1066/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1062/J-NR/2003 betreffend Schwierigkeiten und
rechtliche Unklarheiten bei der Umsetzung des Universitätsgesetzes 2002, die die Abgeordneten
Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 12. November 2003 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:

Ad 1.bis 5.:

Ende September 2003 wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen vereinbart, den Universitä-
ten bis zu € 10 Mio. im Jahr 2003 zusätzlich für die tatsächlich anfallenden Kosten der Umstellung
auf das neue Universitätsgesetz zur Verfügung zu stellen.

Eine Expertengruppe unter Leitung von Dr. Erwin Bundschuh und Dkfm. Sepp Strasser hat die Un-
terlagen der Rektorenkonferenz geprüft und einen Aufteilungsvorschlag erstellt.
Die Aufteilung der Mittel gliedert sich in die Bereiche

    Erstellung der Eröffnungsbilanz

    Schulungen im Rechnungswesen und in der Personalverrechnung

    Change-Management

Universität Wien : 418.000.--
Medizinische Universität Wien: € 1,832.000.--
Technische Universität Wien: € 327.000.--
Universität für Bodenkultur Wien: € 128.000.--
Veterinärmedizinische Universität Wien: € 108.000.--
Wirtschaftsuniversität Wien: € 136.000.--
Universität Linz: € 263.000.
--
Universität Salzburg: € 165.000. -


Universität Graz: € 450.000.--

Medizinische Universität Graz: € 2.468.000.--

Technische Universität Graz: € 286.000.--

Montanuniversität Leoben: € 130.000.--

Universität Klagenfurt: € 100.000.--

Universität Innsbruck: € 799.000.--

Medizinische Universität Innsbruck: € 1,171.000.-

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien: € 110.000.--

Akademie der bildenden Künste Wien: € 57.000.--

Universität für angewandte Kunst Wien: € 86.000.--

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz: 70.000.--

Universität Mozarteum Salzburg: € 84.000.--

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz: € 113.000.--

Gesamtsumme einmalig: € 9,3 Mio., davon Medizinische Universitäten: € 5,4 Mio.

Die Beträge wurden den Universitäten bereits in Form eines Nachtrages zur Verfügung gestellt.

Ad 6.:

Für die Implementierung stehen nach § 141 Abs.4 UG 2002 im Jahr 2004 € 15 Mio. zu Verfügung.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

    € 7,068 Mio. für die Einführung des neuen Rechnungswesens und die Personalverrechnung.
Die Aufteilung auf die Universitäten erfolgt nach Abschluss der laufenden Projektarbeit
voraussichtlich Anfang nächsten Jahres.

    € 7,932 Mio. für die Erstellung der Eröffnungsbilanzen und die Professionalisierung des
Managements. Für die Eröffnungsbilanz erhält jede Universität € 50.000.
--. Der Restbetrag
wird nach dem Vorschlag der Rektorenkonferenz verteilt.

Dies ergibt nachstehende Aufteilung :
Universität Wien: € 1,123.000.--
Medizinische Universität Wien: € 776.000.--
Technische Universität Wien: € 676.000.--
Universität für Bodenkultur Wien: € 325.000.--
Veterinärmedizinische Universität Wien: € 228.000.--
Wirtschaftsuniversität Wien: € 296.000.--


Universität Linz: € 435.000.--

Universität Salzburg: € 402.000.--

Universität Graz: € 564.000.--

Medizinische Universität Graz: € 319.000.-

Technische Universität Graz: € 471.000.--

Montanuniversität Leoben: € 201.000.--

Universität Klagenfurt: € 206.000.--

Universität Innsbruck: € 639.000.--

Medizinische Universität Innsbruck: € 330.000.--

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien: € 268.000.--

Akademie der bildenden Künste Wien: € 103.000.--

Universität für angewandte Kunst Wien: € 131.000.--

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz: € 95.000.--

Universität Mozarteum Salzburg: € 174.000.--

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz: € 170.000.--

Ad 7. bis 16.:

Die Universitäten sind nach dem Universitätsgesetz 2002 berufen, ihre Angelegenheiten als juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts selbst zu besorgen; die gesetzlich eingerichteten Organe
Rektorat und Universitätsrat erfüllen ihre Aufgaben aufgrund der gesetzlichen Vorschriften. Das
Universitätsgesetz 2002 sieht dabei vor, dass der Arbeitsvertrag des Rektors mit dem Universitätsrat
zu schließen ist und die Verträge der Vizerektor/innen mit dem Rektor abgeschlossen werden. Die
Mitglieder des Universitätsrats erhalten eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzulegen ist.
Über die Höhe der Forderungen der Rektoren, Vizerektor/innen bzw. der Höhe der Vergütungen für
die Mitglieder der Universitätsräte liegen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur keine Daten vor. Die Universitätsorgane entscheiden diesbezüglich autonom, die Höhe der
gegenständlichen Vergütungen und Entgelte ist im Wege der Rechtsaufsicht nicht zu beanstanden.
Vielmehr liegt es im Ermessen der Universitäten, die ihnen zugewiesenen Beträge ohne Zweckbin-
dung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen.

Ad 17. bis 21.:

Lehrbeauftragte, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund gemäß § 1 Abs. 2 bzw.

§ 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten


an Universitäten haben, verbleiben ab 1. Januar 2004 in dieser Rechtsstellung bis zum Bestellungs-
ablauf. Eine neuerliche Bestellung erfolgt dann in einem Arbeitsverhältnis zur Universität gemäß
dem Angestelltengesetz. Gemäß § 128 des Universitätsgesetzes 2002 gilt für die ab 1. Januar 2004,
an der Universität neu aufgenommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum In-Kraft-
Treten eines Kollektivvertrages gemäß § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 das Vertragsbedienste-
tengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universi-
tät. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Universitätsgesetz 2002 nicht vorgesehen. Dies gilt
auch für studentische Kräfte.

Ad 22. bis 25.:

Mehrkosten entstehen nicht, da das Vertragsbedienstetengesetz bis zum Abschluss des Kollektiv-
vertrages weiterhin Vertragsinhalt ist.

Ad 26. und 27.:

Mit einer Reduktion des Personalstands der Universitäten ist nicht zu rechnen und es ist auch nicht

beabsichtigt, eine solche herbeizuführen.