1058/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen
und Kollegen vom 12. November 2003, Nr. 1065/J, betreffend Nichtigerklärung der Entschei-
dung der EU-Kommission zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen
in OÖ, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Republik Österreich selbst hat gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
auf Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission 2003/653/EG vom 2. September 2003 be-
treffend den Entwurf eines OÖ. Gentechnik-Verbotsgesetzes Klage erhoben und hat sich mit
Schreiben des Bundeskanzlers vom 13. November 2003 somit der Klage des Landes Ober-
österreich vollinhaltlich angeschlossen. Die „neuen englischen Studien" werden in der Be-
gründung der Klage nicht angeführt.

Zu Frage 2:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Bund (das BKA) mit Schreiben vom
13. Oktober 2003 um Unterstützung durch Einbringung einer Nichtigkeitsklage seitens der
Republik Österreich ersucht.


Zu Frage 3:

In der zitierten Arbeitsgruppe wurden die aktuellen Probleme und Verhandlungsstände so-
wohl auf EU-Ebene, als auch auf nationaler und Landesebene (beabsichtigte Landesgeset-
ze) diskutiert und über den aktuellen Stand informiert. Ein Register über den Anbau von
GVOs ist in Umsetzung der EU-Freisetzungs-RL einzurichten. Das Gentechnikgesetz soll
entsprechend angepasst werden, wobei die Art und das Ausmaß der Einbindung der Länder
noch offen ist.

Im Hinblick auf den GVO-Anbau wurden zwei unterschiedliche Ansätze erörtert:

1.   Befristetes Verbot des Anbaus von GVOs (Muster OÖ-Gentechnik-Verbotsgesetz);

2.   Anmeldeverfahren für den GVO-Anbau mit Auflagen (Muster Kärntner Gentechnik-
Vorsorgegesetz).

Die Leitlinien für die Koexistenz von Kommissar Fischler werden als nicht ausreichend er-
achtet, um auf Gemeinschaftsebene das Problem der Koexistenz zu lösen. In der Arbeits-
gruppe wurden trotzdem zwei Bereiche der Behandlung der Koexistenz herausgearbeitet:

1.  Vertikale Koexistenz (Erzeuger - Handel);

2.   Horizontale Koexistenz (zwischen 2 oder mehr Landwirten).

Entsprechend diesen Vorgaben wurde eine Expertengruppe eingesetzt, um Empfehlungen
für eine nationale Strategie zur Koexistenz auszuarbeiten.

Im Bereich der Haftung besteht auch interministeriell Einigkeit, dass es gemeinschaftliche
Regelungen geben soll. Das Bundesministerium für Justiz schlägt zur Festlegung der weite-
ren diesbezüglichen Vorgangsweise eine weitere interministerielle Abstimmung vor. Prinzipi-
ell sollten die Rechte und Pflichten der Landwirte im Zusammenhang mit der Koexistenz
schon vor dem Anbau von GVOs festgelegt sein, um umfangreiche Gerichtsverfahren mit
Ungewissem Ausgang zu vermeiden.


Zu Frage 4:

Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft wurde im Bereich „Gentechnik" die Studie „Modellregionen ohne Einsatz von GVO
- Vorüberlegungen zur Koexistenzthematik" in Auftrag gegeben. Der Auftrag wurde an die
„brainbows informationsmanagement gmbh", 1010 Wien, vergeben. Die Studie soll bis Mai
2004 abgeschlossen sein.