1059/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom
12. November 2003, Nr. 1066/J, betreffend ungerechte Aufteilung der Milchquoten, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend ist klarzustellen, dass derzeit kein Zuteilungsverfahren bei der D-Quote stattfindet.
Die angesprochenen 150.000 t wurden im Sonderzuteilungsverfahren 1999/2000 als Anliefe-
rungsquote (A-Quote) zugeteilt; diese Zuteilung erfolgte aufgrund eines Beschlusses des
Agrarministerrats im Rahmen der Agenda 2000-Verhandlungen (Erhöhung der Gesamt-
menge für Anlieferungen um 150.000 t bei analoger Verringerung der Gesamtmenge für
Direktverkäufe). Die damals zur Verfügung stehende Quote wurde an alle Milchlieferanten
verteilt.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Da mit der verfügbaren nationalen Reserve von 36.000 t Anlieferungs-Referenzmenge nur
eine relativ geringe Menge zur Zuteilung vorhanden war, mussten schon aus diesem Grunde
Kriterien für die Zuteilung getroffen werden. Die Erfahrungen mit dem Zuteilungsverfahren
1999 haben gezeigt, dass eine generelle Zuteilung nicht zielführend ist. Ein großer Teil der
jetzt für die Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge besteht nämlich aus 1999 zugeteilten


Quoten, die infolge Referenzmengenübertragungen wieder der nationalen Reserve
zugeschlagen wurden.

Der Verfassungsgerichtshof anerkennt in seiner Rechtsprechung den rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum. Regelungen, die einfach und leicht handhabbar und mit Rücksicht auf
die Verwaltungsökonomie leicht vollziehbar sind, sind zulässig.

Die Gemeinschaftsrechtsvorschriften (Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) schreiben
vor, dass für die Zuteilung objektive Kriterien festzulegen sind. Die „Vorselektierung" der
zuteilungsberechtigten Betriebe ist daher nach europäischem Recht geboten. Die
Anerkennung von Quotenkauf und Leasing stellt in diesem Sinne ein objektives Kriterium
dar.

Zu Frage 4:

Es sind rund 13.000 Anträge eingelangt, davon werden rund 12.500 positiv erledigt werden.
184 Landwirte haben keinen Antrag gestellt, obwohl sie ein Formular erhalten haben, 179
Milcherzeuger waren antragsberechtigt, aufgrund der ermittelten Mengen unter 360 kg
erfolgt jedoch keine Zuteilung und 137 Landwirte haben einen Antrag gestellt, obwohl sie
nicht antragsberechtigt sind (Quelle: Agrarmarkt Austria, Stand 1. Dezember 2003).

Zu den Fragen 5 und 6:

Zur Frage nach den Perzentilen 25, 50 und 75 der einzelbetrieblichen Anlieferungsmengen
darf folgende Übersicht nach Größenklassen gegeben werden:

Größenklasse A-Quote

 

Anzahl der Milcherzeuger

 

Menge (Tonnen)

 

0 - 29.999 kg

 

29.740

 

501 .673

 

30.000 - 60.000 kg

 

46.347

 

1 .222.062

 

60.000 - 90.000 kg

 

54.142

 

1.781.134

 

> 90.000 kg

 

60.539

 

2.594.518

 

Quelle: Agrarmarkt Austria (Stand IM/2002)


A-Quoten-Zuteilungen aus der Nationalen Reserve gab es 1996 und 1999:

 

 

Durchschnittliche Zuteilung

 

Milcherzeuger

 

1996*

 

1 .600 kg

 

2.027

 

1999*

 

2.500 kg

 

61.255

 

* 1996 waren Milcherzeuger antragsberechtigt, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt
mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt 1994 lag bzw. von
deren Almen aufgrund besonderer Umstände 1992 und 1993 keine Anlieferung erfolgt ist.

1999 standen insgesamt 149.604 Tonnen zur Verfügung; antragsberechtigt waren alle
Milcherzeuger, die in den beiden vorangegangenen Jahren weder ihre gesamte A-Quote
verleast hatten noch durch Quotenverkauf ihre A-Quote verringert hatten.
Quelle: Agrarmarkt Austria

Zu den Fragen 7 bis 10:

Gemäß Art. 9 lit. h der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist Direktverkauf von Milch oder
Milchäquivalent die unentgeltliche Überlassung oder Verkauf von Milch oder in
Milchäquivalent umgerechneten Milcherzeugnissen an den Verbraucher ohne Einschaltung
eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens.

Art. 5 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, die ab 1. April 2004 anstelle der Verordnung
(EWG) Nr. 3950/92 Anwendung finden wird, definiert Direktverkauf als jeden Verkauf bzw.
jede Abgabe von Milch von einem Erzeuger direkt an den Verbraucher sowie jeden Verkauf
bzw. jede Abgabe von Milcherzeugnissen durch einen Erzeuger. Die Kommission kann nach
dem in Art. 23 Abs. 2 genannten Verfahren unter Beachtung der Begriffsbestimmung für
Lieferung gemäß Buchstabe f des zitierten Artikels die Begriffsbestimmung für Direktverkauf
anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder
andere Milcherzeugnisse aus der Abgabenregelung ausgeschlossen bleiben.

Da die Definition des Direktverkaufs im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, existiert keine
eigene österreichische Begriffsbestimmung.


Im Zwölfmonatszeitraum 2002/03 gab es 22.695 Direktvermarkter.
Zu Frage 11:

Die durchschnittlich zugeteilte D-Quote (gerundet) per positiv erledigten Antragsfall betrug:
1995/96                       5.200 kg (Erstzuteilung aufgrund des bestehenden Direktverkaufs 1993 bzw.

1994 und 1. Aufstockung Ende 1995)
1996/97 8.000kg

 1997/98             9.200kg

 1998/99           10.700kg

 1999/00           10.400kg

 2000/01             4.100kg

Quelle: Agrarmarkt Austria

Ab 2001/02 erfolgte keine Zuteilung von D-Quoten mehr.
Zu Frage 12:

Zur Frage nach den Perzentilen 25, 50 und 75 der individuellen Zuteilungsmengen in den
Jahren seit dem EU-Beitritt darf folgende Übersicht nach Größenklassen gegeben werden:

Größenklasse D-Quote

 

Anzahl der Milcherzeuger

 

Menge (Tonnen)

 

0 - 29.999 kg

 

24.598

 

71 .705

 

30.000 - 60.000 kg

 

331

 

13.499

 

60.000 - 90.000 kg

 

95

 

6.940

 

> 90.000 kg

 

74

 

13.654

 

Quelle: Agrarmarkt Austria

Zu Frage 13:

Für Direktverkaufs-Referenzmengen ist derzeit kein Sonderzuteilungsverfahren vorgesehen.
Das Sonderzuteilungsverfahren gemäß §§ 21f bis 21 i Milch-Garantiemengen-Verordnung
1999 betrifft ausschließlich Anlieferungs-Referenzmengen.


Zu Frage 14:

Die Kriterien des Sonderzuteilungsverfahrens für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 wurden
der Europäischen Kommission notifiziert. Eine Bestätigung durch die Europäische
Kommission erfolgt jedoch nicht, da eine allfällige Prüfung erst im Rahmen einer
gegebenenfalls erfolgenden EAGFL-Prüfung vorgenommen wird.

Zu den Fragen 15 bis 18:

Die Agrarmarkt Austria als zuständige Stelle ist für die Abwicklung des Quotensystems und
damit auch für die Überprüfung verantwortlich. Die erforderlichen Kontrollen sind in der
Durchführungsverordnung zur Zusatzabgabenregelung Milch (EG) Nr. 1392/2001 in den
Artikeln 11 und 12 geregelt. Nach diesen Rechtsvorschriften müssen für jeden
Zwölfmonatszeitraum mindestens 40 % der für den betreffenden Zeitraum angelieferten
Milchmenge durch die Kontrolle der Abnehmer erfasst werden sowie 5 % der Direktverkäufer
kontrolliert werden. Im Zuge dieser Kontrolle wird auch die Einhaltung der rechtlichen
Bestimmungen über die Zuteilung der Direktverkaufsquoten kontrolliert. Bei der Kontrolle der
Abnehmer werden die Abrechnungen oder Aufstellungen des abgelaufenen
Zwölfmonatszeitraumes über die Gesamtmenge der angelieferten Milch, des
durchschnittlichen Fettgehalts, die Zuverlässigkeit der Bestandsbuchführung und der
Lieferungen im Hinblick auf die Geschäfts- und sonstigen Unterlagen, aus denen die
Verwendung der Anlieferungen von Milch und Milchäquivalent hervorgeht, geprüft. Bei der
Kontrolle der Direktverkäufer wird die Zuverlässigkeit der Aufstellung des jährlichen
Direktverkaufes und die Bestandsbuchführung geprüft.

Darüber hinaus wurde bei den - zuletzt im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 - zugeteilten D-
Quoten nach zwei Jahren bei allen Milcherzeugern, denen eine D-Quote zugeteilt wurde,
eine genaue Prüfung des Vermarktungsverhaltens (100%ige Verwaltungskontrolle)
durchgeführt. Im Rahmen einer Risikoanalyse wurden 5 % der Milcherzeuger ausgewählt
und einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen. Erst nach diesen Überprüfungen konnte eine
endgültige Zuteilung erfolgen.


Zudem wurde für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 eine Prüfung der
Zusatzabgabeneinhebung bei der AMA von der Abteilung für EU-Finanzkontrolle und interne
Revision des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft durchgeführt.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft ist als
übergeordnete Behörde für Berufungen zuständig und prüft im Falle von Berufungsverfahren
ebenfalls die Einhaltung der Rechtsnormen.

Zu den Fragen 19 und 20:

Die Verwaltung des Milch-Referenzmengensystems in Österreich wurde bereits mehrmals
durch den EAGFL geprüft (1995, 1996 und 2000). Die letzte Überprüfung fand vom 15. bis
19. Mai 2000 durch die Europäische Kommission statt. Dabei wurden insbesondere die
Richtigkeit der Abrechnung und die ordnungsgemäße Kontrolle der Abnehmer und
Direktverkäufer geprüft. Im Wesentlichen wurden einzelne Kontrollen im Abnehmerbereich
bzw. eine Verbesserung der Kontrollberichte für den Direktverkauf angeregt. Diesen
Anregungen wurde nachgekommen.

Das Ergebnis der Überprüfung war zufriedenstellend. Aufgrund der Befolgung der
angesprochenen Empfehlungen der EU-Dienststellen wurde gemäß dem Schreiben der
Europäischen Kommission vom 30.6.2003 der Beschluss gefasst, dass keine finanziellen
Berichtigungen aufgrund der oben genannten Untersuchung vorgeschlagen werden. Die
Prüfberichte werden vom EAGFL nicht veröffentlicht, liegen jedoch sowohl bei der
Europäischen Kommission als auch bei den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten
auf.

Der Bundesminister: