971/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
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BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stadlbauer, Genossinnen und Genossen haben am
22. Oktober 2003 unter der Nr. 961 /J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "UNIFEM-Studie Women, War and Peace" gerichtet. Diese Anfrage beantworte
ich wie folgt:

Zu 1:

Ja, dieser Bericht ist mir und den sachlich in Betracht kommenden Stellen meines Ressorts
bekannt.

Zu 2 bis 4:

Ich bin der Ansicht, dass es nicht ausreicht, einem Bericht wie dem anfragegegen-
ständlichen zu mehr Publizität zu verhelfen; vielmehr geht es darum, die darin enthaltenen
Erkenntnisse und Empfehlungen in der Praxis umzusetzen.

Zu 5 und 10 bis 14:

Hiezu ist festzustellen, dass die im Bericht enthaltenen Empfehlungen vor allem an die
Vereinten Nationen gerichtet sind. Dennoch gibt es auch für den Vollziehungsbereich
meines Ressorts einzelne Punkte, die unmittelbar aufgegriffen werden können. In diesem


Sinne werden beispielsweise in Auslandskontingenten des österreichischen Bundesheeres
Psychologinnen und Psychologen eingesetzt, die bei Bedarf traumatisierten Personen
Beistand leisten. Ebenso ist schon seit jeher der spezifische Umgang mit Frauen und
Mädchen Teil der Ausbildung aller Soldaten, insbesondere jener, die auf Auslandseinsätze
vorbereitet werden. Darüber hinaus ist auch daran zu erinnern, dass seit
1.Juli 2001
abgesehen von Soldatinnen im Dienststand auch Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet
haben und später ins Zivilleben zurückgekehrt sind, die gesetzliche Möglichkeit haben,
freiwillig als Soldatinnen an Auslandseinsätzen des österreichischen Bundesheeres
teilzunehmen.

Zu 6. 8 und 9:

Abgesehen davon, dass die - generell zu befürwortende - Einführung von Verhaltensregeln
für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter internationaler Organisationen nicht den
Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung berührt, kann ich den
Anfragestellern versichern, dass in meinem Ressort schon seit Jahren Schulungen zur
Verbreitung und Einhaltung der - im anfragegegenständlichen Bericht als Basis für solche
Verhaltensregeln bezeichneten - Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und der
Menschenrechte durchgeführt werden.

Zu 7:
Entfällt.