984/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 23. Oktober 2003, Nr. 979/J, betreffend Betriebs- und Bodendaten, beehre
ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) werden keine Betriebs- und Bodendaten zum Zweck der
Ein-
heitswertermittlung landwirtschaftlicher Flächen erhoben. Die Bodenschätzung
gemäß Bo-
denschätzungsgesetz und darauf aufbauend die Ermittlung des Einheitswertes
gemäß Be-
wertungsgesetz fällt in die Zuständigkeit der Finanzbehörden.
Ein Teil der Bewertung läuft über die Finanzbodenschätzung.
Diese ermittelt die Ertragskraft
des Bodens, nicht jedoch die Bewirtschaftungsintensität. Somit sind diese Daten
nur teilwei-
se für ökologische Erhebungen in Zusammenhang mit der Landbewirtschaftung
geeignet.
Zu Frage 2:
Derartige Daten finden zum Teil im „Programm
zur Entwicklung des ländlichen Raums" An-
wendung.
Im Rahmen der folgenden Maßnahmen des Österreichischen
Programms zur Förderung
einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirt-
schaft (ÖPUL 2000-Maßnahmen) dient die Bodenklimazahl (Erhebung im Rahmen der
Fi-
nanzbodenschätzung) zur
Prämiendifferenzierung:
• Kleinräumige erhaltenswerte
Strukturen,
• Neuanlegung von
Landschaftselementen.
In die ÖPUL 2000-Maßnahme
„Zurverfügungstellung von besonders auswaschungs-
gefährdeten Ackerflächen für Ziele des Gewässerschutzes („Rotflächen")
können nur Flä-
chen eingebracht werden, die eine Bodenklimazahl (BKZ) kleiner als 30
aufweisen.
Im Rahmen der
Ausgleichzahlungen für benachteiligte Gebiete:
Die Ertragsmesszahl (EMZ) - und im
Folgenden die BKZ - dient beim Berghöfekataster für
die Punktebewertung. Ebenso
beeinflusst die EMZ die Klimastufenbewertung.
Bei
der Abgrenzung der Benachteiligten Gebiete ist die EMZ eine der Parameter.
Zu den Fragen 3 und 4:
Das BMLFUW setzt seinen Schwerpunkt auf die
landwirtschaftliche Bodenkartierung und
auf das Bodeninformationssystem (BORIS) des Umweltbundesamtes (UBA). Mehr als
95 %
der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist von der Bodenkartierung des Bundesamtes
und For-
schungszentrums für Wald erfasst und digitalisiert worden.
Für die Wasserwirtschaft sind die Daten der
Finanzbodenschätzung von sehr großer Bedeu-
tung. In der Finanzbodenschätzung wird der Boden der landwirtschaftlichen
Nutzfläche bis
1 m Tiefe kartiert.
Die Landwirtschaft ist der größte
Flächennutzer der Porengrundwassergebiete in Österreich.
Durch Bodennutzung, Bodenbearbeitung und Zufuhr von Nährstoffen laufen viele
Prozesse
im Boden ab. Diese Prozesse werden von den Eigenschaften des Standorts (Bodenart,
Hu-
musgehalt, Wasser-speichervermögen, Durchlässigkeit usw.) beeinflusst. Als
Grundlage zur
parzellenscharfen flächenhaften Beurteilung der Standorteigenschaften bietet
sich nur die
Finanzbodenschätzung an.
Für
den Einsatz von prozessorientierten Simulationsmodellen zur Bewertung der
Sicker-
wassermenge und des Stoffaustrages werden die Bodeneigenschaften benötigt. Dazu
gehö-
ren die flächenhafte Verteilung der einzelnen Böden und deren Horizontierung.
Zusätzlich
werden die Eigenschaften (Textur, Humusgehalt und Gefüge bzw. Ausgangs-gestein)
eines
jeden Bodenhorizontes gebraucht. Diese Daten stehen weitgehend in den einzelnen
Finanz-
ämtern in analoger Form (Schätzungsbücher) zur Verfügung. Um sie für
Modellrechnungen
verwenden zu können, müssen sie erst mit großem Aufwand in eine digitale Form
überge-
führt werden.
Die Daten der Finanzbodenschätzung stehen nicht zentral und
meist nur in analoger Form
zur Verfügung. Es gibt erst einige Gebiete, in denen die Finanzbodenschätzung
digitalisiert
vorliegt.
Mit der WRG Novelle 2003 wurde in § 59 die Führung eines
Wasserinformationssystems
Austria zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen
Planungs-
grundlagen geschaffen. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen
wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse in Österreich, insbesondere für die künftig zu erstellenden
Bewirtschaftungs-
pläne einschließlich der Maßnahmenprogramme.
Der Zugang zu Daten des
Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maß-
gabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG
2000) frei. Durch die Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden
weder Pflich-
ten noch Rechte begründet. Durch Verwendung von Daten aus dem
Wasserinformations-
system Austria dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht verletzt
werden.
Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind
in erster Linie gesetzliche Re-
gelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem
sieben-
ten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten der
wasserwirtschaftlichen
Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen
Planung,
Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und
seiner Insti-
tute, der AGES, des Umweltbundesamtes sowie des Forsttechnischen Dienstes der
Wild-
bach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.
Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten
Stellen, andere Stellen, bei
denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben
oder in
Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
solche Daten
angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunter-
nehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien und dergleichen) haben dem
Bundes-
minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über
Ersuchen die für
die Bestandsaufnahme erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Eine
derartige Ver-
pflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in
Erfüllung ge-
meinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.
Diese Regelung soll die Übermittlung bzw.
Zurverfügungstellung der für die wasserwirt-
schaftliche Planung erforderlichen Daten sicherstellen. Inwieweit die
angesprochenen Be-
triebs- und Bodendaten (falls aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlich)
dem BMLFUW
sowie innerhalb des BMLFUW zur Verfügung gestellt werden können bzw. in weiterer
Folge
eine Weitergabe an Landesdienststellen ermöglicht wird, kann erst nach Kenntnis
der Art der
vorliegenden Daten sowie der Stellen, bei denen diese Daten vorliegen,
insbesondere aus
Datenschutzsicht beurteilt werden.