1043/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
12. November 2003 unter der Nummer 1052/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „behindertenbenachteiligende
Bestimmungen"
gerichtet.
Diese beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3, 5 und 6:
Ich
verweise auf die beiliegende Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.
4378/J
(XXI.GP) vom 19. September 2002. Mein Ressort hat bereits Maßnahmen zur
Beseitigung von behindertenbenachteiligenden Bestimmungen gesetzt; diese sind
in
der Beilage dargestellt.
Zu Frage 4:
Ziel der
Bereinigung war es, Benachteiligungen auszugleichen und blinden oder
schwer
sehbehinderten Wählern und Wählerinnen die Ausübung ihres Stimmrechtes
zu erleichtern und die dafür notwendige Hilfestellung zukommen zu lassen.
Beilage
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
19. September 2002
unter der Nummer 4378/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Umsetzung der Verfassungsbestimmung zur Gleichstellung von
behinderten Menschen" gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorbemerkung:
Der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur
Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung
hinsichtlich
behindertenbenachteiligender Bestimmungen wurde seitens der Bundesregierung
in der Sitzung vom 9. März 1999 zur Kenntnis genommen und dem
Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt.
Der Bericht wurde am 1. Juli 1999 im Verfassungsausschuss behandelt (vgl. AB 2033 BlgNR
20. GP) und am 13. Juli 1999 im Plenum zur Kenntnis genommen. Aus Anlass der
Behandlung des Gesamtberichtes im Verfassungsausschuss wurde - basierend auf dem
Initiativantrag 1173/A der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen - der
Antrag auf
Zustimmung zu einem Bundesgesetz, mit dem in einigen Gesetzen
behindertendiskriminierende Bestimmungen beseitigt werden sollten, gestellt (AB
2034
BlgNR 20. GP). Dieser Antrag wurde vom Plenum des Nationalrates in seiner Sitzung vom
13. Juli 1999 einstimmig angenommen, das Gesetz wurde mit BGBI. l Nr. 164/1999
kundgemacht. Wie sich den Erläuternden
Bemerkungen zum Ausschussbericht (AB 2034
BlgNR 20.GP) entnehmen lässt, lag dem Antrag der seitens der Bundesregierung
vorgelegte
Gesamtbericht zugrunde. Ziel des Gesetzesvorschlags war die Änderung eines
Teils der in
diesem Bericht aufgelisteten Bestimmungen. Es wäre dem Nationalrat
freigestanden, die
Abänderung weiterer im Gesamtbericht aufgeführter Bestimmungen in das
Gesetzesvorhaben mit einzubeziehen.
Ungeachtet dessen wurden auch im
Bundesministerium für Inneres Maßnahmen zur
Behebung der im Gesamtbericht aufgeführten Benachteiligungen gesetzt.
Zu Frage 1:
In den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für In
leres fallen die Punkte B) III.14
(Nationalratswahlordnung 1992, Europawahlordnurg) sowie B) III.16
(Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung). Im Einzelnen sind dies die §§
52 Abs.
5, 66 Abs. 1 und 72 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, die §§ 52 Abs. 1 und 2 und
58 Abs. 4 der Europawahlordnung, sowie der
§ 28 der Personenstandsverordnung.
Zu Frage 2:
Das Bundesministerium für Inneres hat blinden oder schwer sehbehinderten Wählern
erstmals bei der Bundespräsidentenwahl 1992 Stimmzettelschablonen zur Verfügung
gestellt. Dieses für blinde und schwer sehbehinderte Wähler unverzichtbare
Hilfsmittel fand
mit der Novelle zur Europawahlordnung, BGBI. l Nr. 162/1998, erstmals Eingang
in das
Gesetz.
Mit der Novelle zur Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBI. l
Nr. 90/1999, wurde die
Bereitstellung von Stimmzettelschablonen als Hilfsmittel auch bei
Nationalratswahlen
zwingend vorgesehen. Durch Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 im Volksabstimmungsgesetz, im Volksbefragungsgesetz
und im Bundespräsidentenwahlgesetz ist sichergestellt, dass auch in diesen
Bereichen
blinden und schwer sehbehinderten Menschen die erforderliche Hilfestellung zukommt.
Wie bereits in diesem Bericht dargelegt, wurde mit den
Regelungen des § 52 Abs. 5 der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorgesehen, dass nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für
Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer
sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete
Leitsysteme vorzusehen. Entsprechendes normiert der gleichlautende § 39 Abs. 6 der
Europawahlordnung.
Wie ebenfalls bereits in diesem Bericht
erwähnt entfielen der § 72 Abs. 4 der Nationalrats-
Wahlordnung und der gleichlautende § 58 Abs. 4 der Europawahlordnung, wonach in
Anstalten unter ärztlicher Leitung diese in Einzelfällen Pfleglingen die
Ausübung des
Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen konnten.
Zu der im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe
unter Punkt III. 16.a. angesprochenen Frage der
Zulassung sehbehinderter Personen als Zeugen für den Eheschließungsakt ist auf
die mit
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die
Personenstandsverordnung (PStV)
geändert wurde, BGBI. II Nr. 410/1999, erfolgte Änderung des § 28 Abs. 2 PStV
hinzuweisen. Demnach ist bei der Beurteilung der Zulassung von Trauzeugen auf den
Eheschließungsakt im Einzelfall (arg: „...diese Trauung...") abzustellen und sind
sehbehinderte Personen nicht generell als Zeugen für den Eheschließungsakt
ausgeschlossen. Das Bundesministerium für Inneres hat in der entsprechenden
Dienstanweisung klargestellt, dass kein Zweifel daran besteht, dass Blinde bei
einem
bestehenden Naheverhältnis zu den Verlobten fähig sind diesen Eheschließungsakt
vor
dem Standesbeamten zu bezeugen.
Zu Frage 3:
Nein.