1086/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1092/J-NR/2003 betreffend ÖBB-lmmobilien -
Immobilienmanagement-Ges.mbH,
die die Abgeordneten Scharer und GenossInnen am
13. November 2003 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg
ist festzuhalten, dass die österreichischen Bundesbahnen seit Inkrafttreten des
Bundesbahngesetzes 1992 ein eigenständiges
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden,
welches seine Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit eigenverantwortlich zu tätigen
hat.
Ich
habe aber die österreichischen Bundesbahnen mit der gegenständlichen Anfrage
befasst, die
folgende Fragen beantwortet haben:
Fragen 1 und 8:
Welche
Immobilien zählt die ÖBB derzeit zu Ihrem Eigentum? (Auflistung im Detail)
Welche Immobilien werden Ihres Wissens nach zu den lukrativsten der ÖBB
gezählt?
Antwort:
Laut
Auskunft der österreichischen Bundesbahnen sind die österreichischen
Bundesbahnen Ei-
gentümer von Liegenschaften im Gesamtausmaß von mehr als 200 Mio. m2.
Da es sich dabei um
sensible kaufmännische Daten des Unternehmens handelt, ist eine detaillierte
Aufstellung dieser
Daten zur Diskussion in der Öffentlichkeit nicht geeignet.
Frage 2:
Für welche ÖBB-lmmobilien wird die
ehemalige Bundesministerin Forstinger zuständig sein?
Antwort:
Wie
die ÖBB mitteilen, liegt die Zuständigkeit für ÖBB-lmmobilien beim
interimistischen Leiter des
Zentralbereichs Immobilien, Herrn Dr. Hans Käser.
Frage 4:
Was
passiert Ihres Wissens nach mit den Immobilien, welche nicht lukrativ verkauft
werden kön-
nen?
Antwort:
Die
österreichischen Bundesbahnen führen dazu aus, dass Immobilien einem
innerbetrieblichen
Prüfungsprozess betreffend Betriebsnotwendigkeit unterliegen und darauf folgend
Überlegungen
der Abschätzung von Ertragspotentialen angestellt werden. Bei Flächen, deren
Ertragspotential
nicht von vornherein gegeben ist, werden ertragssteigernde Maßnahmen bzw.
Maßnahmen zur
laufenden Kostensenkung erarbeitet.
Frage
5:
Wie
werden die Firmenstrukturen der ÖBB-lmmobilienmanagement Ges.m.b.H im Detail
gestaltet
sein?
Antwort:
Die
österreichischen Bundesbahnen werden die Firmenstrukturen der ÖBB-lmmobilien-
management Ges.m.b.H im Zuge des Umstrukturierungsprozesses durch die
zuständigen Organe
erarbeiten, sie stehen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Zu
der an mich persönlich gerichteten Frage 3
Wie
stehen Sie zu einer möglichen Unvereinbarkeit in der vergangenen Tätigkeit von
DI Dr.
Monika Forstinger als ehemalige FPÖ-Bundesministerin und möglicherweise
künftige Erstellerin
von Expertisen über ÖBB-lmmobilien?
a. Wenn für Sie keine Unvereinbarkeit vorliegt - warum nicht?
b.
Wenn eine Unvereinbarkeit vorliegt, bitte um Information, warum trotzdem diese
personelle Ent-
scheidung befürwortet wird?
darf
ich ihnen mitteilen, dass eine mögliche Unvereinbarkeit bei einer eventuellen
Bestellung von
Frau Dr. Forstinger von den nach Abschluss des Umstrukturierungsprozesses dafür
zuständigen
Organen zu prüfen ist, welche eine allfällige Bestellung vornehmen und diese
auch zu verantwor-
ten haben.
Frage 6:
Gibt
es bereits personelle Präferenzen?
a.
Wenn ja, welche bestehen bereits (personelle Angaben)?
b.
Wenn nein, wann werden diese festgelegt sein?
Antwort:
Von
meiner Seite bzw. von Seiten meines Ressorts bestehen keine personellen
Präferenzen, da
für die Bestellung ausschließlich die nach Abschluss des
Umstrukturierungsprozesses dafür zu-
ständigen Personen verantwortlich sind.
Frage 7:
Wie sehen die geplanten Zuständigkeiten
der ÖBB-lmmobilienmanagement Ges.m.b.H im Detail
aus?
Antwort:
Ich
darf nochmals betonen, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeiten der
ÖBB-
Immobilienmanagement Ges.m.b.H
ausschließlich die nach Abschluss des Umstrukturierungspro-
zesses zuständigen Personen verantwortlich sind und darf auf die mir
übermittelte Stellungnahme
der ÖBB zu Frage 5 verweisen.