971/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2003
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möglich.
BM für
Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Stadlbauer, Genossinnen und Genossen haben am
22.
Oktober 2003 unter der Nr. 961 /J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend
"UNIFEM-Studie Women, War and Peace" gerichtet. Diese Anfrage
beantworte
ich
wie folgt:
Zu 1:
Ja, dieser Bericht ist mir und den
sachlich in Betracht kommenden Stellen meines Ressorts
bekannt.
Zu 2 bis 4:
Ich bin der Ansicht, dass es nicht
ausreicht, einem Bericht wie dem anfragegegen-
ständlichen zu mehr Publizität zu verhelfen;
vielmehr geht es darum, die darin enthaltenen
Erkenntnisse und Empfehlungen in der
Praxis umzusetzen.
Zu 5 und 10 bis 14:
Hiezu ist festzustellen, dass die im
Bericht enthaltenen Empfehlungen vor allem an die
Vereinten
Nationen gerichtet sind. Dennoch gibt es auch für den Vollziehungsbereich
meines
Ressorts einzelne Punkte, die unmittelbar aufgegriffen werden können. In diesem
Sinne werden beispielsweise in Auslandskontingenten des
österreichischen Bundesheeres
Psychologinnen und Psychologen eingesetzt, die bei Bedarf traumatisierten
Personen
Beistand leisten. Ebenso ist schon seit jeher der spezifische Umgang mit Frauen
und
Mädchen Teil der Ausbildung aller Soldaten, insbesondere jener, die auf
Auslandseinsätze
vorbereitet werden. Darüber hinaus ist auch daran zu erinnern, dass seit 1.Juli 2001
abgesehen von Soldatinnen im Dienststand auch Frauen, die Ausbildungsdienst
geleistet
haben und später ins Zivilleben zurückgekehrt sind, die gesetzliche Möglichkeit
haben,
freiwillig als Soldatinnen an Auslandseinsätzen des österreichischen
Bundesheeres
teilzunehmen.
Zu 6. 8 und 9:
Abgesehen davon, dass die - generell zu
befürwortende - Einführung von Verhaltensregeln
für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter internationaler Organisationen nicht
den
Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung berührt, kann
ich den
Anfragestellern versichern, dass in meinem Ressort schon seit Jahren Schulungen
zur
Verbreitung und Einhaltung der - im anfragegegenständlichen Bericht als Basis
für solche
Verhaltensregeln bezeichneten - Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und
der
Menschenrechte durchgeführt werden.
Zu 7:
Entfällt.