1071/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Der
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Glawischnig, Freundinnen und Freunde ha-
ben am 12. November 2003 unter der Nr. 1067/J an mich eine schriftliche
parlamen-
tarische Anfrage betreffend Künstler-Sozialversicherungsfonds gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 13:
Rechnungsabschluss über das Jahr 2001
Einnahmen S
S
Beiträge des Bundes 28.040.000,00
Abgaben
(Kunstförderungsbeitragsgesetz) 51.522.137,78
Zinsen 641.320,51
Sonstige Einnahmen 2.400,00
Summe der Einnahmen 80.205.858,29 80.205.858,29
Ausgaben
Anzahlungen an SVA der gew.
Wirtschaft 25.000.000,00
Personalaufwand 1.824.230,84
Büromiete und -pauschale 273.600,00
Vergütung für Inkasso 1.844.725,61
EDV-Support 81.638,40
Bankspesen 23.949,92
Zuführung zur Reserve für Zuschüsse 51.157.713,52______________
Summe der
Ausgaben 80.205.858,29 80.205.858,29
Jahresergebnis
2001 0,00
Die Einnahmen aus Abgaben sind im
Rechnungsabschluß 2001 mit S 51.522.137,78
ausgewiesen, ohne separate Ausweisung der Bereiche Kabel-TV und Sat-Receiver.
Eine derartige Aufgliederung ergibt: Kabel-TV S 41,764.580,38 und Sat-Receiver
S 9,757.557,40. Es wird darauf verwiesen, daß die Zuordnung der Einnahmen in
der
3232/AB XXI.GP zum damaligen Zeitpunkt mit S 36,4 Mio. (Kabel-TV) und S 15,1
Mio (Sat-Receiver) vorgenommen wurde, was in Summe wieder S 51,5 Mio ergibt.
Im Rechnungsabschluß 2001 ist kein Aufwand für
Funktionsgebühren ausgewiesen.
Im Rechnungsabschluß 2002 sind für Sitzungsgelder des Kuratoriums aus dem Jahr
2001 S 49.000,-- enthalten. Die Literar-Mechana hat diese Beträge vorgestreckt,
da
der KSVF im Jahr 2001 noch keine Kassa geführt hat.
Laut
Geschäftsbericht 2001 wurden 3.462 Künstlern Zuschüsse zugesprochen.
Den Künstlern wurden keine bestimmten Beträge zugesprochen. Die Bescheide
lauten auf Feststellung der Anspruchsberechtigung. Die Beträge ergeben sich
erst
nach Feststehen der Bemessungsgrundlage. Im Rechnungsabschluß 2001 ist eine
ä conto Überweisung an SVA in der Höhe von S 25,000.000,-- ausgewiesen.
Der KSVF ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Aus den Rechnungsabschlüssen ist jeweils
eine ausgeglichene Gebarung ersichtlich. In den Ausgaben ist allerdings ein
Posten
„Zuführung zur Reserve für Zuschüsse" in der Höhe von S 51,157.713,52
enthalten,
da Zuschüsse für 2001 bis Ende 2005 gestellt werden können und die Höhe der Zu-
schüsse erst nach Rechtskraft der Steuerbescheide feststeht. Da zum Ende des
Ge-
schäftsjahres 2001 kein finanzieller Überschuß bestand, konnte ein solcher
nicht fort-
geschrieben werden.
Zu den Fragen 14 bis 26:
Rechnungsabschluß
über das Jahr 2002
Einnahmen €
€
Beiträge des Bundes 3.313.845,83
Abgaben (Kabel-TV) 2.820.846,24
Abgaben (Sat) 2.942.797,67
Zinsen 194.984,88
Sonstige Einnahmen _____1.666,33_________________
Summe der
Einnahmen 9.274.140,95 9.274.140,95
Ausgaben
Anzahlungen
an SVA der gew.
Wirtschaft 3.500.000,00
Personalaufwand
138.898,65
Büromiete und -pauschale 28.691,24
Vergütung für Inkasso 322.366,95
EDV-Support
9.387,53
Bankspesen 8.438,37
Sonstige Ausgaben (insb.
Sitzungsgelder) 57.579,07
Zuführung zur Reserve für Zuschüsse 5.208.779,14_________
Summe der
Ausgaben 9.274.140,95 9.274.140,95
Jahresergebnis 2002 0,00
(Siehe auch Homepage des KSVF www.ksvf.at - Geschäftsbericht und
Rechnungsabschluß
2002).
Die Einnahmen aus Rückzahlungen von Zuschüssen in der Höhe
von € 1.380,76
sind in den sonstigen Einnahmen enthalten.
Die Vergütungen an die Mitglieder des
Kuratoriums für Sitzungen im Jahr 2002
betrugen € 3.066,--.
Im Jahr 2002 ergingen 902 positive
Feststellungsbescheide an Künstler. Den Künst-
lern wurden keine bestimmten Beträge zugesprochen. Die Bescheide lauten auf
Feststellung der Anspruchsberechtigung; die Beträge ergeben sich erst nach
Fest-
stehen der Bemessungsgrundlage auf Grund der Steuerbescheide.
Der KSVF ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Aus den Rechnungsabschlüssen ist jeweils
eine ausgeglichene Gebarung ersichtlich. In den Ausgaben ist ein Posten
„Zuführung
zur Reserve für Zuschüsse" enthalten, da Zuschüsse für 2002 bis Ende 2006
gestellt
werden können; die Gesamtsumme der Zuschüsse wird erst nach Rechtskraft der
Steuerbescheide feststehen. Da zum Ende des Geschäftsjahres 2002 kein finanzi-
eller Überschuß bestand, konnte ein solcher nicht fortgeschrieben werden.
Zu
den Fragen 27 bis 38:
Da
das Geschäftsjahr 2003 zum Beantwortungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen
ist,
entziehen sie sich einer inhaltlichen Beantwortung.
Zu
Frage 39:
Der KSVF ist nicht auf Gewinn gerichtet. Aus den
Rechnungsabschlüssen ist jeweils
eine ausgeglichene Gebarung ersichtlich. In den Ausgaben 2003 wird ein Posten
„Zuführung zur Reserve für Zuschüsse" enthalten sein, da Zuschüsse für
2003 bis
Ende 2007 gestellt werden können.
Zu Frage 40:
Laut Budget sind für die Zuführung zur
Reserve für Zuschüsse € 16.933,-- veran-
schlagt. Die tatsächliche Höhe der Zuführung wird vom Stand der Verrechung mit
der
SVA zum Jahresende 2003 abhängen.
Zu
Frage 41:
5.294.
Zu Frage 42:
4.981 wurden inhaltlich bearbeitet.
Zu
Frage 43:
3.221.
Zu Frage 44:
Ein Antrag wurde abgelehnt, da keine
Pflichtversicherung bestand.
Zu
Frage 45:
3.220.
Zu
Frage 46:
Allgemeine Kurie: 24,
bild.
Kunst: 93,
darstellende Kunst:
171,
Literatur: 37,
Musik: 132.
Zu Frage 47:
Die Kurien geben keine Empfehlung zur
positiven Erledigung an die Geschäftsfüh-
rung des KSVF ab, sondern erstatten ein Gutachten über das Vorliegen einer
künst-
lerischen Tätigkeit. Eine positive Erledigung hängt vom Vorliegen der sonstigen
Vor-
aussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG ab. Die Kurien haben in 355 Fällen die
Künstlereigenschaft festgestellt.
Zu
Frage 48:
355.
Zu
Frage 49:
0.
Zu
Frage 50:
Allgemeine Kurie:
7,
bildende Kunst: 20,
darstellende Kunst: 6,
Literatur: 6,
Musik: 43.
Zu
Frage 51:
18.
Zu
Frage 52:
Die Berufungskurien entscheiden nicht über Anträge, sondern
erstatten Gutachten
über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. In 11 Fällen wurde eine
künstle-
rische Tätigkeit festgestellt.
Zu Frage 53:
Die Berufungskurien geben keine Empfehlung zur positiven
Erledigung an die Ge-
schäftsführung des KSVF ab, sondern erstatten ein Gutachten über das Vorliegen
einer künstlerischen Tätigkeit. Somit kann die Geschäftsführung gar nicht
„dennoch"
ablehnen. Eine positive Erledigung hängt vom Vorliegen der sonstigen Vorausset-
zungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG ab. In jenen 11 Fällen (der Frage 52.), in
denen
die (erste) Kurie ein negatives und die Berufungskurie ein positives Gutachten
er-
stattet hat, hat der Geschäftsführer gegen das erste Gutachten und im Sinne des
Gutachtens der Berufungskurie entschieden.
Zu
Frage 54:
1.018.
Zu
Frage 55:
1.018.
Zu
Frage 56:
882.
Zu Frage 57:
495 (davon keiner wegen mangelnder
Künstlereigenschaft; alle wegen Fehlens an-
derer Voraussetzungen)
Zu
Frage 58:
387.
Zu
Frage 59:
Allgemeine Kurie
28,
bildende Kunst 225,
darstellende Kunst 123,
Literatur 17,
Musik 132.
Zu Frage 60:
Die Kurien geben keine Empfehlung zur positiven Erledigung
an die Geschäftsfüh-
rung des KSVF ab, sondern erstatten lediglich ein Gutachten darüber, ob jemand
„aufgrund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen
Tätig-
keit Werke der Kunst schafft." (§ 2 Abs. 1 K-SVFG). Eine positive
Erledigung hängt
vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG ab. In
569 Fällen wurde die Künstlereigenschaft festgestellt.
Zu
Frage 61:
497.
Zu Frage 62:
„Dennoch", also wegen mangelnder Künstlereigenschaft
wurde kein Antrag abge-
lehnt.
Zu
Frage 63:
Allgemeine Kurie: 9,
bild.
Kunst: 67,
darstellende Kunst:
10,
Literatur: 5,
Musik: 57.
Zu
Frage 64:
57.
Zu
Frage 65:
Die Berufungskurie(n) geben keine Empfehlung zur positiven
Erledigung an die Ge-
schäftsführung des KSVF ab, sondern erstatten lediglich ein Gutachten darüber,
ob
jemand „aufgrund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer
künstlerischen
Tätigkeit Werke der Kunst schafft." (§ 2 Abs 1 K-SVFG). Eine positive
Erledigung
hängt vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG
ab. In 26 Fällen wurde die Künstlereigenschaft festgestellt.
Zu
Frage 66:
„Dennoch", also wegen mangelnder Künstlereigenschaft
wurde kein Antrag abge-
lehnt.
Zu
den Fragen 67 bis 79:
Da
das Geschäftsjahr 2003 zum Beantwortungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen
ist,
entziehen sie sich einer inhaltlichen Beantwortung.
Zu
Frage 80:
Die Berechtigung hiezu ergibt sich aus §
22 K-SVFG (Melde- und Mitwirkungspflich-
ten der Zuschußberechtigten) und § 17 Abs. 3. K-SVFG. Der Fonds hat u.a. das
Vor-
liegen der Einkommensvoraussetzungen (§ 17 Abs. 2 und 4 K-SVFG) zu überprüfen
und eine Abgrenzung der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit zu solchen aus
an-
deren Tätigkeiten (§18 Abs. 4 K-SVFG) vorzunehmen. Der Geschäftsführer ist
dabei
zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§10 Abs. 4 K-SVFG)
verpflichtet.
Zu Frage 81:
Die aktuelle Geschäftsordnung der
Künstlerkommission lautet wie folgt:
Geschäftsordnung für
die Künstlerkommission
Das Kuratorium des Künstler-Sozialversicherungsfonds
hat in seiner Sitzung
vom
5. April 2001 auf Grund des § 8 Abs. 5 Z 8 K-SVFG die
nachstehende Ge-
schäftsordnung für die Kurien beschlossen, mit der der Umfang, die Anord-
nungen der Sitzungen, die Leitung, die Beratung, die Abstimmung und die
Beschlußfassung geregelt werden.
1. Die Kurien haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
auf Ver-
langen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorlie-
gen der künstlerischen Befähigung, einer künstlerischen Tätigkeit
oder das Schaffen von Werken zu erstatten.
2. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat innerhalb
von zwei Wo-
chen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers die je-
weilige Kurie zur Abgabe eines Gutachtens einzuberufen.
3. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter
leitet die Sitzung.
4. Jede Sitzung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch
den Vorsitzen-
den.
5. An den Sitzungen der Senate ist der Geschäftsführer
zur Teilnahme
berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn ein Senat dies ver-
langt.
6. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung
zuge-
zogen werden.
7. Eine Kurie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich spätestens binnen zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mit-
glieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ist
ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so vertritt
ihn das Ersatzmitglied.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stim-
men gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Die Abstimmung er-
folgt nach Klärung des Sachverhaltes durch
a)
einfache allseitige Zustimmung in klaren Fällen, in denen keine
gegenteilige Meinung geäußert wurde,
b)
Abstimmung durch Erheben der Hände in Fällen, in denen min-
destens eine gegenteilige Stimme vorhanden ist (mit Gegenprobe).
9. Die Gutachten sind von den Mitgliedern des Senates
sogleich zu er-
stellen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie den
Mitgliedern zu unterzeichnen. Bei unvollständigen oder unschlüssigen
Angaben eines Antragstellers ist der Antrag an den Geschäftsführer
zurückzustellen. Der Beschluß bedarf einfacher Stimmenmehrheit.
Der Senat ist zur Weitergabe des zu erstellenden Gutachtens an
einen anderen Senat nicht berechtigt. Im Fall der offensichtlichen
Unzuständigkeit hat eine mit fachkundigen Schlußfolgerungen ver-
sehene Meldung an den Geschäftsführer zu erfolgen.
10. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden
und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das
Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festge-
stellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schluß-
folgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unver-
züglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.
11. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion
gewissenhaft,
unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor
sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung,
die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfer-
tigen ist.
12. Alle Mitglieder der Kurien sind über alle ihnen in Ausübung
ihrer Tätig-
keit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inter-
esse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zu-
schüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich be-
zeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche
Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegen-
heit verpflichtet.
13. Eine Ausnahme von der
Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur inso-
weit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die
Entbindung erfolgt durch den Geschäftsführer. Die Verschwiegen-
heitspflicht besteht auch nach Beendigung der Organfunktion.
Zu
Frage 82:
Neben anderen Gesichtspunkten stehen auch Fragen der
Qualität (im Hinblick auf
die Entscheidungen des VwGH zum Künstlerbegriff, die u.a. auf die Werkhöhe
(Qua-
lität) Bezug nehmen) zur Diskussion.
Zu
Frage 83:
Die
in der Künstlerkommissionsverordnung BGBI II Nr. 42/2001 genannten Organisa-
tionen entsenden die Mitglieder der Kurien.
Zu den Fragen 84 bis 87:
|
KÜNSTLERKOMMISSION |
|
||||
|
||||||
|
Kurie für Literatur |
|
||||
|
||||||
|
Vorsitzender: Dr. Robert STOCKER |
|
||||
|
Stellvertreter: Dr. Herbert HOFREITHER |
|
||||
|
||||||
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
||||
|
||||||
ARGE
Drehbuch- |
Gustav ERNST |
Hilde BERGER |
||||
Österreichischer P.E. N. |
Univ.Prof.Dr. Wolfgang |
Mag.
Helmut Stefan |
||||
Grazer |
Gustav ERNST |
Dr. Gerhard KOFLER |
||||
IG Autorinnen Autoren |
Gerhard RUISS |
Nils JENSEN |
||||
Literar-Mechana |
Dr. Alexander POTYKA |
Prof. Milo DOR |
||||
LVG
Staatlich genehmigte |
Marianne GRUBER |
Dr. Kurt NEUMANN |
||||
Verband
dramatischer |
Univ.Prof. Dr. Helmut |
Mag. Peter LOTSCHAK |
||||
|
Kurie für
Musik |
|
|||||
|
|||||||
|
Vorsitzender: MR Dr. Alfred KOLL |
|
|||||
|
Stellvertreterin: MR Mag.
Hildegard SIESS |
|
|||||
|
|||||||
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
|||||
|
|||||||
Gewerkschaft Kunst, |
Mag. Thomas
DÜRRER |
Prof. Gottfried
MARTIN |
|||||
Osterr. Komponistenbund |
Prof. Mag. Heinrich |
Prof. Kurt BRUNTHALER |
|||||
AKM Staatl.genehmigte |
Dr. Paul HERTEL |
Prof. Robert OPRATKO |
|||||
Musiker-Komponisten- |
Johannes
Bernhard |
Martina SIBER |
|||||
Austro-Mechana Ges.zur |
Mag. Markus LIDAUER |
Univ.Prof. Dieter |
|||||
Musikedition Ges.zur |
Christian KOBEL |
Mag. Alexander |
|||||
Osterreichische |
Univ.Prof. Dietmar |
Mag. Andreas WYKYDAL |
|||||
Internationale
Ges. f. Neue |
Roland FREIS ITZER |
Thomas HEINISCH |
|||||
|
Kurie für Bildende Kunst |
|
|
Vorsitzender: MR Mag. Joseph
SECKY |
|
|
Stellvertreter: Dr. Bernd
HARTMANN |
|
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
IG Bildende Kunst |
Brigitte LANG |
Stephen MATHEWSON |
Berufsvereinigung
der |
Prof.
Dipl. Goldschmiedin |
Mag. Sylvie PROIDL |
VBK |
Prof. Dipl.graph. Walter |
Prof. Otto STEFFERL |
Ges.
bildender Künstler |
Mag. Walter KÖLBL |
Prof. Werner RISCHANEK |
Secession, Vereinigung |
Dipl.lng. Barbara HOLUB |
Mag.
Rosa |
Grafik-Design Austria, |
Mag. Severin
FILEK |
Mag. Helga INNERHOFER |
Osterreichische |
Mag.arch. Erich BERNARD |
Mag. Peter BOGNER |
Architekturzentrum Wien |
Mag.arch. Dietmar M. |
Kurt ZWEIFEL |
|
Kurie für Darstellende |
|
|
Vorsitzende: MR Mag. Hildegard
SIESS |
|
|
Stellvertreterin: Dr. Ursula
SIMEK |
|
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
Gewerkschaft Kunst, |
Patricia HIRSCHBICHLER |
Gottfried KRENSTETTER |
VOICE -
Verein der |
Peter GRUBER |
Gerald PICHOWETZ |
Interessengemeinschaft
für |
Dr. Marcile DOSSENBACH |
Peter HAUPTMANN |
OESTIG Österreichische |
Prof. Franz BECKE |
Alexander STROBELE |
VDFS Verwertungsges. |
Krista STADLER |
Dr. Alois HAWLIK |
LSG
Wahrnehmung von |
Herwig PECORARO |
Wolfgang PESCHEL |
|
Allgemeine Kurie für zeitgenössische Ausformungen der Kunst |
|
|
Vorsitzender: MR Mag. Johannes HÖRHAN |
|
|
Stellvertreterin: Mag. Anissa
BARAKA |
|
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
Gewerkschaft Kunst, |
Mag. art. Hannes LARCHER |
Mag. art. Gertrude |
Gewerkschaft Kunst, |
Dr.Herbert STEGMÜLLER |
Daniela
JUNEK- |
austrian
editors |
Zuzana BREJCHA |
Florian
REICHMANN |
Verband
Österreichischer |
Mag. Kurt BRAZDA |
Benjamin EPP |
Verband
der |
Dieter BERNER |
Dr. Harald SICHERITZ |
Dachverband der Österr. |
Zuzana BREJCHA |
Florian REICHMANN |
VAM
Verwertungsges. für |
Dr. Wolfgang FREY |
KR Dr. Veit HEIDUSCHKA |
VDFS Verwertungsges. |
Dr. Alois HAWLIK |
Krista STADLER |
Ubersetzergemeinschaft |
Dr. Elisabeth MARKSTEIN |
Dr. Christa ROTHMEIER |
AKM Staatl.genehmigte |
Prof. Gerhard HEINZ |
Prof.
Mag. Heinrich |
Literar-Mechana |
Prof.
Ulrich N. |
Elisabeth
WÄGER- |
LVG
Staatlich genehmigte |
Prof. Walter |
Barbara NEUWIRTH |
|
Berufungskurie |
|
|
Zum Vorsitz in der Berufungskurie sind
jene Kurienvorsitzende berufen, die nicht |
|
|
Berufungskurie(Literatur) |
|
Name der
Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
||
ARGE
Drehbuch- |
Dr. Alois HAWLIK |
Martin AMBROSCH |
||
Österreichischer P.E.N. |
Mag.
Helmut Stefan |
Univ.Prof.Dr. Wolfgang |
||
Grazer |
Christine HUBER |
Ilse KILIC |
||
IG Autorinnen Autoren |
Dr. Lukas CEJPEK |
Margret KREIDL |
||
Literar-Mechana |
Arno KLEIBEL |
Peter ROSEI |
||
LVG
Staatlich genehmigte |
Dr. Michael SCHARANG |
Christian LUNZER |
||
Verband
dramatischer |
Mag. Zeno STANEK |
Dr. Wilhelm PELLERT |
||
|
Berufungskurie (Musik) |
|
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
Gewerkschaft Kunst, |
Dr.
Karlheinz SCHRÖDL |
Mag.
Konrad |
Österr. Komponistenbund |
Rainer
BONELLI |
Heinz |
AKM Staatl. genehmigte |
Prof. Paul W. FÜRST |
Viktor POSLUSNY |
Musiker-Komponisten- |
Stefan
WESSEL |
Claudia K. |
Austro-Mechana Ges.zur |
Dr. Alf KRAULIZ |
Helge
HINTEREGGER |
Musikedition Ges.zur |
Mag. Josef DIERMAIER |
Juliana
PIERER-KLIMENT |
Osterreichische |
Leopold
SCHMETTERER |
Mag.
Johannes KRETZ |
Internationale
Ges. f. Neue |
Wolfgang
LIEBHART |
|
|
Berufungskurie |
|
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
IG Bildende Kunst |
Eva WERDENICH- |
Mag.
Martin PRASKA |
Berufsvereinigung
der |
Joachim
Lothar GÄRTNER |
Ingrid SÜSCHETZ |
VBK Verwertungsges. |
Prof. Peter KODERA |
Mag.
Inge GRAF |
Ges.
bildender Künstler |
Mag. Walter KÖLBL |
Prof. Werner RISCHANEK |
Secession, Vereinigung |
Mag. Beatrix SUNKOVSKY |
Werner WÜRTINGER |
Grafik-Design Austria, |
Mag. Helga INNERHOFER |
Mag. Severin FILEK |
Osterreichische |
DI Marc BLASCHITZ |
Mag. Peter BOGNER |
Architekturzentrum Wien |
Mag.arch. Dietmar M. |
Kurt ZWEIFEL |
|
Berufungskurie (Darstellende Kunst) |
|
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
Gewerkschaft Kunst, |
Prof. Fritz PESCHKE |
Mag. Sabine SAHAB |
VOICE -
Verein der |
Jörg STELLING |
Otto CLEMENS |
Interessengemeinschaft
für |
Dr. Juliane ALTON |
Brigitte WALK |
OESTIG Österreichische |
Prof. Karl KRUMPÖCK |
Herbert PROKSCH |
VDFS Verwertungsges. |
Dr. Walter DILLENZ |
Dr. Michel PROSENZ |
LSG
Wahrnehmung von |
Dr. Günter SCHÖNIG |
Prof. Franz BECKE |
|
Allgemeine Berufungskurie |
|
Name der Organisation |
Mitglied |
Ersatzmitglied |
|
||
Gewerkschaft Kunst, |
Dr. Michelle HAINTZ |
Mag.art. Oliver
ROMAN |
|||
Gewerkschaft Kunst, |
Franziska FETZER |
Konsul Heinz SKALA |
|||
austrian
editors |
Dr. Alois HAWLIK |
Mag. Andreas GRUBER |
Verband
der Filmregisseure |
Mag. Michael KREIHSL |
Dr. Ruth BECKERMANN |
Dachverband der Österr. |
Dr. Alois HAWLIK |
Mag. Andreas GRUBER |
VAM
Verwertungsges. für |
Dr. Wolfgang FREY |
KR Dr. Veit HEIDUSCHKA |
VDFS Verwertungsges. |
Dr. Walter DILLENZ |
Dr. Michel PROSENZ |
Ubersetzergemeinschaft |
Dr. Karin S. RAUSCH |
Mag. Werner RICHTER |
AKM |
Prof. Paul W. FÜRST |
Viktor POSLUSNY |
Literar-Mechana |
Arno KLEIBEL |
Peter ROSEI |
LVG
Staatlich genehmigte |
Dr. Michael SCHARANG |
Christian LUNZER |
Zu
Frage 88:
Die
Mitglieder der Berufungskurie(n) werden nicht bestellt, sondern von den in der
Künstlerkommissionsverordnung
genannten Organisationen entsandt.
Zu
Frage 89:
Wenn mit "ausgewählt" nicht „entsandt",
sondern „zur einzelnen Sitzung herangezo-
gen" gemeint ist, so erfolgt dies gemäß § 4 der Geschäftseinteilung, der
wie folgt
lautet:
§ 4 Zusammensetzung
der Berufungskurie
Der Berufungssenat setzt sich aus dem
Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter
und aus vier Mitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) aus dem jeweiligen Fachbe-
reich des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie drei Mit-
gliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) aus einem anderen Fachbereich zusammen.
Die Einberufung der Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) erfolgt, wie bei der Zu-
sammensetzung der Senate erster Instanz, nach dem Rotationsprinzip.
Mitglieder (bzw.
Ersatzmitglieder) sowie der Vorsitzende bzw. dessen Stellver-
treter, die an der
Entscheidung erster Instanz mitgewirkt haben, sind an der
Teilnahme in der Berufungskurie ausgeschlossen.
Zu Frage 90:
Der Vorsitz in der Berufungskurie ergibt
sich aus § 4 der Geschäftseinteilung.
Zu
Frage 91:
Die
Art der Auswahl obliegt den in der Künstlerkommissionsverordnung genannten
Organisationen.
Zu Frage 92:
Auf fünf Jahre (§ 11
Abs. 9 iVm § 7 Abs. 3 K-SVFG).
Zu Frage 93:
Auf fünf Jahre (§ 11
Abs. 9 iVm § 7 Abs. 3 K-SVFG).
Zu
Frage 94:
Die
Kurien tagen in einzelnen Gremien, die jeweils betroffenen Mitglieder werden
selbstverständlich
eingeladen.
Zu Frage 95:
Grundsätzlich ja, bei zwei Sitzungen der Kurie für bildende
Kunst erfolgten die Einla-
dungen mit Genehmigung der Sitzungsteilnehmer in kürzerer Frist.
Zu
Frage 96:
Ja.
Zu
Frage 97:
Am Ende der Kuriensitzungen werden die schriftlichen
Gutachten von den Kurienmit-
gliedern unterschrieben. Diese Gutachten werden gesammelt und mit einem Deck-
blatt versehen, das vom Vorsitzenden unterschrieben wird, und auf dem der Ge-
schäftsführer die Vollständigkeit der in dieser Sitzung erstatteten Gutachten
bestätigt.
(§ 11 Abs. 8 K-SVFG).
Zu
den Fragen 98 und 99:
Nein. Das Protokoll wird gem. § 11 Abs. 8 K-SVG
letzter Satz vom jeweiligen Kurien-
vorsitzenden unverzüglich an den Geschäftsführer des Fonds übermittelt.
Zu Frage 100:
€ 110,-pro Sitzung.
Zu
Frage 101:
Gemäß § 11 Abs. 9 iVm § 7 Abs. 6 K-SVFG wird den
Vorsitzenden und den Kurien-
mitgliedern eine Vergütung von € 110,- pro Sitzung geleistet. Eine darüber
hinaus-
gehende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.
Zu den Fragen 102 bis 107:
Sitzungen
Allgemeine Kurie
2
bild. Kunst
6
darst. Kunst
5
Literatur
2
Musik
_______6__
21
Berufungskurien
2
davon
Musik
_______2__
Zu den Fragen 108 bis 113:
Sitzungen
Allgemeine
Kurie
2
bild. Kunst
10
darst. Kunst
4
Literatur
1
Musik
_____12__
29
Berufungskurien
6
davon
Allgemeine
1
bild.
Kunst
2
darst.
Kunst
1
Musik
______2__
Zu den Fragen 114 bis 119:
Im Hinblick auf das zum Beantwortungszeitraum noch nicht
abgeschlossene
Geschäftsjahr 2003 kann nur der Stand bis einschließlich 11.12.2003 bekannt
gegeben werden.
Sitzungen
Allgemeine Kurie
3
bild.Kunst
13
darst.Kunst
3
Literatur
2
Musik
____5___
26
Berufungskurien
Allgemeine
1
bild.Kunst
3
darst.Kunst
2
Literatur
1
Musik
____2___
9
Zu
Frage 120:
Sollte die Funktionsdauer gemeint sein, so
ist § 2 Stellenbesetzungsgesetz anzu-
wenden.
Zu
den Fragen 121 bis 125:
Wie man der vorliegende Anfragebeantwortung entnehmen kann,
wird der Künst-
lersozialversicherungsfonds von seinem Geschäftsführer im Sinne der kaufmänni-
schen Vorsicht effizient, professionell und gewissenhaft geführt. Nähere
Angaben zu
seinem Dienstverhältnis bzw. anderen Dienstverhältnissen können aus
datenschutz-
rechtlichen Gründen leider nicht gemacht werden.
Zu
den Fragen 126 bis 128:
Ein Durchschnitt kann wegen der völlig
unterschiedlichen Voraussetzungen in den
Einzelfällen nicht gebildet werden. Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere
von
der Kooperation der Antragsteller, der Beratungs- und Betreuungsfunktion des
KSVF, dem Zeitpunkt der Einbeziehung des Antragstellers in die
Pflichtversicherung
durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft und davon ab, ob eine Befassung der
Künstlerkommission notwendig ist. Der KSVF führt darüber keine Statistik. Die
Ver-
fahrensdauer schwankt zwischen zwei Tagen (in klaren Fällen) und mehr als zwei
Jahren (in den mehr als 300 Fällen, in denen der KSVF von den Antragstellern
trotz
mehrmaliger Aufforderung keine Belege für eine künstlerische Tätigkeit erhalten
hat).