1053/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.01.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anna Franz, Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend 㤠12a Familienlastenausgleichsgesetz"
gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren  Entscheidungen ausgeführt, dass

derjenige, der Kindern Unterhalt schulde, einer steuerlichen Entlastung bedürfe
(VfGH 17.10.1997, VfSIg. 14.992, 27.6.2001, B 1.285/00 und zuletzt 19.6.2002,
G 7/02). In den beiden zuletzt genannten Erkenntnissen hat der Verfassungs-
gerichtshof entschieden, dass diese Entlastung nicht über das Einkommen-
steuerrecht, sondern im Rahmen der Unterhaltsbemessung durch teilweise
Anrechnung der für das Kind gewährten Familienbeihilfe auf den familienrechtlichen
Unterhaltsanspruch des Kindes vorzunehmen sei. Wie dies auch in der von der
Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren G 7/02 des Verfassungs-
gerichtshofs erstatteten Stellungnahme zum Ausdruck kommt, meine ich, dass
dieser Weg der Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils im Hinblick auf
die umfangreichen Belastungen, die ein vom Unterhaltsschuldner getrennt lebendes
Kind im Haushalt der Betreuungsperson verursacht, bei den Betroffenen auf kein
Verständnis stößt, zumal sich diese Lösung gerade bei einem höheren Einkommen
des Unterhaltsschuldners besonders deutlich zu Lasten des unterhaltsberechtigten
Kindes auswirkt.


Die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs wird nunmehr von den
Gerichten im Rahmen der Bemessung des Unterhalts für Kinder umgesetzt.
Ausgehend von grundsätzlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
nehmen die österreichischen Gerichte - sofern der Unterhaltsschuldner dies
beantragt und die erforderlichen Behauptungen und Beweise liefert - bei
entsprechend höherem Einkommen eine steuerliche Entlastung des Unterhalts-
schuldners zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes durch teilweise Anrechnung
der Familienbeihilfe vor. Es ist daher zu vermuten, dass es in diesem Zusammen-
hang auch zu Verfahren auf - allenfalls rückwirkende - Herabsetzung des Unterhalts
von Kindern gekommen ist, doch lassen sich die diesbezüglichen gerichtlichen
Verfahren anhand der von den Gerichten geführten elektronischen Register nicht
quantifizieren.

Im Hinblick auf den Inhalt der genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs
werden legislative Lösungen, die nicht zu einer Vermehrung von Ausgaben oder zu
einer Verringerung von Steuereinnahmen des Staates führen, nicht leicht gefunden
werden können. Ich habe eine Arbeitsgruppe, der auch Vertreter des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
sowie des Bundesministeriums für Finanzen angehören, beauftragt, den Fragenkreis
zu prüfen und Möglichkeiten einer gesetzgeberischen Lösung zu erarbeiten. Diese
ressortübergreifenden Gespräche sind im Gang.