1054/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.01.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „behindertenbenachteiligende
Bestimmungen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Ich verweise insbesondere auf die Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten zum

Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 4379/J-
NR/2002, in der ich ausführlich und eingehend zu allen das Justizressort
betreffenden Aspekten des Gesamtberichtes der Arbeitsgruppe zur Durchforstung
der österreichischen Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligen-
der Bestimmungen Stellung genommen habe.

Im Bereich der Justiz besteht ein hohes Maß an Verständnis für die Probleme, die
Behinderte sowohl im täglichen Leben als auch im Umgang mit Gerichten und
Behörden haben. Aus diesem Grund hat das Justizressort auf die im Bericht der
Arbeitsgruppe zur Durchforstung der Bundesrechtsordnung hinsichtlich behinder-
tenbenachteiligender Bestimmungen dargestellten Fragen reagiert und rasch
verwirklichbare Anregungen sofort sowie andere Anregungen im Laufe anstehender
Legislativprojekte einer Lösung zugeführt (so wurden etwa im Außerstreitgesetz,
BGBI. l Nr. 111/2003, die in der Zivilprozessordnung bereits verankerten
Regelungen über den Gebärdendolmetsch ausdrücklich auch für das Außerstreit-
verfahren übernommen und im Bericht monierte veraltete Terminologien angepasst).


Was darüber hinausgehende Reformschritte betrifft, ist auf die mit den Stimmen aller
im Nationalrat vertretenen Parteien angenommene Entschließung des Nationalrates
vom 9.7.2003, 15 E/XXII. GP, hinzuweisen, in der ins Auge gefasst wurde, den
Entwurf eines Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes mit einer im Bundes-
ministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
eingerichteten Arbeitsgruppe, an der Behinderte maßgeblich beteiligt sind, auszu-
arbeiten. Wie mir berichtet wurde, sind diese Arbeiten auf der Ebene der Arbeits-
gruppen noch nicht abgeschlossen.

Weiters möchte ich auf die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem die
Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz; 25. GP
Beilagen
XXII. GP) hinweisen, die derzeit in einem Unterausschuss des Justizaus-
schusses in Behandlung steht. Sie sieht eine Neugestaltung der Hauptstücke l. bis
XVI. (§§ 1 bis 219 StPO) und somit auch eine Änderung der im Gesamtbericht
genannten Bestimmungen im Bereich dieser Regelungen der Strafprozessordnung
vor. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Entwurfes so gestaltet, dass eine
Diskriminierung von Menschen mit Behinderung vermieden wird (siehe etwa die
Formulierung des § 155 Abs. 1 Z 4 des Entwurfes gegenüber § 151 Abs. 1 Z 3
StPO; Entfall der §§ 170 und 203 StPO).