976/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben am 23. Oktober 2003 unter der Nummer 987/J-NR/2003 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Arbeitsleihverträge gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

a) Ja

b) Ja

Zu Frage 2:

a) 1 Person

b) 4 Personen

Zu Frage 3:

Die Arbeitsleihverträge wurden jeweils abgeschlossen, weil am verfügbaren
Arbeitsmarkt für die konkreten Anforderungen keine entsprechend qualifizierten
Personen gefunden werden konnten.


Zu Frage 4:

Arbeitsleihverträge wurden abgeschlossen mit:

-MANPOWER AUSTRIA Personaldienstleistungen GmbH

-österreichische Volkspartei

-Dr. Rudolf Holzer GPR Consult Beratungs GmbH.

Zu Frage 5:

Für die angeführten Arbeitsleihverträge sind zum Zeitpunkt der Anfragestellung
monatlich folgende Kosten angefallen:

  4.750,-

  4.640,-

  4.721,07

  3.279,-

In einem Fall sind keine Kosten angefallen (§ 15 MSchG).

Alle Lohnnebenkosten und allfällige Mehrwertsteuerbeträge sind enthalten.

Zu den Fragen 6 und 7:

Ein Arbeitsleihvertrag wurde auf unbestimmte Zeit, 4 wurden befristet
abgeschlossen.

Im erstgenannten Fall ist jeder Vertragsteil berechtigt, diesen ohne Angabe von
Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Frist mit jedem
Monatsende durch Kündigung zu lösen.


In drei weiteren Fällen ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
berechtigt, unbeschadet der jeweils vereinbarten Befristung zu kündigen oder
vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufgrund der Bestimmungen des
Angestelltengesetzes/Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Kündigung oder
vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

Im letzten Fall kann von jedem der beiden Vertragsteile unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen
schriftlich gekündigt werden.