1006/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.12.2003
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möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 971/J vom
23.
Oktober 2003 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen,
betreffend Aspekte
des Ausschreibungsverfahrens und der Verwertungs-
entscheidung über die bundeseigenen Wohnbaugesellschaften, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im
Rahmen des Vergabeverfahrens wurden von Lehmann Brothers wie auch
von
den
anderen
Bietern zusätzlich zum Hauptangebot über die
Veräußerung
der
Geschäftsanteile Alternativangebote vorgelegt. Beide
Alternativangebote
von Lehmann Brothers beinhalten
das Verbriefungs-
geschäft.
Zu 2.:
Einleitend
zu dieser Frage möchte ich ausdrücklich festhalten, dass der
Preis nur eines von fünf Zuschlagskriterien war.
Zur Verdeutlichung der Bandbreite der Preise der
Angebote weise ich darauf
hin, dass das
teuerste Angebot 54.685.015 € gekostet hätte. Die Preis-
differenz zwischen dem Billigstbieter und dem Bestbieter betrug rund
3,2 Mio. €. Gemäß § 99 Abs. l Bundesvergabegesetz ist der Zuschlag dem
technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot und nicht dem Billigst-
bieter zu erteilen, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen den Bietern
bekannt gegeben wurde; dies war bei gegenständlicher Ausschreibung der
Fall.
Gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt gegebenen
Beurteilungskriterien wurde ein
detailliertes Beurteilungsschema vor
Angebotseröffnung entwickelt, das in
fünf Hauptkategorien
(inhaltliche Qualität der Angebote, Maastrichtkonformität der Ver-
wertungslösung, Zusammensetzung und Qualität des Projektteams,
Qualität des Projektmanagements, Kosten der
Beratungsleistung)
ausdifferenziert wurde und insgesamt 100 Punkte, das sind 100 %,
umfasst. Maastrichtkonformität musste später
wegen Nichtaner-
kennung durch EUROSTAT entfallen. Jedes Kriterium wurde in
nachvollziehbare Subkriterien mit entsprechender Punktefestlegung
gegliedert, die mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert zu einer
objektiv nachvollziehbaren
Gesamtpunktebewertung führte. Die 100
zu vergebenden Punkte wurden bis auf 0,05 Punkte auf die zu
bewertenden Angaben heruntergebrochen. Mit
diesem Beurteilungs-
schema wurden die Angebote, schließlich unter Berücksichtigung
der Verhandlungsergebnisse beurteilt und
schließlich die Zu-
schlagsentscheidung getroffen.
1. Gereihter: Lehmann
Alternativangebot l 83,26
Punkte
Alternativangebot 2 82,14 Punkte
Hauptangebot 81,64 Punkte
2. Gereihter: 79,05
Punkte
Zu den Details der Angebotsauswertung
verweise ich auf die ausführlichen
Darstellungen der externen
Sachverständigen, von Herrn Staatssekretär
Dr. Finz und mir im parlamentarischen Unterausschuss des Rechnungshof-
ausschusses bzw. im Rechnungshofausschuss.
Zu 3.:
Ausgeschrieben wurde die Vergabe der Ausarbeitung eines
Verwertungs-
konzeptes für die fünf
Bundeswohnbaugesellschaften und dessen Um-
setzung. Ausgehend von dieser
Vorgabe konnten zu dem bloßen Ver-
äußerungsgeschäft auch andere
Verwertungsvarianten angeboten werden. In
der Bewertung der eingelangten
Angebote hat sodann das Anbot
"kombinierter Verkauf von Lehmann Brothers, beinhaltend die
Beratungs-
leistung zum Verkauf der Geschäftsanteile verbunden mit dem optionalen
Verbriefungsgeschäft die höchste Bewertung erhalten. Mit Beauftragungs-
vertrag vom 21. September 2002 wurde dieses
Alternativangebot von
Lehmann Brothers angenommen, um ein bestmögliches Veräußerungs-
ergebnis durch die eingeräumte
Wahlmöglichkeit noch während des
Prozessverlaufes zu erzielen.
Zu 4.:
In welche Aktenkopien der
Rechnungshof bereits tatsächlich Einsicht
genommen hat, ist mir
nicht bekannt. Mir ist nur jene Stellungnahme des
Rechnungshofes bekannt, die er in seinem Prüfungsbericht abgegeben hat,
der auch dem Parlament vorliegt.
Im Wesentlichen wäre danach eine Veräußerung dann
wirtschaftlich, wenn
die sich aus der geringeren Staatsschuld ergebende Zinsersparnis höher
wäre als der Einnahmenausfall des Staates aus den abgeführten Gewinnen
seiner Wohnbaugesellschaften. Eine abschließende Beurteilung könne der
Rechnungshof nicht abgeben, da das
Verfahren bei Abschluss der Prüfung
noch im Gange war.
Dem habe ich nichts
hinzuzufügen.
Zu 5.:
Die rechtlichen Grundlagen für den Veräußerungsprozess sind
die europa-
rechtlichen Vorgaben für Privatisierungen sowie das gemeinschaftsrechtlich
normierte Diskriminierungsverbot. Dabei
soll jeder Interessent die Möglich-
keit haben, sich an dem Bieterverfahren, das hinreichend publiziert,
allgemein und bedingungsfrei sein
muss, zu beteiligen. Aus all den
Interessenten wird nach transparenten und einheitlich angewandten
Kriterien in mehreren Schritten der Bestbieter ausgewählt.
Zu 6.:
Bei einem
Vergabeverfahren handelt es sich um Beschaffungsvorgänge
(=
Einkauf von Waren oder Dienstleistungen) durch die öffentliche Hand. Mit
der hier vorliegenden
Privatisierung ist keine Beschaffung verbunden. Das
Vergaberecht findet daher nicht unmittelbar Anwendung. Vielmehr sind die
europarechtlichen Vorgaben für Privatisierungen einzuhalten; das heißt, be-
stimmte Prinzipien aus dem Vergaberecht, wie
Gleichbehandlung bzw.
Nichtdiskriminierung und Transparenz finden sich in den
europarechtlichen
Vorgaben wieder und kommen daher zur
Anwendung.
Zu 7.:
Die Entscheidung über die
Verwertungsvariante wird nach Vorliegen der
indikativen Angebote durch das Bundesministerium für Finanzen erfolgen.
Gemäß dem Privatisierungsgesetz ist das zur
Ausführung gelangende
Privatisierungskonzept sodann der Bundesregierung zur Genehmigung
vorzulegen. Über die erfolgte Verwertung ist
dem Hauptausschuss des
Nationalrates zu berichten.
Zu 8. und 9.:
Wie bereits unter Punkt 2. erwähnt,
wurde die Ausarbeitung eines
Verwertungskonzeptes
ausgeschrieben. Das Verbriefungsgeschäft war eine
mögliche
Verwertungsvariante und war somit von der Ausschreibung
umfasst. Aufgrund der
Tatsache, dass das Verbriefungsgeschäft auch von
anderen Ausschreibungsteilnehmern angeboten wurde, stand auch diese
Variante im Wettbewerb.
Zu 10.:
Die Verbriefungstransaktion könnte
dann zum Zug kommen, wenn die Kauf-
anbote
der Investoren für die Geschäftsanteile nicht jenen Betrag nennens-
wert
überschreiten, der im Rahmen einer Sekuritisation erzielt werden kann.
Zu 11.:
Verbriefungstransaktionen werden von
international tätigen Investment-
banken
abgewickelt und laufen nach einem festgelegten Schema ab. Die zur
Zeichnung
aufgelegte Anleihe wird an den internationalen Kapitalmärkten
plaziert.
Damit ist die größtmögliche Transparenz und Effizienz gewähr-
leistet.
Zu 12.:
Die im § 2 des Bundesgesetzes
betreffend Verwertung der
Bundeswohnbaugesellschaften,
BGBl. I Nr. 46/2003,
normierte Steuer-
befreiung
zielt nicht vornehmlich auf die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer ab.
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass nicht
einzelne Liegenschaften, sondern
Geschäftsanteile veräußert werden, würde
ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nur in bestimmten Umständen
verwirklicht. Es wird weitestgehend getrachtet werden, die Transaktionen
derart abzuwickeln, dass sich die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht gar
nicht stellt.