1071/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Der Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde ha-
ben am 12. November 2003 unter der Nr. 1067/J an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend Künstler-Sozialversicherungsfonds gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 13:
Rechnungsabschluss über das Jahr 2001
Einnahmen                 S                         S

Beiträge des Bundes             28.040.000,00

Abgaben

(Kunstförderungsbeitragsgesetz)             51.522.137,78

Zinsen             641.320,51

Sonstige Einnahmen             2.400,00

Summe der Einnahmen                   80.205.858,29      80.205.858,29

Ausgaben

Anzahlungen an SVA der gew. Wirtschaft        25.000.000,00

Personalaufwand             1.824.230,84

Büromiete und -pauschale              273.600,00

Vergütung für Inkasso             1.844.725,61

EDV-Support       81.638,40

Bankspesen             23.949,92

Zuführung zur Reserve für Zuschüsse             51.157.713,52______________

Summe der Ausgaben                   80.205.858,29      80.205.858,29

Jahresergebnis 2001                     0,00


Die Einnahmen aus Abgaben sind im Rechnungsabschluß 2001 mit S 51.522.137,78
ausgewiesen, ohne separate Ausweisung der Bereiche Kabel-TV und Sat-Receiver.
Eine derartige Aufgliederung ergibt: Kabel-TV S 41,764.580,38 und Sat-Receiver
S 9,757.557,40. Es wird darauf verwiesen, daß die Zuordnung der Einnahmen in der
3232/AB XXI.GP zum damaligen Zeitpunkt mit S 36,4 Mio. (Kabel-TV) und S 15,1
Mio (Sat-Receiver) vorgenommen wurde, was in Summe wieder S 51,5 Mio ergibt.

Im Rechnungsabschluß 2001 ist kein Aufwand für Funktionsgebühren ausgewiesen.
Im Rechnungsabschluß 2002 sind für Sitzungsgelder des Kuratoriums aus dem Jahr
2001 S 49.000,-- enthalten. Die Literar-Mechana hat diese Beträge vorgestreckt, da
der KSVF im Jahr 2001 noch keine Kassa geführt hat.

Laut Geschäftsbericht 2001 wurden 3.462 Künstlern Zuschüsse zugesprochen.
Den Künstlern wurden keine bestimmten Beträge zugesprochen. Die Bescheide
lauten auf Feststellung der Anspruchsberechtigung. Die Beträge ergeben sich erst
nach Feststehen der Bemessungsgrundlage. Im Rechnungsabschluß 2001 ist eine
ä conto Überweisung an SVA in der Höhe von S 25,000.000,-
- ausgewiesen.

Der KSVF ist nicht auf Gewinn gerichtet. Aus den Rechnungsabschlüssen ist jeweils
eine ausgeglichene Gebarung ersichtlich. In den Ausgaben ist allerdings ein Posten
„Zuführung zur Reserve für Zuschüsse" in der Höhe von S 51,157.713,52 enthalten,
da Zuschüsse für 2001 bis Ende 2005 gestellt werden können und die Höhe der Zu-
schüsse erst nach Rechtskraft der Steuerbescheide feststeht. Da zum Ende des Ge-
schäftsjahres 2001 kein finanzieller Überschuß bestand, konnte ein solcher nicht fort-
geschrieben werden.

Zu den Fragen 14 bis 26:

Rechnungsabschluß über das Jahr 2002

Einnahmen                                    

Beiträge des Bundes     3.313.845,83

Abgaben (Kabel-TV)      2.820.846,24

Abgaben (Sat)      2.942.797,67

Zinsen    194.984,88

Sonstige Einnahmen     _____1.666,33_________________

Summe der Einnahmen                9.274.140,95      9.274.140,95
Ausgaben

Anzahlungen an SVA der gew.

Wirtschaft 3.500.000,00
Personalaufwand 138.898,65
Büromiete und
-pauschale 28.691,24
Vergütung für Inkasso 322.366,95
EDV-Support                                                            9.387,53


Bankspesen      8.438,37

Sonstige Ausgaben (insb.

Sitzungsgelder)      57.579,07

Zuführung zur Reserve für Zuschüsse      5.208.779,14_________

Summe der Ausgaben           9.274.140,95      9.274.140,95

Jahresergebnis 2002           0,00

(Siehe auch Homepage des KSVF www.ksvf.at - Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß
2002).

Die Einnahmen aus Rückzahlungen von Zuschüssen in der Höhe von € 1.380,76
sind in den sonstigen Einnahmen enthalten.

Die Vergütungen an die Mitglieder des Kuratoriums für Sitzungen im Jahr 2002
betrugen 3.066,
--.

Im Jahr 2002 ergingen 902 positive Feststellungsbescheide an Künstler. Den Künst-
lern wurden keine bestimmten Beträge zugesprochen. Die Bescheide lauten auf
Feststellung der Anspruchsberechtigung; die Beträge ergeben sich erst nach Fest-
stehen der Bemessungsgrundlage auf Grund der Steuerbescheide.

Der KSVF ist nicht auf Gewinn gerichtet. Aus den Rechnungsabschlüssen ist jeweils
eine ausgeglichene Gebarung ersichtlich. In den Ausgaben ist ein Posten „Zuführung
zur Reserve für Zuschüsse" enthalten, da Zuschüsse für 2002 bis Ende 2006 gestellt
werden können; die Gesamtsumme der Zuschüsse wird erst nach Rechtskraft der
Steuerbescheide feststehen. Da zum Ende des Geschäftsjahres 2002 kein finanzi-
eller Überschuß bestand, konnte ein solcher nicht fortgeschrieben werden.

Zu den Fragen 27 bis 38:

Da das Geschäftsjahr 2003 zum Beantwortungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen

ist, entziehen sie sich einer inhaltlichen Beantwortung.

Zu Frage 39:

Der KSVF ist nicht auf Gewinn gerichtet. Aus den Rechnungsabschlüssen ist jeweils
eine ausgeglichene Gebarung ersichtlich. In den Ausgaben 2003 wird ein Posten
„Zuführung zur Reserve für Zuschüsse" enthalten sein, da Zuschüsse für 2003 bis
Ende 2007 gestellt werden können.

Zu Frage 40:

Laut Budget sind für die Zuführung zur Reserve für Zuschüsse € 16.933,-- veran-
schlagt. Die tatsächliche Höhe der Zuführung wird vom Stand der Verrechung mit der
SVA zum Jahresende 2003 abhängen.

Zu Frage 41:
5.294.


Zu Frage 42:

4.981 wurden inhaltlich bearbeitet.

Zu Frage 43:
3.221.

Zu Frage 44:

Ein Antrag wurde abgelehnt, da keine Pflichtversicherung bestand.

Zu Frage 45:
3.220.

Zu Frage 46:
Allgemeine Kurie: 24,
bild. Kunst: 93,
darstellende Kunst: 171,
Literatur: 37,
Musik: 132.

Zu Frage 47:

Die Kurien geben keine Empfehlung zur positiven Erledigung an die Geschäftsfüh-
rung des KSVF ab, sondern erstatten ein Gutachten über das Vorliegen einer künst-
lerischen Tätigkeit. Eine positive Erledigung hängt vom Vorliegen der sonstigen Vor-
aussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG ab. Die Kurien haben in 355 Fällen die
Künstlereigenschaft festgestellt.

Zu Frage 48:
355.

Zu Frage 49:
0.

Zu Frage 50:
Allgemeine Kurie: 7,
bildende Kunst: 20,
darstellende Kunst: 6,
Literatur: 6,
Musik: 43.

Zu Frage 51:
18.


Zu Frage 52:

Die Berufungskurien entscheiden nicht über Anträge, sondern erstatten Gutachten
über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. In 11 Fällen wurde eine künstle-
rische Tätigkeit festgestellt.

Zu Frage 53:

Die Berufungskurien geben keine Empfehlung zur positiven Erledigung an die Ge-
schäftsführung des KSVF ab, sondern erstatten ein Gutachten über das Vorliegen
einer künstlerischen Tätigkeit. Somit kann die Geschäftsführung gar nicht „dennoch"
ablehnen. Eine positive Erledigung hängt vom Vorliegen der sonstigen Vorausset-
zungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG ab. In jenen 11 Fällen (der Frage 52.), in denen
die (erste) Kurie ein negatives und die Berufungskurie ein positives Gutachten er-
stattet hat, hat der Geschäftsführer gegen das erste Gutachten und im Sinne des
Gutachtens der Berufungskurie entschieden.

Zu Frage 54:
1.018.

Zu Frage 55:
1.018.

Zu Frage 56:
882.

Zu Frage 57:

495 (davon keiner wegen mangelnder Künstlereigenschaft; alle wegen Fehlens an-
derer Voraussetzungen)

Zu Frage 58:
387.

Zu Frage 59:
Allgemeine Kurie 28,
bildende Kunst 225,
darstellende Kunst 123,
Literatur 17,
Musik 132.


Zu Frage 60:

Die Kurien geben keine Empfehlung zur positiven Erledigung an die Geschäftsfüh-
rung des KSVF ab, sondern erstatten lediglich ein Gutachten darüber, ob jemand
„aufgrund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätig-
keit Werke der Kunst schafft." (§ 2 Abs. 1 K-SVFG). Eine positive Erledigung hängt
vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG ab. In
569 Fällen wurde die Künstlereigenschaft festgestellt.

Zu Frage 61:
497.

Zu Frage 62:

„Dennoch", also wegen mangelnder Künstlereigenschaft wurde kein Antrag abge-
lehnt.

Zu Frage 63:
Allgemeine Kurie: 9,
bild. Kunst: 67,
darstellende Kunst: 10,
Literatur: 5,
Musik: 57.

Zu Frage 64:
57.

Zu Frage 65:

Die Berufungskurie(n) geben keine Empfehlung zur positiven Erledigung an die Ge-
schäftsführung des KSVF ab, sondern erstatten lediglich ein Gutachten darüber, ob
jemand „aufgrund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen
Tätigkeit Werke der Kunst schafft." (§ 2 Abs 1 K-SVFG). Eine positive Erledigung
hängt vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG
ab. In 26 Fällen wurde die Künstlereigenschaft festgestellt.

Zu Frage 66:

„Dennoch", also wegen mangelnder Künstlereigenschaft wurde kein Antrag abge-
lehnt.

Zu den Fragen 67 bis 79:

Da das Geschäftsjahr 2003 zum Beantwortungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen

ist, entziehen sie sich einer inhaltlichen Beantwortung.


Zu Frage 80:

Die Berechtigung hiezu ergibt sich aus § 22 K-SVFG (Melde- und Mitwirkungspflich-
ten der Zuschußberechtigten) und § 17 Abs. 3. K-SVFG. Der Fonds hat u.a. das Vor-
liegen der Einkommensvoraussetzungen (§ 17 Abs. 2 und 4 K-SVFG) zu überprüfen
und eine Abgrenzung der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit zu solchen aus an-
deren Tätigkeiten (§18 Abs. 4 K-SVFG) vorzunehmen. Der Geschäftsführer ist dabei
zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§10 Abs. 4 K-SVFG) verpflichtet.

Zu Frage 81:

Die aktuelle Geschäftsordnung der Künstlerkommission lautet wie folgt:

Geschäftsordnung für die Künstlerkommission

Das Kuratorium des Künstler-Sozialversicherungsfonds hat in seiner Sitzung
vom

5. April 2001 auf Grund des § 8 Abs. 5 Z 8 K-SVFG die nachstehende Ge-
schäftsordnung für die Kurien beschlossen, mit der der Umfang, die Anord-
nungen der Sitzungen, die Leitung, die Beratung, die Abstimmung und die
Beschlußfassung geregelt werden.

1.  Die Kurien haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Ver-
langen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorlie-
gen der künstlerischen Befähigung, einer künstlerischen Tätigkeit
oder das Schaffen von Werken zu erstatten.

2.   Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat innerhalb von zwei Wo-
chen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers die je-
weilige Kurie zur Abgabe eines Gutachtens einzuberufen.

3.     Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Sitzung.

4.   Jede Sitzung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzen-
den.

5.   An den Sitzungen der Senate ist der Geschäftsführer zur Teilnahme
berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn ein Senat dies ver-
langt.

6.  Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung zuge-
zogen werden.

7.   Eine Kurie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich spätestens binnen zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mit-
glieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ist
ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so vertritt
ihn das Ersatzmitglied.


8.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Die Abstimmung er-
folgt nach Klärung des Sachverhaltes durch

a) einfache allseitige Zustimmung in klaren Fällen, in denen keine
gegenteilige Meinung geäußert wurde,

b) Abstimmung durch Erheben der Hände in Fällen, in denen min-
destens eine gegenteilige Stimme vorhanden ist (mit Gegenprobe).

9.   Die Gutachten sind von den Mitgliedern des Senates sogleich zu er-
stellen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie den
Mitgliedern zu unterzeichnen. Bei unvollständigen oder unschlüssigen
Angaben eines Antragstellers ist der Antrag an den Geschäftsführer
zurückzustellen. Der Beschluß bedarf einfacher Stimmenmehrheit.
Der Senat ist zur Weitergabe des zu erstellenden Gutachtens an
einen anderen Senat nicht berechtigt. Im Fall der offensichtlichen
Unzuständigkeit hat eine mit fachkundigen Schlußfolgerungen ver-
sehene Meldung an den Geschäftsführer zu erfolgen.

10.  Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das
Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festge-
stellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schluß-
folgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unver-
züglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.

11.  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft,
unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor
sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung,
die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfer-
tigen ist.

12.  Alle Mitglieder der Kurien sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätig-
keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inter-
esse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zu-
schüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich be-
zeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche
Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegen-
heit verpflichtet.

13. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur inso-
weit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die
Entbindung erfolgt durch den Geschäftsführer. Die Verschwiegen-
heitspflicht besteht auch nach Beendigung der Organfunktion.

Zu Frage 82:

Neben anderen Gesichtspunkten stehen auch Fragen der Qualität (im Hinblick auf
die Entscheidungen des VwGH zum Künstlerbegriff, die u.a. auf die Werkhöhe (Qua-
lität) Bezug nehmen) zur Diskussion.


Zu Frage 83:

Die in der Künstlerkommissionsverordnung BGBI II Nr. 42/2001 genannten Organisa-
tionen entsenden die Mitglieder der Kurien.

Zu den Fragen 84 bis 87:

 

KÜNSTLERKOMMISSION

 

 

 

 

 

Kurie für Literatur

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender: Dr. Robert STOCKER

 

 

 

 

 

Stellvertreter: Dr. Herbert HOFREITHER

 

 

 

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

 

ARGE Drehbuch-
Drehbuchforum Wien

 

 

Gustav ERNST

 

Hilde BERGER

 

Österreichischer P.E. N.
Club

 

Univ.Prof.Dr. Wolfgang
GREISENEGGER

 

Mag. Helmut Stefan
MILLETICH

 

Grazer
Autorenversammlung

 

 

Gustav ERNST

 

Dr. Gerhard KOFLER

 

IG Autorinnen Autoren

 

 

Gerhard RUISS

 

Nils JENSEN

 

Literar-Mechana
Wahrnehmungsgesellschaft
für Urheberrechte
Ges.m.b.H.

 

 

Dr. Alexander POTYKA

 

Prof. Milo DOR

 

LVG Staatlich genehmigte
literarische Verwertungs-
gesellschaft reg. Gen. m.b.H.

 

 

Marianne GRUBER

 

Dr. Kurt NEUMANN

 

Verband dramatischer
Schriftsteller Österreichs

 

Univ.Prof. Dr. Helmut
SCHWARZ

 

Mag. Peter LOTSCHAK

 


 

 

Kurie für Musik

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender: MR Dr. Alfred KOLL

 

 

 

 

 

Stellvertreterin: MR Mag. Hildegard SIESS

 

 

 

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

 

Gewerkschaft Kunst,
Medien, Sport u.freie
Berufe
Sektion Musik

 

 

Mag. Thomas DÜRRER

 

Prof. Gottfried MARTIN

 

Osterr. Komponistenbund

 

Prof. Mag. Heinrich
GATTERMEYER

 

Prof. Kurt BRUNTHALER

 

AKM Staatl.genehmigte
Ges. d.Autoren,
Komponisten u.
Musikverleger regGenmbH

 

 

Dr. Paul HERTEL

 

Prof. Robert OPRATKO

 

Musiker-Komponisten-
Autorengilde (MKAG)

 

Johannes Bernhard
RABITSCH

 

Martina SIBER

 

Austro-Mechana Ges.zur
Verwaltung u. Auswertung
mechanisch-musikalischer
Urheberrechte GesmbH

 

 

Mag. Markus LIDAUER

 

Univ.Prof. Dieter
KAUFMANN

 

Musikedition Ges.zur
Wahrnehmung v. Rechten
u. Ansprüchen aus
Musikeditionen
regGenmbH

 

 

Christian KOBEL

 

Mag. Alexander
LOTSCHAK

 

Osterreichische
Gesellschaft für
zeitgenössische Musik
ÖGZM

 

Univ.Prof. Dietmar
SCHERMANN

 

Mag. Andreas WYKYDAL

 

Internationale Ges. f. Neue
Musik, Sektion Österreich
(IGNM)

 

 

Roland FREIS ITZER

 

Thomas HEINISCH

 


 

 

Kurie für

Bildende Kunst

 

 

 

                   

 

 

Vorsitzender: MR Mag. Joseph SECKY

 

 

 

 

 

Stellvertreter: Dr. Bernd HARTMANN

 

 

 

                                   

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

                                   

IG Bildende Kunst

 

Brigitte LANG

 

Stephen MATHEWSON

 

Berufsvereinigung der
bildenden Künstler

 

Prof. Dipl. Goldschmiedin
Ulrike ZEHETBAUER

 

Mag. Sylvie PROIDL

 

VBK
Verwertungsgesellchaft
bildender Künstler

 

Prof. Dipl.graph. Walter
STRASIL

 

Prof. Otto STEFFERL

 

Ges. bildender Künstler
Österreichs, Künstlerhaus

 

Mag. Walter KÖLBL

 

Prof. Werner RISCHANEK

 

Secession, Vereinigung
bild. Künstler

 

Dipl.lng. Barbara HOLUB

 

Mag. Rosa
HAUSLEITHNER

 

Grafik-Design Austria,
GDA Verband d.Grafik-
Designer Österreichs

 

 

Mag. Severin FILEK

 

Mag. Helga INNERHOFER

 

Osterreichische
Gesellschaft für Architektur

 

Mag.arch. Erich BERNARD

 

Mag. Peter BOGNER

 

Architekturzentrum Wien

 

Mag.arch. Dietmar M.
STEINER

 

Kurt ZWEIFEL

 

 

 

                                   

 

 

 

Kurie für Darstellende
        Kunst

 

 

 

                 

 

 

Vorsitzende: MR Mag. Hildegard SIESS

 

 

 

 

 

Stellvertreterin: Dr. Ursula SIMEK

 

 

 

                                   

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

                                   

Gewerkschaft Kunst,
Medien, Sport u. freie
Berufe - Sektion
Bühnenangehörige

 

 

Patricia HIRSCHBICHLER

 

Gottfried KRENSTETTER

 

VOICE - Verein der
Sprecher und Darsteller

 

Peter GRUBER

 

Gerald PICHOWETZ

 

Interessengemeinschaft für
freie Theaterarbeit

 

Dr. Marcile DOSSENBACH

 

Peter HAUPTMANN

 

OESTIG Österreichische
Interpretenqesellschaft

 

Prof. Franz BECKE

 

Alexander STROBELE

 


VDFS Verwertungsges.
Dachverband
Filmschaffender GenmbH

 

Krista STADLER

 

Dr. Alois HAWLIK

 

LSG Wahrnehmung von
Leistungsschutzrechten
GesmbH

 

Herwig PECORARO

 

Wolfgang PESCHEL

 

 

 

 

                                             

 

 

 

Allgemeine Kurie für zeitgenössische

Ausformungen der Kunst

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender: MR Mag. Johannes HÖRHAN

 

 

 

 

 

Stellvertreterin: Mag. Anissa BARAKA

 

 

 

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

                                   

Gewerkschaft Kunst,
Medien, Sport, freie Berufe

 

Mag. art. Hannes LARCHER

 

Mag. art. Gertrude
WESNER

 

Gewerkschaft Kunst,
Medien, Sport, freie Berufe
- Sektion
Film, Foto, Audiovisuelle
Kommunikation

 

 

Dr.Herbert STEGMÜLLER

 

Daniela JUNEK-
PADALEWSKI

 

austrian editors
association,
Österr. Verband Film- und
Videoschnitt

 

 

Zuzana BREJCHA

 

Florian REICHMANN

 

Verband Österreichischer
Kameraleute

 

Mag. Kurt BRAZDA

 

Benjamin EPP

 

Verband der
Filmregisseure Österreichs

 

Dieter BERNER

 

Dr. Harald SICHERITZ

 

Dachverband der Österr.
Filmschaffenden

 

Zuzana BREJCHA

 

Florian REICHMANN

 

VAM Verwertungsges. für
audiovisuelle Medien

 

Dr. Wolfgang FREY

 

KR Dr. Veit HEIDUSCHKA

 

VDFS Verwertungsges.
Dachverband
Filmschaffender
GenmbH

 

 

Dr. Alois HAWLIK

 

Krista STADLER

 

Ubersetzergemeinschaft
(
ÜG)
Interessengemeinschaft v.
Übersetzerinnen u.
Übersetzer literarischer u.
wissenschaftl . Werke

 

Dr. Elisabeth MARKSTEIN

 

Dr. Christa ROTHMEIER

 


AKM Staatl.genehmigte
Gesellschaft d.Autoren,
Komponisten u. Musikver-
leger regGenmbH

 

Prof. Gerhard HEINZ

 

Prof. Mag. Heinrich
GATTERMEYER

 

Literar-Mechana
Wahrnehmungsgesllschaft
für Urheberrechte GesmbH

 

Prof. Ulrich N.
SCHULENBURG

 

Elisabeth WÄGER-
HÄUSLE

 

LVG Staatlich genehmigte
literarische Verwertungs-
gesellschaft reg.Gen.m.b.H

 

Prof. Walter
WIPPERSBERG

 

Barbara NEUWIRTH

 

 

 

                                   

 

 

 

 

Berufungskurie

 

 

 

 

                  

 

 

Zum Vorsitz in der Berufungskurie sind jene Kurienvorsitzende berufen, die nicht
in der Erstinstanz tätig waren.

 

 

 

                  

 

 

Berufungskurie(Literatur)

 

 

 

 

                                             

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

ARGE Drehbuch-
Drehbuchforum Wien

 

Dr. Alois HAWLIK

 

Martin AMBROSCH

 

Österreichischer P.E.N.
Club

 

Mag. Helmut Stefan
MILLETICH

 

Univ.Prof.Dr. Wolfgang
GREISENEGGER

 

Grazer
Autorenversammlung

 

Christine HUBER

 

Ilse KILIC

 

IG Autorinnen Autoren

 

Dr. Lukas CEJPEK

 

Margret KREIDL

 

Literar-Mechana
Wahrnehmungsgesellschaft
für Urheberrechte
Ges.m.b.H.

 

 

Arno KLEIBEL

 

Peter ROSEI

 

LVG Staatlich genehmigte
literarische Verwertungs-
gesellschaft
reg.Gen.m.b.H.

 

 

Dr. Michael SCHARANG

 

Christian LUNZER

 

Verband dramatischer
Schriftsteller Österreichs

 

Mag. Zeno STANEK

 

Dr. Wilhelm PELLERT

 


 

 

 

Berufungskurie

(Musik)

 

 

 

 

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

 

Gewerkschaft Kunst,
Medien,
Sport und freie Berufe-
Sektion Musiker

 

Dr. Karlheinz SCHRÖDL

 

Mag. Konrad
KRATTENTHALER

 

Österr. Komponistenbund

 

Rainer BONELLI

 

Heinz
LEONHARDSBERGER

 

AKM Staatl. genehmigte
Ges.
d.Autoren, Komponisten u.
Musikverleger regGenmbH

 

 

Prof. Paul W. FÜRST

 

Viktor POSLUSNY

 

Musiker-Komponisten-
Autorengilde (MKAG)

 

Stefan WESSEL

 

Claudia K.

 

Austro-Mechana Ges.zur
Verwaltung u. Auswertung
mechanisch-musikalischer
Urheberrechte GesmbH

 

Dr. Alf KRAULIZ

 

Helge HINTEREGGER

 

Musikedition Ges.zur
Wahrnehmung v. Rechten
U.Ansprüchen aus
Musikeditionen
regGenmbH

 

 

Mag. Josef DIERMAIER

 

Juliana PIERER-KLIMENT

 

Osterreichische
Gesellschaft für
zeitgenössische Musik
ÖGZM

 

Leopold SCHMETTERER

 

Mag. Johannes KRETZ

 

Internationale Ges. f. Neue
Musik, Sektion Österreich
(IGNM)

 

Wolfgang LIEBHART

 

 

 

 

 

 

Berufungskurie
(Bildende Kunst)  

 

 

 

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

                                   

IG Bildende Kunst

 

Eva WERDENICH-
MARANDA

 

Mag. Martin PRASKA

 

Berufsvereinigung der
bildenden Künstler

 

Joachim Lothar GÄRTNER

 

Ingrid SÜSCHETZ

 

VBK Verwertungsges.
bildender Künstler

 

Prof. Peter KODERA

 

Mag. Inge GRAF

 


Ges. bildender Künstler
Österreichs, Künstlerhaus

 

Mag. Walter KÖLBL

 

Prof. Werner RISCHANEK

 

Secession, Vereinigung
bild. Künstler

 

Mag. Beatrix SUNKOVSKY

 

Werner WÜRTINGER
akad. Bildhauer

 

Grafik-Design Austria,
GDA Verband d.Grafik-
Designer Österreichs

 

 

Mag. Helga INNERHOFER

 

Mag. Severin FILEK

 

Osterreichische
Gesellschaft für Architektur

 

DI Marc BLASCHITZ

 

Mag. Peter BOGNER

 

Architekturzentrum Wien

 

Mag.arch. Dietmar M.
STEINER

 

Kurt ZWEIFEL

 

 

 

 

 

Berufungskurie

(Darstellende Kunst)

 

 

 

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

 

Gewerkschaft Kunst,
Medien, Sport u. freie
Berufe - Sektion
Bühnenangehörige

 

 

Prof. Fritz PESCHKE

 

Mag. Sabine SAHAB

 

VOICE - Verein der
Sprecher und Darsteller

 

Jörg STELLING

 

Otto CLEMENS

 

Interessengemeinschaft für
freie Theaterarbeit

 

Dr. Juliane ALTON

 

Brigitte WALK

 

OESTIG Österreichische
Interpretengesellschaft

 

Prof. Karl KRUMPÖCK

 

Herbert PROKSCH

 

VDFS Verwertungsges.
Dachverband
Filmschaffender GenmbH

 

Dr. Walter DILLENZ

 

Dr. Michel PROSENZ

 

LSG Wahrnehmung von
Leistungsschutzrechten
GesmbH

 

Dr. Günter SCHÖNIG

 

Prof. Franz BECKE

 

 

 

 

Allgemeine Berufungskurie

 

 

 

 

Name der Organisation

 

Mitglied

 

Ersatzmitglied

 

 

Gewerkschaft Kunst,
Medien, Sport, freie Berufe

 

Dr. Michelle HAINTZ

 

Mag.art. Oliver ROMAN

 

Gewerkschaft Kunst,
Medien, Sport, freie Berufe
- Sektion Film, Foto,
Audiovisuelle
Kommunikation

 

Franziska FETZER

 

Konsul Heinz SKALA

 


austrian editors
association, Österr.
Verband Film- und
Videoschnitt

 

 

Dr. Alois HAWLIK

 

Mag. Andreas GRUBER

 

Verband der Filmregisseure
Österreichs

 

Mag. Michael KREIHSL

 

Dr. Ruth BECKERMANN

 

Dachverband der Österr.
Filmschaffenden

 

Dr. Alois HAWLIK

 

Mag. Andreas GRUBER

 

VAM Verwertungsges. für
audiovisuelle Medien

 

Dr. Wolfgang FREY

 

KR Dr. Veit HEIDUSCHKA

 

VDFS Verwertungsges.
Dachverband
Filmschaffender GenmbH

 

Dr. Walter DILLENZ

 

Dr. Michel PROSENZ

 

Ubersetzergemeinschaft
(ÜG)
Interessengemeinschaft v.
Übersetzerinnen u.
Übersetzer literarischer u.
Wissenschaft
l . Werke

 

 

Dr. Karin S. RAUSCH

 

Mag. Werner RICHTER

 

AKM
Staatl. genehmigte Ges.
d.Autoren, Komponisten u.
Musikverleger regGenmbH

 

 

Prof. Paul W. FÜRST

 

Viktor POSLUSNY

 

Literar-Mechana
Wahrnehmungsgesellschaft
für Urheberrechte
Ges. m.b.H.

 

 

Arno KLEIBEL

 

Peter ROSEI

 

LVG Staatlich genehmigte
literarische Verwertungs-
gesellschaft
reg. Gen. m.b.H.

 

 

Dr. Michael SCHARANG

 

Christian LUNZER

 

Zu Frage 88:

Die Mitglieder der Berufungskurie(n) werden nicht bestellt, sondern von den in der

Künstlerkommissionsverordnung genannten Organisationen entsandt.

Zu Frage 89:

Wenn mit "ausgewählt" nicht „entsandt", sondern „zur einzelnen Sitzung herangezo-
gen" gemeint ist, so erfolgt dies gemäß § 4 der Geschäftseinteilung, der wie folgt
lautet:

§ 4 Zusammensetzung der Berufungskurie

Der Berufungssenat setzt sich aus dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter
und aus vier Mitgliedern (bzw. Ersatzmitgliede
rn) aus dem jeweiligen Fachbe-
reich des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie drei Mit-
gliedern (bzw. Ersatzmitgliede
rn) aus einem anderen Fachbereich zusammen.
Die Einberufung der Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) erfolgt, wie bei der Zu-
sammensetzung der Senate erster Instanz, nach dem Rotationsprinzip.


Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) sowie der Vorsitzende bzw. dessen Stellver-
treter, die an der Entscheidung erster Instanz mitgewirkt haben, sind an der
Teilnahme in der Berufungskurie ausgeschlossen.

Zu Frage 90:

Der Vorsitz in der Berufungskurie ergibt sich aus § 4 der Geschäftseinteilung.

Zu Frage 91:

Die Art der Auswahl obliegt den in der Künstlerkommissionsverordnung genannten

Organisationen.

Zu Frage 92:

Auf fünf Jahre (§ 11 Abs. 9 iVm § 7 Abs. 3 K-SVFG).

Zu Frage 93:

Auf fünf Jahre (§ 11 Abs. 9 iVm § 7 Abs. 3 K-SVFG).

Zu Frage 94:

Die Kurien tagen in einzelnen Gremien, die jeweils betroffenen Mitglieder werden

selbstverständlich eingeladen.

Zu Frage 95:

Grundsätzlich ja, bei zwei Sitzungen der Kurie für bildende Kunst erfolgten die Einla-
dungen mit Genehmigung der Sitzungsteilnehmer in kürzerer Frist.

Zu Frage 96:
Ja.

Zu Frage 97:

Am Ende der Kuriensitzungen werden die schriftlichen Gutachten von den Kurienmit-
gliedern unterschrieben. Diese Gutachten werden gesammelt und mit einem Deck-
blatt versehen, das vom Vorsitzenden unterschrieben wird, und auf dem der Ge-
schäftsführer die Vollständigkeit der in dieser Sitzung erstatteten Gutachten bestätigt.
(§ 11 Abs. 8 K-SVFG).

Zu den Fragen 98 und 99:

Nein. Das Protokoll wird gem. § 11 Abs. 8 K-SVG letzter Satz vom jeweiligen Kurien-
vorsitzenden unverzüglich an den Geschäftsführer des Fonds übermittelt.


Zu Frage 100:

€ 110,-pro Sitzung.

Zu Frage 101:

Gemäß § 11 Abs. 9 iVm § 7 Abs. 6 K-SVFG wird den Vorsitzenden und den Kurien-
mitgliede
rn eine Vergütung von € 110,- pro Sitzung geleistet. Eine darüber hinaus-
gehende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.

Zu den Fragen 102 bis 107:

  Sitzungen

Allgemeine Kurie             2

bild. Kunst                            6

darst. Kunst                          5

Literatur                               2

Musik                       _______6__

21

Berufungskurien                   2

davon

Musik                     _______2__

Zu den Fragen 108 bis 113:

Sitzungen

Allgemeine Kurie                  2

bild. Kunst                          10

darst. Kunst                          4

Literatur                                1

Musik                         _____12__

 29

Berufungskurien                    6

davon

Allgemeine                              1

bild. Kunst                              2

darst. Kunst                             1

   Musik                           ______2__


Zu den Fragen 114 bis 119:

Im Hinblick auf das zum Beantwortungszeitraum noch nicht abgeschlossene
Geschäftsjahr 2003 kann nur der Stand bis einschließlich 11.12.2003 bekannt
gegeben werden.

Sitzungen

Allgemeine Kurie                  3

bild.Kunst                           13

darst.Kunst                          3

Literatur                               2

Musik                           ____5___

26

Berufungskurien

Allgemeine                            1

bild.Kunst                            3

darst.Kunst                          2

Literatur                               1

Musik                           ____2___

9

Zu Frage 120:

Sollte die Funktionsdauer gemeint sein, so ist § 2 Stellenbesetzungsgesetz anzu-
wenden.

Zu den Fragen 121 bis 125:

Wie man der vorliegende Anfragebeantwortung entnehmen kann, wird der Künst-
lersozialversicherungsfonds von seinem Geschäftsführer im Sinne der kaufmänni-
schen Vorsicht effizient, professionell und gewissenhaft geführt. Nähere Angaben zu
seinem Dienstverhältnis bzw. anderen Dienstverhältnissen können aus datenschutz-
rechtlichen Gründen leider nicht gemacht werden.

Zu den Fragen 126 bis 128:

Ein Durchschnitt kann wegen der völlig unterschiedlichen Voraussetzungen in den
Einzelfällen nicht gebildet werden. Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von
der Kooperation der Antragsteller, der Beratungs- und Betreuungsfunktion des
KSVF, dem Zeitpunkt der Einbeziehung des Antragstellers in die Pflichtversicherung
durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft und davon ab, ob eine Befassung der
Künstlerkommission notwendig ist. Der KSVF führt darüber keine Statistik. Die Ver-
fahrensdauer schwankt zwischen zwei Tagen (in klaren Fällen) und mehr als zwei
Jahren (in den mehr als 300 Fällen, in denen der KSVF von den Antragstellern trotz
mehrmaliger Aufforderung keine Belege für eine künstlerische Tätigkeit erhalten hat).