1061/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1085/J der Abgeordneten Dr. Wittmann, Genossinnen und Genossen

wie folgt:

Fragen1 bis 4:

Nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer musste das Ansuchen um
Anerkennung als Ausbildungsstätte zum Facharzt für das Sonderfach
,Nuklearmedizin' aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Zu begründen war die Ablehnung mit der nicht gesetzeskonformen
Personalsituation. Gemäß § 10 Abs. 2
Z 5 Ärztegesetz muss nämlich neben dem
Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein
weiterer
zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein.

Auch die von der Ärztekammer für Niederösterreich durchgeführte Visitation
erbrachte letztendlich kein anderes Ergebnis:

Die neuerliche Prüfung der zuständigen Kammer (Ärztekammer für NÖ) ergab
zwar, dass ein Arzt seine Berufsberechtigung als Facharzt für Nuklearmedizin im
Rahmen der Übergangsbestimmungen erworben hat, allerdings erfolgte in der
Sitzung der ÖÄK vom 11.9.2002 eine neuerliche Ablehnung, da nicht die nötige
Anzahl an Fachärzten (gemäß § 10 Abs.2 und 4 Ärztegesetz 1998) an der
Abteilung für Nuklearmedizin beschäftigt war/ist.


§ 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 idgF lautet:

Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) - ausgenommen Universitätskliniken,
Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung - ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen
oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung
stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz)
mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung
festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten
Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen
Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den
Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

Da nur ein Facharzt für Nuklearmedizin beschäftigt ist, erfüllt die Abteilung diese
Voraussetzung nicht.

Überdies ist zum Procedere festzustellen, dass der Zweitantrag, dessen
Erledigung mit der gegenständliche Parlamentarischen Anfrage urgiert wurde,
jedenfalls bis 15.12.2003 noch gar nicht vorlag:

Die Kompetenz für die Genehmigung von Ausbildungsstätten und -stellen ging
gemäß Verwaltungsreformgesetz (BGBI.I Nr. 65/2002) mit 1.8.2002 auf die
Österreichische Ärztekammer über. Auf Grund der vorliegenden Anfrage wurde
bei der Ärztekammer für N
Ö angefragt; diese bestätigte auf telefonische
Rückfrage vom 15.12.2003, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein neuerlicher Antrag
des KH Wr. Neustadt bzw. des Rechtsträgers dort eingelangt ist.