1017/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.12.2003
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möglich.
BM für
Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „pietätlose
Geschäftspraktiken
gegenüber ÖBB-Vorteilscard-Kundlnnen"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 7:
Die
Weitergabe von Kundendaten durch ein Unternehmen an andere konzerneigene
oder dritte Unternehmen bedarf im
Allgemeinen nach Datenschutzrecht einer Zu-
stimmung des Verbrauchers. An derartige Zustimmungserklärungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern hat die Rechtsprechung unter Be-
dachtnahme auf das sogenannte "Transparenzgebot" des § 6 Abs. 3 des
Konsu-
mentenschutzgesetzes hohe Anforderungen gestellt. Demnach muss der Verbrau-
cher zuverlässig über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Die
Geschäfts-
bedingungen und Formblätter müssen durchschaubar, klar und verständlich sein,
der Verbraucher darf nicht über die sich für ihn aus der Regelung ergebenden
Rechtsfolgen getäuscht oder im Ungewissen gelassen werden. Was die Weitergabe
von Daten angeht, so hat der Oberste Gerichtshof auch schon entschieden, dass
der
Verbraucher auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 8 Abs. 1 Z 2 des Daten-
schutzgesetzes 2000 hinzuweisen ist. Das Fehlen eines solchen Hinweises in all-
gemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern kann zu einer Verlet-
zung des Transparenzgebots führen.
Ob und inwieweit im vorliegenden, von den Anfragesteilem
geschilderten Sachver-
halt die Anforderungen dieses Transparenzgebotes eingehalten worden sind, kann
ich nicht näher beurteilen. Das ist Aufgabe der unabhängigen Gerichte.
Zu den einzelnen Fragen muss ich auf die
Zuständigkeit des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie verweisen.