1138/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2004
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Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen
haben am 26. November 2003 unter der Nummer 1133/J-NR/2003 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Geschäfte von Ministersekretären
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die MitarbeiterInnen im Kabinett des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten üben „Organfunktionen" im Sinne der Anfrage weder als
Nebentätigkeit (§ 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) noch als
Nebenbeschäftigung (§ 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) aus.

Das Halten von Anteilen an Unternehmen stellt in Ermangelung einschlägiger
dienstrechtlicher Melde- bzw. Genehmigungspflichten keinen Gegenstand der
Vollziehung im Sinne Art. 52 B-VG dar.


Zu Frage 4:

Aufträge an Unternehmen durch das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten erfolgen gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Es
liegen keine Informationen vor, an welchen Unternehmen Mitarbeiter des
Ministerbüros oder des Büros eines etwaig eingerichteten Staatssekretärs anderer

Ressorts Anteile halten oder Organfunktionen bekleiden.