordnung), BGBI.Nr. 468/1994;
*)
gilt als Bundesgesetz
solange weiter, bis ihren Gegenstand regelnde
Verordnungen auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes in Wirksamkeit getreten
sind (siehe dazu § 46 Abs. 6 und § 48 Abs. 1 des BiozidG, BGBI. I Nr. 105/2000).
Vollziehung: BMLFUW (gemäß § 48 Abs. 1 BiozidG).
Verordnung
über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und
Verzehrprodukte (Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung),
BGBI.Nr 476/1994;
Verordnung
über Konservierungsmittel für Lebensmittel und Verzehrprodukte
(Konservierungsmittelverordnung),
BGBI.Nr.
491/1994; *)
Verordnung
über den Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung zu
Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Antioxidantienverordnung),
BGBI.Nr. 492/1994; *)
Verordnung
über den Zusatz von Schwefeldioxid zu Lebensmitteln
(SO2-Verordnung), BGBI.Nr. 493/1994; *)
Verordnung
über bestimmte Zuckerarten (Zuckerverordnung),
BGBI. II Nr.
472/2003;
Verordnung
über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern,
BGBI.Nr. 572/1994;
Verordnung
über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse,
BGBI.Nr. 689/1994;
Verordnung
über den Zusatz von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-
und Geliermittel zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten
(Emulgatorenverordnung),
BGBI.Nr. 725/1994;
Verordnung
über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die
Verwendung bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt sind
(Kunststoffverordnung 2003),
BGBI. I Nr.
476/2003;
Verordnung
über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung),
BGBI. Nr. 823/1994,
geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 245/2003;
*) außer Kraft getreten durch die ZUV,
Reinheitskriterien bleiben weiter in Kraft!
Verordnung über Honig, BGBI. Nr. 941/1994;
Verordnung
über Analysenmethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung
der kosmetischen Mittel (Kosmetik-Analysenverordnung),
BGBI.Nr. 95/1995, geändert durch die Verordnung BGBI.Nr. 546/1996 und die
Verordnung BGBI. II Nr. 383/1997;
Verordnung
über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren
Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi,
BGBI.Nr. 104/1995;
Verordnung,
mit der die Lebensmittel-Importmeldeverordnung aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 215/1995;
Verordnung,
mit der die Verordnung zur Verhinderung des Einschleppens von
Cholera mit Lebensmitteln aus Albanien aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 355/1995;
Verordnung
über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für
die Trinkwassergewinnung (Oberflächen-Trinkwasserverordnung),
BGBI.Nr. 359/1995;
Verordnung
über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten
sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung),
BGBI.Nr. 416/1995;
Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung,
BGBI.Nr. 531/1995, geändert durch die
Verordnung BGBI. II Nr. 292/1997;
Verordnung
über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der
Herstellung
von Lebensmitteln und Verzehrprodukten
(Extraktionslösungsmittelverordnung),
BGBI.Nr.
642/1995, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 465/1998;
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und
Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln
(Hühnereierverordnung),
BGBI.Nr. 656/1995;
Verordnung
über Höchstwerte von Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen
Ursprungs (SchäHöV),
BGBI. II Nr.
441/2002;
Verordnung,
mit der die Verordnung zur Verhinderung des Einschleppens
von Cholera mit Lebensmitteln aus bestimmten Ländern (Choleraverordnung)
aufgehoben wird,
BGBI.Nr. 753/1995;
Verordnung
über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, (NWKV),
BGBI.Nr. 896/1995;
Verordnung
über Konfitüre, Gelee, Marmelade und Maronencreme
(Konfitürenverordnung),
BGBI.Nr. 897/1995;
Verordnung
über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel,
BGBI.Nr. 168/1996;
Verordnung
über die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile
in die für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste,
BGBI.Nr. 359/1996;
Verordnung
über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung),
BGBI.Nr. 527/1996;
Verordnung
über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und
Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung),
BGBI.Nr.
541/1996, geändert durch die Verordnungen BGBI. II Nr. 222/2000 und
BGBI. II Nr.
465/2002;
Verordnung
über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln
und
Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung),
BGBI.Nr.
547/1996, geändert durch die Verordnungen BGBI. II Nr. 257/1998,
BGBl. II Nr. 21/1999 und BGBl. II Nr. 42/2002;
Verordnung
über Nährkaseine und Nährkaseinate,
BGBI.Nr. 548/1996;
Verordnung
über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen
Lebensmitteln,
BGBI.Nr. 581/1996;
Verordnung
über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse
(Fruchtsaftverordnung),
BGBI.Nr. 635/1996;
Verordnung über lebende Muscheln
(Muschelverordnung),
BGBI. II Nr. 93/1997, geändert durch die
Verordnung BGBI. II Nr. 354/1998;
Verordnung
über Kondensmilch- und Milchpulverarten,
BGBI. II Nr.
129/1997;
Verordnung
über die Bestimmung des Alkoholgehaltes bei - der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegenden - Getränken
(Alkoholangabenverordnung),
BGBI. II Nr. 136/1997;
Verordnung
über die Vorbildung von Lebensmittelgutachtern
(Lebensmittelgutachterverordnung),
BGBl. II Nr. 161/1997;
Verordnung
über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von
Fischereierzeugnissen
(Fischhygieneverordnung),
BGBI.
II Nr.
260/1997, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 160/2002;
Verordnung
über Speisepilze (Speisepilzverordnung),
BGBI. II Nr.
386/1997;
Verordnung
über allgemeine Lebensmittelhygiene
(Lebensmittelhygieneverordnung),
BGBI.
II Nr.
31/1998, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 33/1999;
Verordnung
über Aromen und deren Ausgangsstoffe (Aromenverordnung),
BGBI. II Nr.
42/1998;
Verordnung
über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur
Gewichtsverringerung,
BGBl. II Nr. 112/1998;
Verordnung
über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge
und
Kleinkinder (Beikostverordnung),
BGBI.
II Nr.
133/1998, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 200/1999;
Verordnung
über das Verbot der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe
und Azopigmente bei Gebrauchsgegenständen (Azofarbstoffverordnung),
BGBI. II Nr.
241/1998;
Verordnung
über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei
bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten,
BGBI. II Nr.
255/1998;
Verordnung
über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1139/98, BGBI. II Nr. 372/1998 (Inhalt: Kennzeichnung von Gen-Mais
und Gen-Soja);
Verordnung
über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
(ZuV), BGBI. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen
BGBI. II Nr.
132/2000, BGBI. II Nr. 315/2000, BGBI. II. Nr. 193/2001 und
BGBI. II Nr.
14/2003;
Verordnung
über natürliche Mineralwässer und Quellwässer
(Mineralwasser- und Quellwasserverordnung),
BGBI. II Nr.
309/1999;
Verordnung
über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung),
BGBI. II Nr. 375/1999, geändert durch
die Verordnungen BGBI. II Nr. 285/2000
und
BGBI. II Nr.
338/2003;
Verordnung
über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei
bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten,
BGBI. II Nr.
480/1999; *)
Verordnung
über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei
bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten,
BGBI. II Nr.
111/2000;
Verordnung
über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 50/2000, BGBI. II Nr. 129/2000 (Inhalt: Kennzeichnung von
Gen-Zusatzstoffen und Aromen);
Verordnung
über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung
bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung),
BGBI. II Nr.
204/2000, geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 87/2002;
Verordnung,
mit der der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes
des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch
überprüft worden sind, verschoben wird,
BGBI. II Nr.
312/2000; **)
Verordnung
über die Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten
mit ionisierenden Strahlen,
BGBI. II Nr.
327/2000.
Verordnung
über Kaffee- und Zichorienextrakte,
BGBI. II Nr.
391/2000;
*) außer Kraft getreten
**) siehe dazu Bundesgesetz über das
Verbot des Inverkehrbringens von
kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind,
BGBI.I Nr. 62/2000.
Verordnung
über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke,
BGBl. II Nr. 416/2000;
Verordnung
zur Festlegung von Probenahmeverfahren und
Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf
Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-
Analysenverordnung),
BGBI. II Nr. 422/2003;
Verordnung
über die innerstaatliche Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000, BGBI. II Nr. 150/2001 (Inhalt: Etikettierung von Rindfleisch-
und Rindfleischerzeugnissen - Aufnahme in die § 10 Abs. 5 LMG 1975 -
Liste);
Verordnung
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TWV),
BGBI. II Nr.
304/2001;
Verordnung
über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in
Gebrauchsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln und
Verzehrprodukten in Berührung zu kommen (Epoxyderivate-Verordnung),
BGBI. II Nr.
161/2003;
Verordnung
über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren
Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-
Rückstandskontrollverordnung),
BGBI. II Nr. 191/2003;
Verordnung
über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen
Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen,
BGBI. II Nr.
339/2003.
Bei den
nachstehend angeführten Rechtsvorschriften ist die Umsetzung noch
ausständig bzw. derzeit im Gange:
Umsetzung |
Richtlinien und Verordnungen |
2001/18 |
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG |
2000/36 |
RL
2000/36 des Europäischen Parlaments und des |
2001/110 |
RL 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig |
2001/112 |
RL
2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über |
2001/113 |
RL
2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über |
2001/114 |
RL
2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über |
2002/42 |
Richtlinie
2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur |
2002/46 |
RL
2002/46/EG des EP und des Rates vom 10. Juni zur |
2002/63 |
Richtlinie
2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur |
2002/66 |
Richtlinie
2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur |
2002/71 |
Richtlinie
2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur |
|
hinsichtlich
der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen |
2002/76 |
Richtlinie
2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 |
2002/79 |
Richtlinie
2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur |
2002/82 |
RL
2002/82/EG der EK vom 15. Okt. 2002 zur Änderung der RL |
2002/97 |
Richtlinie
2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 |
2002/100 |
Richtlinie
2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember |
2003/13 |
RL
2003/13/EG der Kommission vom 10.2.2003 zur Änderung |
2003/14 |
Richtlinie
2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 |
2003/40 |
Richtlinie
2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur |
2003/52 |
RL
2003/52/EG des EP und des Rates vom 18. Juni 2003 zur |
2003/60 |
Richtlinie
2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur |
|
86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates |
2003/62 |
Richtlinie
2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur |
2003/69 |
Richtlinie
2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur |
2003/83 |
Richtlinie
2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 |
2003/95 |
Richtlinie
2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 |
Frage
4:
Veterinärbereich:
Die
Bereiche „Fleisch und Rückstände" sind weitestgehend harmonisiert. Ein
nationaler
Regelungsbereich ist daher nicht gegeben.
National
zu regeln sind derzeit noch die Anerkennung und der Betrieb von
Tiergesundheitsdiensten (gemäß Verordnung GZ 30.511/100-VII/12/02,
kundgemacht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a, am 27. September
2002, 74. Jahrgang) und die Tierseuchen: Psittakose, Tollwut und Salmonellen
Lebensmittelbereich:
Im
Lebensmittelbereich sind auf Grund der weitgehenden Harmonisierung des
Lebensmittelrechtes
keine innerstaatlichen Initiativen vorgesehen.
Gentechnikbereich:
Da
im Gentechnikbereich die bereits zitierten Rechtsvorschriften aufgrund des
Artikel
95 des EG-Vertrages binnenmarktrelevante Vorschriften darstellen, ist der
diesbezügliche
Spielraum für nationale konsumentenpolitische Maßnahmen sehr
gering.
Fragen
5 und 6:
Veterinärbereich:
Das
Lebensmittelrecht einschließlich Fleischrecht wird derzeit in den EU-Gremien
im
Rahmen der Simplifikation zusammengefasst und neu geordnet.
Österreichs
Bestreben ist es dabei, die Vorschriften so zu gestalten, dass auf die
regionalen Besonderheiten und auf die Struktur der österreichischen Kleinbe-
triebe Rücksicht genommen wird.
Weiters werden angestrebt:
- Im Rahmen der TSE-Überwachung die
Aufrechterhaltung eines effizienten,
EU-konformen BSE-Überwachungsprogramms, welches die Sicherheit der
Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet und das Vertrauen in
heimisches Rindfleisch und daraus hergestellte Produkte fördert.
- Im Rahmen der Zoonosen-Überwachung die
vollinhaltliche Umsetzung der
geplanten Richtlinie mittels risikobasierter Stichprobenpläne zur
Sicherstellung einer effizienten Überwachung und um das Ergreifen
angemessener Maßnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und
Konsumenten zu ermöglichen, sowie die Entwicklung von Zoonosen-
Überwachungsprogrammen, welche eine EU-weite Vergleichbarkeit der
Ergebnisse ermöglichen.
- Im Rahmen der Tiergesundheitsdienste die
Förderung der Ausarbeitung von
Tiergesundheitsprogrammen und die Sicherstellung einer effizienten
Überwachung der Tiergesundheitsdienste sowie die Weiterführung der
Tollwut- und Salmonellen- Bekämpfungsprogramme.
Lebensmittelbereich:
Ein
besonderes Anliegen ist es, die Interessen der österreichischen
Verbraucherinnen und Verbraucher auf EU-Ebene bestmöglich einzubringen, wie
z.B. im Rahmen der Beratungen des Vorschlages für eine Verordnung über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.
Gentechnikbereich:
Auf
EU-Ebene hat sich mein Ressort im Bereich der Gentechnik schon bisher für
die Erlassung strikter Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit und der
Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sowie für die umfassende
Kennzeichnung von Produkten, die aus gentechnisch veränderten Organismen
hergestellt werden, eingesetzt.
Auf
EU-Ebene ist diesbezüglich gerade jetzt eine umfassende Rahmengesetzge-
bung fertiggestellt worden. Es ist mir ein Anliegen, auch bei den von der
Europäi-
schen Kommission noch vorzulegenden Durchführungsmaßnahmen den österrei-
chischen Standpunkt bzw. den Anspruch auf Sicherheit und Wahlfreiheit für die
Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich zu vertreten.