1140/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1128/J-NR/2003 betreffend Altersgrenzen beim Be-
zug von Studienbeihilfen, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am
25. November 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Das Studienförderungsgesetz sieht als eine der zwingenden Voraussetzungen für den Anspruch auf
Studienbeihilfe die Einhaltung der Altersgrenze bei Studienbeginn vor.

Diese Altersgrenze liegt derzeit bei dem vollendeten 30. Lebensjahr. Diese Grenze kann jedoch um
bis zu fünf Jahre angehoben werden, wenn die/der Studienbeihilfenwerber/in Selbsterhalter/in war,
d.h. sich mindestens vier Jahre aus eigenen Einkünften selbst erhalten hat. In diesem Fall wird die
Altersgrenze für jedes Jahr, das den vierjährigen Selbsterhaltungszeitraum übersteigt, um ein Jahr
angehoben. Im Falle einer fünf Jahre dauernden Zeit des Selbsterhaltes beträgt die Altersgrenze
somit 31 Lebensjahre, bei sechs Jahren des Selbsterhaltes 32 Lebensjahre usw. Bei einem mehr als
neun Jahre dauernden Selbsterhalt beträgt die Altersgrenze 35 Lebensjahre zu Studienbeginn.

Eine weitere Möglichkeit der Anhebung der Altersgrenze besteht für Selbsterhalter/innen, die für
die Pflege eines Kleinkindes (bis zum 2. Lebensjahr) verantwortlich waren. In diesem Falle wird die
Altersgrenze je Kind um maximal ein Jahr angehoben. Auch hier ist die Altersgrenze mit dem voll-
endeten 35. Lebensjahr limitiert. Diese Bestimmung wurde durch eine Novelle des Studienförde-
rungsgesetzes mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1998 geschaffen.

Grundlage für die Beschlussfassung der derzeit geltenden Altersgrenze war eine Studie des seiner-
zeitigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr über „Studienförderung und Studien-


einstiegsalter" vom Jänner 1998. Diese ergab, dass ältere Studienanfänger/innen auf Grund ihrer
häufig unterschiedlichen familiären und beruflichen Lebenssituation für einen Studienabschluss
länger brauchen als jüngere Studienanfänger/innen und in viel höherem Maß ihr Studium abbre-
chen.

Der Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung, der sich mit dieser Novelle des Stu-
dienförderungsgesetzes auseinander setzte, hält folgende Erwägungen fest:

,,Im System der Studienförderung besteht mit den Selbsterhaltern (§ 27) bereits eine Personengrup-
pe, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Loslösung von den Eltern besonders behandelt wird. Es
liegt daher nahe, rechtstechnisch an diesen Personenkreis hinsichtlich der Neufestsetzung des
Höchstalters für ehemals Berufstätige anzuknüpfen. Auf Grund des relativ geringen für einen
Selbsterhalt geforderten Jahreseinkommens (derzeit 88.000 ATS) ist gewährleistet, dass auch ehe-
mals Teilbeschäftigte von der Erhöhung der Altersgrenze profitieren können. Dies wird besonders
für Frauen, die wegen familiärer Verpflichtungen erst später eine höhere Bildung anstreben kön-
nen, von Bedeutung sein. Die neue Formulierung des § 6 Z 4 ermöglicht, dass sowohl Berufstätig-
keit als auch die Erziehung von Kleinkindern die Altersgrenze erhöhen; doch auch bei insgesamt
längeren Zeiten eines Selbsterhaltes muss das Studium längstens vor Vollendung des 35. Lebens-
jahres begonnen worden sein, um Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben ".

Diese Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe besteht weiterhin.

Für den Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums, das im Besonderen für ehemals berufstätige
Studierende gedacht ist, wurde die Altersgrenze bei der jüngsten Novelle des Studienförderungsge-
setzes im Juli 2003 auf 41 Lebensjahre bei Erreichung der Studienabschlussphase festgelegt.

Diese beiden Altersgrenzen sind miteinander kompatibel, da damit gewährleistet ist, dass eine Stu-
dienförderung nur dann gewährt wird, wenn das Studium voraussichtlich relativ bald nach Errei-
chung des 40. Lebensjahres abgeschlossen ist. In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass nach Errei-
chung des Studienabschlusses noch über einen längeren Zeitraum Berufstätigkeiten erfolgen kön-
nen, welche auf der verbesserten Berufsqualifikation als Folge des Studienabschlusses aufbauen.

Ad 1.:

Im vorliegenden Fall schließt die geltende Rechtslage zwingend die Gewährung einer Studienbei-
hilfe aus, da zum Zeitpunkt des Studienbeginns offensichtlich das 35. Lebensjahr überschritten
wurde.


Zu der vorgeschlagenen Alternative, bei Überschreitung der Altersgrenze die Förderungsdauer zu
verkürzen, ist festzuhalten, dass eine derartige Regelung den Förderungszielen widerspricht. Damit
würde die Studienförderung vor Erreichung des Studienabschlusses zwingend enden. Generell ist
gerade die Studienabschlussphase eine besonders lernintensive Zeit, sodass der vorzeitige Wegfall
der Förderung einen Studienabbruch geradezu provozieren würde.

Ad 2.:

Da die Studienförderung die Finanzierung eines Studiums als Vorbereitung für eine erhöhte Berufs-
qualifikation darstellt, ist die Festlegung einer maximalen Altersgrenze für den Bezug von Studien-
beihilfe bei Beginn des Studiums sinnvoll.

Da nur die Förderung des Studiums bis zum Studienabschluss Gewähr bietet, dass die Ziele der
Studienförderung erreicht werden, ist es konsequent, bei Überschreitung einer Altersgrenze keiner-
lei Studienförderung für das weitere Studium vorzusehen. Durch die Möglichkeit, mit einem Stu-
dienabschluss-Stipendium bis zum 41. Lebensjahr noch eine Studienförderung zu erhalten, gibt es
auch eine Lösung für Härtefälle, welche die Altersgrenze knapp überschritten haben.

Ad 3.:

Durch die aktuelle Anhebung der Altersgrenze für Studienabschluss-Stipendien ist gewährleistet,
dass ehemals berufstätige Studierende, die ohne Studienbeihilfe später in ein Studium einsteigen
und dieses parallel zu ihrem Beruf betreiben, noch für die zeitintensive Studienabschlussphase eine
ausreichende Förderung erhalten.

Ad 4.:

Eine Maßnahme der Studienförderung, die für ehemals berufstätige Studierende nach einem späte-
ren Studieneinstieg in Frage kommt, wäre das Studienabschluss-Stipendium.