1026/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1057/J-NR/2003 betreffend
behindertenbenachteiligenden Bestimmungen die die Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und
Freunde am 12. November 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Fragen
1 bis 4:
Welche
beanstandeten Bestimmungen des Bundesrechts, die in ihr Ressort fallen und
a)die im. obgenannten Bericht festgehalten wurden bzw.
b)die
zwar nicht im Bericht dokumentiert, aber dennoch als behindertendiskriminierend
bekannt
sind, haben Sie bisher bereinigt?
Wann wurde die Bereinigung vorgenommen?
In
welcher Weise wurde die Bereinigung vorgenommen? (Form und Inhalt)?
Welche konkreten Effekte erwarten Sie sich aus dieser Bereinigung bzw. sind
bereits feststellbar und
in wie weit denken Sie, dass nunmehr Menschen mit Behinderungen in diesem
Kontext nicht mehr
diskriminiert werden?
Antwort:
In den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen
folgende Punkte des Gesamtberichts der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der
österreichischen Bun-
desrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen (gemäß
Inhaltsverzeich-
nis Gesamtbericht):
Mobilität-Verkehr
Eisenbahnbeförderungsgesetz, Kraftfahrliniengesetz 1952
Luftfahrt
Mobilität-Bauen-Wohnen-Freizeit
Öffentlich zugängliche Baulichkeiten
öffentliche Einrichtungen
Förderungen
Kommunikation
Gebühr für Auskunftserteilung am Telephon
(seit Inkrafttreten
des TKG 2003 von Regulierungsbehörde/RTR-GmbH
durch VO zu regeln)
Dienste für
Telefonate zwischen Hörenden und Gehörlosen
(Bereitstellung
wäre von BMSGK zu initiieren)
Die
Empfehlungen der ,,Arbeitsgruppe zur Durchforstung der Rechtsordnung hinsichtlich
behinderten-
benachteiligender Bestimmungen" dienen meinem Ressort als Grundlage für
die Berücksichtigung
der Anliegen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Sämtliche
Gesetzesinitiativen werden vor
dem Hintergrund dieses Berichts evaluiert.
Besonders
hervorzuheben ist das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen
Personennah-
und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G), das mit 1.1.2000 in Kraft getreten ist.
Bei
der Änderung bestehender und bei der Verabschiedung neuer Gesetze muss das
Bundesministe-
rium vor einer rechtlich verbindlichen Festschreibung solcher Maßnahmen immer
Rücksicht auf die
kurz-, mittel und
langfristigen Auswirkungen finanzieller Art nehmen.
Eine
Lösung dieser Themenbereiche ist nur nach Festlegung eines wirtschaftlich
realistischen Um-
setzungszeitraumes und nach Klärung der Finanzierung möglich.
Frage 5:
Existiert
eine beanstandete Bestimmung im obgenannten Bericht, die in den
Geschäftsbericht Ihres
Ressorts fällt und bislang noch nicht bereinigt wurde? Wenn ja, warum?
Antwort:
Nach
wie vor offen ist die generelle Zugänglichkeit zu Verkehrseinrichtungen und
Verkehrsmitteln
sowie zu Informationsquellen. Offen bedeutet aber nicht, dass seit
Fertigstellung des Berichts der
Arbeitsgruppe nichts geschehen ist. Es bedeutet viel mehr, dass bei der
Behandlung der Materie im-
mer auf die faktischen und finanziellen Umstände, in denen sich die Republik
(Bund, Länder und Ge-
meinden), die Verkehrsträger und die Anbieter von Informationsdiensten
befinden, sowie auf den
Letztstand der Technik („state of the art") Rücksicht genommen werden
muss.
Eisenbahngesetz
/ § 3 Beförderungspflicht "(1)
Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter
zu beför- a)
der Bahnbenützer die für die Beförderung notwendigen Vorschriften einhält, b)
die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die
den regelmäßigen c)
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn
nicht abzuwenden |
Es
ist derzeit nicht möglich, die Eisenbahnen generell zu verpflichten, dass
behinderte Menschen
auch dann zu befördern sind, wenn dafür besondere Beförderungseinrichtungen und
zusätzliche Mit-
tel notwendig sind. Es ist hierbei auch auf den Katalog der zu vorigen Anfragen
ausgeführten betrieb-
lichen und technischen Maßnahmen zu verweisen. Eine Verankerung von Regelungen
zugunsten
Behinderter auf gesetzlicher Stufe bedarf bei den Eisenbahnen als
grenzüberschreitendes Verkehrs-
mittel des internationalen Gleichklanges - hiezu sind Bemühungen auf
Gemeinschaftsebene zu ver-
zeichnen.
Kraftfahrliniengesetz
§ 8 Die
Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber "1.
die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen
Vorschriften und den
Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;..." |
Es ist derzeit nicht möglich, Konzessionsinhaber zu
verpflichten, dass die geplante Verkehrsverbin-
dung den Anforderungen für die Teilnahme von behinderten Menschen generell
entsprechen soll.
Andere Themenbereiche, die nicht auf Gesetzesebene
behandelt werden, werden in eigenen Aus-
schüssen (z.B. Normungsausschüsse) und auf internationaler Ebene (Luftverkehr)
behandelt, an de-
nen Vertreter des bmvit teilnehmen.
Frage 6:
Sollten
Sie eine beanstandete Bestimmung, die in den Geschäftsbereich Ihres
Ressorts fällt, erst in Hinkunft bereinigen wollen, werden Sie ersucht
anzugeben,
a)
bis wann Sie diese Bereinigung vornehmen wollen,
b)
in welcher Weise (Form und Inhalt) Sie dies beabsichtigen und
c)
welche Effekte Sie sich durch die beabsichtigte Bereinigung erwarten und in wie
wert Sie denken,
dass dadurch künftig Menschen mit Behinderungen nicht mehr diskriminiert
werden?
Antwort:
Aufgrund
der vielseitigen Materie ist es nicht möglich, einen konkreten Termin für die
Aufhebung aller
noch bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen zu nennen.