1075/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1061/J-NR/2003 betreffend Vernichtung von Steuergeld,
die die Abgeordneten
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 12.11.2003 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1.1 bis 1.7:
Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die
Richtlinie 96/48/EG bis April 1999
umzusetzen gewesen wäre, das heißt, die Umsetzungsfrist wurde um Jahre
überschritten?
Wurden Sie von Ihren Beamten darüber
informiert, dass sie im Fall der Richtlinie 96/48/EG wieder
nicht imstande waren, eine kurze und einfache Richtlinie innerhalb von 2 1/2
Jahren umzusetzen?
Welche Begründungen mussten Sie sich zu dieser Nichtbewältigung des EU-Rechts
sowie der
Fristüberschreitung um Jahre anhören?
Wurden Sie von Ihrem Beamten darüber
informiert, dass die Kommission in diesem Fall bereits
Schritte gegen die Republik eingeleitet hatte?
Wurden Sie von Ihren Beamten darüber
informiert, dass möglicherweise versucht wurde, die
Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG hinauszuzögern, oder welche anderen Motive
gibt es dafür, so
langsam zu arbeiten?
Können Sie ausschließen, dass auch im Fall
der Richtlinie 96/48/EG die Missachtung des
Gemeinschaftsrechts auf eine Weisung eines Ihrer Vorgänger zurückgeht? Können
Sie auch
ausschließen, dass eine Eigenmächtigkeit Ihres Beamtenapparates vorliegt?
Welche Erklärung haben Ihre Beamten dafür,
dass sie im Fall der Richtlinie 96/48/EG wieder nicht
imstande waren, eine wichtige Richtlinie innerhalb mehrerer Jahre in
österreichisches Recht
umzusetzen? An der ANZAHL der Beamten kann es wohl nicht liegen, da sich das
BMVIT selbst in
Sicherheitsdingen seiner ureigensten Aufgaben entzieht und einen Großteil
seiner bisherigen
Zuständigkeiten an die Länder abgegeben hat!
Welche Konsequenzen ziehen Sie aus der
jahrelangen Nicht-Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG?
Antwort:
Bei
der sogenannten Interoperabiltät handelt es sich um ein neues
gemeinschaftsrechtliches
Regelungsmodell, um schrittweise die aus einer jahrzehntelangen Tradition
gewachsenen
betrieblichen
und technischen Unterschiede in den Eisenbahnsystemen der Mitgliedstaaten mit
ihren daraus resultierenden Problemen für grenzüberschreitende
Eisenbahnverkehrsdienste zu
überwinden. Die Ausgangssituation für eine Harmonisierung ist hier von der
Sache her
komplizierter als bei den anderen Verkehrsträgern.
Weder
zur ersten Richtlinie 96/48/EG bezüglich des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
noch zur
zweiten 2001/16/EG bezüglich des konventionellen Verkehrs gab und gibt es eine
Weisung von
den jeweils Ressortverantwortlichen oder einen Versuch von Beamten, die
Vorbereitungsarbeiten
zur gesetzlichen Umsetzung zu verzögern. Bei der gegebenen Ausgangssituation
kommen die
Arbeiten auf Gemeinschaftsebene einfach nicht so zügig voran wie gewünscht,
gerade weil es sich
um eine - wie alle involvierten Fachleute bestätigen - ganz und gar nicht
einfach umzusetzende
Materie handelt. Die Gemeinschaft beschränkt sich in der jeweiligen Richtlinie
zunächst auch nur
auf prozedurale Grundsätze. Die Ausarbeitung der eigentlichen, die
Interoperabilität bewirkenden
technischen Spezifikationen hinkt nach, aber nicht seitens der Mitgliedstaaten,
sondern der EG-
Kommission. In dem eigens eingerichteten begleitenden Ausschuss der
Europäischen Kommisson
sind eine Vielzahl von Fragen erst anhand der Umsetzung zu klären. Der
Ausschuss hat seither
nicht weniger als 28 Tagungen benötigt, und noch immer sind einige Punkte offen
(z. B.: Definition
des interoperablen Hochgeschwindigkeitszuges).
Bei
dieser Sachlage ist es nicht verwunderlich, dass die Mitgliedstaaten
Schwierigkeiten hatten,
die komplizierte neue Materie als Richtliniengerüst umzusetzen, ohne dass die
zugehörigen
Spezifikationen oder zumindest die zu erwartenden Texte von der Kommission
rechtzeitig
vorgelegt wurden. Nur darin liegen die eine späte Umsetzung auslösenden
Umstände, und das ist
nicht nur österreichischerseits dokumentiert.
Was
die Richtlinie 96/48/EG anlangt, erfolgte parallel zur Klärung von
Umsetzungsfragen und zur
Vorbereitung der den Spezifikationen zugrundeliegenden Entwürfen auch die
Vorbereitung und
Einbringung einer diesbezüglichen Novellierung des Eisenbahngesetzes, die am
26.4.2002
kundgemacht wurde. Die Spezifikationen für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
wurden als
Entscheidung der Europäischen Kommission erst danach, nämlich am 30.5.2002
erlassen und erst
nach einer Anwendungsfrist von 6 Monaten wirksam. Als Konsequenz aus den
Erfahrungen mit
der ersten Richtlinie wurde und wird im Zusammenhang mit der nun vorbereiteten
gesetzlichen
Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG, der zweiten Richtlinie zur
Interoperabilität, die Kommission
im entsprechenden Ausschuss um eine raschere und parallele Klärung von
Umsetzungsfragen
und Vorbereitung der zugehörigen Spezifikationsentwürfe ersucht, und auch dies
nicht nur
österreichischerseits.
Fragen 2.1 bis 2.8:
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Richtlinien 2001/12/EG,
2001/13/EG,
2001/14/EG bis 15.3.2003 umzusetzen gewesen wären, es aber noch immer nicht
sind. Die weit
über 2 Jahre hätten - so wie in anderen Ministerien - trotz des
Regierungswechsels ausreichen
müssen, noch dazu da es keinen nennenswerten politischen Gestaltungspielraum
gibt.
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass sie im Fall der Richtlinien
2001/12/EG,
2001/13/EG, 2001/14/EG wieder nicht imstande waren, kurze und einfache
Richtlinien innerhalb
von über 2 Jahren umzusetzen?
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass der Entwurf für eine
Novellierung des
Eisenbahngesetzes, mit dem das BMVIT versucht, die Richtlinien 2001/12/EG,
2001/13/EG,
2001/14/EG
umzusetzen, erst NACH ENDE DER UMSETZUNGSFRIST zur Begutachtung
ausgesandt wurde?
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass offenbar versucht wird, die
Umsetzung
der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG hinauszuzögern, oder welche
anderen
Motive gibt es dafür, so langsam zu arbeiten?
Können Sie ausschließen, dass auch im Fall
der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG
die Missachtung des Gemeinschaftsrechts auf eine Weisung eines Ihrer Vorgänger
oder von Ihnen
zurückgeht? Können Sie auch ausschließen, dass eine Eigenmächtigkeit ihres
Beamtenapparates
vorliegt?
Welche
Erklärung haben Ihre Beamten dafür, dass sie im Fall der Richtlinien
2001/12/EG,
2001/13/EG, 2001/14/EG nicht imstande waren, eine wichtige Richtlinie innerhalb
mehrerer Jahre
in österreichisches Recht umzusetzen? An der ANZAHL der Beamten kann es wohl
nicht liegen,
da sich das BMVIT selbst in Sicherheitsdingen seiner ureigensten Aufgaben
entzieht und einen
Großteil seiner bisherigen Zuständigkeiten an die Länder abgegeben hat!
Welche
Konseqzenzen ziehen Sie aus der bisherigen Nicht-Umsetzung der Richtlinien
2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG?
Wie
lange müssen wir noch zusehen, wie Ihr Beamtenapparat an der Umsetzung der
Richtlinien
2001/12/EG,
2001/13/EG, 2001/14/EG werkt? Ab wie vielen Monaten Fristverletzung werden Sie
eingreifen?
Welcher
Termin ist für die Kundmachung der Eisenbahngesetznovelle zur Umsetzung dieser
Richtlinien
geplant, wie viele Monate Fristüberschreitung werden es dann sein?
Antwort:
Während
die Regelungen zur Interoperabilität flankierend die technischen und
betrieblichen
Rahmenbedingungen verbessern sollen, sieht das gemeinschaftsrechtliche Konzept
zur Öffnung
des Marktzuganges selbst mehrere in jeweils wenigen Jahren aufeinander folgende
Regulierungsschritte vor. Jeder dieser auf Gemeinschaftsebene ausverhandelte
Schritt stellt einen
Kompromiss unter den Mitgliedstaaten dar, um die Marktöffnung etappenweise und
für die
bestehenden Eisenbahnunternehmen und ihre Bediensteten verträglich zu
gestalten. Diese
gebotene Rücksichtnahme auf eine sozial verträgliche Öffnung traditioneller
Strukturen bringt es
mit sich, dass die Umgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die jeweils
einer Umsetzung
jedes dieser Regelungsschritte bedarf, insgesamt eher langsam und kompliziert
vorangeht. In
Österreich wird diese Umsetzung noch durch das strikte Legalitätsprinzip
erschwert, weil die EU-
Richtlinien in diesem Lichte öfter Defizite aufweisen.
Hier
lassen beispielsweise die auf Gemeinschaftsebene ausverhandelten
Kompromissregelungen
eine Fülle von Detailfragen bei der Umsetzung offen, und auch hiezu bedarf es
zahlreicher
Sitzungen von Kommission und Experten der Mitgliedstaaten, um die Richtlinien -
die eben
Leitliniencharakter für die Umsetzung und noch nicht Gesetzescharakter haben -
konkret
implementieren zu können. Es besteht auch hiezu ein begleitendes Komitee, und
noch dazu eine
Reihe von Arbeitsgruppen.
Der
inhaltliche Handlungspielraum ist dabei bei manchen Regelungen wie solchen mit
Verfahrenscharakter relativ eng, bei manchen anderen hingegen wird er
ausdrücklich den
Mitgliedstaaten
eröffnet, wie insbesondere bei den organisatorischen Vorgaben für die
Bahnreform. Diese nutzten schon bisher die Mitgliedstaaten in verschiedenen
Modellen, und dies
ist auch aktuell der Fall, wie Bahnreformbestrebungen in mehreren Staaten
zeigen. Für die ÖBB
als dem weitaus größten in Österreich betroffenenen Eisenbahnunternehmen
bedurfte es einer
über die eher rudimentär formulierten Vorgaben aus den zitierten Richtlinien
selbst
hinausgehenden Vorbereitung einer umfassenden Bahnreform, deren Eckpunkte ich
bereits in
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 862/J-NR/2003 auch in Bezug auf
die
angesprochenen EG-Richtlinien ausführte, und die jüngst als
Bundesbahnstrukturgesetz 2003 im
Nationalrat behandelt wurde. Damit sind für den Bereich der ÖBB als dem weitaus
größten
österreichischen Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen für einen fairen
Marktzugang als
der Kerngedanke der den Richtlinien zugrundeliegenden Marktordnung erfüllt
worden.
Parallel
dazu und parallel zu den Klärungen in den erwähnten EG-Gremien erfolgte auch
die
Vorbereitung einer weiteren Anpassung des Eisenbahngesetzes als Grundlage für
die
Regulierungsbestimmungen für alle innerstaatlich betroffenen
Eisenbahnunternehmen. Nach dem
den jeweiligen Richtlinien-Etappen folgenden umfangreichen Anpassungen des
Eisenbahn-
gesetzes im Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 und im
Schienenverkehrsmarktregulierungs-
gesetz 1999, in welchem in Österreich bereits viele Elemente wie ein erweiterter
Zugang im
Güterverkehr oder die Einrichtung eines Regulators vorweggenommen wurden, die
dann in den
Richtlinien 2001/12 bis 14/EG auch ins Gemeinschaftsrecht übernommen wurden,
soll nun noch
eine weitere Anpassung des Eisenbahngesetzes folgen, deren Vorlage bereits dem
Parlament
zugeleitet wurde.
Auch
in diesem Regelungsbereich liegt die zeitliche Verzögerung im jeweiligen Umfang
und im
ganz und gar nicht einfachen Inhalt und der nötigen gemeinschaftsrechtlichen
Abstimmung
begründet. Was die Zahl der mit der legistischen Umsetzung betrauten Beamten
anlangt, ergibt
sich in Österreich eine kapazitative Begrenzung durch die anhaltenden
Personalsparmaßnahmen.
Bei einem solchen geballten Zusammentreffen von europäischen und
innerstaatlichen Gesetzen
im Eisenbahnbereich bedeutet das einen Arbeitsumfang, der auch aus
Kapazitätsgründen an
Grenzen stößt. Der von Abgeordneten des Nationalrates eingebrachte
Initiativantrag zum
„Deregulierungsgesetz" hat im Gegensatz zu den in Ihrer Frage
aufgeworfenen Behauptung wenig
Entlastung der Behörde in Richtung Länder gebracht.
Fragen 3.1 bis 3.5:
Wurden
Sie von Ihren Beamten über die Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003,
gesetzliche Verfahren gegen Österreich anlaufen zulassen, da die Republik
Österreich "die
Kommission von jeder Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets nicht
benachrichtigt hat"
entsprechend informiert?
Der
Termin für die Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets (Richtlinien
2001/12/EG,
2001/13/EG und 2001/14/EG) in einzelstaatliches Recht war der 15. März 2003.
Weshalb
hat das BMVIT in dieser weiteren Frist keine Umsetzung vorgenommen und lieber
die
Einleitung rechtlicher Schritte durch die Kommission herbeigeführt?
Können
Sie verbindlich ausschließen, dass Fristüberschreitungen vom Apparat des BMVIT
absichtlich herbeigeführt wurde? Neben der Länge der Fristüberschreitungen, die
ja nicht so
auffallend wäre, sticht doch die Anzahl der nicht umgesetzten Richtlinien
heraus!
Wurden Sie darüber informiert, dass die Kommission aufgrund der unveränderten
Untätigkeit Ihres
Ressorts anschließend am 9. Juli 2003 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
die Republik
Österreich
eingeleitet hat, da das BMVIT der Kommission noch immer keine Maßnahmen zur
Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets zur Liberalisierung des
internationalen
Güterverkehrsmarktes mitgeteilt hat?
Der
Termin für die Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets (Richtlinien
2001/12/EG,
2001/13/EG und 2001/14/EG) in einzelstaatliches Recht war der 15. März 2003.
Artikel
226 und 227 EGV sehen für die Klageerhebung keine fixe Frist vor. Nach Ablauf
der in der
Stellungnahme der Kommission vorgesehenen Frist kann jedoch sofort Anklage
erhoben werden
was die Republik wiederum viel Geld kosten wird. Werden Sie Ihr Ressort dazu
anhalten,
wenigstens die im Mahnschreiben vom 9. Juli eingeräumte Frist zu wahren, oder
lassen Ihre
Beamten eine Anklageerhebung vor dem EUGH zu?
Antwort:
Im
Schriftverkehr mit der Kommission zur Umsetzung der Richtlinien wurde sowohl in
der
offiziellen Stellungnahme Österreichs an die Kommission vom 28. 5. 2003 als
auch in der zweiten
Stellungnahme Österreichs vom 12. 9. 2003 in Beantwortung der begründeten
Stellungnahme der
Kommission festgehalten, dass einerseits wesentliche Teile der zitierten
Richtlinien bereits
geltendes österreichisches Recht darstellen und andererseits andere Bereiche
bis zur formellen
Umsetzung direkt aus der Richtlinie angewendet werden, und dass darüberhinaus
weitere
gesetzliche Regelungen bevorstehen. Dass die Kommission das Verfahren
weiterführte, liegt also
nicht etwa daran, dass österreichischerseits keine Umsetzungsmaßnahmen
getroffen und
mitgeteilt worden wären, sondern an der üblichen Vorgangsweise der Europäischen
Kommission,
dieses Verfahren bis zur Notifikation von aus Sicht der Kommission lückenlosen
Umsetzungs-
regelungen laufen zu lassen. Darauf, dass die Umsetzung dieser Richtlinien
zweckmäßigerweise
mit einer größeren Bahnreform verknüpft wird, wird - auch wenn dies der den
Richtlinien
zugrundeliegenden weiteren Konzeption der Kommission entsprechen mag - in
diesem eher
formalistischem Ablauf nicht Rücksicht genommen. So kommt es nicht von
ungefähr, dass vorerst
neben Österreich acht weitere Mitgliedstaaten geklagt werden, nämlich Deutschland,
Griechen-
land, Irland, Luxemburg, Portugal, Spanien, Schweden sowie das Vereinigte
Königreich. Dessen
ungeachtet sei nochmals angemerkt, dass die Europäische Kommission bis jetzt
noch keine
einzige technische Spezifikation für die Interoperabilität im konventionellen
Eisenbahnverkehr
erlassen hat, ohne die die Richtlinie 2001/16/EG nur ein inhaltsleeres
Verfahrensgerüst ist.
Österreichischerseits wird selbstverständlich nach der nunmehr
erfolgten Verabschiedung des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 als auch nach der Verabschiedung der bereits
dem Parlament
zugeleiteten Novellierung des Eisenbahngesetzes die Vollständigkeit der
gesetzlichen
Umsetzungsmaßnahmen der zitierten Richtlinien notifiziert werden.
Fragen 4.1 bis 4.8:
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass auch im Falle der bis 20. April
2003
umzusetzenden Richtlinie 2001/16/EG ein Vertragsverletzungsverfahren
herbeigeführt wird?
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Richtlinie 2001/16/EG bis
15.3.2003
umzusetzen gewesen wäre, es aber noch immer nicht ist? Die weit über 2 Jahre
hätten - so wie in
anderen Ministerien - trotz des Regierungswechsels ausreichen müssen, noch
dazu, da es keinen
nennenwerten politischen Gestaltungsspielraum gibt.
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass der Entwurf für eine
Novellierung des
Eisenbahngesetzes, mit dem das BMVIT versucht, die Richtlinie 2001/16/EG
umzusetzen, erst
nach NACH ENDE DER UMSETZUNGSFRIST zur Begutachtung ausgesandt wurde?
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass offenbar versucht wird, die
Umsetzung
der Richtlinie 2001/16/EG hinauszuzögern, oder welche anderen Motive gibt es
dafür, so langsam
zu arbeiten? Bei der Anzahl der nicht umgesetzten Richtlinien drängt sich der
Verdacht auf, dass
etwas grundsätzlich nicht in Ordung ist!
Können
Sie ausschließen, dass auch im Fall der Richtlinien 2001/16/EG die Missachtung
des
Gemeinschaftsrechts auf eine Weisung eines Ihrer Vorgänger oder von Ihnen zurückgeht?
Können
Sie auch ausschließen, dass eine Eigenmächtigkeit Ihres Beamtenapparates
vorliegt?
Welche
Erklärung haben Ihre Beamten dafür, dass sie im Fall der Richtlinie 2001/16/EG
wieder
nicht imstande waren, eine wichtige Richtlinie innerhalb mehrerer Jahre in
österreichisches Recht
umzusetzen? An der ANZAHL der Beamten kann es wohl nicht liegen, da sich das
BMVIT selbst in
Sicherheitsdingen seiner ureigensten Aufgaben entzieht und einen Großteil
seiner bisherigen
Zuständigkeiten an die Länder abgegeben hat!
Welche Konsequenzen ziehen Sie aus der
Nicht-Umsetzung der Richtlinien 2001/16/EG?
Wie
lange müssen wir noch zusehen, wie Ihr Beamtenapparat an der Umsetzung der
Richtlinie
2001/16/EG herumwerkt? Ab wie vielen Monaten Fristverletzung werden Sie eingreifen?
Welcher Termin ist für die Kundmachung geplant, wie viele Monate
Fristüberschreitung werden es
dann sein?
Antwort:
Was
die Vorgangsweise zur gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG anlangt,
darf ich
im Zusammenhang mit der Interoperabilität auf die Ausführungen zu Fragen 1.1.
bis 1.7, und
hinsichtlich der Umsetzung im Eisenbahngesetz auf die Ausführungen zu Fragen
3.1. bis 3.5.
verweisen.
Zum
Unterschied vom Hochgeschwindigkeitsbahnsystem liegen für das konventionelle
Eisenbahnsystem noch keine technischen Spezifikationen vor, sondern die
Vorbereitungen laufen
aktuell im begleitenden Ausschuss. In dieser Übergangsphase hat Österreich der
Kommission
richtliniengemäß eine vollständige Liste über die derzeit noch anzuwendenden
innerstaatlichen
Normen übermittelt. Über diesen ersten Umsetzungsschritt hinaus wird auch zu
dieser Richtlinie
sofort nach Verabschiedung der Novellierung des Eisenbahngesetzes die
vollständige Umsetzung
notifiziert.
Fragen 5.1 bis 5.7:
Welche
Richtlinien der EU im Eisenbahnbereich, die innerhalb der letzten 4 Jahre durch
das
Verkehrsressort umzusetzen gewesen wären, sind innerhalb der von der
Gemeinschaft gesetzten
Frist durch das BMVIT umgesetzt worden?
Werden
Sie Ihre Beamten anweisen, hinkünftig das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, auch
wenn
die Umsetzung der entsprechenden Richtlinien keine mächtige Wirtschaftslobby,
sondern "nur" die
Rechte und Anliegen von Menschen mit Behinderungen fördert?
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Einhaltung von Richtlinien
der
Gemeinschaft eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln
bildet, und durch
den vom BMVIT zur Genüge gezeigten Umgang mit EU-Richtlinien auch die Gefahr
besteht,
Fördermittel in großem Umfang zu verlieren?
Wurden
Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass Österreich bei der Umsetzung von
EU-
Richtlinien im Eisenbahnbereich seit einigen Jahren durchgehend zu den
Schlußlichtern zählt?
Welche
Konsequenzen werden Sie ziehen, falls sich der Umgang der Eisenbahnbehörde mit
dem
Gemeinschaftsrecht nicht endlich bessern sollte?
Können
Sie ausschließen, dass für die Nicht-Einhaltung des Gemeinschaftsrechts
verantwortliche
Beamte oder Beamte, die in diesem Zusammenhang ihrer persönlichen
Aufsichtspflicht nicht im
erforderlichen Ausmaß nachgekommen sind, für diese Säumigkeiten nicht auch
durch
Zuwendungen in Form von "Staatskommissärs"-Apanagen belohnt wurden?
Antwort:
Die
erste Richtlinie zur Interoperabilität wurde wie eingangs ausgeführt 2002 im
Eisenbahngesetz
verankert, und für die übrigen vier vorzitierten Richtlinien ist die Umsetzung
wie dargestellt vor dem
Abschluss, wobei die zugrundeliegenden sachlichen Umstände für den zeitlichen
Ablauf bereits
vorhin ausgeführt wurden.
Das
Gemeinschaftsrecht wird eingehalten. Wenn es nötig sein sollte, werden
Bestimmungen auch
unmittelbar angewendet, gerade auch um jedenfalls den Erhalt aller möglichen
Förderungen
sicherzustellen - und das ist bisher auch gelungen.
Im
Übrigen zählt Österreich keineswegs zu den Schlusslichtem bei der Umsetzung,
wie dies die
vorliegenden Berichte zu früheren Richtlinien-Etappen zeigen, und auch diesmal
ist die Umsetzung
der Bahnstrukturreform in Österreich weiter als in manchem anderen
Mitgliedstaat.
Zu
den Fragen 5.8 bis 6.3 ist grundsätzlich zunächst zu bemerken, dass es sich bei den in
diesen
Punkten angeführten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren um die
Verfahren Lainzer
Tunnel, Abschnitte II, (Anbindung Donauländebahn), IM (Verbindungstunnel) und IV (Verknüpfung
Westbahn) sowie um das Verfahren Klagenfurt-Althofen/Drau handelt. In diesen
Verfahren hat der
Verwaltungs-gerichtshof den Beschwerden diverser Verfahrensparteien Folge
gegeben und die
ho. Baugenehmigungsbescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrens-
vorschriften bzw. im Falle von Klagenfurt-Althofen/Drau wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes
aufgehoben. Die Aufhebung dieser Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof
erfolgte jedoch
nicht wegen „Missachtung des EU-Rechts", wie in der vorliegenden
parlamentarischen Anfrage
ausgeführt wurde. In den Fällen des Lainzer Tunnels erfolgte die Aufhebung der
ho. Bau-
bescheide, weil die Begründungen der Bescheide keine ausreichenden
Feststellungen dahin-
gehend enthalten haben, ob eine „de facto Umweltverträglichkeitsprüfung"
im Sinne der Richtlinie
85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG durchgeführt wurde, wobei das nach der
Aufhebung
fortgesetzte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass eine allen Anforderungen
der zitierten
Richtlinie entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Zu
bemerken ist
jedoch, dass die Projekte „Lainzer Tunnel" im Zuge des fortgesetzten
Ermittlungsverfahrens dem
Stand der Technik anzupassen waren, wobei in der Zwischenzeit für den in Bau
befindlichen
Abschnitt IV (Verknüpfung Westbahn) mit ho. Bescheid vom 10.6.2002 ein
neuerlicher
Baugenehmigungsbescheid erlassen werden konnte. Die Bescheide für die
Abschnitte II
(Anbindung
Donauländebahn) und III (Verbindungstunnel) befinden sich zurzeit in Ausarbeitung
wobei diese Abschnitte sich noch nicht in Bau befinden.
Zum
Verfahren Klagenfurt-Althofen ist zu bemerken, dass die Aufhebung dieses
Bescheides durch
den Verwaltungsgerichtshof deshalb erfolgte, weil der Bescheid keine
ausreichenden
Feststellungen enthalten hat, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen
Strecke um eine
Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke handelt. Im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens
konnte
diese Frage geklärt werden und ist daher ein neuerlicher Bescheid am 10.4.2003
erlassen worden.
Hiezu ist zu bemerken, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Zuammenfassend
ist somit festzustellen, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nicht
ersichtlich sind.
Zu den Fragen darf ich im einzelnen
folgendes ausführen:
Frage 5.8:
Missachtung
des EU-Rechts durch das BMVIT hat den Steuerzahler schon bisher viel Geld
gekostet. Am 7. Juli 2003 musste man im Kurier dazu lesen: "Bezüglich des
von Anrainern
beeinspruchten Lainzer Tunnels steht nun fest dass der vorübergehende Baustopp
beim
halbfertigen Westbahnknoten im Wiental exakt 13 Millionen Euro verschlungen
hat.
Diese Summe kostete die siebenmonatige Einmottung der Baustelle."
Diese Zahlen stammen angeblich von der HL AG!
Wie
hoch sind diese durch Verfahrensfehler des BMVIT (Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht)
verursachten Kosten bis jetzt, einen Monat später? (Gemäß § 7/1
Hochleistungsstreckengesetz
sind die Organe der HL AG zur Auskunftserteilung an den Minister zu
verpflichten.)
Antwort:
Wie
mir die HL-AG dazu mitteilte, mussten aufgrund der Aufhebung der
Baugenehmigungs-
bescheide für den 2. Abschnitt („Anbindung Donauländebahn") und den 4.
Abschnitt („Verknüpfung
Westbahn") des Lainzer Tunnels die Arbeiten im 4. Abschnitt eingestellt
werden, mit Ausnahme
der Arbeiten die aufgrund zweier Mandatsbescheide und eines
Einzelgenehmigungsbescheides
der Behörde weitergeführt werden konnten. Im 1. Abschnitt „Einbindung
Südbahn" war zum
Zeitpunkt der Bescheidaufhebung ein Teil des 2. Abschnittes mit in Ausführung
und die
diesbezüglichen Arbeiten mussten ebenfalls eingestellt werden.
Die
Kosten für die Einstellung der Bauarbeiten bis zur Wiederaufnahme nach
Vorliegen des
diesbezüglichen neuen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides (für den
4. Abschnitt
10.6.2002 und der Teilgenehmigung für den
4. Abschnitt 18.3.2002) wurden seitens der HL-AG mit
ca. 13 Mio. € ermittelt. Dieser Ermittlung lagen die bis zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden Kosten für
die zusätzlichen Planungsaufträge für die Durchführung der zusätzlichen
eisenbahnrechtlichen
Verfahren, die vorliegenden und geprüften Zusatzforderungen der Bauunternehmen sowie die
Abschätzungen über die noch nicht abgeschlossenen Zusatzforderungen zu Grunde.
Nach
heutiger Einschätzung treffen die vorgenommenen Abschätzungen zu, sodass die
Kosten für die
Baueinstellung weiterhin mit ca. 13 Mio. € beziffert werden.
Frage
5.9:
Bei
Anwendung des EU-Rechts durch das BMVIT hätte dem Steuerzahler auch an anderer
Stelle
viel Geld gespart werden können. Folgende Bescheide des BMVIT für Großverfahren
wurden vom
VwGH wegen Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aufgehoben:
|
|
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Spalte 5 |
GZd. VwGH |
Entscheidungsdatum |
Verfahrens-
und |
Verfahrenskosten
für |
Stillstandskosten Bescheidaufhebungen |
99/03/0424 |
20010906 |
|
|
|
2000/03/0161 |
20011024 |
|
|
|
99/03/0112 |
20011010 |
|
|
|
2000/03/0136 |
20020625 |
|
|
|
Sie werden um die Ergänzung dieser Tabelle mit den
jeweiligen Zahlen ersucht, ergänzt um
folgende Summen:
Summe Spalte 3:
Summe Spalte 4:
Summe Spalte 5:
Summe
über Spalten 3-5 (=Gesamtschaden)
Antwort:
|
|
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Spalte 5 |
GZ d. VwGH |
Entscheidungsdatum |
Verfahrens-
und |
Verfahrenskosten
für |
Stillstandskosten |
99/03/0424 |
20010906 |
\ | | |
\ | | |
\ | | |
2000/03/0161 |
20011024 |
> 1,5 Mio € | |
| > |
> 11,5 Mio € | |
99/03/0112 |
20011010 |
| / |
| | Ist in dieser Form |
| / |
2000/03/0136 |
20020625 |
0,7
Mio € |
|
__________ |
Fragen
6.1. bis 6.3:
Wurden
Sie von Ihren Beamten auch über die in den Fragen 5.8 und 5.9 aufgezeigten
Missstände
informiert?
Wenn
ja, welche Maßnahmen haben Sie angeordnet?
Hat
die HL AG vor, das BMVIT im Wege der Amtshaftung für die aufgrund der
Verfahrensfehler
entstandenen Kosten haftbar zu machen?
Wie
viele Liftanlagen mit einer Hubhöhe von 6 m hätte man um die in den Fragen 5.8
und 5.9
aufgeschlüsselten Schadenssummen sowie die Summe der Staatskommissärs-Apanagen
errichten können?
Antwort:
Mir
liegen sowohl seitens der HL-AG als auch seitens meiner Beamten die nötigen
Informationen
vor. Eine Haftbarmachung der Behörde liegt seitens der HL-AG nicht vor.
Es
handelt sich hier nicht um Missstände, sondern um die bei solchen Großvorhaben
nicht
unüblichen rechtlichen Auseinandersetzungen im Verfahren, bei denen die
Projektgegner alle nur
möglichen Mittel ergreifen, um das Projekt zu verhindern, und die dadurch
bedingten
Bauverzögerungen. Meinerseits dringe ich darauf, dass in der Eisenbahnbehörde
die noch offenen
Verfahrensschritte rasch abgeschlossen werden.