984/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 23. Oktober 2003, Nr. 979/J, betreffend Betriebs- und Bodendaten, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) werden keine Betriebs- und Bodendaten zum Zweck der Ein-
heitswertermittlung landwirtschaftlicher Flächen erhoben. Die Bodenschätzung gemäß Bo-
denschätzungsgesetz und darauf aufbauend die Ermittlung des Einheitswertes gemäß Be-
wertungsgesetz fällt in die Zuständigkeit der Finanzbehörden.

Ein Teil der Bewertung läuft über die Finanzbodenschätzung. Diese ermittelt die Ertragskraft
des Bodens, nicht jedoch die Bewirtschaftungsintensität. Somit sind diese Daten nur teilwei-
se für ökologische Erhebungen in Zusammenhang mit der Landbewirtschaftung geeignet.

Zu Frage 2:

Derartige Daten finden zum Teil im „Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums" An-
wendung.


Im Rahmen der folgenden Maßnahmen des Österreichischen Programms zur Förderung
einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirt-
schaft (ÖPUL 2000-Maßnahmen) dient die Bodenklimazahl (Erhebung im Rahmen der Fi-
nanzbodenschätzung) zur Prämiendifferenzierung:

    Kleinräumige erhaltenswerte Strukturen,

    Neuanlegung von Landschaftselementen.

In die ÖPUL 2000-Maßnahme „Zurverfügungstellung von besonders auswaschungs-
gefährdeten Ackerflächen für Ziele des Gewässerschutzes („Rotflächen") können nur Flä-
chen eingebracht werden, die eine Bodenklimazahl (BKZ) kleiner als 30 aufweisen.

Im Rahmen der Ausgleichzahlungen für benachteiligte Gebiete:

Die Ertragsmesszahl (EMZ) - und im Folgenden die BKZ - dient beim Berghöfekataster für

die Punktebewertung. Ebenso beeinflusst die EMZ die Klimastufenbewertung.

Bei der Abgrenzung der Benachteiligten Gebiete ist die EMZ eine der Parameter.
Zu den Fragen 3 und 4:

Das BMLFUW setzt seinen Schwerpunkt auf die landwirtschaftliche Bodenkartierung und
auf das Bodeninformationssystem (BORIS) des Umweltbundesamtes (UBA). Mehr als 95 %
der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist von der Bodenkartierung des Bundesamtes und For-
schungszentrums für Wald erfasst und digitalisiert worden.

Für die Wasserwirtschaft sind die Daten der Finanzbodenschätzung von sehr großer Bedeu-
tung. In der Finanzbodenschätzung wird der Boden der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis
1 m Tiefe kartiert.

Die Landwirtschaft ist der größte Flächennutzer der Porengrundwassergebiete in Österreich.
Durch Bodennutzung, Bodenbearbeitung und Zufuhr von Nährstoffen laufen viele Prozesse
im Boden ab. Diese Prozesse werden von den Eigenschaften des Standorts (Bodenart, Hu-
musgehalt, Wasser-speichervermögen, Durchlässigkeit usw.) beeinflusst. Als Grundlage zur
parzellenscharfen flächenhaften Beurteilung der Standorteigenschaften bietet sich nur die
Finanzbodenschätzung an.


Für den Einsatz von prozessorientierten Simulationsmodellen zur Bewertung der Sicker-
wassermenge und des Stoffaustrages werden die Bodeneigenschaften benötigt. Dazu gehö-
ren die flächenhafte Verteilung der einzelnen Böden und deren Horizontierung. Zusätzlich
werden die Eigenschaften (Textur, Humusgehalt und Gefüge bzw. Ausgangs-gestein) eines
jeden Bodenhorizontes gebraucht. Diese Daten stehen weitgehend in den einzelnen Finanz-
ämtern in analoger Form (Schätzungsbücher) zur Verfügung. Um sie für Modellrechnungen
verwenden zu können, müssen sie erst mit großem Aufwand in eine digitale Form überge-
führt werden.

Die Daten der Finanzbodenschätzung stehen nicht zentral und meist nur in analoger Form
zur Verfügung. Es gibt erst einige Gebiete, in denen die Finanzbodenschätzung digitalisiert
vorliegt.

Mit der WRG Novelle 2003 wurde in § 59 die Führung eines Wasserinformationssystems
Austria zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungs-
grundlagen geschaffen. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse in Österreich, insbesondere für die künftig zu erstellenden Bewirtschaftungs-
pläne einschließlich der Maßnahmenprogramme.

Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maß-
gabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG
2000) frei. Durch die Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflich-
ten noch Rechte begründet. Durch Verwendung von Daten aus dem Wasserinformations-
system Austria dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht verletzt werden.

Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Re-
gelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem sieben-
ten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen
Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung,
Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Insti-
tute, der AGES, des Umweltbundesamtes sowie des Forsttechnischen Dienstes der Wild-
bach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer
Weise zu verwerten.


Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei
denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in
Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten
angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunter-
nehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien und dergleichen) haben dem Bundes-
minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für
die Bestandsaufnahme erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Ver-
pflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung ge-
meinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.

Diese Regelung soll die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung der für die wasserwirt-
schaftliche Planung erforderlichen Daten sicherstellen. Inwieweit die angesprochenen Be-
triebs- und Bodendaten (falls aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlich) dem BMLFUW
sowie innerhalb des BMLFUW zur Verfügung gestellt werden können bzw. in weiterer Folge
eine Weitergabe an Landesdienststellen ermöglicht wird, kann erst nach Kenntnis der Art der
vorliegenden Daten sowie der Stellen, bei denen diese Daten vorliegen, insbesondere aus
Datenschutzsicht beurteilt werden.