980/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 980/J-NR/2003 betreffend Berufsschulbesuch von
Lehrlingen in Teilqualifikation und mit verlängerter Lehrzeit nach dem neuen Berufsschulgesetz,
die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 23. Oktober 2003 an mich richte-
ten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. und 4.:

In der Lehrplanverordnung für Berufsschulen, BGBL. II Nr. 461/2003, sind die pädagogischen und
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahmen von Personen, die im Bereich der Integrativen
Berufsausbildung lt. § 8b Abs. l bzw. Abs. 2, Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, fest-
geschrieben. Die Formulierung der Lehrplanverordnung BGBl.
II Nr. 461/2003 vom 3. Oktober
2003 lautet:

§ 3a

(1) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gem. § 8 Abs. l des Be-
rufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet der Lehrplan des entsprechenden Lehrberufes
mit der Maßgabe Anwendung, dass das Stundenausmaß sowie die Bildungs- und Lehraufgaben und
die Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände auf die Ausbildungsdauer so zu verteilen sind, dass
das Bildungsziel der Berufsschule nach Möglichkeit erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gem. § 8 Abs. 2 des Be-
rufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet der Lehrplan des entsprechenden Lehrberufes,
allenfalls unter Ergänzung von Lehrplänen anderer Lehrberufe, mit jenen Abweichungen und Ein-
schränkungen Anwendung, die der persönlichen Situation, insbesondere der individuellen Leis-
tungsfähigkeit des Schülers entsprechen.


(3) Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände finden
unter Bedachtnahme auf die gemäß §8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes für die integrative
Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte entsprechend reduziert Anwendung.

(4) Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stunden-
ausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die persönlichen Fähigkeiten
und Bedürfnisse sowie weiters unter Bedachtnahme auf die reduzierten Bildungs- und Lehraufga-
ben sowie Lehrstoffe festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung
vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985."

Weiters wird in der Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine
didaktischen Grundsatz, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufs-
schulen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmung, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische
Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) im Unterabschnitt C (Allgemein didaktische Grundsätze)
folgende Z 13 angefügt:

„13. Zur Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für
Schüler, die gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes eine Lehre mit längerer Lehrzeit oder einen
Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, sind me-
thodische Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fordern und auf die
Leistungsfähigkeit diese Schüler Bedacht nehmen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehr-
stoffes steht das Erfolgserlebnis für den Schüler durch das schrittweise Erreichen kleiner Bildungs-
ziele im Vordergrund."

Darüber hinaus wurde ebenso das Schulpflichtgesetz mit BGB1. I Nr. 57/03 vom 12. August 2003

geändert:

§ 20 (2): „Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des

Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß §

8b Abs. 8 des BAG die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule."

Ad 2.:

Abgesehen davon, dass die Personalbereitstellung im Bereich der Berufsschulen nicht über Wert-
einheiten sondern im Wege eine Stellenplans mit den Ländern erfolgt, ist festzuhalten, dass auf-
grund der Entwicklung der Zahl der Lehrlinge ausreichend Lehrerstellen vorhanden sind. Aus die-
sem Grund konnte in den Erläuterungen auch festgehalten werden, dass im Budget des Bundes und
aufgrund der Tatsache, dass von keinem Bundesland das Konsultationsverfahren ausgelöst wurde,


auch in den Budgets der Länder ausreichend Ressourcen vorhanden sind. Es wird daher mit dem
vorhandenen Lehrerpersonal das Auslangen gefunden.

Ad 3.:

Da Menschen mit Behinderungen, die einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, immer schon berufs-
schulpflichtig waren, sind auch die entsprechenden Weiterbildungsangebote für die Lehrkräfte an
den Berufsschulen seit längerem etabliert.

Ein Akademielehrgang zur Sonderpädagogik bzw. Integrationspädagogik mit 5 Modulen wurde
bundesweit durchgeführt. Dieser Pilot wird und wurde in den einzelnen Bundesländern nach regio-
nalen Bedürfnissen adaptiert bzw. mit speziellen Schwerpunkten versehen (z.B. Oberösterreich -
Akademielehrgang Motivationspädagogik).

Zum Informationsaustausch für Berufsschullehrer wurde eine Bundesexpertengruppe „Integrations-
pädagogik an Berufsschulen" gegründet und eine Internetplattform für Berufsschullehrer eingerich-
tet. Diese Aktivitäten werden auf die neuen Entwicklungen in Folge der BAG-Novelle abgestimmt.

Ad 5.:

Nein, die Umsetzung der integrativen Berufsausbildung wurde mit den Vertretern der Länder sowie

der Landesschulinspektoren/innen in eigens anberaumten Tagungen besprochen.

Ad 6.:

Nach Aussage des AMS waren bis Ende Oktober 2003 24 Ausbildungsverträge eingetragen.

Ad 7.:

Der § 8b des Berufsausbildungsgesetzes konkretisiert, dass Jugendliche unter Festlegung der
pädagogischen Begleitmaßnahmen entweder berechtigt sind, die Berufsschule zu besuchen oder -
in eingeschränktem Ausmaß mit bestimmten Bildungsinhalten - sogar die Berufsschulpflicht
begründet wird. Sobald die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter
Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters im Ausbildungsvertrag
festlegen, dass Berufsschulpflicht begründet wird, ergibt sich aufgrund dieser Vereinbarung, dass
ein entsprechender Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.