981/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 983/J-NR/2003 betreffend Frühpensionierungen die
die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 23. Oktober 2003 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:

Zunächst halte ich fest, dass es sich beim Zeitraum Ende November bis Anfang Dezember um kei-
nen Hauptprüfungszeitraum handelt, da zu diesem Zeitpunkt weder Reifeprüfungen oder Nach-
tragsprüfungen stattfinden und auch keine Leistungsfeststellungen vor Ende der Fristen zur Beurtei-
lung erforderlich sind. Es findet die Leistungsfeststellung im durchschnittlichen Ausmaß statt.

Ad 1.:

Die Fragen lassen sich in der gestellten Form nicht beantworten, da der Begriff Frühpensionierung
in dieser Form im Gesetz nicht vorkommt und kein Beginn des Betrachtungszeitraumes angegeben
wurde. Daher gehe ich davon aus, dass die Ruhestandsversetzungen mit Wirksamkeit zum l. De-
zember gemeint sind, die aufgrund der Bestimmungen des § 22g BBSoz-PG bzw. § 13a LDG und §
207n B
DG erfolgt sind. Dies sind rund 800 Bundeslehrer/innen und rund 1.800 Pflichtschulleh-
rer/innen. Daten in der gewünschten detaillierten Form sind aufgrund der erforderlichen Abrech-
nungen, z.B. Überstunden, anteiliger 13 und 14. Monatsbezug u.a. noch nicht elektronisch verfug-
bar. Im Bereich der Pflichtschullehrer obliegt die Vollziehung den Ländern, so dass hier keine Zu-
ständigkeit des Bundes besteht.

Ad 2., 3. und 4.:

Zwischen Vollbeschäftigten und Überstunden besteht eine starke Wechselbeziehung, so dass ein-
deutige Zuordnungen nicht möglich sind. Es ist jedoch sichergestellt, dass alle Unterrichtsstunden
gehalten werden. In den Fällen, in denen ein gesicherter Unterricht nicht möglich wäre, ist ein An-


trag auf Vorruhestand aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu bewilligen, was
auch in einigen Fällen erfolgt ist.

Ein Entfall von Unterrichtsstunden aus dem Grund des Übertrittes in den Ruhestand ist daher nicht
erfolgt. Aus anderen Gründen, z.B. wegen Teilnahme eines Lehrers/einer Lehrerin an einer Schul-
veranstaltung mit einer anderen Klasse, fallen allerdings teilweise Stunden aus.

Ad 5.:

Die „Frühpensionierungsfrist", gemeint ist wohl der Antritt des Ruhestandes, wurde nicht mitten in
das Semester gelegt, sondern es wurden im Gegenteil einige Bestimmungen geschaffen, die dem
entgegenwirken. So sieht beispielsweise das Beamtendienstrecht für die Zukunft vor, dass der An-
tritt des Ruhestandes mit Ende des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, durch den
zuständigen Bundesminister aufgeschoben werden kann. Der Termin hat sich durch Zusammenwir-
ken verschiedener rechtlicher Bestimmungen ergeben, eine Ausnahmeregelung für Lehrerinnen und
Lehrer wäre nur unter Schaffung einer besonderen Begünstigung für diese Personengruppe gegen-
über allen anderen Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes möglich gewesen, was nach Mei-
nung der zuständigen Experten rechtlich bedenklich gewesen wäre.

Ad. 6.:

Ein Lehrer/innen-Wechsel findet aus verschiedenen Gründen während eines Schuljahres immer
wieder statt, insbesondere aufgrund des Antrittes des Mutterschutzes (Schwangerschaft) oder wegen
Unfällen und Erkrankungen. Bei den Pensionierungen wird es ebenso wie bei den genannten ande-
ren Fällen zu keiner Beeinträchtigung des Lernerfolges kommen, da die hochwertige fachliche und
pädagogische Qualifikation der österreichischen Lehrerinnen und Lehrer sicherstellt, dass diese auf
eine neue Situation rasch und flexibel eingehen können.