979/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 942/J-NR/2003 betreffend Definitivstellung bei Uni-
versitätsbediensteten, die die Abgeordneten Josef Broukal, Kolleginnen und
Kollegen am 22. Okto-
ber 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Die Präambel der Anfrage geht von der
unrichtigen Annahme aus, dass im Zuge der Dienstrechts-
Novelle2001
- Universitäten, BGB1. I Nr. 87/2001,
die Definitivstellungen bereits im öffentlich-
rechtlichen
Dienstverhältnis befindlicher Universitätsbediensteter „abgestellt"
wurden. Kernpunkt
dieser
Novelle war, neben der Einführung eines neuen Dienstrechts für
Universitätsbedienstete in
wissenschaftlicher
Verwendung auf Basis privatrechtlicher Dienstverträge zum Bund, die Wahrung
der
dienstrechtlichen Stellung der weiterhin auslaufend an den Universitäten
beschäftigten Be-
amt/innen.
Dabei ist die Aufnahme
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Pragmatisierung) klar von
der Definitivstellung (der Erlangung des dauernden Dienstverhältnisses) zu
unterscheiden. Auf-
nahmen
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter sind
für das wis-
senschaftliche
Personal an den Universitäten seit 1. September 2001 rechtlich nicht mehr
zulässig.
Definitivstellungen
hingegen sind, nach Maßgabe der dafür erforderlichen Voraussetzungen, für das
bereits zu diesem Zeitpunkt im Dienststand befindliche beamtete
Universitätspersonal, insbesondere
für Universitätsassistent/innen, weiterhin möglich.
Ad l. bis 7.:
Diese Fragen beziehen sich
ausschließlich auf das im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienst-
verhältnis
von Assistenzprofessorin Dr. Gertrude Brinek durchgeführte
Dienstrechtsverfahren auf
Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Nach dieser Bestimmung obliegt es
der Bundesministe-
rin für
Bildung, Wissenschaft und Kultur als erkennende Behörde nach Durchführung eines
durch
umfassende Begutachtungs- und
Stellungnahmerechte gekennzeichneten Verfahrens über den An-
trag einer Universitätsassistentin/eines Universitätsassistenten auf die
Definitivstellung zu entschei-
den. Die Beweisfindung und damit die
Grundlage der Qualifikationsprüfung findet an der Universi-
tät statt. Es handelt sich um ein
„Einparteienverfahren", da ausschließlich die/der Antragsteller/in
der Behörde gegenübersteht. Der/dem
Antragsteller/in allein kommen daher die sich aus dem Ver-
waltungsverfahrensgesetzen ergebenden
Rechte und Pflichten als Partei zu. Die Behörde hingegen
trifft im Zusammenhang mit allen ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewor-
denen Tatsachen grundsätzlich die
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne des Artikels 20
B-VG.
Die Fragen
l bis 7 beziehen sich auf personenbezogen relevante Einzelheiten des
durchgeführten
Dienstrechtsverfahrens, welche einer öffentlichen Erörterung im Sinne des
Gebotes zur Wahrung
der Amtsverschwiegenheit nicht
zugänglich sind. Das Verfahren zur Definitivstellung des Dienst-
verhältnisses von Dr. Gertrude
Brinek wurde gesetzeskonform, d.h. unter Berücksichtigung der
inhaltlichen und formalen Erfordernisse im Sinne des § 178 BDG
1979 unter Beachtung der lang-
jährigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu
diesen Verfahren durchgeführt und ent-
schieden.
Ad 8.:
Seit 1. Oktober 2001
(dem ersten datenmäßig erfassbaren Stichtag zur Erfassung der Personalauf-
nahmen
nach In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle 2001 -
Universitäten)
wurden
137 Definitivstellungen gemäß § 178 BDG 1979
durchgeführt. 686 Personen des wissen-
schaftlichen
Personals im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurden aufgrund der
Erlangung
der
Habilitation durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozent/innen
im
selben
Zeitraum definitiv gestellt.
Ad 9.:
Mit diesen Definitivstellungen sind bislang keine über die bereits budgetierten Beträge
wirksamen
Mehrbelastungen
entstanden.
Ad 10.:
137 Personen im
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einer Universitätsassistentin/eines
Univer-
sitätsassistenten
wurden „ohne Habilitation" definitiv gestellt.
Ad 11.:
Im Bereich des wissenschaftlichen Personals wurde zum
Stichtag 31. Oktober 2003 seit In-Kraft-
Treten der Dienstrechts-Novelle
2001 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von 823 Personen
definitiv
gestellt.
Ad 12.:
Aufgrund des Umstandes, dass künftig, genauso wie seit
dem In-Kraft-Treten der
Dienstrechts-
Novelle 2001
- Universitäten für das wissenschaftliche Personal, mit 1. Januar 2004
überhaupt
Aufnahmen in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund an den Universitäten nicht län-
ger erfolgen können, erwächst den
Universitäten auch kein entsprechender Mehraufwand.
Ad 13.:
Das Durchschnittsalter des seit dem In-Kraft-Treten der
Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten
definitiv gestellten
Universitätspersonals beträgt 40,6 Jahre. Das Durchschnittsalter der seit dem
obgenannten Zeitpunkt durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe der
„Universitätsdo-
zent/innen"
definitiv gestellten Personen beträgt 39,2 Jahre. Insgesamt ergibt sich daraus
ein Durch-
schnittsalter sämtlicher definitiv gestellter Personen von 39,9 Jahren.
Ad 14.:
Seit In-Kraft-Treten der Dienstrechts-Novelle 2001-Universitäten wurden mit Stichtag
31. Oktober 2003
insgesamt 1897 Personen nach „neuem" Dienstrecht aufgenommen. Davon waren
79 Personen Vertragsprofessor/innen, 791 Personen Assistent/innen gemäß § 491 VBG 1948,
1027
Personen wissenschaftliche Mitarbeiter/innen in Ausbildung gemäß Universitäts-
Abgeltungsgesetz
sowie 8 Personen „staff scientists".
. Ad 15.:
Insgesamt wurden bis zum Stichtag 31. Oktober 2003 8 Stellen für „staff
scientists" besetzt, wovon
eine/r der
Universität Innsbruck, eine/r der Technischen Universität Wien, zwei der
Technischen
Universität
Graz, eine/r der Universität Klagenfurt sowie je eine/r an der Universität für
angewan-
dete
Kunst Wien, der Akademie der bildenden Künste Wien und der Universität für
Musik und dar-
stellende
Kunst Graz zugeordnet sind.
Ad 16.:
Siehe Antwort zu den Fragen l bis 7;
auch hier gilt die Verpflichtung zur Wahrung der Amts-
verschwiegenheit.
Ad 17.:
Bei den Verfahren zur
Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979 handelt es sich jeweils um Einzel-
fallbetrachtungen, die, abhängig von den entsprechenden Beweisergebnissen des
Qualifikationsprü-
fungsverfahrens, entschieden werden. Eine generalisierende Auskunft, in welcher
Form die einzel-
nen Definitivstellungsverfahren durchgeführt werden, ist daher nicht möglich.
Ad 18. und
19.:
Es wird auf die Antworten zu den Fragen l bis 7 bzw. 15.
verwiesen.
Aufgrund des
Umstandes, dass im Verfahren gemäß § 178 BDG 1979 die Habilitation keine
Defini-
tivstellungsvoraussetzung darstellt und in der Regel sämtliche
öffentlich-rechtliche Universitätsas-
sistent/innen, die sich im Zuge ihres Dienstverhältnisses habilitieren um die
Überstellung in die
Verwendungsgruppe der Universitätsdozent/innen ansuchen, ist eine
fragegegenständliche Fall-
konstellation nicht gegeben.