1020/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.12.2003
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Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Anna Franz, Kolleginnen und Kollegen betreffend § 12 a Familien-
lastenausgleichsgesetz, Nr. 1042/J,
wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, G 7/02, wonach
die Familienbeihilfe eine Transferleistung ist, die auch demjenigen Elternteil, der
nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt und Geldunterhalt zahlt,
steuerlich entlasten soll, hat zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch zu Lasten des
Kindes reduziert wird. Die Gerichte müssen nämlich bei der Berechnung des Kindes-
unterhalts auch die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltsschuldners insoweit
berücksichtigen, als nach Heranziehung des Unterhaltsabsetzbetrages 50 % des
geschuldeten Unterhalts steuerfrei zu stellen sind.

Weil die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu Lasten des unter-
haltsberechtigten Kindes aus meiner Sicht keine Zustimmung findet, wurde eine
Arbeitsgruppe, die sich aus Experten des Bundesministeriums für Justiz, des
Bundesministeriums für Finanzen und meines Ressorts zusammensetzt, damit
beauftragt, Möglichkeiten für eine gesetzliche Änderung zu erarbeiten. In die ressort-
übergreifenden Gespräche fließen auch die Ergebnisse der von mir in Auftrag
gegebenen Kinderkostenanalyse des WIFO ein.