957/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.12.2003
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 990/J der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Kr
äuter und GenossInnen

wie folgt:

Fragen 1a und 1b:

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat zu diesem Zeitpunkt noch
nicht bestanden; es wurde erst mit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-
Novelle am 1. Mai 2003 errichtet. Im Zuge der Bildung meines Büros kam es
dann zu Arbeitsleiheverträgen, im Bereich des Büros des Herrn Staatssekretär
bestand ein solcher schon zuvor.

Fragen 2a und 2b:

Mit 1.10.2003 waren in meinem Büro 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund
von Arbeitsleihverträgen beschäftigt; im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen bestanden zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Arbeitsleihverträge.

Frage 3:

Der Abschluss von Arbeitsleihverträgen in den Büros von Regierungsmitgliedern
bringt ua den wesentlichen Vorteil der höheren Flexibilität gegenüber den
Anstellungsformen aufgrund des BDG bzw. VBG. Arbeitsleihverträge führen
außerdem nach Beendigung der Amtszeit zu keiner Belastung des Stellenplans,
weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Dienst des Ministeriums
ausscheiden.

Frage 4:

Mit den nachstehend angeführten Unternehmungen bzw. Einrichtungen wurden
bzw waren Arbeitsleihverträge abgeschlossen:


In meinem Büro

·         Institut für Bildung und Innovation

·         Österreichische Volkspartei
 

·         Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

·         Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

·         Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

·         Wirtschaftskammer Österreich

Im Büro des Herrn Staatssekretär

                   Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender

Frage 5:

Die monatlichen Brutto-Kosten inklusive aller Lohnnebenkosten gestalten sich wie
folgt:

   4.721,31
€ 4.429,08
€ 6.621,77
€ 5.883,77
€ 5.083,98
€ 4.701,56
     3.425,01

Fragen 6 und 7:

Die Arbeitsleihverträge wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder
Vertragsteil ist aber berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von
Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Frist mit
jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen. Es kommt damit nach Beendigung
der Amtszeit zu keiner Belastung des Stellenplans, weil die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aus dem Dienst des Ministeriums ausscheiden und die Möglichkeit zur
Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz besteht.