978/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 972/J betreffend
konsumentenpolitische Handlungsmöglichkeiten, welche die Abgeordneten Dr.
Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 23. Oktober 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

Als konsumentenpolitisch relevant sind folgende Tätigkeitsbereiche des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu nennen:

Liberalisierung der Energiemärkte:

Mit der Richtlinie 96/92/EG vom 19.12.1996 betreffend gemeinsame Vorschriften
für den Elektrizitätsbinnenmarkt (sog. "Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie") sowie der
Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG vom 22.6.1998 wurden für die Liberalisierung
der Energiemärkte der Europäischen Union konkrete Vorgaben gegeben und die
notwendigen Schritte für den Einzug des Wettbewerbs auf den europäischen
Energiemärkten gesetzt.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht erfolgte für den Bereich
der Elektrizität mit dem Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz (EIWOG),


BGBI. l Nr. 143/1998, und seinen Ausformungen in BGBI. l Nr. 121/2000 sowie
BGBI. l Nr. 149/2002.

Dem Gasbereich wurde mit dem Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBI. l Nr. 121/2000
und BGBI. l Nr. 148/2002 Rechnung getragen.

Seit 1.10.2001 ist der Elektrizitätsmarkt und seit 1.10.2002 der Erdgasmarkt in
Österreich vollständig liberalisiert worden, was deutlich schneller geschah, als es die
genannten EU-Richtlinien vorsehen.

Die vorgenannten EU-Richtlinien haben ihre Prolongation in der Richtlinie
2003/54/EG
vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG sowie in der
Richtlinie 2003/55/EG vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG erfahren, welche in
der Hauptsache die Voll-Liberalisierung der EU-Energiemärkte mit 2007
festschreiben und insofern nur mehr in Teilbereichen (u.a. Unbundling von
Unternehmensteilen) in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen.

Ziel der Energieliberalisierung ist es, der österreichischen Bevölkerung und
Wirtschaft kostengünstige Energie in hoher Qualität ausreichend zur Verfügung zu
stellen. Der Strom- und Erdgaskonsument kann seinen Versorger frei wählen. Die
Netzbetreiber sind zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden ihrer Netze
verpflichtet.

Zur Erhöhung der Transparenz von Stromlieferungen sind Stromhändler und
sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, verpflichtet, auf
ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Anteil an
verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte
elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen.

Im Zuge der Voll-Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes wurde die
Energie-Control GmbH als eigene Dienstleistungs- und Servicestelle errichtet. Neben
ihrer behördlichen Regulierungsfunktion hat die Energie-Control GmbH auch die


Aufgabe, dem Bürger und Energiekonsumenten in allen Fragen der Belieferung mit
Elektrizität und Gas, insbesondere aber zur Orientierung über das Preis- und
Lieferangebot im liberalisierten Strommarkt und zur Wahrung seiner
Konsumenteninteressen (insb. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Netzbetreibern und Marktteilnehmern) rasch und unbürokratisch zur Verfügung zu
stehen.

Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der
Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH, insbesondere in allgemeinen und
grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik und Erdgaswirtschaft,
wurden beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Elektrizitätsbeirat und der
Erdgasbeirat eingerichtet, denen neben den Sozial- und Wirtschaftspartnern sowie
den Bundesländern auch Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz angehören.

Die Voll-Liberalisierung des österreichischen Energiemarktes bezieht sich auf die
Energiepreise und nicht auf den Netzbereich, da dieser aufgrund der hohen
Investitionskosten und umweltprägenden Ausgestaltungen ein natürliches Monopol
blieb. Seit der Voll-Liberalisierung unterliegen daher die Strom- und Gaspreise dem
freien Wettbewerb von Angebot und Nachfrage.

Die Höhe der innerösterreichischen Netzdurchleitungstarife wird hingegen von der
Energie-Control GmbH kalkuliert, im Elektrizitätsbeirat beraten und mit Verordnung
einer unabhängigen Behörde mit richterlichem Einschlag, der Energie-Control
Kommission, erlassen.

Es darf erwartet werden, dass sich die Systemnutzungstarife für die aus
Kostengründen im Monopolbereich verbliebenen Energienetze zukünftig weiter
verringern lassen.

Im Bereich des Labeling, also der Kennzeichnung der Quellen aus denen der
erzeugte Strom stammt, kann Österreich einen Achtungserfolg vorweisen, da diese
Kennzeichnungsverpflichtung auf Bestreben Österreichs fixer Bestandteil der
Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni


2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG geworden ist.

Gewerbe und Nebengesetze:

Diese Rechtsmaterie dient primär einem geregelten gewerblichen Markt
einschließlich der Regelung der erforderlichen Befähigungen und des
Gewerbezugangs für Unternehmen. Dieser Zielsetzung wohnen - da ein Markt immer
aus zwei Seiten, Anbietern und Nachfragern besteht - gleichzeitig auch immer wieder
konsumentenschutzpolitische Aspekte inne. Als prominentere Beispiele von
Regelungen, die unmittelbar auch Konsumenten betreffen, könnten etwa genannt
werden: die Regelungen des Öffnungszeitengesetzes, weiters insbesondere die
Regelungen zur Insolvenzabsicherung von Reisebüros oder etwa Regelungen
betreffend Informationspflichten bei Leasingverträgen.

Europarechtlich von Bedeutung ist die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung.
Diese Richtlinie enthält diverse Elemente,  die in  konsumentenschutzpolitischer
Hinsicht von Bedeutung sind, etwa betreffend Beschwerdestellen, und befindet sich
derzeit im Umsetzungsstadium.

Eine weitere EU-Richtlinie, die im Hinblick auf das Gewerberecht zukünftig
Bedeutung erlangen könnte, und in der auch Konsumentenschutzanliegen eine Rolle
spielen, wird die federführend vom Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und vom Bundesministerium für Finanzen
betreute Richtlinie über den Verbraucherkredit sein. Im Bereich des BMWA sind hier
besonders die Unternehmen betroffen, die Leasingfinanzierungen oder
Ratengeschäfte anbieten und auch Unternehmen, die Privatkredite vermitteln.

Durch Verordnung BGBI. II Nr. 10/1998 (Reisebürosicherungsverordnung - RSV)
wurde Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(90/314/EWG) in österreichisches Recht umgesetzt. Sie dient der Absicherung von
Kunden von Reisebüros gegen Insolvenzfolgen bei Pauschalreisen.


Ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich ist die Erstellung von Regelungen betreffend
die Befähigungsvoraussetzungen für den Antritt reglementierter Gewerbe. Auch in
diesem Umfeld sind Konsumentenschutzinteressen tangiert. Die Anlage 1 zur
Gewerbeordnung 1994, BGBI.Nr. 194 idF BGBI. l Nr. 48/2003, enthält eine
Auflistung diverser EU-Richtlinien im Zusammenhang mit der Anerkennung
ausländischer Befähigungsnachweise, die in der Gewerbeordnung in den letzten
Jahren Umsetzung fanden:

Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des
Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen
für solche Tätigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Jänner
1977,
L 26/14

Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts
auf freien Dienstleistungsverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
21. August 1985, L 223/15

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
24. Jänner 1989, L 19/16

Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 des Rates über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
vom 24. Juli 1992, L 209/25


Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge
C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. August 1994, L
217/8

Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge
C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. August 1995, L
184/21

Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs
C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1997, L
184/31

Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni
1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter
die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in
Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 1999, L 201/77

Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der
Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar
2000, L 54/42

Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai
2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der


Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG,
78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG,
85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des
Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des
Arztes, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 2001, L 206/1

Ausbildungswege, die sich aus diesen internationale Zusammenhänge betreffenden
Regelungen ergeben, wurden mit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 entsprechend
der verfassungsgerichtlichen Judikatur auch für Inländer zugänglich gemacht.
Daneben bestehen weiterhin die Gewerbezugangsarten, die schon zuvor bestanden
hatten, bzw. kam es durch die Novelle 2002 zu Strukturbereinigungen.

Konsumentenpolitische innerstaatliche Aspekte können insbesondere von
Regelungen über erforderliche Befähigungsnachweise zum Gewerbeantritt oder
etwa auch durch Regelungen über bestimmte Ausübungsvorschriften betreffend
einzelne Gewerbe tangiert sein.

Derzeit wird federführend die Vertretung Österreichs beim Vorhaben der EU zur
Ausarbeitung einer Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
wahrgenommen. Es handelt sich dabei um eine Richtlinie, die im Wesentlichen alle
derzeit bestehenden Einzelrichtlinien zur wechselseitigen Anerkennung von
Berufsqualifikationen im europäischen Raum zusammenfassen und zum Teil besser
strukturieren soll. Zeithorizont für diese Richtlinie ist ca. 2004 oder 2005.

Gesetzliches Messwesen:

Dabei handelt es sich um Bestimmungen hinsichtlich der Eichung von Messgeräten,
der Kontrolle von Fertigpackungen und Schankgefäßen.

Zu berücksichtigen sind dabei folgende Richtlinien:

Richtlinie 71/316/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli

1971   zur  Angleichung   der   Rechtsvorschriften   der   Mitgliedstaaten   betreffend


gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren,
ABI. Nr. L 202 vom 6. September 1971 S 1, i.d.g.F.

Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren
Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 kg und über zylindrische Gewichtsstücke der
mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 g bis 10 kg, ABI. Nr. L 202 vom 6. September
1971 S 14, i.d.g.F.

Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler, ABI. Nr. L 202 vom
6. September 1971 S 21, i.d.g.F.

Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser),
ABI. Nr. L 202 vom 6. September 1971 S 32, i.d.g.F.

Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von
Getreide, ABI. Nr. L 239 vom 25. Oktober 1971 S 1, i.d.g.F.

Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom Dezember Oktober 1971 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für
Flüssigkeiten (außer Wasser), ABI. Nr. L 239 vom 25. Oktober 1971 S 9, i.d.g.F.

Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern,
ABI. Nr. L 239 vom 25. Oktober 1971 S 15, i.d.g.F.

Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nicht selbsttätige Waagen, ABI. Nr. L 335
vom 5. Dezember 1973 S 1, i.d.g.F.


Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße, ABI. Nr. L 335
vom 5. Dezember 1973 S 56, i.d.g.F.

Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von
höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit, ABI. Nr. L 84 vom
28. März 1974 S 3, i.d.g.F.

Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler, ABI. Nr. L 14 vom
20. Jänner 1975 S 1, i.d.g.F.

Richtlinie 75/106/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen, ABI. Nr. L
42 vom 15.2.1975 S 1, i.d.g.F..

Richtlinie 75/41 O/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Waagen zum
kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen), ABI. Nr. L 183 vom 14. Juli 1975 S 25,
i.d.g.F.

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Jänner 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse
nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, ABI. Nr. L 46 vom 21. Februar
1976 S 1, i.d.g.F.

Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für
Alkohol, ABI. Nr. L 262 vom 27. September 1976 S 143, i.d.g.F.


Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler, ABI. Nr. L 336 vom
4. Dezember 1976 S 30, i.d.g.F.

Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter, ABI. Nr. L 26 vom 31.
Jänner 1977 S 59, i.d.g.F.

Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 7. April 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer
Wasser), ABI. Nr. L 105 vom 28. April 1977 S 18, i.d.g.F.

Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und
Sortierwaagen, ABI. Nr. L 364 vom 27. Dezember 1978 S 1, i.d.g.F.

Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler, ABI. Nr. L 259 vom
15. Oktober 1979 S 1, i.d.g.F.

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen,
ABI. Nr. L 039 vom 15. Februar 1980 S 40, i.d.g.F.

Richtlinie 80/232/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15.
Jänner 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für
bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, ABI. Nr. L 51 vom 25. Februar 1980 S 1,
i.d.g.F.

Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für
Kraftfahrzeugreifen, ABI. Nr. L 152 vom 6. Juni 1986 S 48, i.d.g.F.


Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABI. L 189
vom
20.7.1990 S 1, i.d.g.F.

Alle diese Richtlinien sind umgesetzt.

An Bereichen für zukünftige Initiativen wären zu nennen:

>  Revision bzw. Marktüberwachung der eichpflichtigen Messgeräte und

Überwachung der Hersteller von Schankgefäßen
>   Ersteichung von Messgeräten, für die im Gemeinschaftsrecht der

Europäischen Union keine harmonisierten Bestimmungen vorliegen
>   Eichung von bereits in Gebrauch befindlichen Messgeräten
>    verstärkte Einbindung privater akkreditierter Stellen hinsichtlich der Eichung

von Messgeräten
>  Harmonisierte Bestimmungen betreffend Fertigpackungen.

Preis- und Wettbewerbsrecht:

Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit werden in diesem Bereich folgende
Vorschriften behandelt, die auch Bedeutung für den Konsumentenschutz haben:
>   Preisauszeichnungsgesetz BGB
l 1992/146 idF BGBI. Nr. 55/2000
>  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BGBI. 422/1988 idF BGBI.
      l Nr. 136/2001 - samt Kennzeichnungsverordnungen nach § 32 UWG

Weiters     werden     bei     den     Sitzungen     des     Rates     der     EU     folgende
gemeinschaftsrechtlichen Vorhaben in diesem Bereich federführend betreut:

>  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
   über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
   zwischen Unternehmen und Verbrauchern

>  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
   über Verkaufsförderung im Binnenmarkt


Mitbetreut wird die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz").

Die eingangs angeführten nationalen Gesetze berücksichtigen folgende EU-
Richtlinien:

>    Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
           Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise
          der ihnen angebotenen Erzeugnisse (PreisauszeichnungsG)
> Richtlinie betr. vergleichende Werbung (97/55/EG), die
           Unterlassungsklagenrichtlinie (98/27/EG) und - nach allfälligem Inkrafttreten -
           die Richtlinie betr. unlautere Geschäftspraktiken und die VO über
           Verkaufsförderung im Binnenmarkt (UWG)

>     Ferner die Richtlinie 89/104/EWG (Markenschutz), die VO (EG) Nr. 40/94
      (Gemeinschaftsmarke) und die VO (EWG) Nr. 2081/92 (Schutz
      geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
      und Lebensmittel) (UWG)

Alle oben genannten in Kraft befindlichen Richtlinien sind umgesetzt.

Die Richtlinie 2003/15/EG des EP und des Rates vom 27. Februar 2003 zur
Änderung der RL 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der MS über kosmetische Mittel wird fristgerecht bis zum 11. September 2004 in der
Kosmetikkennzeichnungsverordnung nach § 32 UWG umgesetzt.

Aspekte, die nicht von den RL oder VO (EG) umfasst sind und nicht anderen
Rechtsmaterialien widersprechen, können materiell geregelt werden.

Auf EU-Ebene wären folgende Initiativen voranzutreiben:

> Der RL-Entwurf über unlautere Geschäftspraktiken sollte vom
    eingeschränkten Bereich B2C (Business to Consumer) auf B2B (Business to
    Business) erstreckt werden. Wettbewerbsverhalten im Verhältnis B2B ist


 gegenüber dem Verbraucher auch als stark nachteilig zu betrachten. Denn
 durch derartige Praktiken (z.B. sklavische Nachahmung, Rechtsbruch etc.)
 letztendlich eingeschränkte Angebotspalette wird auch der Verbraucher
 benachteiligt.

> Vehemente Vertretung des Standpunktes, dass das gemeinschaftsrechtlich
 vorgesehene "Prinzip der gegenseitigen Anerkennung" für die Verbraucher
 nachteilig wäre. Denn dadurch sieht sich der Verbraucher bei
 grenzüberschreitenden Verletzungen des lauteren Wettbewerbs mit bis zu (ab
 2004) vierundzwanzig unterschiedlichen Rechtsordnungen konfrontiert, die er
 nicht kennen kann.

> Die sachlich zusammengehörigen Inhalte des Richtlinienentwurfs über
  unlautere Geschäftspraktiken, des VO-Vorschlags über Verkaufsförderung
  und der Richtlinie über irreführende Werbung sollten in einem einzigen
  europäischen Rechtsakt geregelt werden.

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen:

In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen findet sich auch ein Kapitel,
in dem Verbraucherinteressen behandelt werden. Diese Leitsätze und Informationen
dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
unter

http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Aussenwirtschaft/Exportpolitik/oecdleitsaetze
.htm abrufbar.