1140/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1128/J-NR/2003 betreffend Altersgrenzen beim Be-
zug von Studienbeihilfen, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen am
25.
November 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Das
Studienförderungsgesetz sieht als eine der zwingenden Voraussetzungen für den
Anspruch auf
Studienbeihilfe
die Einhaltung der Altersgrenze bei Studienbeginn vor.
Diese Altersgrenze
liegt derzeit bei dem vollendeten 30. Lebensjahr. Diese Grenze kann jedoch um
bis zu fünf Jahre angehoben werden, wenn die/der Studienbeihilfenwerber/in
Selbsterhalter/in war,
d.h.
sich mindestens vier Jahre aus eigenen Einkünften selbst erhalten hat. In
diesem Fall wird die
Altersgrenze
für jedes Jahr, das den vierjährigen Selbsterhaltungszeitraum übersteigt, um
ein Jahr
angehoben.
Im Falle einer fünf Jahre dauernden Zeit des Selbsterhaltes beträgt die
Altersgrenze
somit
31 Lebensjahre, bei sechs Jahren des
Selbsterhaltes 32 Lebensjahre usw. Bei einem mehr als
neun
Jahre dauernden Selbsterhalt beträgt die Altersgrenze 35 Lebensjahre zu
Studienbeginn.
Eine weitere Möglichkeit der Anhebung
der Altersgrenze besteht für Selbsterhalter/innen, die für
die
Pflege eines Kleinkindes (bis zum 2. Lebensjahr) verantwortlich waren. In
diesem Falle wird die
Altersgrenze
je Kind um maximal ein Jahr angehoben. Auch hier ist die Altersgrenze mit dem voll-
endeten
35. Lebensjahr limitiert. Diese Bestimmung wurde durch eine Novelle des
Studienförde-
rungsgesetzes
mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1998 geschaffen.
Grundlage für die Beschlussfassung
der derzeit geltenden Altersgrenze war eine Studie des seiner-
zeitigen
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr über „Studienförderung und Studien-
einstiegsalter"
vom Jänner 1998. Diese ergab, dass ältere Studienanfänger/innen auf Grund ihrer
häufig
unterschiedlichen familiären und beruflichen Lebenssituation für einen
Studienabschluss
länger
brauchen als jüngere Studienanfänger/innen und in viel höherem Maß ihr Studium
abbre-
chen.
Der Bericht des
Ausschusses für Wissenschaft und Forschung, der sich mit dieser Novelle des Stu-
dienförderungsgesetzes
auseinander setzte, hält folgende Erwägungen fest:
,,Im System
der Studienförderung besteht mit den Selbsterhaltern (§ 27) bereits eine
Personengrup-
pe, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Loslösung von den Eltern
besonders behandelt wird. Es
liegt daher nahe, rechtstechnisch an diesen Personenkreis hinsichtlich der
Neufestsetzung des
Höchstalters für ehemals Berufstätige anzuknüpfen. Auf Grund des relativ
geringen für einen
Selbsterhalt geforderten Jahreseinkommens
(derzeit 88.000 ATS) ist gewährleistet, dass auch ehe-
mals Teilbeschäftigte von der
Erhöhung der Altersgrenze profitieren können. Dies wird besonders
für Frauen, die wegen familiärer Verpflichtungen erst später eine höhere
Bildung anstreben kön-
nen, von Bedeutung sein. Die neue
Formulierung des § 6 Z 4 ermöglicht, dass sowohl Berufstätig-
keit als auch die Erziehung von Kleinkindern die Altersgrenze erhöhen;
doch auch bei insgesamt
längeren Zeiten eines Selbsterhaltes muss
das Studium längstens vor Vollendung des 35. Lebens-
jahres begonnen worden sein, um
Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben ".
Diese Altersgrenze
für den Bezug von Studienbeihilfe besteht weiterhin.
Für den Bezug eines
Studienabschluss-Stipendiums, das im Besonderen für ehemals berufstätige
Studierende
gedacht ist, wurde die Altersgrenze bei der jüngsten Novelle des
Studienförderungsge-
setzes
im Juli 2003 auf 41 Lebensjahre bei Erreichung der Studienabschlussphase
festgelegt.
Diese beiden
Altersgrenzen sind miteinander kompatibel, da damit gewährleistet ist, dass
eine Stu-
dienförderung
nur dann gewährt wird, wenn das Studium voraussichtlich relativ bald nach
Errei-
chung
des 40. Lebensjahres abgeschlossen ist. In diesem Fall ist damit zu rechnen,
dass nach Errei-
chung
des Studienabschlusses noch über einen längeren Zeitraum Berufstätigkeiten
erfolgen kön-
nen,
welche auf der verbesserten Berufsqualifikation als Folge des
Studienabschlusses aufbauen.
Ad 1.:
Im vorliegenden Fall schließt die
geltende Rechtslage zwingend die Gewährung einer Studienbei-
hilfe
aus, da zum Zeitpunkt des Studienbeginns offensichtlich das 35. Lebensjahr überschritten
wurde.
Zu der vorgeschlagenen Alternative,
bei Überschreitung der Altersgrenze die Förderungsdauer zu
verkürzen, ist festzuhalten, dass
eine derartige Regelung den Förderungszielen widerspricht. Damit
würde die Studienförderung vor
Erreichung des Studienabschlusses zwingend enden. Generell ist
gerade die Studienabschlussphase eine
besonders lernintensive Zeit, sodass der vorzeitige Wegfall
der Förderung einen Studienabbruch
geradezu provozieren würde.
Ad 2.:
Da die Studienförderung
die Finanzierung eines Studiums als Vorbereitung für eine erhöhte Berufs-
qualifikation
darstellt, ist die Festlegung einer maximalen Altersgrenze für den Bezug von
Studien-
beihilfe bei
Beginn des Studiums sinnvoll.
Da nur die Förderung
des Studiums bis zum Studienabschluss Gewähr bietet, dass die Ziele der
Studienförderung erreicht werden,
ist es konsequent, bei Überschreitung einer Altersgrenze keiner-
lei Studienförderung für das weitere
Studium vorzusehen. Durch die Möglichkeit, mit einem Stu-
dienabschluss-Stipendium bis zum 41.
Lebensjahr noch eine Studienförderung zu erhalten, gibt es
auch eine Lösung für Härtefälle,
welche die Altersgrenze knapp überschritten haben.
Ad 3.:
Durch die aktuelle Anhebung der
Altersgrenze für Studienabschluss-Stipendien ist gewährleistet,
dass
ehemals berufstätige Studierende, die ohne Studienbeihilfe später in ein Studium
einsteigen
und dieses parallel zu ihrem Beruf
betreiben, noch für die zeitintensive Studienabschlussphase eine
ausreichende Förderung erhalten.
Ad 4.:
Eine Maßnahme der Studienförderung,
die für ehemals berufstätige Studierende nach einem späte-
ren
Studieneinstieg in Frage kommt, wäre das Studienabschluss-Stipendium.