1081/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.01.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

GZ 04 0502/238-I/4/03

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1070/J vom 13. November 2003 der Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka und Kollegen, betreffend Gemeinnützigkeit der Nord-Süd-Institut für Entwicklungszusammenarbeit Ges.m.b.H., beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 2., 4. bis 6. und 8.:

Einer Bekanntgabe der in einem Abgabeverfahren festzustellenden, einen Abgabepflichtigen betreffenden Umstände und Verhältnisse, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) entgegen. Im Hinblick darauf ersuche ich um Verständnis, dass es nicht möglich ist, diesen Fragenkomplex zu beantworten.

 

Zu 3.:

Grundsätzlich überprüft das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft. Im konkreten Fall steht der Beantwortung ebenfalls die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO entgegen.

 

Zu 7.:

Die Vollziehung der von dieser Frage angesprochenen Angelegenheit fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich ersuche daher auch diesbezüglich um Verständnis, dass ich die Frage nicht beantworte.

 

Zu 9.:

Angelegenheiten der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit fallen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Ich verweise daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antwort auf die an die Frau Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten gerichteten Anfrage Nr. 1093/J.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.