1127/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1125/J der Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser, Freundinnen und Freunde,
wie folgt:
Frage 1:
Die
Stelle wurde am 11. September 2003 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausge-
schrieben.
Frage 2:
Der Ausschreibungstext lautete
folgendermaßen:
Ausschreibuna
der Funktion der Leitung
der
Sektion III
im Bundesministerium für soziale
Sicherheit. Generationen
und Konsumentenschutz
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989,
BGBI. Nr. 85, in der der-
zeit geltenden
Fassung, wird die Funktion der Leitung der Sektion III des Bundes-
ministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ausge-
schrieben. Diese Funktion ist der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1
zugeordnet.
Der Aufgabenbereich dieser Sektion
umfasst:
Angelegenheiten
der europäischen und internationalen Konsumentenpolitik ein-
schließlich der Vertretung in einschlägigen internationalen und EU-Gremien;
Ver-
tretung und Koordination der konsumentenpolitischen Interessen in den Bereichen
Wohn- und Immobilienmaklerrecht, Wettbewerbsrecht, Lebensmittelrecht, Gesund-
heitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Verbraucherbildung,
Zivilrecht, inter-
nationales Privatrecht, Zivilverfahren, Insolvenzrecht, Telekommunikation,
Elektrizi-
tät, Gas, Wasser, Post und Bahn; Reiserecht und Tourismus; Gewerbe- und Preis-
recht;
elektronischer Handel; Legistik und Vollziehung des Produktsicherheitsge-
setzes; Koordination der Marktüberwachung; Normung; umweltbezogener Konsu-
mentenschutz; Wahrung der verbraucherpolitischen Interessen der Republik im
Ver-
ein für Konsumenteninformation; Verbraucherforschung, Rechtsdurchsetzung ein-
schließlich
außergerichtlicher Streitbeilegung, insbesondere Zusammenarbeit mit
dem Verein für Konsumenteninformation bei Musterprozessen und Verbandsklagen;
Beratung und Beschwerdeerledigung.
Voraussetzungen für
die Bewerbung sind:
1. Erfüllung der
allgemeinen Aufnahmeerfordernisse gemäß § 3 des Vertragsbe-
dienstetengesetzes
1948, BGBI. Nr. 86, in der derzeit geltenden Fassung;
2. Erfüllung der
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A/A1 ;
3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den angeführten
Aufgabengebieten
und besondere Fähigkeit zu deren Leitung;
4. Organisationstalent, strategisches
Denken, Zielorientiertheit und Entscheidungs-
fähigkeit;
5. besondere Eignung zur Menschenführung
sowie Teamfähigkeit;
6. ausgezeichnete Englischkenntnisse.
Der
Besuch von Seminaren zum Erwerb bzw. zur Erweiterung von Managementkom-
petenzen sowie Erfahrungen aus einschlägigen qualifizierten Tätigkeiten oder
Prak-
tika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich
außerhalb der Dienststelle sind erwünscht.
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten-
schutz ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und
lädt
daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Gemäß § 43 des Bundes-Gleichbe-
handlungsgesetzes 1993, BGBI. Nr. 100, in der derzeit geltenden Fassung, werden
Frauen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, vorrangig
mit
dieser Funktion betraut, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen.
Eine eventuell
vorliegende (vorübergehende) Teilzeitbeschäftigung stellt keinen Hin-
derungsgrund für die
Bewerbung bzw. für die Ausübung der Funktion dar.
Bewerbungsgesuche sind innerhalb
eines Monates nach Kundmachung dieser Aus-
schreibung im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung unmittelbar beim Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Sektion l)
einzubringen.
Im
Bewerbungsgesuch sind die Gründe anzuführen, die die Bewerberin/den Be-
werber für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
Frage 3:
Es gab 3 weibliche und 2 männliche
BewerberInnen.
Frage 4:
Mitglieder
der Begutachtungskommission waren:
Von mir bestellte Mitglieder:
SL Dr. Helmut GÜNTHER
SL Dr. Henriette NABER
Vom Zentralausschuss und der GÖD
entsendete Mitglieder:
Oberrat
Dr. Michael JANDA
Stefan SEEBAUER
Frage 5:
Dr.
Arnulf KOMPOSCH und zwei weitere BewerberInnen wurden für die Funktion in
höchstem Ausmaß, die restlichen zwei Bewerber (eine Frau und ein Mann) in hohem
Ausmaß als geeignet befunden.
Frage 6:
Ein Hearing war gemäß § 9
Ausschreibungsgesetz nicht durchzuführen.
Fragen 7, 9 bis 11:
Die
Gründe, Dr. KOMPOSCH mit der Leitung zu betrauen, waren folgende:
1. Seine hervorragende fachliche
Kompetenz.
2. Seine über 16-jährige ausgezeichnete Tätigkeit als
Leiter von großen Organisa-
tionseinheiten, nämlich von 1987 bis 1998 als Leiter der mit 60
MitarbeiterInnen
besetzten Kriminalabteilung und von 1998 bis 2003 als Leiter der mit 45 Mitar-
beiterInnen besetzen Verwaltungsabteilung der Bundespolizeidirektion Villach.
3. Seine Ausbildungen und Erfahrungen im Umgang mit den
Medien, die er durch
Bestätigungen der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. durch seine Tätigkeit
als Pressesprecher der Polizeidirektion Villach nachgewiesen hat.
4. Die Wahrnehmung des Gender Mainstreamings und damit
einhergehend die
Wertung des Dr. KOMPOSCH als Alleinverdiener einer Familie mit einem schul-
pflichtigen Kind.
Diese
Erfahrungen, vor allem, was die Dauer der Leitungsfunktion sowie die Zahl der
in dieser Funktion geleiteten MitarbeiterInnen und den Kontakt mit Medien
betrifft,
konnten von den beiden anderen im höchsten Ausmaß geeigneten BewerberInnen
nicht erbracht werden.
Frage 8:
Der
Frauenanteil der derzeit besetzten Leitungsfunktionen in der Zentralstelle des
Ressorts beträgt 36,7 %.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
der Frauenanteil im Leitungsbereich in der
Sektion für Konsumentenschutz vor der Bestellung von Dr. KOMPOSCH 100 % be-
trug.
Frage 12:
Es
gab keine Intervention meinerseits. Gemäß § 12 Ausschreibungsgesetz wurde
mir das Gutachten der Begutachtungskommission mit der Bitte um Entscheidung
vorgelegt. Ich hatte daher eine Entscheidung zu treffen.
Frage 13:
Da
Herr Dr. KOMPOSCH bis zu seiner Betrauung bzw. Versetzung Bediensteter des
Bundesministeriums für Inneres war, kann diese Frage seitens meines Ressorts
nicht beantwortet werden.
Frage 14 und 15:
Dr. Komposch ist als Leiter der Sektion Konsumentenschutz
ein weisungsgebunde-
ner Beamter des BMSG und von ihm werden die konsumentenpolitischen Vorhaben,
die sich die Bundesregierung für die Gesetzgebungsperiode 2002-2006 vorgenom-
men hat, vollzogen. Die Synergie-Effekte seiner Bestellung ergeben sich auf
Grund
seiner lang andauernden Leitungsfunktion und der in der Beantwortung zu den
Fra-
gen 7, 9 bis 11 dargestellten Gründe für seine Betrauung.