979/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 942/J-NR/2003 betreffend Definitivstellung bei Uni-
versitätsbediensteten, die die Abgeordneten Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen am 22. Okto-
ber 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Die Präambel der Anfrage geht von der unrichtigen Annahme aus, dass im Zuge der Dienstrechts-
Novelle2001 - Universitäten, BGB1. I Nr. 87/2001, die Definitivstellungen bereits im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis befindlicher Universitätsbediensteter „abgestellt" wurden. Kernpunkt
dieser Novelle war, neben der Einführung eines neuen Dienstrechts für Universitätsbedienstete in
wissenschaftlicher Verwendung auf Basis privatrechtlicher Dienstverträge zum Bund, die Wahrung
der dienstrechtlichen Stellung der weiterhin auslaufend an den Universitäten beschäftigten Be-
amt/innen.

Dabei ist die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Pragmatisierung) klar von
der Def
initivstellung (der Erlangung des dauernden Dienstverhältnisses) zu unterscheiden. Auf-
nahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter sind für das wis-
senschaftliche Personal an den Universitäten seit 1. September 2001 rechtlich nicht mehr zulässig.
Definitivstellungen hingegen sind, nach Maßgabe der dafür erforderlichen Voraussetzungen, für das
bereits zu diesem Zeitpunkt im Dienststand befindliche beamtete Universitätspersonal, insbesondere
für Universitätsassistent/innen, weiterhin möglich.

Ad l. bis 7.:

Diese Fragen beziehen sich ausschließlich auf das im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienst-
verhältnis von Assistenzprofessorin Dr. Gertrude Brinek durchgeführte Dienstrechtsverfahren auf
Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Nach dieser Bestimmung obliegt es der Bundesministe-


rin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als erkennende Behörde nach Durchführung eines durch
umfassende Begutachtungs- und Stellungnahmerechte gekennzeichneten Verfahrens über den An-
trag einer Universitätsassistentin/eines Universitätsassistenten auf die Definitivstellung zu entschei-
den. Die Beweisfindung und damit die Grundlage der Qualifikationsprüfung findet an der Universi-
tät statt. Es handelt sich um ein „Einparteienverfahren", da ausschließlich die/der Antragsteller/in
der Behörde gegenübersteht. Der/dem Antragsteller/in allein kommen daher die sich aus dem Ver-
waltungsverfahrensgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten als Partei zu. Die Behörde hingegen
trifft im Zusammenhang mit allen ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewor-
denen Tatsachen grundsätzlich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne des Artikels 20
B-VG.

Die Fragen l bis 7 beziehen sich auf personenbezogen relevante Einzelheiten des durchgeführten
Dienstrechtsverfahrens, welche einer öffentlichen Erörterung im Sinne des Gebotes zur Wahrung
der Amtsverschwiegenheit nicht zugänglich sind. Das Verfahren zur Definitivstellung des Dienst-
verhältnisses von Dr. Gertrude Brinek wurde gesetzeskonform, d.h. unter Berücksichtigung der
inhaltlichen und formalen Erfordernisse im Sinne des § 178 BDG 1979 unter Beachtung der lang-
jährigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Verfahren durchgeführt und ent-
schieden.

Ad 8.:

Seit 1. Oktober 2001 (dem ersten datenmäßig erfassbaren Stichtag zur Erfassung der Personalauf-
nahmen nach In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten)
wurden 137 Definitivstellungen gemäß § 178 BDG 1979 durchgeführt. 686 Personen des wissen-
schaftlichen Personals im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurden aufgrund der Erlangung
der Habilitation durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozent/innen im
selben Zeitraum definitiv gestellt.

Ad 9.:

Mit diesen Definitivstellungen sind bislang keine über die bereits budgetierten Beträge wirksamen

Mehrbelastungen entstanden.

Ad 10.:

137 Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einer Universitätsassistentin/eines Univer-
sitätsassistenten wurden „ohne Habilitation" definitiv gestellt.


Ad 11.:

Im Bereich des wissenschaftlichen Personals wurde zum Stichtag 31. Oktober 2003 seit In-Kraft-

Treten der Dienstrechts-Novelle 2001 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von 823 Personen
definitiv gestellt.

Ad 12.:

Aufgrund des Umstandes, dass künftig, genauso wie seit dem In-Kraft-Treten der Dienstrechts-

Novelle 2001 - Universitäten für das wissenschaftliche Personal, mit 1. Januar 2004 überhaupt
Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund an den Universitäten nicht län-
ger erfolgen können, erwächst den Universitäten auch kein entsprechender Mehraufwand.

Ad 13.:

Das Durchschnittsalter des seit dem In-Kraft-Treten der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten

definitiv gestellten Universitätspersonals beträgt 40,6 Jahre. Das Durchschnittsalter der seit dem
obgenannten Zeitpunkt durch die Überstellung in die Verwendungsgruppe der „Universitätsdo-
zent/innen" definitiv gestellten Personen beträgt 39,2 Jahre. Insgesamt ergibt sich daraus ein Durch-
schnittsalter sämtlicher definitiv gestellter Personen von 39,9 Jahren.

Ad 14.:

Seit     In-Kraft-Treten     der    Dienstrechts-Novelle 2001-Universitäten     wurden     mit     Stichtag

31. Oktober 2003 insgesamt 1897 Personen nach „neuem" Dienstrecht aufgenommen. Davon waren
79 Personen Vertragsprofessor/innen, 791 Personen Assistent/innen gemäß §
491 VBG 1948,
1027 Personen wissenschaftliche Mitarbeiter/innen in Ausbildung gemäß Universitäts-
Abgeltungsgesetz sowie 8 Personen „staff scientists".

.   Ad 15.:
Insgesamt wurden bis zum Stichtag 31. Oktober 2003 8 Stellen für „staff scientists" besetzt, wovon

eine/r der Universität Innsbruck, eine/r der Technischen Universität Wien, zwei der Technischen
Universität Graz, eine/r der Universität Klagenfurt sowie je eine/r an der Universität für angewan-
dete Kunst Wien, der Akademie der bildenden Künste Wien und der Universität für Musik und dar-
stellende Kunst Graz zugeordnet sind.

Ad 16.:

Siehe Antwort zu den Fragen l bis 7; auch hier gilt die Verpflichtung zur Wahrung der Amts-
verschwiegenheit.


Ad 17.:

Bei den Verfahren zur Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979 handelt es sich jeweils um Einzel-
fallbetrachtungen, die, abhängig von den entsprechenden Beweisergebnissen des Qualifikationsprü-
fungsverfahrens, entschieden werden. Eine generalisierende Auskunft, in welcher Form die einzel-
nen Definitivstellungsverfahren durchgeführt werden, ist daher nicht möglich.

Ad 18. und 19.:

Es wird auf die Antworten zu den Fragen l bis 7 bzw. 15. verwiesen.

Aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren gemäß § 178 BDG 1979 die Habilitation keine Defini-
tivstellungsvoraussetzung darstellt und in der Regel sämtliche öffentlich-rechtliche Universitätsas-
sistent/innen, die sich im Zuge ihres Dienstverhältnisses habilitieren um die Überstellung in die
Verwendungsgruppe der Universitätsdozent/innen ansuchen, ist eine fragegegenständliche Fall-
konstellation nicht gegeben.