1103/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1096/J-NR/2003 betreffend Geschäfte von
Ministersekretären, die die Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen am 17. November 2003 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Zu Ihren Fragen

Welche Mitarbeiter des Ministerbüros bzw. des Büros eines etwaig eingerichteten Staatssekretärs
halten Anteile an Unternehmen oder bekleiden entsprechende Organfunktionen, um welche
Unternehmen handelt es sich und wurden diese Anteile bzw. Funktionen gegenüber dem
Dienstgeber gemeldet und bewilligt (geordnet nach Mitarbeiter, Unternehmensbeteiligung, Datum
der Meldung an den Dienstgeber und Datum der Bewilligung)?

Wie stellen Sie sicher, dass während der Dienstzeit keine Arbeitsleistungen für diese Unternehmer
erbracht werden?

darf ich mitteilen, dass das Halten von Anteilen an Unternehmen durch Mitarbeiter des
Ministerbüros bzw. des Büros eines etwaig eingerichteten Staatssekretärs an sich keinen
Gegenstand der Vollziehung darstellt, sondern in die Privatsphäre der betreffenden Organwalter
fällt. Es handelt sich damit nicht um einen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 BV-G
und nicht um einen zulässigen Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage.


Hinsichtlich des Verhältnisses von Datenschutz und Interpellationsrecht gilt, dass bei der
Beantwortung parlamentarischer Anfragen ein Interessensausgleich zwischen den hinter dem
Interpellationsrecht stehenden öffentlichen Interessen und den im Grundrecht auf Datenschutz
verkörperten Interessen des Einzelnen im konkreten Anfragefall gefunden werden muss. Im
Einzelfall ist zu prüfen, ob durch Beantwortung einer Interpellation in personenbezogener Form die
Grenzen zulässiger Grundrechtseingriffe verletzt würden. Das Grundrecht auf Datenschutz ist
derart zu berücksichtigen, dass personenbezogene Daten in der Beantwortung nur insoweit
verwendet werden, als dies in personenbezogener Form zur Befriedigung des legitimen
Kontrollinteresses unbedingt notwendig ist und die Offenlegung der erfragten personenbezogenen
Daten im Hinblick auf das konkrete Kontrollinteresse nicht unverhältnismäßig ist.

Im konkreten Fall wäre eine namentliche Bekanntgabe von Beteiligungen an Unternehmen nur
dann zulässig, wenn ein überwiegendes legitimes Kontrollinteresse besteht. Ein solches kann aber
nur angenommen werden, wenn es auf einen Gegenstand der Vollziehung gerichtet ist.

Von den Mitarbeitern meines Kabinetts wurden mir keine Nebentätigkeiten noch
Nebenbeschäftigungen bei Unternehmen gemeldet.

Was die Dr. Ebner betreffenden Funktionen als Geschäftsführer betrifft, so ist festzustellen: Er hat
mir diese vor Dienstantritt mündlich gemeldet und mitgeteilt, dass er diese binnen der ersten
Monate zurücklegen wird. Zu berücksichtigen dabei sind Abläufe von Notar und Firmenbuch sowie
Gesellschafterbeschlüsse.

Zu den Fragen 3 und 4:

Wurden durch Ihr Ressort Aufträge an die unter 1. angefragten Unternehmen vergeben (geordnet
nach Auftragsinhalt, Datum der Vergabe, Vergabeverfahren und Höhe der Kosten)?

Wurden durch Ihr Ressort Aufträge an Unternehmen vergeben, an denen Mitarbeiter des
Ministerbüros oder des Büros eines etwaig eingerichteten Staatssekretärs anderer Ressorts
Anteile halten oder Organfunktionen bekleiden, vergeben (geordnet nach Auftragsinhalt,
Unternehmen, involvierter Ministersekretär, Datum der Vergabe, Vergabeverfahren und Kosten
des Auftrages)?

Antwort:

An die Firmen, an welchen Dr. Ebner Anteile hält, wurden seit seinem Dienstantritt keine Aufträge
aus meinem Haus vergeben.