1081/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.01.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 04 0502/238-I/4/03
Herrn Präsidenten
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1070/J vom 13. November 2003 der Abgeordneten
Dr. Reinhold Lopatka und Kollegen,
betreffend Gemeinnützigkeit der Nord-Süd-Institut für
Entwicklungszusammenarbeit Ges.m.b.H., beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 2., 4. bis
6. und 8.:
Einer Bekanntgabe der in einem
Abgabeverfahren festzustellenden, einen Abgabepflichtigen betreffenden Umstände
und Verhältnisse, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß
§ 48a Bundesabgabenordnung (BAO) entgegen. Im Hinblick darauf ersuche ich
um Verständnis, dass es nicht möglich ist, diesen Fragenkomplex zu beantworten.
Zu 3.:
Grundsätzlich überprüft das zuständige
Finanzamt die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft. Im konkreten Fall steht der
Beantwortung ebenfalls die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a
BAO entgegen.
Zu 7.:
Die Vollziehung der
von dieser Frage angesprochenen Angelegenheit fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich ersuche daher
auch diesbezüglich um Verständnis, dass ich die Frage nicht beantworte.
Zu 9.:
Angelegenheiten der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit fallen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten. Ich verweise daher auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Antwort auf die an die Frau Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten gerichteten Anfrage Nr. 1093/J.
Mit
freundlichen Grüßen