983/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 23. Oktober 2003, Nr. 977/J, betreffend konsumentenpolitische Handlungsmöglich-
keiten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Allgemeines:

Gemäß der von der Europäischen Kommission im Jahr 1994 durchgeführten Befragung der
Mitgliedstaaten zur Kompetenzaufteilung und Wahrnehmungen der Verbraucherschutzpolitik
und den daraus gebildeten Kategorien ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nur am Rande bzw. indirekt im Rahmen
der Agrar-, Gesundheits- und Umweltpolitik betroffen.

Hinsichtlich Lebensmittel ist das BMLFUW koordinierende Behörde bzw. zentrale Kontroll-
stelle für Angelegenheiten des Bundesgesetzes über die Einführung von Qualitätsklassen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz) vom 12. April 1967 und der auf
diesem Gesetz basierenden Qualitäts- und Vermarktungsnormen. Kontrollstelle für die
Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit
der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).


Das BMLFUW ist Miteigentümervertreter der AGES. Diese ist im Rahmen ihrer Tätigkeiten
den Grundsätzen der Risikoanalyse verpflichtet und nimmt dabei die Funktion der Risiko-
kommunikation und damit der Aufklärung des Konsumenten aus wissenschaftlicher Sicht
wahr.

Da mein Ressort an der positiven Weiterentwicklung der Biologischen Landwirtschaft sehr
interessiert ist, werden Aktivitäten zur Information der Konsumenten im Rahmen der soge-
nannten Dienstleistungs-Richtlinie (Sparte 2.5 - Öffentlichkeitsarbeit der Bio-Verbände) ge-
fördert. Die AMA Marketing GmbH erhält vom BMLFUW Zahlungen für PR-Maßnahmen im
Rahmen der EU-Absatzförderung, welche die Marketingbeiträge der Biobauern ergänzen.
Die Information der Konsumenten hinsichtlich agrarische Produkte, verschiedene Qualitäts-
sicherungsprogramme samt den entsprechenden Gütezeichen geschieht ebenfalls im Wege
der AMA.

Über das Agrarumweltprogramm ÖPUL werden besonders umweltfreundliche Produktions-
formen in der Landwirtschaft gefördert und damit das Angebot an landwirtschaftlichen Pro-
dukten aus extensiver Erzeugung mit hoher Qualität für den Konsumenten sichergestellt.

Im Umweltbereich finden sich konsumentenpolitische Aspekte in den Bereichen Abfallwirt-
schaft, Umweltinformation, Chemikalienrecht, Biozid-Produkte, Innenraumluft, Ökostromge-
setz, Verkehr sowie Strahlenschutz.

Zu den Fragen 1 bis 4:

Als konsumentenpolitisch relevant sind jedenfalls folgende Normen zu nennen:

1. Betriebsmittel- und Weinrecht:

Die geltenden Bestimmungen des Betriebsmittel- und Weinrechts, die auch verbraucher-
schutzrelevante Belange mitberücksichtigen, basieren auf EU-Rechtsnormen, die der Har-
monisierung der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Gemeinsamen Binnenmarktes dienen.
Ein nationaler Handlungsspielraum ist praktisch nur in Ausnahmefällen unter Berücksichti-
gung des Art. 95 EG-Vertrag gegeben. Das nationale Recht wird laufend auf die EU-
Rechtsnormen hin angepasst; die jeweils umgesetzten Richtlinien werden im Bundesgesetz-


blatt bei der entsprechenden Umsetzungsmaßnahme angegeben. Derzeit sind sämtliche
EG-Richtlinien umgesetzt.

Dazu zählen folgende Bundesgesetze:

  Düngemittelgesetz 1994: Die Prüfung der Risiken für Gesundheit von Mensch und Tier
 sowie den Naturhaushalt sind Voraussetzung für Zulassung von Düngemitteln. Im Rah-
 men der Kennzeichnungsbestimmungen wird die Anwendungssicherheit maßgeblich be-
 rücksichtigt.

   Futtermittelgesetz 1999: Die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnissen steht
 ebenso im Vordergrund wie die Unbedenklichkeit der Produkte für Mensch und Tier.

  Pflanzenschutzmittelgesetz 1997: Die Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für
 die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt im Rahmen der Zulassung von
 Pflanzenschutzmitteln sind die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung
 von Pflanzenschutzmitteln.

     Pflanzenschutzgesetz 1995:

 Dieses Bundesgesetz garantiert ein hohes Schutzniveau gegen die Einschleppung und
 Verbreitung von Schadorganismen.

     Pflanzgutgesetz 1997, Saatgutgesetz 1997 und Rebenverkehrsgesetz 1996:

 Mit diesen Rechtsvorschriften werden strenge Qualitätskriterien für Obst, Gemüse und
 Zierpflanzen sowie Saatgut und Reben festgelegt.

    Weingesetz 1999:

Insbesondere durch die im Weingesetz enthaltenen strengen Herkunftsbestimmungen
und auch die explizit geregelten önologischen Verfahren garantieren ein weit über das
übliche Maß hinausgehendes Schutzniveau für den Konsumenten. Umfangreiche Be-
stimmungen über die Kontrolle der Inverkehrsetzung der Produkte (Bundeskelle-
reiinspektion) gewährleisten hohe Standards für den Verbraucher.

2. Rinderkennzeichnung:

Als Rechtsvorschriften mit konsumentenpolitischem Einschlag sind die Bestimmungen zur
Rinderkennzeichnung zu bezeichnen, da diese die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen bezwecken.

Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften anzu-
führen:

  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
 Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates.


  Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durch-
  führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmar-
  ken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Re-
  gistrierung von Rindern.

  Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durch-
  führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontro
llen
  im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

  Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durch-
  führungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die
  Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur
  Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Auf nationaler Ebene sind die aufgrund des Marktordnungsgesetzes (MOG), BGBI. 1985/210
(WV), erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft (BMLFUW) über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
(Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBI.
II Nr. 408/1997, sowie zur datenbank-
mäßigen Erfassung von Rindern (Rindererfassungs-Verordnung), BGBI.
II Nr. 409/1998, zu
nennen, die zur Durchführung der oben angeführten Rechtsvorschriften der Europäischen
Union dienen.

3. Vermarktungsnormen für Eier:

Die Rechtsbestimmungen betreffend bestimmte Vermarktungsnormen für Eier dienen u.a.
der Verbesserung der Qualität von Eiern und geben dem Verbraucher durch die Kennzeich-
nung der Konsumeier und der Verpackungen die Möglichkeit zwischen Eiern verschiedener
Güte- und Gewichtsklassen zu unterscheiden.

Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften anzu-
führen:

  Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermark-
 tungsnormen für Eier.

  Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungs-
 vorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermark-
 tungsnormen für Eier.

  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforde-
 rungen zum Schutz von Legehennen.


  Richtlinie 2002/4/EG der Kommission über die Registrierung von Legehennenbetrieben
 gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates.

Auf Vorschlag der Kommission wird zur Zeit eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1907/90 und in Verbindung damit eine Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 vor-
bereitet. Beispielsweise sollen zur leichteren Kontrolle des Eierverkaufs auf lokalen Märkten
auch Eier gestempelt werden müssen, die von den Erzeugern dort aus ihrer eigenen Erzeu-
gung abgegeben werden. Österreich tritt in diesem Zusammenhang in den zuständigen
Gremien der EU für die noch bessere Rückverfolg barkeit der Produkte mittels verstärkter
Kontrollen ein.

Auf innerstaatlicher Ebene wurden die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates und die
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission per Verordnung des BMrLFUW über Ver-
marktungsnormen für Eier, BGBI. Nr. 579/1995, die aufgrund des Qualitätsklassen-gesetzes
erlassen wurde, durchgeführt. Mit BGBI.
II Nr. 276/2003 wurde diese Verordnung zuletzt ge-
ändert, wodurch die Richtlinie über die Registrierung von Legehennenbetrieben umgesetzt
wurde.

4. Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper:

Konsumentenpolitische Aspekte haben die Rechtsvorschriften betreffend Handelsklassen für
Rinder- und Schweineschlachtkörper, die eine Klassifizierung bzw. Einstufung des Fleisches
ermöglichen.

Betreffende Rechtsakte auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind beispielsweise:

  Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 26. Juni 1999 über die gemeinsame
 Marktorganisation für Rindfleisch.

  Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 7. Mai 1981 zur Bestimmung des ge-
 meinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.

  Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 11. Mai 1990 zur Erweiterung des An-
 wendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlacht-körper
 ausgewachsener Rinder.

  Verordnung (EWG) Nr. 2759/1975 des Rates vom 1. November 1975 über die gemein-
 same Marktorganisation für Schweinefleisch.

  Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des
 gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper.


Innerstaatlich ist hiezu das Qualitätsklassengesetz vom 12. April 1967, BGBI. Nr. 161/1967,
mit dem Qualitätsklassen und Qualitätsnormen eingeführt wurden, anzuführen. Darauf ba-
sieren die Verordnungen des BMrLFUW über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,
BGBI.
II Nr. 289/2002, sowie über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBI. II Nr.
290/2002, die u.a. zur Durchführung der oben angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte dienen.

5. Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch:

Weiters wären die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die der Feststellung der Quali-
tätsklassen (Handelsklassen) und der damit verbundenen Kennzeichnung dienen, an-
zugeben.

Rechtsvorschriften der Europäischen Union hiezu:

  Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen
für Geflügelfleisch.

  Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit ausführlichen
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom
26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.

Die nationale Durchführung der oben genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte er-
folgte durch die Verordnung des BMrLFUW über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch,
BGBI.
II Nr. 372/2001, die aufgrund des Qualitätsklassengesetzes erlassen wurde.

6. Milch und Milchprodukte:

Für die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen sind bestimmte qualitätsrelevante Anforde-
rungen an die Produkte zu erfüllen, die von meinem Ressort bzw. von nachgeordneten
Dienststellen überprüft werden. Damit wird bei verschiedenen Interventions- und Beihilfe-
systemen die Qualität der Milch- und Milchprodukte im Hinblick auf den Konsumentenschutz
gesichert.

  Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe im
 Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemein-
 schaft: Definition der erforderlichen Qualitätseigenschaften.


  Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission über den Verkauf von Billigbutter und die
Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwa-
ren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln: Festlegung der Qualitätsanfor-derungen, Lis-
te der beizumischenden Kennzeichnungsmittel und deren Höchstmengen.

   Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die
gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsum-
milch, Normen für Konsummilch, Fettgehalt: standardisierte Vollmilch (3,5% Fett, zusätz-
liche Fettstufe durch MS möglich 4% Fett), nicht standardisierte Vollmilch > 3,5% Fett,
teilentrahmte Milch: 1,5 bis 1,8% Fett, Magermilch <0,5% Fett; nur Anreicherung mit
Milcheiweiß erlaubt, Zusatz von Mineralsalzen und Vitaminen, Verringerung des Lakto-
segehalts.

   Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streich-
fette; Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit bestimmten
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen
für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der
Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung: Angaben des Fett-
gehalts, Bezeichnung der Erzeugnisse.

  Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durch-
führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Ge-
währung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcher-
zeugnissen an Schüler in Schulen.

Österreichische Umsetzung der Verordnungen:

- Milch-Garantiemengen-Verordnung BGBI II Nr. 28/1999 (zu VO 3950/92) mit Festlegung
 von Untersuchungen und Untersuchungsmethoden von Rohmilch (Fettgehalt, Eiweißge-
 halt, Keimzahl, Somalische Zellen (Zellzahl), Hemmstoffe, Gefrierpunkt), Einstufung in
 Qualitätsklassen, in Österreich im Gegensatz zu anderen Ländern Einführung einer spe-
 ziellen S-Klasse mit strengeren Anforderungen an Keim- und Zellzahl.

- Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung BGBI II Nr. 12/1998 (zu VO EWG Nr. 2571/97).

- Schulmilch-Beihilfen-Verordnung BGBI II Nr. 413/2000 (zu VO EG 2707/2000) Überprüfung
 des Fettgehalts, des Milchanteils, Häufigkeit der Kontrollen.

7. Abfallrecht:

Zu den konsumentenpolitischen Rechtsgebieten sind auch die Österreichischen Gesetze
und Verordnungen in der Abfallwirtschaft anzuführen. Hervorzuheben sind insbesondere das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 mit seinen Bestimmungen über die Sammlung und Behandlung
von Abfällen und die dazu ergangenen Verordnungen.
Von diesen sind folgende als konsumentenpolitisch relevant anzuführen:


   die Verpackungsverordnung (BGBI Nr. 648/1996) in Umsetzung der Richtlinie über Ver-
 packungen und Verpackungsabfälle 94/62/EG,

   die Altfahrzeugeverordnung (BGBI II Nr. 407/2002) in Umsetzung der Altfahrzeugerichtli-
 nie 2000/53/EG,

     die Verordnung über die getrennte Sammlung von biogenen Materialien und

   die Batterienverordnung (BGBI Nr. 514/1990) in Umsetzung der RL über gefährliche Stof-
 fe enthaltende Batterien und Akkumulatoren 91/157/EWG sowie der RL zur Anpassung
 der BatterieRL 93/86/EWG.

Von Relevanz sind weiters die Lampenverordnung (BGBI Nr. 144/1992) und die Kühlgeräte-
verordnung (BGBI Nr. 408/1992), die im Rahmen der geplanten Umsetzung der RL über
elektrische und elektronische Altgeräte (2002/96/EG, in der die Sammlung, Wiederverwen-
dung, Behandlung und Verwertung sowie die Finanzierung dieser Altgeräte geregelt werden)
im Jahr 2004 überarbeitet werden.

8. Umweltinformation:

  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des
Rates.

Die Umweltinformationsrichtlinie regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Ge-
währung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden
sind oder für sie bereitgehalten werden. Dies betrifft sowohl den Informationszugang auf
Anfrage als auch die aktive Verbreitung von Informationen durch die Behörden. Die
Richtlinie geht von einem sehr weit gefassten Umweltinformationsbegriff aus und soll für
eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit von Umweltinformationen in der
Öffent-
lichkeit sorgen. Die Richtlinie ist bis Anfang 2005 in nationales Recht umzusetzen.

9. Chemikalienrecht:

Einige konsumentenpolitisch wichtige Belange werden auch im Chemikalienrecht geregelt.
Beispiele sind etwa die

• Verpflichtung zur Anbringung gesundheits- und umweltbezogener Kennzeichnungs-
elemente auf allen gefährlichen (z.B. hautreizenden, leicht entzündlichen) Chemikalien,


  die Verpflichtung, die Verpackungen von gefährlichen Chemikalien, die für Konsu-
  mentinnen bestimmt sind, „verwechslungssicher" zu gestalten,

  die Verpflichtung zur Ausrüstung von sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Chemikalien
 mit „kindersicheren Verschlüssen" und „tastbaren Gefahrenhinweisen", wenn solche
 Chemikalien im Einzelhandel erhältlich sind (für Gifte ist hierfür in der Regel eine speziel-
 le Genehmigung erforderlich),

  das Verbot der Abgabe von bestimmten gefährlichen Chemikalien im Wege der Selbst-
 bedienung oder im Versandhandel sowie

  das Verbot der Abgabe von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungs-
 gefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 an nichtgewerbliche Verwender.

Die geltenden Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 (BGBI l Nr. 53/1997, zuletzt
geändert mit BGBI l Nr. 108/2001) und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen
sind inhaltlich im Wesentlichen Umsetzungen von EU-Rechtsnormen. Dabei werden vor al-
lem die folgenden Richtlinien berücksichtigt:

  Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und alle „Tochterrichtli-
 nien" (sogenannte „Stoffrichtlinie" in der geltenden Fassung).

   Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
 gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
 gen, geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (sogenannte „Zubereitungsrichtlinie" in der
 geltenden Fassung).

  Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwen-
 dung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit allen „Tochterrichtli
nien" (soge-
 nannte „Verbotsrichtlinie" in der geltenden Fassung).

Das österreichische Recht wird laufend - in der Regel im Verordnungswege - an die gelten-
den EU-Rechtsnormen angepasst. Derzeit sind sämtliche einschlägigen EU-Richtlinien um-
gesetzt, mit Ausnahme solcher Änderungen, bei denen die Umsetzung erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt durchzuführen ist. Die Richtlinie 2003/53/EG über Beschränkungen von No-
nylphenol u.a. etwa ist erst bis zum 17. Juni 2004 umzusetzen und ab dem 17. Jänner 2005
anzuwenden.


Auch die Vollziehung und Überwachung der einschlägigen EU-Verordnungen, die in allen
Mitgliedstaaten direkt gelten, wird im Rahmen des Chemikaliengesetzes 1996 sichergestellt
(siehe hierzu etwa § 57 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Z 5 ChemG 1996).

Im österreichischen Chemikalienrecht sind nach wie vor die besonderen Bestimmungen über
Gifte (amtliche Führung einer „Giftliste", Abgabe und Bezug von Giften nur an sachkundige
Personen nach spezieller Genehmigung, etc.) national zu regeln, da es hierfür keine ent-
sprechenden Regelungen im EU-Recht gibt. Auch wenn sich die Notwendigkeit für einzelne
Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen ergibt, die auf EU-Ebene noch nicht in Behand-
lung sind, wird nach wie vor gemäß § 17 ChemG 1996 durch Erlassung nationaler Verord-
nungen vorgegangen werden.

10. Biozid-Produkte:

Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist mit 14. Mai 2000 in Kraft getreten. Ihr Ziel ist,
erstmals EU-weit Biozid-Produkte wie Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Insektizide, Re-
pellentien, die vielfach von Konsumentinnen angewendet werden, in harmonisierter Form
einer Regelung (Zulassung/Registrierung) hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit von
Mensch und Tier und der Umwelt zu unterziehen.

Der Regelung der einzelnen Biozid-Produkte wird stets eine umfassende Bewertung der in
den Produkten enthaltenden Wirkstoffe vorausgehen. Mit der Bewertung der „alten" Wirkstof-
fe wird in den einzelnen Mitgliedstaaten - nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.
2032/2003 - begonnen werden.

Auf gemeinschaftlicher Ebene wurden bis jetzt folgende Verordnungen der Europäischen
Kommission - basierend auf der Richtlinie 98/8/EG - erlassen:

    Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste
Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 97/8/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte.

    Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission vom 25. September 2002 über eine
zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Bio-


zid-Produkten bereits in Verkehr waren, gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
 Nr. 1896/2000.

   Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite
 Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie
 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von
 Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.

Diese Richtlinie wurde mit dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBI. l Nr. 105/2000, in nationales
Recht vollinhaltlich umgesetzt. Dieses Gesetz wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzo-
gen.

11. Innenraumluft:

Es gibt einen Arbeitskreis „Innenraumluft", dessen Mitglieder es sich zur Aufgabe gestellt
haben, Richtwerte für Innenraumluftschadstoffe zu erarbeiten. Schadstoffe aus Baumateria-
lien, Möbeln, Geräten etc. können den Aufenthalt in der Wohnung manchmal sogar gesund-
heitsschädlich machen. Die Richtwerte sollen als Hilfestellung für Sachverständige dienen
und ein einheitliches Vorgehen ermöglichen.

Es gibt noch keine EU-Richtlinien für die Innenraumluft.

12. Ökostromgesetz:

Eine konsumentenpolitische Relevanz leitet sich auch aus dem Ökostromgesetz (BGBI. l Nr.
149/2000) ab. Dieses sieht zur Aufbringung der erforderlichen Fördermittel für Ökostrom u.a
in § 13 und § 22 einen Zuschlag/kWh („Förderbeitrag" bzw. „KWK-Unterstützungstarif“) zu
den Netztarifen vor, den alle Stromkunden zu zahlen haben.

Diese „Förderbeiträge" (für Kleinwasserkraft und „Sonstigen Ökostrom" - Biomasse, Wind,
Geothermie, Photovoltaik) sind per Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Ar-
beit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsu-
mentenschutz sowie nach Zustimmung einer Arbeitsgruppe aus dem Kreise der Landes-
hauptmänner-Konferenz jährlich zu erlassen. Der KWK-Unterstützungstarif ist per Verord-
nung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.


13. Verkehr:

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz 2001:

Die Konsumentinnen sollen genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen, wel-
che infolge des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw-VIG) verpflich-
tend sind, über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CQ-Emissionen von Personen-
kraftwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dadurch kann die Kaufentscheidung der
Verbraucherinnen zugunsten sparsamerer, C
O2-reduzierter Fahrzeuge beeinflusst werden.
Die Automobilhersteller erhalten dadurch einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstof-
verbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge.

Einmal jährlich wird ein aktualisierter Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge
herausgegeben.

Maßgebend für die nationale Norm war die

   Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch
und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABI. Nr. L 12 vom
18.01.2000, S. 16.

Kraftstoffverordnung 1999:

Die Vorschriften über die Qualitäten der Kraftstoffe dienen primär nicht dem Schutz der Kon-
sumentinnen (=Autofahrerlnnen), sondern der Umwelt im Allgemeinen bzw. allen, so
mit auch
den nichtautofahrenden Bürgerinnen. Die Kraftstoffqualitätsprüfung hat zum Ziel, die schäd-
lichen Verbindungen, welche teilweise erst bei der Verbrennung im Motor entstehen und in
die Umwelt gelangen, in den Kraftstoffen zu minimieren.

     Umgesetzt wurde Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung
der Richtlinie 93/12/EWG des Rates.

     Bis 31.12.2003 wird die Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Ot-
to- und Dieselkraftstoffen umgesetzt.

14. Strahlenschutz:

Die Erzeugung und Inverkehrbringung von Konsumartikeln, denen allenfalls absichtlich ra-
dioaktive Stoffe hinzugefügt werden könnten, ist durch die Bestimmungen des Strahlen-
schutzgesetzes, BGBL. Nr. 227/1969, idF. BGBI. l Nr. 146 /2002, geregelt d.h. untersagt.


Die Überwachung der landwirtschaftlichen Grundproduktion sowie der Lebens- und Futter-
mittel obliegt dem Kompetenzzentrum Strahlenschutz in der AGES (siehe auch „Allgemei-
nes"). Die Rechtsgrundlage hierzu ist ebenfalls im Strahlenschutzgesetz gegeben. Darüber
hinaus sind durch die EU-Verordnung 90/737/EWG, in der geltenden Fassung, die Einfuhr-
bedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die zufolge
des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl radioaktiv kontaminiert sein könnten, festgelegt.

Durch die auf dem Euratomvertrag basierende Verordnung 87/3954/Euratom, in der gelten-
den Fassung, sind für allfällige zukünftige nukleare Ereignisse auf europäischer Ebene vor-
sorglich „Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklea-
ren Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation" festgelegt.

Zu den Fragen 5 und 6:

Grundsätzlich werden Initiativen bereits im EG-Rechtssetzungsverfahren gesetzt; diese sind
jedoch davon abhängig, welche Vorschläge von der Kommission vorgelegt werden. Zur Zeit
laufen insbesondere Bemühungen zur Sicherstellung der Koexistenz einer landwirtschaft-
lichen Produktion mit und ohne Gentechnik, Ziel ist die Entwicklung gemeinschaftsweiter
Regelungen, die ein Nebeneinander der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktions-
formen auf eine geeignete Basis stellt. Auf nationaler Ebene wurde hiezu bereits eine Studie
in Auftrag gegeben.

Geplant sind jedenfalls:

-   Joghurtqesetzqebung: Auf EU-Niveau ist derzeit eine einheitliche Gesetzgebung für Jo-
 ghurt geplant. Ein wichtiges österreichisches Anliegen dabei ist, dass Joghurt einen Min-
 destgehalt an lebenden Milchsäurebakterien enthalten muss, um auch Joghurt genannt
 zu werden. Dies erscheint mir im Sinne des Verbraucherschutzes und auch des Gesund-
 heitsschutzes als notwendig.

-  Eiweißstandardisierung: Derzeit findet nach einem Bericht der Kommission zur Eiweiß-
 standardisierung eine Diskussion über eine Zulassung der Standardisierung bei Dauer-
 milchprodukten statt. Österreich spricht sich grundsätzlich dagegen aus, da die Gefahr
 besteht, dass von Unternehmen auch die Konsummilch standardisiert wird, zusätzlich


sind die Auswirkungen auf den Markt, im Besonderen den Käsemarkt, nicht abzuschät-
zen.

-  Abfallrecht: Im Bereich der Abfallregelungen ist eine Überarbeitung der Batterienrichtlinie
vorgeschlagen worden, bei der auf verbesserte Schadstoffarmut und erhöhte Sammel-
und Verwertungsquoten hingearbeitet werden soll.

- Chemikalienrecht: Im Bereich Chemikalien konzentrieren sich die zukünftigen konsumen-
tenpolitischen Initiativen auf die Verbreiterung der angebotenen Informationen zum siche-
ren Umgang und zu Risiken von Chemikalien.

Auf EU-Ebene wird von Österreich die rasche Verabschiedung der neuen Europäischen
Chemikalienverordnung, mit der das REACH-System (Registrierung, Evaluierung, Zulas-
sung und Beschränkungen von Chemikalien) eingeführt werden soll, auf einem hohen
Gesundheits- und Umweltschutzniveau sowie die Umsetzung des von den Vereinten Na-
tionen erarbeiteten Globalen Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemi-
kalien (GHS - Globally Harmonised System) in der EU vorangetrieben.

-  Innenraumluft: Für die breite Öffentlichkeit wurde eine Broschüre „Wegweiser für eine
gesunde Raumluft" erarbeitet und für die Expertinnen eine Loseblattsammlung „Richtlinie
zur Bewertung der Innenraumluft", in welcher bereits das Kapitel „flüchtige organische
Verbindungen" wie Tetrachlorethen publiziert wurde. In Kürze werden Abhandlungen zu
Styrol, Toluol, Formaldehyd und Kohlendioxid folgen.