967/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 955/J-NR/2003 betreffend Klagen gegen ÖBB-
Mitarbeiter, die die Abgeordneten Heinz
l und GenossInnen am 22. Oktober 2003 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Zum Gegenstand der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage möchte ich
grundsätzlich feststellen, dass die österreichischen Bundesbahnen seit Inkrafttreten des
Bundesbahngesetzes 1992 ein eigenständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit
sind, welches seine Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit eigenverantwortlich zu tätigen hat.

Zu Frage 4

Sind diese Klagen eine direkte oder indirekte Folge einer Weisung, die Sie den ÖBB oder den
Eigentümervertrete
rn im Aufsichtsrat der ÖBB erteilt haben?

möchte ich allerdings festhalten, dass es weder eine Anordnung oder Weisung meinerseits gab,
solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die von mir mit der gegenständlichen Anfrage befassten österreichischen Bundesbahnen
beantworteten die gestellten Fragen wie folgt:

Zum Motiventeil:

Die österreichischen Bundesbahnen haben Unterlassungsklagen, welche das Areal Wien
Westbahnhof betreffen, eingebracht.

Frage 1:

Was halten sie rein menschlich von der Art, mit der die ÖBB in diesem Fall mit ihren Mitarbeitern
umspringt?

Antwort:

Zur Sicherstellung einer geordneten Liegenschaftsnutzung bzw. -Verwaltung, insbesondere in
Zonen der Parkraumknappheit oder Parkraumbewirtschaftung, wurde von den ÖBB im Jahr 2000
eine Richtlinie über die Benützung von Parkplätzen auf Bahngrund durch Dienstnehmer erstellt.


Demnach können diesen, nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten, mittels gesondertem Vertrag
Parkberechtigungen gegen Entgelt eingeräumt werden. Schließen Dienstnehmer derartige
Verträge nicht ab, sind sie nicht berechtigt, ihre privaten Kraftfahrzeuge auf Bahngrund
abzustellen. Für die dienstliche Notwendigkeit der Verwendung des Privatfahrzeuges gelten
gesonderte Regelungen.

Bahnkunden bzw. Bahnfremden ist das Parken nur auf Grund eines entgeltlichen Vertrages
gestattet.

Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, werden stichprobenartige Kontrollen
durchgeführt. Bei erstmaligem Antreffen einer offensichtlich unberechtigten Abstellung erfolgt eine
Abmahnung durch Anbringung eines Informationsblattes am jeweiligen Fahrzeug. Darin werden
rechtliche Schritte für den Wiederholungsfall angedroht.

Rechtliche Schritte werden gegen alle Betroffenen nach fruchtlosem Verstreichen von
Toleranzfristen und im Wiederholungsfalle unternommen.

Frage 2:

Unterstützen sie die Vorgangsweise der für die Einreichung dieser Klagen verantwortlichen ÖBB-
Mitarbeiter oder ÖBB-Vorstandsmitglieder?

Antwort:

Diese Vorgangsweise ist notwendig, um eine Gleichbehandlung rechtmäßig nutzender
Vertragspartner zu gewährleisten und Betriebsstörungen auszuschließen.

Frage 3:

Wer hat die Entscheidung für die Einreichung der Klagen getroffen?

Antwort:

Derartige Klagen werden von den jeweils zuständigen juristischen Mitarbeitern gemäß dem einer
Klagsführung vorausgehenden festgelegten Prozedere (erfolglose Abmahnung) eingebracht.

Frage 5:

Halten Sie es für eine korrekte Vorgangsweise, dass die Klagen ohne vorhergehende Vorwarnung
den Mitarbeitern der ÖBB zugestellt wurden?

Antwort:

Klagen werden eingebracht, wenn unberechtigte Nutzer auf Abmahnungen nicht reagieren bzw.
Vertragsnehmer der Hinterlegungspflicht ihres Berechtigungsnachweises dauerhaft nicht
nachkommen, sodass die berechtigte Nutzung nicht erkennbar ist.

Frage 6:

Werden Sie die Eigentümervertreter des Bundes im ÖBB-Aufsichtsrat anweisen, eine
Zurückziehung der angesprochenen Klagen durch die ÖBB zu veranlassen?

Antwort:

Klagsrückziehungen würden eine Schlechterstellung bzw. Benachteiligung der zahlenden
Vertragspartner bedeuten und sind aus diesem Grunde abzulehnen.


Frage 7:

Glauben Sie, dass diese Vorgangsweise zur Steigerung der Motivation der Mitarbeiter und damit
zur Steigerung der Produktivität der Mitarbeiter geeignet ist?

Antwort:

Die entgeltliche Liegenschaftsnutzung bzw. Parkraumbewirtschaftung ist aus wirtschaftlichen
Gründen gewollt.

Frage 8:

Halten Sie einen Streitwert von mehreren tausend Euro für eine Parkzeit von 2 Tagen für
angemessen.

Antwort:

Der Streitwert für derartige Fälle wurde mit € 2.180,- festgesetzt. Dieser Betrag ist angesichts des
Aufwandes angemessen und wurde von den zuständigen Gerichten immer bestätigt.