1127/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1125/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde,

wie folgt:

Frage 1:

Die Stelle wurde am 11. September 2003 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausge-
schrieben.

Frage 2:

Der Ausschreibungstext lautete folgendermaßen:

Ausschreibuna der Funktion der Leitung

der Sektion III

im Bundesministerium für soziale Sicherheit. Generationen
und Konsumentenschutz

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBI. Nr. 85, in der der-
zeit geltenden Fassung, wird die Funktion der Leitung der Sektion III des Bundes-
ministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ausge-
schrieben. Diese Funktion ist der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1
zugeordnet.

Der Aufgabenbereich dieser Sektion umfasst:

Angelegenheiten der europäischen und internationalen Konsumentenpolitik ein-
schließlich der Vertretung in einschlägigen internationalen und EU-Gremien; Ver-
tretung und Koordination der konsumentenpolitischen Interessen in den Bereichen
Wohn- und Immobilienmaklerrecht, Wettbewerbsrecht, Lebensmittelrecht, Gesund-


heitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Verbraucherbildung, Zivilrecht, inter-
nationales Privatrecht, Zivilverfahren, Insolvenzrecht, Telekommunikation, Elektrizi-
tät, Gas, Wasser, Post und Bahn; Reiserecht und Tourismus; Gewerbe- und Preis-
recht; elektronischer Handel; Legistik und Vollziehung des Produktsicherheitsge-
setzes; Koordination der Marktüberwachung; Normung; umweltbezogener Konsu-
mentenschutz; Wahrung der verbraucherpolitischen Interessen der Republik im Ver-
ein für Konsumenteninformation; Verbraucherforschung, Rechtsdurchsetzung ein-
schließlich außergerichtlicher Streitbeilegung, insbesondere Zusammenarbeit mit
dem Verein für Konsumenteninformation bei Musterprozessen und Verbandsklagen;
Beratung und Beschwerdeerledigung.

Voraussetzungen für die Bewerbung sind:

1. Erfüllung der allgemeinen Aufnahmeerfordernisse gemäß § 3 des Vertragsbe-
dienstetengesetzes 1948, BGBI. Nr. 86, in der derzeit geltenden Fassung;

2. Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A/A1 ;

3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den angeführten Aufgabengebieten
und besondere Fähigkeit zu deren Leitung;

4. Organisationstalent, strategisches Denken, Zielorientiertheit und Entscheidungs-
 
fähigkeit;

5. besondere Eignung zur Menschenführung sowie Teamfähigkeit;

6. ausgezeichnete Englischkenntnisse.

Der Besuch von Seminaren zum Erwerb bzw. zur Erweiterung von Managementkom-
petenzen sowie Erfahrungen aus einschlägigen qualifizierten Tätigkeiten oder Prak-
tika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich
außerhalb der Dienststelle sind erwünscht.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten-
schutz ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt
daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Gemäß § 43 des Bundes-Gleichbe-
handlungsgesetzes 1993, BGBI. Nr. 100, in der derzeit geltenden Fassung, werden
Frauen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, vorrangig mit
dieser Funktion betraut, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen.

Eine eventuell vorliegende (vorübergehende) Teilzeitbeschäftigung stellt keinen Hin-
derungsgrund für die Bewerbung bzw. für die Ausübung der Funktion dar.

Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach Kundmachung dieser Aus-
schreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unmittelbar beim Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Sektion l) einzubringen.

Im Bewerbungsgesuch sind die Gründe anzuführen, die die Bewerberin/den Be-
werber für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.


Frage 3:

Es gab 3 weibliche und 2 männliche BewerberInnen.

Frage 4:

Mitglieder der Begutachtungskommission waren:
Von mir bestellte Mitglieder:

SL  Dr. Helmut GÜNTHER
SL  Dr. Henriette NABER

Vom Zentralausschuss und der GÖD entsendete Mitglieder:

Oberrat Dr. Michael JANDA
Stefan SEEBAUER

Frage 5:

Dr. Arnulf KOMPOSCH und zwei weitere BewerberInnen wurden für die Funktion in
höchstem Ausmaß, die restlichen zwei Bewerber (eine Frau und ein Mann) in hohem
Ausmaß als geeignet befunden.

Frage 6:

Ein Hearing war gemäß § 9 Ausschreibungsgesetz nicht durchzuführen.

Fragen 7, 9 bis 11:

Die Gründe, Dr. KOMPOSCH mit der Leitung zu betrauen, waren folgende:

1.   Seine hervorragende fachliche Kompetenz.

2.   Seine über 16-jährige ausgezeichnete Tätigkeit als Leiter von großen Organisa-
tionseinheiten, nämlich von 1987 bis 1998 als Leiter der mit 60 MitarbeiterInnen
besetzten Kriminalabteilung und von 1998 bis 2003 als Leiter der mit 45 Mitar-
beiterInnen besetzen Verwaltungsabteilung der Bundespolizeidirektion Villach.

3.   Seine Ausbildungen und Erfahrungen im Umgang mit den Medien, die er durch
Bestätigungen der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. durch seine Tätigkeit
als Pressesprecher der Polizeidirektion Villach nachgewiesen hat.

4.   Die Wahrnehmung des Gender Mainstreamings und damit einhergehend die
Wertung des Dr. KOMPOSCH als Alleinverdiener einer Familie mit einem schul-
pflichtigen Kind.

Diese Erfahrungen, vor allem, was die Dauer der Leitungsfunktion sowie die Zahl der
in dieser Funktion geleiteten MitarbeiterInnen und den Kontakt mit Medien betrifft,
konnten von den beiden anderen im höchsten Ausmaß geeigneten BewerberInnen
nicht erbracht werden.


Frage 8:

Der Frauenanteil der derzeit besetzten Leitungsfunktionen in der Zentralstelle des
Ressorts beträgt 36,7 %.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Frauenanteil im Leitungsbereich in der
Sektion für Konsumentenschutz vor der Bestellung von Dr. KOMPOSCH 100 % be-
trug.

Frage 12:

Es gab keine Intervention meinerseits. Gemäß § 12 Ausschreibungsgesetz wurde
mir das Gutachten der Begutachtungskommission mit der Bitte um Entscheidung
vorgelegt. Ich hatte daher eine Entscheidung zu treffen.

Frage 13:

Da Herr Dr. KOMPOSCH bis zu seiner Betrauung bzw. Versetzung Bediensteter des
Bundesministeriums für Inneres war, kann diese Frage seitens meines Ressorts
nicht beantwortet werden.

Frage 14 und 15:

Dr. Komposch ist als Leiter der Sektion Konsumentenschutz ein weisungsgebunde-
ner Beamter des BMSG und von ihm werden die konsumentenpolitischen Vorhaben,
die sich die Bundesregierung für die Gesetzgebungsperiode 2002-2006 vorgenom-
men hat, vollzogen. Die Synergie-Effekte seiner Bestellung ergeben sich auf Grund
seiner lang andauernden Leitungsfunktion und der in der Beantwortung zu den Fra-
gen 7, 9 bis 11 dargestellten Gründe für seine Betrauung.