1073/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
12. November 2003 unter der Nr. 1047/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend behindertenbenachteiligende Bestimmungen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Von dem im "Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichi-
schen Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmun-
gen" aufgelisteten Materien berühren folgende Gesetze den Kompetenzbereich des
Bundeskanzlers:

1.      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991

3.      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

4.       Verfassungsgerichtshofgesetz

5.      Verwaltungsgerichtshofgesetz

6.       Zustellgesetz

7.      Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

8.       Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

9.       Vertragsbedienstetengesetz 1948

10.      Ausschreibungsgesetz 1989

11.        Rundfunkgesetz.

ad 1-6)

In diesem Zusammenhang werden Benachteiligungen für Blinde und hochgradig
Sehbehinderte und Gehörlose im Verkehr mit Behörden, bei der Akteneinsicht und
bei behördlichen Erledigungen sowie für Körperbehinderte in Bezug auf den Ort
der mündlichen Verhandlung angeführt.


Mit Art. 1 des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 164/1999, welcher eine Novelle zum
AVG enthält, wurden die im Bericht angesprochenen Benachteiligungen im We-
sentlichen beseitigt. Es ist darauf hinzuweisen, daß die entsprechenden Bestim-
mungen des AVG gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzu-
wenden sind.

Im Bereich des VwGG ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit.
grundsätzlich das AVG anzuwenden ist, sofern im VwGG nichts anderes bestimmt
ist. Es sind daher die §§ 17a und 39a AVG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. l Nr. 164/1999 anzuwenden.

Was das VfGG betrifft, ist gemäß § 35 leg. cit. § 185 Abs. 1a ZPO anzuwenden,
der eine Bestimmung über die Beiziehung eines Gebärdendolmetsch enthält,
wobei die Kosten dafür der Bund trägt.

Es ist noch zu erwähnen, daß die Zustellformularverordnung 1982 durch die Ver-
ordnung BGBI.
II Nr. 493/1999 novelliert wurde. Dadurch wurde sichergestellt, daß
der behördliche Charakter von Schriftstücken auch für blinde und sehbehinderte
Personen ohne Inanspruchnahme eines Dritten erkennbar ist.

ad 7 bis 10)

Die im Bericht angeführten Benachteiligungen wurden im Wesentlichen mit dem Bundesgesetz BGBI. l Nr. 164/1999 beseitigt.

ad 11)

Was das Rundfunkgesetz betrifft, so sieht § 4 Abs. 1 Z 10 eine angemessene Be-
rücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen vor. § 5 Abs. 3 sieht die Unter-
titelung von Informationssendungen des Fernsehens „nach Maßgabe der techni-
schen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" vor. Als technisches Mittel
zur Umsetzung wird seitens des ORF sowohl die besagte Untertitelung als auch
die Gebärdensprachverdolmetschung herangezogen.

Zur Frage 4:

Durch die dargestellten Maßnahmen ist daher davon auszugehen, daß Benachteili-
gungen für Behinderte beseitigt wurden.

Zu den Fragen 5 und 6:

Hinsichtlich anderer im genannten Bericht angeführter, allenfalls noch umzusetzen-
der Bestimmungen ist davon auszugehen, daß eine neuerliche Prüfung im Zuge der
Erlassung eines Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgen wird.