1017/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „pietätlose Geschäftspraktiken
gegenüber ÖBB-Vorteilscard-Kundlnnen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 7:

Die Weitergabe von Kundendaten durch ein Unternehmen an andere konzerneigene

oder dritte Unternehmen bedarf im Allgemeinen nach Datenschutzrecht einer Zu-
stimmung des Verbrauchers. An derartige Zustimmungserklärungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätte
rn hat die Rechtsprechung unter Be-
dachtnahme auf das sogenannte "Transparenzgebot" des § 6 Abs. 3 des Konsu-
mentenschutzgesetzes hohe Anforderungen gestellt. Demnach muss der Verbrau-
cher zuverlässig über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Die Geschäfts-
bedingungen und Formblätter müssen durchschaubar, klar und verständlich sein,
der Verbraucher darf nicht über die sich für ihn aus der Regelung ergebenden
Rechtsfolgen getäuscht oder im Ungewissen gelassen werden. Was die Weitergabe
von Daten angeht, so hat der Oberste Gerichtshof auch schon entschieden, dass der
Verbraucher auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 8 Abs. 1 Z 2 des Daten-
schutzgesetzes 2000 hinzuweisen ist. Das Fehlen eines solchen Hinweises in all-
gemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätte
rn kann zu einer Verlet-
zung des Transparenzgebots führen.


Ob und inwieweit im vorliegenden, von den Anfragesteilem geschilderten Sachver-
halt die Anforderungen dieses Transparenzgebotes eingehalten worden sind, kann
ich nicht näher beurteilen. Das ist Aufgabe der unabhängigen Gerichte.

Zu den einzelnen Fragen muss ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie verweisen.