1058/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.01.2004
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möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Dipl.-lng. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen
und Kollegen vom 12. November 2003, Nr. 1065/J, betreffend Nichtigerklärung der
Entschei-
dung der EU-Kommission zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter
Organismen
in OÖ, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Republik Österreich selbst hat gegen
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
auf Nichtigkeit der
Entscheidung der Kommission 2003/653/EG vom 2. September 2003 be-
treffend den Entwurf eines OÖ. Gentechnik-Verbotsgesetzes Klage erhoben und hat
sich mit
Schreiben des Bundeskanzlers vom 13. November 2003 somit der Klage des Landes
Ober-
österreich vollinhaltlich angeschlossen. Die „neuen englischen Studien"
werden in der Be-
gründung der Klage nicht angeführt.
Zu Frage 2:
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat
den Bund (das BKA) mit Schreiben vom
13. Oktober 2003 um Unterstützung durch Einbringung einer Nichtigkeitsklage
seitens der
Republik Österreich ersucht.
Zu Frage 3:
In der zitierten Arbeitsgruppe wurden die aktuellen
Probleme und Verhandlungsstände so-
wohl auf EU-Ebene, als auch auf nationaler und Landesebene (beabsichtigte
Landesgeset-
ze) diskutiert und über den aktuellen Stand informiert. Ein Register über den
Anbau von
GVOs ist in Umsetzung der EU-Freisetzungs-RL einzurichten. Das Gentechnikgesetz
soll
entsprechend angepasst werden, wobei die Art und das Ausmaß der Einbindung der
Länder
noch offen ist.
Im Hinblick auf den GVO-Anbau wurden zwei
unterschiedliche Ansätze erörtert:
1. Befristetes Verbot des Anbaus von GVOs (Muster
OÖ-Gentechnik-Verbotsgesetz);
2.
Anmeldeverfahren für den GVO-Anbau mit Auflagen (Muster Kärntner
Gentechnik-
Vorsorgegesetz).
Die Leitlinien für die Koexistenz von Kommissar Fischler
werden als nicht ausreichend er-
achtet, um auf Gemeinschaftsebene das Problem der Koexistenz zu lösen. In der
Arbeits-
gruppe wurden trotzdem zwei Bereiche der Behandlung der Koexistenz
herausgearbeitet:
1.
Vertikale Koexistenz (Erzeuger - Handel);
2. Horizontale Koexistenz (zwischen 2 oder mehr
Landwirten).
Entsprechend diesen Vorgaben wurde eine Expertengruppe
eingesetzt, um Empfehlungen
für eine nationale Strategie zur Koexistenz auszuarbeiten.
Im Bereich der Haftung besteht auch interministeriell
Einigkeit, dass es gemeinschaftliche
Regelungen geben soll. Das Bundesministerium für Justiz schlägt zur Festlegung
der weite-
ren diesbezüglichen Vorgangsweise eine weitere interministerielle Abstimmung
vor. Prinzipi-
ell sollten die Rechte und Pflichten der Landwirte im Zusammenhang mit der
Koexistenz
schon vor dem Anbau von GVOs festgelegt sein, um umfangreiche Gerichtsverfahren
mit
Ungewissem Ausgang zu vermeiden.
Zu Frage 4:
Seitens des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft wurde im Bereich „Gentechnik" die Studie „Modellregionen ohne
Einsatz von GVO
- Vorüberlegungen zur Koexistenzthematik" in Auftrag gegeben. Der Auftrag
wurde an die
„brainbows informationsmanagement gmbh", 1010 Wien, vergeben. Die Studie
soll bis Mai
2004 abgeschlossen sein.