1088/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.01.2004
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Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Reinhold LOPATKA, Kolleginnen und Kollegen
haben am 13. November 2003 unter der Nummer 1093/J-NR/2003 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Förderung der Nord-Süd-Institut für
Entwicklungszusammenarbeit Ges.m.b.H. gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Im angesprochenen Zeitraum von fünf Jahren Zeitraum (1999 bis 2003) wurden für
Entwicklungsprojekte des österreichischen Nord-Süd-Instituts, Gemeinnützige GmbH für
Projektverträge unterschiedlicher Projektdauer in den Jahren 1999 € 4.606.843.-, 2000 €
3.365.540.-, 2001 € 3.003.045.-, 2002 € 3.726.610.- und 2003 (bis 12. Dezember) €
966.407.- ausgezahlt.

Die Projekte betreffen überwiegend den Aufbau demokratischer Strukturen mit einem
starken Fokus auf die Förderung von unabhängigen Medien und Dezentralisierung, die
Sicherung von Menschenrechten, die Organisation von Interessenvertretungen, die
berufsspezifische Aus- und Fortbildung, den Aufbau wirtschaftlicher Möglichkeiten für


marginalisierte Bevölkerungsgruppen sowie Sozialprogramme und Programme zur
Verbesserung kommunalpolitischer Strukturen im südlichen und zentralen Afrika, in
Palästina und in Zentralamerika.

Neben den erwähnten Projekten hat die Nord-Süd-Institut für Entwicklungszusammen-
arbeit, Gemeinnützige GmbH an öffentliche Ausschreibungen im EZA-Bereich
teilgenommen.

Zu den Fragen 4 bis 6:

Die Nord-Süd-Institut für Entwicklungszusammenarbeit, Gemeinnützige GmbH wie auch
der Verein österreichisches Nord-Süd-Institut für Entwicklungszusammenarbeit erhalten
vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keine Grundförderung. Für die
Abwicklung von EZA Projekten erhalten die Projektträger einen
Projektbegleitungsaufwand (PBA). Dieses Entgelt ist ein fixer Tagsatz, der je nach konkret
zu erwartendem Aufwand auf Basis der jährlichen Zeitgrundgebühr der österreichischen
Ingenieurskammer vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten festgesetzt
wird. Diese Form des pauschalen Ausgleichs für Overhead-Kosten ist bei allen
Projektträgern gleich und unterliegt keiner Einzelkostenabrechnung.

Es ist die Eigenverantwortlichkeit des Projektträgers, mit dieser Abgeltung auszukommen
und seine Overhead-Kosten wie z.B. Miete, Personalkosten, Buchprüfungskosten,
sonstige Betriebskosten u.a.m. zu bedecken und die mit dem Bundesministerium für
auswärtige Angeleinheiten vertraglich vereinbarte Leistung mit der Bereitstellung der dafür
notwendigen Ressourcen zu gewährleisten. Die Overhead-Kosten der Projektträger bilden
daher keinen Vertragsbestandteil gegenüber dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten.