1103/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1096/J-NR/2003 betreffend Geschäfte
von
Ministersekretären, die die Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen am 17.
November 2003 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Zu Ihren Fragen
Welche
Mitarbeiter des Ministerbüros bzw. des Büros eines etwaig eingerichteten
Staatssekretärs
halten Anteile an Unternehmen oder bekleiden entsprechende Organfunktionen, um
welche
Unternehmen handelt es sich und wurden diese Anteile bzw. Funktionen gegenüber
dem
Dienstgeber gemeldet und bewilligt (geordnet nach Mitarbeiter,
Unternehmensbeteiligung, Datum
der Meldung an den Dienstgeber und Datum der Bewilligung)?
Wie
stellen Sie sicher, dass während der Dienstzeit keine Arbeitsleistungen für
diese Unternehmer
erbracht werden?
darf
ich mitteilen, dass das Halten von Anteilen an Unternehmen durch Mitarbeiter
des
Ministerbüros bzw. des Büros eines etwaig eingerichteten Staatssekretärs an
sich keinen
Gegenstand der Vollziehung darstellt, sondern in die Privatsphäre der
betreffenden Organwalter
fällt. Es handelt sich damit nicht um einen Gegenstand der Vollziehung im Sinne
des Art. 52 BV-G
und nicht um einen zulässigen Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage.
Hinsichtlich
des Verhältnisses von Datenschutz und Interpellationsrecht gilt, dass bei der
Beantwortung parlamentarischer Anfragen ein Interessensausgleich zwischen den
hinter dem
Interpellationsrecht stehenden öffentlichen Interessen und den im Grundrecht
auf Datenschutz
verkörperten Interessen des Einzelnen im konkreten Anfragefall gefunden werden
muss. Im
Einzelfall ist zu prüfen, ob durch Beantwortung einer Interpellation in
personenbezogener Form die
Grenzen zulässiger Grundrechtseingriffe verletzt würden. Das Grundrecht auf
Datenschutz ist
derart zu berücksichtigen, dass personenbezogene Daten in der Beantwortung nur
insoweit
verwendet werden, als dies in personenbezogener Form zur Befriedigung des
legitimen
Kontrollinteresses unbedingt notwendig ist und die Offenlegung der erfragten
personenbezogenen
Daten im Hinblick auf das konkrete Kontrollinteresse nicht unverhältnismäßig
ist.
Im
konkreten Fall wäre eine namentliche Bekanntgabe von Beteiligungen an Unternehmen
nur
dann zulässig, wenn ein überwiegendes legitimes Kontrollinteresse besteht. Ein
solches kann aber
nur angenommen werden, wenn es auf einen Gegenstand der Vollziehung gerichtet
ist.
Von
den Mitarbeitern meines Kabinetts wurden mir keine Nebentätigkeiten noch
Nebenbeschäftigungen bei Unternehmen gemeldet.
Was
die Dr. Ebner betreffenden Funktionen als Geschäftsführer betrifft, so ist
festzustellen: Er hat
mir diese vor Dienstantritt mündlich gemeldet und mitgeteilt, dass er diese
binnen der ersten
Monate zurücklegen wird. Zu berücksichtigen dabei sind Abläufe von Notar und
Firmenbuch sowie
Gesellschafterbeschlüsse.
Zu den Fragen 3 und 4:
Wurden
durch Ihr Ressort Aufträge an die unter 1. angefragten Unternehmen vergeben
(geordnet
nach Auftragsinhalt, Datum der Vergabe, Vergabeverfahren und Höhe der Kosten)?
Wurden
durch Ihr Ressort Aufträge an Unternehmen vergeben, an denen Mitarbeiter des
Ministerbüros oder des Büros eines etwaig eingerichteten Staatssekretärs
anderer Ressorts
Anteile halten oder Organfunktionen bekleiden, vergeben (geordnet nach
Auftragsinhalt,
Unternehmen, involvierter Ministersekretär, Datum der Vergabe, Vergabeverfahren
und Kosten
des Auftrages)?
Antwort:
An
die Firmen, an welchen Dr. Ebner Anteile hält, wurden seit seinem Dienstantritt
keine Aufträge
aus meinem Haus vergeben.