981/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 983/J-NR/2003
betreffend Frühpensionierungen die
die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 23. Oktober 2003 an
mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Zunächst halte ich fest, dass es sich beim Zeitraum Ende
November bis Anfang Dezember um kei-
nen Hauptprüfungszeitraum handelt, da zu diesem Zeitpunkt weder Reifeprüfungen
oder Nach-
tragsprüfungen stattfinden und auch keine Leistungsfeststellungen vor Ende der
Fristen zur Beurtei-
lung erforderlich sind. Es findet die Leistungsfeststellung im
durchschnittlichen Ausmaß statt.
Ad 1.:
Die Fragen lassen sich in der gestellten
Form nicht beantworten, da der Begriff Frühpensionierung
in dieser Form im Gesetz nicht vorkommt und kein Beginn des
Betrachtungszeitraumes angegeben
wurde. Daher gehe ich davon aus, dass die Ruhestandsversetzungen mit
Wirksamkeit zum l. De-
zember gemeint sind, die aufgrund der Bestimmungen des § 22g BBSoz-PG bzw. §
13a LDG und §
207n BDG erfolgt
sind. Dies sind rund 800 Bundeslehrer/innen und rund 1.800 Pflichtschulleh-
rer/innen. Daten in der gewünschten detaillierten Form sind aufgrund der
erforderlichen Abrech-
nungen, z.B. Überstunden, anteiliger 13 und 14. Monatsbezug u.a. noch nicht
elektronisch verfug-
bar. Im Bereich der Pflichtschullehrer obliegt die Vollziehung den Ländern, so
dass hier keine Zu-
ständigkeit des Bundes besteht.
Ad 2., 3. und 4.:
Zwischen Vollbeschäftigten und Überstunden besteht eine
starke Wechselbeziehung, so dass ein-
deutige Zuordnungen nicht möglich sind. Es ist jedoch sichergestellt, dass alle
Unterrichtsstunden
gehalten werden. In den Fällen, in denen ein gesicherter Unterricht nicht
möglich wäre, ist ein An-
trag auf Vorruhestand aufgrund der
genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu bewilligen, was
auch in einigen Fällen erfolgt ist.
Ein Entfall von Unterrichtsstunden
aus dem Grund des Übertrittes in den Ruhestand ist daher nicht
erfolgt. Aus anderen Gründen, z.B. wegen Teilnahme eines Lehrers/einer Lehrerin
an einer Schul-
veranstaltung
mit einer anderen Klasse, fallen allerdings teilweise Stunden aus.
Ad 5.:
Die
„Frühpensionierungsfrist", gemeint ist wohl der Antritt des Ruhestandes,
wurde nicht mitten in
das
Semester gelegt, sondern es wurden im Gegenteil einige Bestimmungen geschaffen,
die dem
entgegenwirken.
So sieht beispielsweise das Beamtendienstrecht für die Zukunft vor, dass der
An-
tritt
des Ruhestandes mit Ende des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,
durch den
zuständigen
Bundesminister aufgeschoben werden kann. Der Termin hat sich durch Zusammenwir-
ken
verschiedener rechtlicher Bestimmungen ergeben, eine Ausnahmeregelung für
Lehrerinnen und
Lehrer
wäre nur unter Schaffung einer besonderen Begünstigung für diese Personengruppe
gegen-
über
allen anderen Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes möglich gewesen, was
nach Mei-
nung
der zuständigen Experten rechtlich bedenklich gewesen wäre.
Ad. 6.:
Ein Lehrer/innen-Wechsel findet aus
verschiedenen Gründen während eines Schuljahres immer
wieder
statt, insbesondere aufgrund des Antrittes des Mutterschutzes (Schwangerschaft)
oder wegen
Unfällen und Erkrankungen. Bei den Pensionierungen wird es ebenso wie bei den
genannten ande-
ren
Fällen zu keiner Beeinträchtigung des Lernerfolges kommen, da die hochwertige
fachliche und
pädagogische Qualifikation der österreichischen Lehrerinnen und Lehrer
sicherstellt, dass diese auf
eine
neue Situation rasch und flexibel eingehen können.