980/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 980/J-NR/2003 betreffend Berufsschulbesuch von
Lehrlingen in Teilqualifikation und mit verlängerter Lehrzeit nach dem neuen
Berufsschulgesetz,
die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 23. Oktober
2003 an mich richte-
ten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 4.:
In der Lehrplanverordnung für Berufsschulen, BGBL. II Nr. 461/2003, sind die pädagogischen und
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahmen von Personen, die im Bereich
der Integrativen
Berufsausbildung lt. § 8b Abs. l bzw. Abs. 2, Berufsausbildungsgesetzes
ausgebildet werden, fest-
geschrieben. Die Formulierung der Lehrplanverordnung BGBl. II Nr. 461/2003 vom 3. Oktober
2003 lautet:
§ 3a
(1) Für Personen, die im Rahmen einer
integrativen Berufsausbildung gem. § 8 Abs. l des Be-
rufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet der Lehrplan des
entsprechenden Lehrberufes
mit der Maßgabe Anwendung, dass das
Stundenausmaß sowie die Bildungs- und Lehraufgaben und
die Lehrstoffe der einzelnen
Pflichtgegenstände auf die Ausbildungsdauer so zu verteilen sind, dass
das Bildungsziel der Berufsschule nach Möglichkeit erfolgreich abgeschlossen
werden kann.
(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen
Berufsausbildung gem. § 8 Abs. 2 des Be-
rufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet der Lehrplan des
entsprechenden Lehrberufes,
allenfalls unter Ergänzung von Lehrplänen anderer Lehrberufe, mit jenen Abweichungen
und Ein-
schränkungen Anwendung, die der persönlichen Situation, insbesondere der
individuellen Leis-
tungsfähigkeit des Schülers entsprechen.
(3) Die Bildungs- und
Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände finden
unter
Bedachtnahme auf die gemäß §8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes für die
integrative
Berufsausbildung
festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte entsprechend reduziert Anwendung.
(4) Die
Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das
Stunden-
ausmaß in den einzelnen
Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die persönlichen Fähigkeiten
und Bedürfnisse sowie weiters unter
Bedachtnahme auf die reduzierten Bildungs- und Lehraufga-
ben sowie Lehrstoffe festzulegen.
Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung
vom Besuch der Berufsschule erfolgt
gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985."
Weiters wird in der Anlage A
(Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine
didaktischen
Grundsatz, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der
Berufs-
schulen)
Abschnitt I (Allgemeine
Bestimmung, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische
Grundsätze
und Unterrichtsprinzipien) im Unterabschnitt C (Allgemein didaktische
Grundsätze)
folgende
Z 13 angefügt:
„13. Zur Umsetzung der Bildungs- und
Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für
Schüler,
die gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes eine Lehre mit längerer Lehrzeit
oder einen
Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde,
abgeschlossen haben, sind me-
thodische
Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fordern und
auf die
Leistungsfähigkeit
diese Schüler Bedacht nehmen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehr-
stoffes
steht das Erfolgserlebnis für den Schüler durch das schrittweise Erreichen
kleiner Bildungs-
ziele
im Vordergrund."
Darüber hinaus wurde ebenso das Schulpflichtgesetz mit
BGB1. I Nr. 57/03 vom 12. August 2003
geändert:
§ 20 (2): „Für Personen, die im Rahmen einer integrativen
Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des
Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht
nach Maßgabe der Festlegungen gemäß §
8b Abs. 8 des BAG die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch
der Berufsschule."
Ad 2.:
Abgesehen davon, dass die
Personalbereitstellung im Bereich der Berufsschulen nicht über Wert-
einheiten
sondern im Wege eine Stellenplans mit den Ländern erfolgt, ist festzuhalten,
dass auf-
grund
der Entwicklung der Zahl der Lehrlinge ausreichend Lehrerstellen vorhanden
sind. Aus die-
sem
Grund konnte in den Erläuterungen auch festgehalten werden, dass im Budget des
Bundes und
aufgrund
der Tatsache, dass von keinem Bundesland das Konsultationsverfahren ausgelöst
wurde,
auch in den Budgets
der Länder ausreichend Ressourcen vorhanden sind. Es wird daher mit dem
vorhandenen
Lehrerpersonal das Auslangen gefunden.
Ad 3.:
Da Menschen mit Behinderungen, die einen
Lehrvertrag abgeschlossen haben, immer schon berufs-
schulpflichtig
waren, sind auch die entsprechenden Weiterbildungsangebote für die Lehrkräfte
an
den
Berufsschulen seit längerem etabliert.
Ein Akademielehrgang
zur Sonderpädagogik bzw. Integrationspädagogik mit 5 Modulen wurde
bundesweit durchgeführt. Dieser
Pilot wird und wurde in den einzelnen Bundesländern nach regio-
nalen Bedürfnissen adaptiert bzw. mit
speziellen Schwerpunkten versehen (z.B. Oberösterreich -
Akademielehrgang Motivationspädagogik).
Zum Informationsaustausch für
Berufsschullehrer wurde eine Bundesexpertengruppe „Integrations-
pädagogik an Berufsschulen" gegründet und eine Internetplattform für
Berufsschullehrer eingerich-
tet. Diese Aktivitäten werden auf die neuen Entwicklungen in Folge der
BAG-Novelle abgestimmt.
Ad 5.:
Nein, die Umsetzung der
integrativen Berufsausbildung wurde mit den Vertretern der Länder sowie
der Landesschulinspektoren/innen in eigens anberaumten
Tagungen besprochen.
Ad 6.:
Nach Aussage des AMS
waren bis Ende Oktober 2003 24 Ausbildungsverträge eingetragen.
Ad 7.:
Der § 8b des Berufsausbildungsgesetzes konkretisiert, dass
Jugendliche unter Festlegung der
pädagogischen Begleitmaßnahmen entweder
berechtigt sind, die Berufsschule zu besuchen oder -
in eingeschränktem Ausmaß mit bestimmten Bildungsinhalten - sogar die
Berufsschulpflicht
begründet wird. Sobald die Vertragsparteien
gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter
Einbeziehung der Schulbehörde erster
Instanz und des Schulerhalters im Ausbildungsvertrag
festlegen, dass Berufsschulpflicht
begründet wird, ergibt sich aufgrund dieser Vereinbarung, dass
ein entsprechender Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.