1098/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am 19.
November 2003 unter der Nummer 1100/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „außerordentliche Beschwerden zur Verpflegungsregelung für
Zivildiener" gerichtet.

Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Der Vorsitzende des Zivildienstrates Hofrat des OGH Dr. ZEHETNER hat diese Fragen wie

folgt beantwortet:

„Im Jahre 2003 sind bisher 2.405 außerordentliche Beschwerden angefallen, von denen
2.390 die angemessene Verpflegung betrafen.

Bei 2 Beschwerden wurde die Hälfte des Verpflegsgeldes nicht beanstandet, bei 43
Beschwerden wurde empfohlen, sie aus formellen Gründen zurückzuweisen. In allen


übrigen Fällen wurde dem Bundesminister für Inneres empfohlen, den Beschwerden Folge
zu geben. Zur Feststellung der Höhe der im beanstandeten Fall angemessenen Verpflegung
wurden die Eingaben jeweils an die Zivildienstverwaltung abgetreten.

Der Zivildienstrat folgt bei seinen Empfehlungen der Begründung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2002, G 275/01, wonach zur Auslegung des
unbestimmten Gesetzesbegriffes „angemessen" die frühere Rechtslage und des
Heeresgebührengesetzes heranzuziehen seien. Nach der Verpflegsverordnung BGBI.
II
25/2000 waren den Zivildienstleistenden Verpflegsmarken im Wert von ÖS 155,- (das sind €
11,30) zur Verfügung zu stellen. Ein Verpflegungsgeld von unter € 11,30 täglich ist daher
nach Meinung des Zivildienstrates nicht angemessen."

Hierzu ist anzumerken, dass, soweit bekannt, unrichtigerweise beim Zivildienstrat
eingebrachte Anträge auf Feststellung der angemessenen Verpflegung in keinem einzigen
Fall von diesem entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 GO-ZDR ohne unnötigen
Aufschub an die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. weiterleitet wurden. Soweit
Beschwerdeführer stattdessen gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte Stelle verwiesen
worden und diese einem solchen Hinweis des Zivildienstrates gefolgt sind, wurden
entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Zur Frage 4:

Die Zuständigkeit der allfälligen Umsetzung von an den Bundesminister für Inneres
gerichteten Empfehlungen des Zivildienstrates durch die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H.
ergibt sich aus der zitierten Rechtsverordnung. § 37 Abs. 1 findet sich im Abschnitt V des
Zivildienstgesetzes 1986 (ZOG). Die darin genannten Aufgaben wurden übertragen. Davon
ausgenommen sind nur die §§ 12a, 12b, 13 Abs. 1 Z 1 und 16 sowie die in diesem Abschnitt
vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen.

Zu den Fragen 5 bis 13:

Alle Beschwerdeführer werden von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. davon
verständigt, ob den Beschwerdeempfehlungen des Zivildienstrates gefolgt wird, oder nicht.
Vergleichbar mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde besteht kein Anspruch auf
bescheidmäßige Erledigung innerhalb vorgegebener Fristen. Eine Erledigung kann aber


beispielsweise in einer Verwaltungsstrafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde
bestehen, die ihrerseits dann in einem Strafbescheid münden kann.

Das im § 37 Abs. 1 ZDG festgeschriebene Recht erschöpft sich in der Berechtigung des
Zivildienstpflichtigen vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstrat in
allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen.
Beschwerdeführer sind gemäß § 12 Abs. 3 GO-ZDR vom zuständigen Senat binnen vier
Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Zivildienstrat über das Ergebnis der Prüfung
ihrer Beschwerden und die an den Bundesminister für Inneres gerichteten Empfehlungen in
Kenntnis zu setzen. Diese Nichteinhaltung dieser Frist ist an keine rechtlichen Sanktionen
gebunden.

Zur Frage 14:

Die rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem zitierten Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde eines
Grundwehrdieners zurückgewiesen worden ist, bleiben dem Bundesminister für
Landesverteidigung vorbehalten.

Zur Frage 15:

Keine ordentlichen Rechtsmittel.

Zu den Fragen 16 und 17:

In 67 Fällen (2,4 %) wurde der Empfehlung des Zivildienstrates gefolgt. Die Überlegungen,

die in 2776 Fällen (97,6 %) dazu geführt haben, die Empfehlung des Zivildienstrates unter

Berücksichtung der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichthofes zu verwerfen,

sind den Mitteilungen der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. an die Beschwerdeführer zu

entnehmen, die folgenden Wortlaut hatten:

„Sie haben bereits gemäß § 12 Absatz 3 der Verordnung der Bundesregierung über die

Geschäftseinteilung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres, BGBI.

Nr. 706/1991, vom Ergebnis der Prüfung Ihrer Außerordentlichen Beschwerde und der an

den Bundesminister für Inneres gerichteten Empfehlung der Beschwerdeerledigung

Kenntnis erlangt.

Der Empfehlung wird nicht gefolgt.


Der Zivildienstrat hat noch im Vorjahr die Auszahlung eines täglichen Verpflegsentgelt in der
Höhe von 80 S gegenüber dem Bundesminister für Inneres gutgeheißen. Informationshalber
darf darauf hingewiesen werden, dass die den Einrichtungen innerhalb des Innenressorts
zugewiesenen Zivildienstleistenden derzeit täglich 5,81 € bzw.  174,41 monatlich erhalten.
Nach dem „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes" in der Bundesrepublik
Deutschland gelangt in unserem Nachbarland bei Selbstverpflegung ein ähnlich hoher
Betrag, nämlich täglich 5,98 € bzw. 179,40 monatlich (30 Tage), zur Auszahlung. Die
Differenz erscheint insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Gewichtung der
COICOP - Hauptgruppen 2001 für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke nach dem
Harmonisierten Verbraucherpreisindex „Deutschland 136,3 - Österreich 132,0" (Quelle
EUROSTAT) unerheblich."

Zur Frage 18:

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG haben nur Parteien in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ein
Recht auf Akteneinsicht. Hierzu ist auf die grundsätzlichen Ausführungen zu den Fragen 5
bis 13 zu verweisen.

Soweit es die Tätigkeit des Zivildienstrates betrifft, überwacht die in der Abteilung III/7 des
Bundesministeriums für Inneres angesiedelte Geschäftsstelle des Zivildienstrates die
Einsicht in Beschwerdeakten des Zivildienstrates.

Zu den Fragen 19 bis 21:

Meinungen und Bewertungen sind nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen.

Zur Frage 22:

Die gesetzliche Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Zivildienstleistenden angemessen
verpflegt werden, ist verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich
betont, Rechtsträgern von Zivildiensteinrichtungen sei durchaus zuzumuten, den Umfang
der angemessenen Verpflegung auch ohne dem Dazwischentreten von
Feststellungsbescheiden erkennen zu können. Die arbeitsmäßige Mehrbelastung ergibt sich
vielmehr aus den Bestrebungen von Zivildienstpflichtigen, die den in der nach dem Willen
des Gesetzgebers nicht mehr anwendbaren Verpflegungsverordnung festgelegten


Verpflegsmarkensatz von mindestens 155 S täglich, wie er bis Ende Mai 2000 Bestand
hatte, als Mindeststandard gewertet wissen wollen.