1043/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Inneres

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
12. November 2003 unter der Nummer 1052/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „behindertenbenachteiligende Bestimmungen"
gerichtet.

Diese beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3, 5 und 6:

Ich verweise auf die beiliegende Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.

4378/J (XXI.GP) vom 19. September 2002. Mein Ressort hat bereits Maßnahmen zur
Beseitigung von behindertenbenachteiligenden Bestimmungen gesetzt; diese sind in
der Beilage dargestellt.

Zu Frage 4:

Ziel der Bereinigung war es, Benachteiligungen auszugleichen und blinden oder

schwer sehbehinderten Wählern und Wählerinnen die Ausübung ihres Stimmrechtes
zu erleichtern und die dafür notwendige Hilfestellung zukommen zu lassen.

Beilage


Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
19. September 2002 unter der Nummer 4378/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Umsetzung der Verfassungsbesti
mmung zur Gleichstellung von
behinderten Menschen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Vorbemerkung:

Der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung
hinsichtlich      behindertenbenachteiligender      Bestimmungen      wurde      seitens      der Bundesregierung in der Sitzung vom 9. März 1999 zur Kenntnis genommen und dem
Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt.

Der Bericht wurde am 1. Juli 1999 im Verfassungsausschuss behandelt (vgl. AB 2033 BlgNR
20. GP) und am 13. Juli 1999 im Plenum zur Kenntnis genommen. Aus Anlass der
Behandlung des Gesamtberichtes im Verfassungsaussch
uss wurde - basierend auf dem
Initiativantrag 1173/A der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen - der Antrag auf
Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in einigen Gesetzen
behindertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten, gestellt (AB 2034
BlgNR 20. GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des Na
tionalrates in seiner Sitzung vom
13. Juli 1999 einstimmig angenommen, das Gesetz wurde mit BGBI. l Nr. 164/1999


kundgemacht. Wie sich den Erläuternden Bemerkungen zum Ausschussbericht (AB 2034
BlgNR 20.GP) entnehmen lässt, lag dem Antrag der seitens der Bundesregierung vorgelegte
Gesamtbericht zugrunde. Ziel des Gesetzesvorschlags war die Änderung eines Teils der in
diesem Bericht aufgelisteten Bestimmungen. Es wäre dem Nationalrat freigestanden, die
Abänderung weiterer im Gesamtbericht aufgeführter Bestimmungen in das
Gesetzesvorhaben mit einzubeziehen.

Ungeachtet dessen wurden auch im Bundesministerium für Inneres Maßnahmen zur
Behebung der im Gesamtbericht aufgeführten Benachteiligu
ngen gesetzt.

Zu Frage 1:

In den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für In leres fallen die Punkte B) III.14
(Nationalratswahlordnung 1992, Europawahlordnurg) sowie B)
III.16
(Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung). Im Einzelnen sind dies die §§ 52 Abs.
5, 66 Abs. 1 und 72 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung
1992, die §§ 52 Abs. 1 und 2 und
58 Abs. 4 der Europawahlordnung, sowie der § 28 der Personenstandsverordnung.

Zu Frage 2:

Das Bundesministerium für Inneres hat blinden oder schwer sehbehinderten Wählern
erstmals bei der Bundespräsidentenwahl 1992 Stimmze
ttelschablonen zur Verfügung
gestellt. Dieses für blinde und schwer sehbehinderte Wähler unverzichtbare Hilfsmittel fand
mit der Novelle zur Europawahlordnung, BGBI. l Nr. 162/1998, erstmals Eingang in das
Gesetz.

Mit der Novelle zur Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBI. l Nr. 90/1999, wurde die
Bereitstellung von Stimmzettelschablonen als Hilfsmittel auch bei Nationalratswahlen
zwingend vorgesehen. Durch Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 im Volksabstimmungsgese
tz, im Volksbefragungsgesetz
und im Bundespräsidentenwahlgesetz ist sichergestellt, dass auch in diesen Bereichen
blinden und schwer sehbehinderten Menschen die erforderlich
e Hilfestellung zukommt.

Wie bereits in diesem Bericht dargelegt, wurde mit den Regelungen des § 52 Abs. 5 der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorgesehen, dass nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für
Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhan
den ist. Für blinde und schwer
sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete
Leitsysteme vorzusehen. Entsprechendes normiert der gle
ichlautende § 39 Abs. 6 der
Europawahlordnung.


Wie ebenfalls bereits in diesem Bericht erwähnt entfielen der § 72 Abs. 4 der Nationalrats-
Wahlordnung und der gleichlautende § 58 Abs. 4 der
Europawahlordnung, wonach in
Anstalten unter ärztlicher Leitung diese in Einzelfällen Pfleglingen die Ausübung des
Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen konnten.

Zu der im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe unter Punkt III. 16.a. angesprochenen Frage der
Zulassung sehbehinderter Personen als Zeugen für den Eheschließungsakt ist auf die mit
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung (PStV)
geändert wurde, BGBI.
II Nr. 410/1999, erfolgte Änderung des § 28 Abs. 2 PStV
hinzuweisen. Demnach ist bei der Beurteilung der Zula
ssung von Trauzeugen auf den
Eheschließungsakt im Einzelfall (arg: „...diese Trau
ung...") abzustellen und sind
sehbehinderte Personen nicht generell als Zeugen für den Eheschließungsakt
ausgeschlossen. Das Bundesministerium für Inneres hat in der entsprechenden
Dienstanweisung klargestellt, dass kein Zweifel daran besteht, dass Blinde bei einem
bestehenden Naheverhältnis zu den Verlobten fähig sind diesen Eheschließungsakt vor
dem Standesbeamten zu bezeugen.

Zu Frage 3:

Nein.