1051/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.01.2004
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möglich.
BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia
Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen
haben am 12. November 2003 unter der Nummer 1048/J-NR/2003 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend behindertenbenachteiligende
Bestimmungen gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Die im Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur
Durchforstung der österreichischen
Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen
angesprochenen Gesetze und Verordnungen berühren nicht den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Es
darf daher auf die Beantwortung seitens des Bundeskanzleramtes und der
zuständigen Fachressorts verwiesen werden.
Das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten ist auf Grund seines
gesetzlichen Wirkungsbereichs legistisch nur hinsichtlich des Zugangs zum
auswärtigen Dienst und der berufsbegleitenden Fortbildung der in diesem
Dienstbereich verwendeten Bediensteten federführend zuständig.
Der Regelungsinhalt des Bundesgesetzes über Aufgaben und
Organisation des
auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, wurde bereits vor seiner
Einbringung in den Nationalrat von einer aus sachkundigen VertreterInnen des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des damals für das
Dienst-
und Besoldungsrecht des Bundes zuständig gewesenen Bundesministeriums für
Finanzen sowie der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Personalvertretung
des auswärtigen Dienstes gebildeten Arbeitsgruppe unter anderem auch
dahingehend überprüft, welche Auswirkungen der Gesetzesinhalt auf Personen mit
Behinderungen haben werde. Dabei wurde einvernehmlich festgestellt, dass dieses
Bundesgesetz keine Bestimmungen enthält, durch die Menschen mit Behinderung
diskriminiert werden. Im Rahmen der Vorbereitung auf das Europäische Jahr der
Menschen mit Behinderung 2003 wurde im Herbst 2002 das Statut-Gesetz erneut
geprüft und dabei nochmals festgestellt, dass dieses Bundesgesetz keine
diskriminierenden Regelungen im Sinne der Anfrage enthält.
Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten
beruht auf den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig
erfolgenden
Versetzung der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und
Ausland.
Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle
Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft sowie Disponibilität aller
Bediensteten zu
jeweils mehrjährigen Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen
im
Ausland erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und Mobilität sind
ausdrücklich im
§ 15 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, normiert.
In vielen Ländern, in denen österreichische
Vertretungsbehörden bestehen, ist die
ärztliche Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine
behindertengerechte Infrastruktur vorhanden. Der Einsatz von behinderten
Menschen im Ausland bildet sowohl für das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten als dem zur Fürsorge für die in seinem Bereich tätigen
Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für behinderte
DienstnehmerInnen
selbst häufig ein schwerwiegendes Problem,
zumal die immer wieder jeweils auf
einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im
Ausland auch für nichtbehinderte Bedienstete und für deren Familienangehörige
oft
eine große Belastung darstellt.
Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppen
A6/A7/E/e/v5/h5) ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und
Entlohnungsgruppen des auswärtigen Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über
Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr.
129/1999,
bzw. gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen
oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
BGBI. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige behinderte
Menschen zu diesen Auswahlverfahren an.
Dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten ist ungeachtet der
erwähnten Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der
Erfüllung der vom Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten
Einstellungspflichtzahl
gelegen. Aufgrund meiner Weisung wird bei Informationsveranstaltungen des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von
interessierten BewerberInnen im Falle eines konkreten Interesses an einer
Tätigkeit
im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die jeweilige Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren ermutigt und nachweislich
eingeladen.