967/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 955/J-NR/2003 betreffend Klagen gegen
ÖBB-
Mitarbeiter, die die Abgeordneten Heinzl und GenossInnen am 22. Oktober 2003 an mich
gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum
Gegenstand der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage möchte ich
grundsätzlich feststellen, dass die österreichischen Bundesbahnen seit
Inkrafttreten des
Bundesbahngesetzes 1992 ein eigenständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit
sind, welches seine Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit eigenverantwortlich zu tätigen hat.
Zu Frage 4
Sind
diese Klagen eine direkte oder indirekte Folge einer Weisung, die Sie den ÖBB oder
den
Eigentümervertretern im Aufsichtsrat der ÖBB erteilt haben?
möchte
ich allerdings festhalten, dass es weder eine Anordnung oder Weisung
meinerseits gab,
solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die
von mir mit der gegenständlichen Anfrage befassten österreichischen
Bundesbahnen
beantworteten die gestellten Fragen wie folgt:
Zum Motiventeil:
Die
österreichischen Bundesbahnen haben Unterlassungsklagen, welche das Areal Wien
Westbahnhof betreffen, eingebracht.
Frage
1:
Was
halten sie rein menschlich von der Art, mit der die ÖBB in diesem Fall mit
ihren Mitarbeitern
umspringt?
Antwort:
Zur
Sicherstellung einer geordneten Liegenschaftsnutzung bzw. -Verwaltung,
insbesondere in
Zonen der Parkraumknappheit oder Parkraumbewirtschaftung, wurde von den ÖBB im
Jahr 2000
eine Richtlinie über die Benützung von Parkplätzen auf Bahngrund durch
Dienstnehmer erstellt.
Demnach
können diesen, nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten, mittels gesondertem
Vertrag
Parkberechtigungen gegen Entgelt eingeräumt werden. Schließen Dienstnehmer
derartige
Verträge nicht ab, sind sie nicht berechtigt, ihre privaten Kraftfahrzeuge auf
Bahngrund
abzustellen. Für die dienstliche Notwendigkeit der Verwendung des
Privatfahrzeuges gelten
gesonderte Regelungen.
Bahnkunden
bzw. Bahnfremden ist das Parken nur auf Grund eines entgeltlichen Vertrages
gestattet.
Um
die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, werden stichprobenartige
Kontrollen
durchgeführt. Bei erstmaligem Antreffen einer offensichtlich unberechtigten
Abstellung erfolgt eine
Abmahnung durch Anbringung eines Informationsblattes am jeweiligen Fahrzeug.
Darin werden
rechtliche Schritte für den Wiederholungsfall
angedroht.
Rechtliche
Schritte werden gegen alle Betroffenen nach fruchtlosem Verstreichen von
Toleranzfristen und im Wiederholungsfalle unternommen.
Frage 2:
Unterstützen
sie die Vorgangsweise der für die Einreichung dieser Klagen verantwortlichen
ÖBB-
Mitarbeiter oder ÖBB-Vorstandsmitglieder?
Antwort:
Diese
Vorgangsweise ist notwendig, um eine Gleichbehandlung rechtmäßig nutzender
Vertragspartner zu gewährleisten und Betriebsstörungen auszuschließen.
Frage 3:
Wer hat die Entscheidung für die
Einreichung der Klagen getroffen?
Antwort:
Derartige
Klagen werden von den jeweils zuständigen juristischen Mitarbeitern gemäß dem
einer
Klagsführung vorausgehenden festgelegten Prozedere (erfolglose Abmahnung) eingebracht.
Frage 5:
Halten
Sie es für eine korrekte Vorgangsweise, dass die Klagen ohne vorhergehende
Vorwarnung
den Mitarbeitern der ÖBB zugestellt wurden?
Antwort:
Klagen
werden eingebracht, wenn unberechtigte Nutzer auf Abmahnungen nicht reagieren
bzw.
Vertragsnehmer der Hinterlegungspflicht ihres Berechtigungsnachweises dauerhaft
nicht
nachkommen, sodass die berechtigte Nutzung nicht erkennbar ist.
Frage 6:
Werden
Sie die Eigentümervertreter des Bundes im ÖBB-Aufsichtsrat anweisen, eine
Zurückziehung der angesprochenen Klagen durch die ÖBB zu veranlassen?
Antwort:
Klagsrückziehungen
würden eine Schlechterstellung bzw. Benachteiligung der zahlenden
Vertragspartner bedeuten und sind aus diesem Grunde abzulehnen.
Frage 7:
Glauben
Sie, dass diese Vorgangsweise zur Steigerung der Motivation der Mitarbeiter und
damit
zur Steigerung der Produktivität der Mitarbeiter geeignet ist?
Antwort:
Die
entgeltliche Liegenschaftsnutzung bzw. Parkraumbewirtschaftung ist aus
wirtschaftlichen
Gründen gewollt.
Frage
8:
Halten
Sie einen Streitwert von mehreren tausend Euro für eine Parkzeit von 2 Tagen
für
angemessen.
Antwort:
Der
Streitwert für derartige Fälle wurde mit € 2.180,- festgesetzt. Dieser Betrag
ist angesichts des
Aufwandes angemessen und wurde von den zuständigen Gerichten immer bestätigt.