983/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 23. Oktober 2003, Nr. 977/J, betreffend konsumentenpolitische
Handlungsmöglich-
keiten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Allgemeines:
Gemäß der von der Europäischen Kommission
im Jahr 1994 durchgeführten Befragung der
Mitgliedstaaten zur Kompetenzaufteilung und Wahrnehmungen der
Verbraucherschutzpolitik
und den daraus gebildeten Kategorien ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nur am Rande bzw. indirekt im
Rahmen
der Agrar-, Gesundheits- und Umweltpolitik betroffen.
Hinsichtlich Lebensmittel ist das BMLFUW koordinierende
Behörde bzw. zentrale Kontroll-
stelle für Angelegenheiten des Bundesgesetzes über die Einführung von
Qualitätsklassen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz) vom 12. April 1967 und
der auf
diesem Gesetz basierenden Qualitäts- und Vermarktungsnormen. Kontrollstelle für
die
Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist das Bundesamt für
Ernährungssicherheit mit
der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).
Das BMLFUW ist Miteigentümervertreter der AGES. Diese ist
im Rahmen ihrer Tätigkeiten
den Grundsätzen der Risikoanalyse verpflichtet und nimmt dabei die Funktion der
Risiko-
kommunikation und damit der Aufklärung des Konsumenten aus wissenschaftlicher
Sicht
wahr.
Da mein Ressort an der positiven
Weiterentwicklung der Biologischen Landwirtschaft sehr
interessiert ist, werden Aktivitäten zur Information der Konsumenten im Rahmen
der soge-
nannten Dienstleistungs-Richtlinie (Sparte 2.5 - Öffentlichkeitsarbeit der
Bio-Verbände) ge-
fördert. Die AMA Marketing GmbH erhält vom BMLFUW Zahlungen für PR-Maßnahmen im
Rahmen der EU-Absatzförderung, welche die Marketingbeiträge der Biobauern
ergänzen.
Die Information der Konsumenten hinsichtlich agrarische Produkte, verschiedene
Qualitäts-
sicherungsprogramme samt den entsprechenden Gütezeichen geschieht ebenfalls im
Wege
der AMA.
Über das Agrarumweltprogramm ÖPUL werden besonders
umweltfreundliche Produktions-
formen in der Landwirtschaft gefördert und damit das Angebot an
landwirtschaftlichen Pro-
dukten aus extensiver Erzeugung mit hoher Qualität für den Konsumenten
sichergestellt.
Im Umweltbereich finden sich konsumentenpolitische Aspekte
in den Bereichen Abfallwirt-
schaft, Umweltinformation, Chemikalienrecht, Biozid-Produkte, Innenraumluft, Ökostromge-
setz, Verkehr sowie Strahlenschutz.
Zu den Fragen 1 bis 4:
Als konsumentenpolitisch relevant sind
jedenfalls folgende Normen zu nennen:
1. Betriebsmittel- und Weinrecht:
Die geltenden Bestimmungen des
Betriebsmittel- und Weinrechts, die auch verbraucher-
schutzrelevante Belange mitberücksichtigen, basieren auf EU-Rechtsnormen, die
der Har-
monisierung der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Gemeinsamen Binnenmarktes
dienen.
Ein nationaler Handlungsspielraum ist praktisch nur in Ausnahmefällen unter
Berücksichti-
gung des Art. 95 EG-Vertrag gegeben. Das nationale Recht wird laufend auf die
EU-
Rechtsnormen hin angepasst; die jeweils umgesetzten Richtlinien werden im
Bundesgesetz-
blatt bei der entsprechenden Umsetzungsmaßnahme angegeben.
Derzeit sind sämtliche
EG-Richtlinien umgesetzt.
Dazu zählen folgende Bundesgesetze:
• Düngemittelgesetz 1994: Die Prüfung der Risiken für
Gesundheit von Mensch und Tier
sowie den Naturhaushalt sind
Voraussetzung für Zulassung von Düngemitteln. Im Rah-
men der Kennzeichnungsbestimmungen
wird die Anwendungssicherheit maßgeblich be-
rücksichtigt.
• Futtermittelgesetz 1999: Die Qualität der von
Nutztieren gewonnenen Erzeugnissen steht
ebenso im Vordergrund wie die
Unbedenklichkeit der Produkte für Mensch und Tier.
• Pflanzenschutzmittelgesetz 1997: Die Zugrundelegung eines
hohen Schutzniveaus für
die Gesundheit von Mensch und Tier
und die Umwelt im Rahmen der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln sind die
Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln.
• Pflanzenschutzgesetz
1995:
Dieses
Bundesgesetz garantiert ein hohes Schutzniveau gegen die Einschleppung und
Verbreitung von Schadorganismen.
• Pflanzgutgesetz 1997, Saatgutgesetz 1997 und
Rebenverkehrsgesetz 1996:
Mit diesen
Rechtsvorschriften werden strenge Qualitätskriterien für Obst, Gemüse und
Zierpflanzen sowie Saatgut und
Reben festgelegt.
• Weingesetz 1999:
Insbesondere durch die im Weingesetz enthaltenen strengen
Herkunftsbestimmungen
und auch die explizit geregelten önologischen Verfahren garantieren ein weit
über das
übliche Maß hinausgehendes Schutzniveau für den Konsumenten. Umfangreiche Be-
stimmungen über die Kontrolle der Inverkehrsetzung der Produkte (Bundeskelle-
reiinspektion) gewährleisten hohe Standards für den Verbraucher.
2.
Rinderkennzeichnung:
Als Rechtsvorschriften mit
konsumentenpolitischem Einschlag sind die Bestimmungen zur
Rinderkennzeichnung zu bezeichnen, da diese die Rückverfolgbarkeit von
Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen bezwecken.
Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind
insbesondere folgende Rechtsvorschriften anzu-
führen:
• Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom
17. Juli 2000 zur Einführung eines
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 820/97 des Rates.
• Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember
1997 mit Durch-
führungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmar-
ken, Bestandsregister und Pässe
im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Re-
gistrierung von Rindern.
• Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember
1997 mit Durch-
führungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen
im Rahmen des Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
• Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar
1998 mit Durch-
führungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die
Anwendung von
verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern.
Auf nationaler Ebene sind die aufgrund des
Marktordnungsgesetzes (MOG), BGBI. 1985/210
(WV), erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft (BMLFUW) über die Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern
(Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBI. II Nr. 408/1997, sowie zur datenbank-
mäßigen Erfassung von Rindern (Rindererfassungs-Verordnung), BGBI. II Nr. 409/1998, zu
nennen, die zur Durchführung der oben angeführten Rechtsvorschriften der
Europäischen
Union dienen.
3.
Vermarktungsnormen für Eier:
Die Rechtsbestimmungen betreffend bestimmte
Vermarktungsnormen für Eier dienen u.a.
der Verbesserung der Qualität von Eiern und geben dem Verbraucher durch die
Kennzeich-
nung der Konsumeier und der Verpackungen die Möglichkeit zwischen Eiern
verschiedener
Güte- und Gewichtsklassen zu unterscheiden.
Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind
insbesondere folgende Rechtsvorschriften anzu-
führen:
• Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990
über bestimmte Vermark-
tungsnormen
für Eier.
• Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991
mit Durchführungs-
vorschriften für die Verordnung
(EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermark-
tungsnormen
für Eier.
• Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur
Festlegung von Mindestanforde-
rungen zum Schutz von Legehennen.
• Richtlinie 2002/4/EG der Kommission über die Registrierung
von Legehennenbetrieben
gemäß der Richtlinie 1999/74/EG
des Rates.
Auf Vorschlag der Kommission wird zur Zeit
eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1907/90 und in Verbindung damit eine Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91
vor-
bereitet. Beispielsweise sollen zur leichteren Kontrolle des Eierverkaufs auf
lokalen Märkten
auch Eier gestempelt werden müssen, die von den Erzeugern dort aus ihrer
eigenen Erzeu-
gung abgegeben werden. Österreich tritt in diesem Zusammenhang in den
zuständigen
Gremien der EU für die noch bessere Rückverfolg barkeit der Produkte mittels
verstärkter
Kontrollen ein.
Auf innerstaatlicher Ebene wurden die Verordnung (EWG) Nr.
1907/90 des Rates und die
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission per Verordnung des BMrLFUW über
Ver-
marktungsnormen für Eier, BGBI. Nr. 579/1995, die aufgrund des
Qualitätsklassen-gesetzes
erlassen wurde, durchgeführt. Mit BGBI. II Nr. 276/2003 wurde diese
Verordnung zuletzt ge-
ändert, wodurch die Richtlinie über die Registrierung von Legehennenbetrieben
umgesetzt
wurde.
4. Handelsklassen für Rinder- und
Schweineschlachtkörper:
Konsumentenpolitische Aspekte haben die
Rechtsvorschriften betreffend Handelsklassen für
Rinder- und Schweineschlachtkörper, die eine Klassifizierung bzw. Einstufung
des Fleisches
ermöglichen.
Betreffende Rechtsakte auf
gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind beispielsweise:
• Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 26. Juni 1999
über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch.
• Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 7. Mai 1981 zur
Bestimmung des ge-
meinschaftlichen
Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.
• Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 11. Mai 1990 zur
Erweiterung des An-
wendungsbereichs des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlacht-körper
ausgewachsener
Rinder.
• Verordnung (EWG) Nr. 2759/1975 des Rates vom 1. November
1975 über die gemein-
same Marktorganisation für
Schweinefleisch.
• Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984
zur Bestimmung des
gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper.
Innerstaatlich ist hiezu das
Qualitätsklassengesetz vom 12. April 1967, BGBI. Nr. 161/1967,
mit dem Qualitätsklassen und Qualitätsnormen eingeführt wurden, anzuführen.
Darauf ba-
sieren die Verordnungen des BMrLFUW über Handelsklassen für
Rinderschlachtkörper,
BGBI. II Nr.
289/2002, sowie über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBI. II Nr.
290/2002, die u.a. zur Durchführung der oben angeführten gemeinschaftsrechtlichen
Rechts-
akte dienen.
5. Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch:
Weiters wären die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch,
die der Feststellung der Quali-
tätsklassen (Handelsklassen) und der damit verbundenen Kennzeichnung dienen,
an-
zugeben.
Rechtsvorschriften der Europäischen Union
hiezu:
• Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990
über Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch.
• Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 7. Juni 1991
mit ausführlichen
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom
26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.
Die nationale Durchführung der oben
genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte er-
folgte durch die Verordnung des BMrLFUW über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch,
BGBI. II Nr.
372/2001, die aufgrund des Qualitätsklassengesetzes erlassen wurde.
6. Milch und Milchprodukte:
Für die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen
sind bestimmte qualitätsrelevante Anforde-
rungen an die Produkte zu erfüllen, die von meinem Ressort bzw. von
nachgeordneten
Dienststellen überprüft werden. Damit wird bei verschiedenen Interventions- und
Beihilfe-
systemen die Qualität der Milch- und Milchprodukte im Hinblick auf den
Konsumentenschutz
gesichert.
• Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission über die
Gewährung einer Beihilfe im
Ausschreibungsverfahren für
Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemein-
schaft: Definition der
erforderlichen Qualitätseigenschaften.
• Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission über den Verkauf
von Billigbutter und die
Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung
von Backwa-
ren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln: Festlegung der
Qualitätsanfor-derungen, Lis-
te der beizumischenden Kennzeichnungsmittel und deren Höchstmengen.
• Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates zur Festlegung
ergänzender Vorschriften für die
gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich
Konsum-
milch, Normen für Konsummilch, Fettgehalt: standardisierte Vollmilch (3,5%
Fett, zusätz-
liche Fettstufe durch MS möglich 4% Fett), nicht standardisierte Vollmilch >
3,5% Fett,
teilentrahmte Milch: 1,5 bis 1,8% Fett, Magermilch <0,5% Fett; nur
Anreicherung mit
Milcheiweiß erlaubt, Zusatz von Mineralsalzen und Vitaminen, Verringerung des
Lakto-
segehalts.
• Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember
1994 mit Normen für Streich-
fette; Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit
bestimmten
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen
für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz
der
Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung: Angaben des
Fett-
gehalts, Bezeichnung der Erzeugnisse.
• Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11.
Dezember 2000 mit Durch-
führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich
der Ge-
währung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten
Milcher-
zeugnissen an Schüler in Schulen.
Österreichische Umsetzung der
Verordnungen:
- Milch-Garantiemengen-Verordnung
BGBI II Nr. 28/1999
(zu VO 3950/92) mit Festlegung
von Untersuchungen und
Untersuchungsmethoden von Rohmilch (Fettgehalt, Eiweißge-
halt, Keimzahl, Somalische Zellen
(Zellzahl), Hemmstoffe, Gefrierpunkt), Einstufung in
Qualitätsklassen, in Österreich im
Gegensatz zu anderen Ländern Einführung einer spe-
ziellen S-Klasse mit strengeren
Anforderungen an Keim- und Zellzahl.
- Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung BGBI II Nr. 12/1998 (zu VO EWG Nr.
2571/97).
- Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
BGBI II Nr.
413/2000 (zu VO EG 2707/2000) Überprüfung
des Fettgehalts, des Milchanteils,
Häufigkeit der Kontrollen.
7. Abfallrecht:
Zu den
konsumentenpolitischen Rechtsgebieten sind auch die Österreichischen Gesetze
und Verordnungen in der Abfallwirtschaft anzuführen. Hervorzuheben sind
insbesondere das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 mit seinen Bestimmungen über die Sammlung und
Behandlung
von Abfällen und die dazu ergangenen Verordnungen.
Von diesen sind folgende als konsumentenpolitisch relevant anzuführen:
• die Verpackungsverordnung (BGBI Nr. 648/1996) in
Umsetzung der Richtlinie über Ver-
packungen und Verpackungsabfälle
94/62/EG,
• die Altfahrzeugeverordnung (BGBI II Nr. 407/2002) in Umsetzung der
Altfahrzeugerichtli-
nie
2000/53/EG,
• die Verordnung über die getrennte Sammlung
von biogenen Materialien und
• die Batterienverordnung (BGBI Nr. 514/1990) in
Umsetzung der RL über gefährliche Stof-
fe enthaltende Batterien und
Akkumulatoren 91/157/EWG sowie der RL zur Anpassung
der BatterieRL 93/86/EWG.
Von Relevanz sind weiters die
Lampenverordnung (BGBI Nr. 144/1992) und die Kühlgeräte-
verordnung (BGBI Nr. 408/1992), die im Rahmen der geplanten Umsetzung der RL
über
elektrische und elektronische Altgeräte (2002/96/EG, in der die Sammlung,
Wiederverwen-
dung, Behandlung und Verwertung sowie die Finanzierung dieser Altgeräte
geregelt werden)
im Jahr 2004 überarbeitet werden.
8.
Umweltinformation:
• Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie
90/313/EWG des
Rates.
Die Umweltinformationsrichtlinie regelt
die grundlegenden Voraussetzungen für die Ge-
währung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden
vorhanden
sind oder für sie bereitgehalten werden. Dies betrifft sowohl den
Informationszugang auf
Anfrage als auch die aktive Verbreitung von Informationen durch die Behörden.
Die
Richtlinie geht von einem sehr weit gefassten Umweltinformationsbegriff aus und
soll für
eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit von Umweltinformationen in der Öffent-
lichkeit sorgen. Die Richtlinie ist bis Anfang 2005 in nationales Recht
umzusetzen.
9. Chemikalienrecht:
Einige konsumentenpolitisch wichtige Belange werden auch im
Chemikalienrecht geregelt.
Beispiele sind etwa die
• Verpflichtung zur Anbringung
gesundheits- und umweltbezogener Kennzeichnungs-
elemente auf allen gefährlichen (z.B. hautreizenden, leicht entzündlichen)
Chemikalien,
• die Verpflichtung, die Verpackungen von gefährlichen
Chemikalien, die für Konsu-
mentinnen
bestimmt sind, „verwechslungssicher" zu gestalten,
• die Verpflichtung zur Ausrüstung von sehr giftigen, giftigen
oder ätzenden Chemikalien
mit „kindersicheren
Verschlüssen" und „tastbaren Gefahrenhinweisen", wenn solche
Chemikalien im Einzelhandel
erhältlich sind (für Gifte ist hierfür in der Regel eine speziel-
le
Genehmigung erforderlich),
• das Verbot der Abgabe von bestimmten gefährlichen
Chemikalien im Wege der Selbst-
bedienung oder im Versandhandel
sowie
• das Verbot der Abgabe von krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fortpflanzungs-
gefährdenden Stoffen der
Kategorien 1 und 2 an nichtgewerbliche Verwender.
Die geltenden Bestimmungen des
Chemikaliengesetzes 1996 (BGBI l Nr. 53/1997, zuletzt
geändert mit BGBI l Nr. 108/2001) und der darauf beruhenden
Durchführungsverordnungen
sind inhaltlich im Wesentlichen Umsetzungen von EU-Rechtsnormen. Dabei werden
vor al-
lem die folgenden Richtlinien berücksichtigt:
• Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und alle „Tochterrichtli-
nien" (sogenannte
„Stoffrichtlinie" in der geltenden Fassung).
• Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
gen, geändert durch die Richtlinie
2001/60/EG (sogenannte „Zubereitungsrichtlinie" in der
geltenden Fassung).
• Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwen-
dung gewisser gefährlicher Stoffe
und Zubereitungen mit allen „Tochterrichtlinien" (soge-
nannte „Verbotsrichtlinie" in
der geltenden Fassung).
Das österreichische Recht wird laufend - in der Regel im
Verordnungswege - an die gelten-
den EU-Rechtsnormen angepasst. Derzeit sind sämtliche einschlägigen
EU-Richtlinien um-
gesetzt, mit Ausnahme solcher Änderungen, bei denen die Umsetzung erst zu einem
späte-
ren Zeitpunkt durchzuführen ist. Die Richtlinie 2003/53/EG über Beschränkungen
von No-
nylphenol u.a. etwa ist erst bis zum 17. Juni 2004 umzusetzen und ab dem 17.
Jänner 2005
anzuwenden.
Auch die Vollziehung und Überwachung der einschlägigen
EU-Verordnungen, die in allen
Mitgliedstaaten direkt gelten, wird im Rahmen des Chemikaliengesetzes 1996
sichergestellt
(siehe hierzu etwa § 57 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Z 5 ChemG 1996).
Im österreichischen Chemikalienrecht sind
nach wie vor die besonderen Bestimmungen über
Gifte (amtliche Führung einer „Giftliste", Abgabe und Bezug von Giften nur
an sachkundige
Personen nach spezieller Genehmigung, etc.) national zu regeln, da es hierfür
keine ent-
sprechenden Regelungen im EU-Recht gibt. Auch wenn sich die Notwendigkeit für
einzelne
Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen ergibt, die auf EU-Ebene noch nicht in
Behand-
lung sind, wird nach wie vor gemäß § 17 ChemG 1996 durch Erlassung nationaler
Verord-
nungen vorgegangen werden.
10. Biozid-Produkte:
Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16.2.1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist mit 14. Mai 2000 in Kraft getreten.
Ihr Ziel ist,
erstmals EU-weit Biozid-Produkte wie Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Insektizide,
Re-
pellentien, die vielfach von Konsumentinnen angewendet werden, in
harmonisierter Form
einer Regelung (Zulassung/Registrierung) hinsichtlich des Schutzes der
Gesundheit von
Mensch und Tier und der Umwelt zu unterziehen.
Der Regelung der einzelnen Biozid-Produkte
wird stets eine umfassende Bewertung der in
den Produkten enthaltenden Wirkstoffe vorausgehen. Mit der Bewertung der
„alten" Wirkstof-
fe wird in den einzelnen Mitgliedstaaten - nach dem Inkrafttreten der
Verordnung (EG) Nr.
2032/2003 - begonnen werden.
Auf gemeinschaftlicher Ebene wurden bis jetzt folgende
Verordnungen der Europäischen
Kommission - basierend auf der Richtlinie 98/8/EG - erlassen:
• Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom
7. September 2000 über die erste
Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 97/8/EG des
Europäi-
schen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte.
• Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission vom
25. September 2002 über eine
zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur
Verwendung in Bio-
zid-Produkten bereits in Verkehr waren,
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr.
1896/2000.
• Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4.
November 2003 über die zweite
Phase des
Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.
Diese Richtlinie wurde mit dem
Biozid-Produkte-Gesetz, BGBI. l Nr. 105/2000, in nationales
Recht vollinhaltlich umgesetzt. Dieses Gesetz wird in mittelbarer
Bundesverwaltung vollzo-
gen.
11.
Innenraumluft:
Es gibt einen Arbeitskreis
„Innenraumluft", dessen Mitglieder es sich zur Aufgabe gestellt
haben, Richtwerte für Innenraumluftschadstoffe zu erarbeiten. Schadstoffe aus
Baumateria-
lien, Möbeln, Geräten etc. können den Aufenthalt in der Wohnung manchmal sogar
gesund-
heitsschädlich machen. Die Richtwerte sollen als Hilfestellung für
Sachverständige dienen
und ein einheitliches Vorgehen ermöglichen.
Es gibt noch keine EU-Richtlinien für die
Innenraumluft.
12.
Ökostromgesetz:
Eine konsumentenpolitische Relevanz leitet sich auch aus
dem Ökostromgesetz (BGBI. l Nr.
149/2000) ab. Dieses sieht zur Aufbringung der erforderlichen Fördermittel für
Ökostrom u.a
in § 13 und § 22 einen Zuschlag/kWh („Förderbeitrag"
bzw. „KWK-Unterstützungstarif“) zu
den Netztarifen vor, den alle Stromkunden zu zahlen haben.
Diese „Förderbeiträge" (für Kleinwasserkraft und
„Sonstigen Ökostrom" - Biomasse, Wind,
Geothermie, Photovoltaik) sind per Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Ar-
beit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsu-
mentenschutz sowie nach Zustimmung einer Arbeitsgruppe aus dem Kreise der
Landes-
hauptmänner-Konferenz jährlich zu erlassen. Der KWK-Unterstützungstarif ist per
Verord-
nung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
13. Verkehr:
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
2001:
Die Konsumentinnen sollen genaue, zweckdienliche und
vergleichbare Informationen, wel-
che infolge des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw-VIG)
verpflich-
tend sind, über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CQ-Emissionen von
Personen-
kraftwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dadurch kann die Kaufentscheidung
der
Verbraucherinnen zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflusst
werden.
Die Automobilhersteller erhalten dadurch einen Anreiz zur Verringerung des
Kraftstof-
verbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge.
Einmal jährlich wird ein aktualisierter Leitfaden über den
Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge
herausgegeben.
Maßgebend für die nationale Norm war die
• Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember
1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den
Kraftstoffverbrauch
und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABI.
Nr. L 12 vom
18.01.2000, S. 16.
Kraftstoffverordnung 1999:
Die
Vorschriften über die Qualitäten der Kraftstoffe dienen primär nicht dem Schutz
der Kon-
sumentinnen (=Autofahrerlnnen), sondern der Umwelt im Allgemeinen bzw. allen,
somit auch
den nichtautofahrenden Bürgerinnen. Die Kraftstoffqualitätsprüfung hat zum
Ziel, die schäd-
lichen Verbindungen, welche teilweise erst bei der Verbrennung im Motor
entstehen und in
die Umwelt gelangen, in den Kraftstoffen zu minimieren.
• Umgesetzt wurde Richtlinie 98/70/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur
Änderung
der Richtlinie 93/12/EWG des Rates.
• Bis 31.12.2003 wird die Richtlinie
2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität
von Ot-
to- und Dieselkraftstoffen umgesetzt.
14. Strahlenschutz:
Die Erzeugung und Inverkehrbringung von
Konsumartikeln, denen allenfalls absichtlich ra-
dioaktive Stoffe hinzugefügt werden könnten, ist durch die Bestimmungen des
Strahlen-
schutzgesetzes, BGBL. Nr. 227/1969, idF. BGBI. l Nr. 146 /2002, geregelt d.h.
untersagt.
Die Überwachung der landwirtschaftlichen
Grundproduktion sowie der Lebens- und Futter-
mittel obliegt dem Kompetenzzentrum Strahlenschutz in der AGES (siehe auch
„Allgemei-
nes"). Die Rechtsgrundlage hierzu ist ebenfalls im Strahlenschutzgesetz
gegeben. Darüber
hinaus sind durch die EU-Verordnung 90/737/EWG, in der geltenden Fassung, die
Einfuhr-
bedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern,
die zufolge
des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl radioaktiv kontaminiert sein könnten,
festgelegt.
Durch die auf dem Euratomvertrag
basierende Verordnung 87/3954/Euratom, in der gelten-
den Fassung, sind für allfällige zukünftige nukleare Ereignisse auf
europäischer Ebene vor-
sorglich „Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle
eines nuklea-
ren Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation"
festgelegt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Grundsätzlich werden Initiativen bereits
im EG-Rechtssetzungsverfahren gesetzt; diese sind
jedoch davon abhängig, welche Vorschläge von der Kommission vorgelegt werden.
Zur Zeit
laufen insbesondere Bemühungen zur Sicherstellung der Koexistenz einer
landwirtschaft-
lichen Produktion mit und ohne Gentechnik, Ziel ist die Entwicklung
gemeinschaftsweiter
Regelungen, die ein Nebeneinander der verschiedenen landwirtschaftlichen
Produktions-
formen auf eine geeignete Basis stellt. Auf nationaler Ebene wurde hiezu
bereits eine Studie
in Auftrag gegeben.
Geplant sind
jedenfalls:
- Joghurtqesetzqebung: Auf EU-Niveau ist derzeit
eine einheitliche Gesetzgebung für Jo-
ghurt geplant. Ein wichtiges
österreichisches Anliegen dabei ist, dass Joghurt einen Min-
destgehalt an lebenden
Milchsäurebakterien enthalten muss, um auch Joghurt genannt
zu werden. Dies erscheint mir im
Sinne des Verbraucherschutzes und auch des Gesund-
heitsschutzes als notwendig.
- Eiweißstandardisierung: Derzeit findet nach einem
Bericht der Kommission zur Eiweiß-
standardisierung eine Diskussion
über eine Zulassung der Standardisierung bei Dauer-
milchprodukten statt. Österreich
spricht sich grundsätzlich dagegen aus, da die Gefahr
besteht, dass von Unternehmen auch
die Konsummilch standardisiert wird, zusätzlich
sind die Auswirkungen auf den Markt, im
Besonderen den Käsemarkt, nicht abzuschät-
zen.
- Abfallrecht: Im Bereich der Abfallregelungen ist eine
Überarbeitung der Batterienrichtlinie
vorgeschlagen worden, bei der auf verbesserte Schadstoffarmut und erhöhte
Sammel-
und Verwertungsquoten hingearbeitet werden soll.
- Chemikalienrecht: Im
Bereich Chemikalien konzentrieren sich die zukünftigen konsumen-
tenpolitischen Initiativen auf die Verbreiterung der angebotenen Informationen
zum siche-
ren Umgang und zu Risiken von Chemikalien.
Auf EU-Ebene wird von Österreich die
rasche Verabschiedung der neuen Europäischen
Chemikalienverordnung, mit der das REACH-System (Registrierung, Evaluierung,
Zulas-
sung und Beschränkungen von Chemikalien) eingeführt werden soll, auf einem
hohen
Gesundheits- und Umweltschutzniveau sowie die Umsetzung des von den Vereinten
Na-
tionen erarbeiteten Globalen Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von
Chemi-
kalien (GHS - Globally Harmonised System) in der EU vorangetrieben.
- Innenraumluft: Für die breite Öffentlichkeit wurde
eine Broschüre „Wegweiser für eine
gesunde Raumluft" erarbeitet und für die Expertinnen eine
Loseblattsammlung „Richtlinie
zur Bewertung der Innenraumluft", in welcher bereits das Kapitel
„flüchtige organische
Verbindungen" wie Tetrachlorethen publiziert wurde. In Kürze werden
Abhandlungen zu
Styrol, Toluol, Formaldehyd und Kohlendioxid folgen.