1145/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Freies Geleit für antisemitisch
motivierte Friedhofsschändung" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2, 3 und 7:

Der in der Anfrage bezeichnete Beschuldigte war seit 1996 für die österreichische
Strafjustiz nicht greifbar, ein internationaler Haftbefehl konnte sieben Jahre nicht
vollzogen werden. Als der flüchtige Beschuldigte durch seinen Verteidiger am
8. Juli 2003 dem Bundesministerium für Justiz bekundete, sich gegen die Erteilung
des sicheren Geleites dem Strafverfahren in Österreich stellen zu wollen, stand das
öffentliche Interesse an der Finalisierung dieser - einen schwerwiegenden Vorwurf
betreffenden - Strafsache im Vordergrund der Überlegungen. Die mit 2.500 Euro
festgelegte Sicherheitsleitung war nur von untergeordneter Bedeutung.

Bei der Erteilung des sicheren Geleites ist die Festlegung einer Kaution nicht zwin-
gend vorgeschrieben. § 419 StPO bestimmt, dass einem flüchtigen Beschuldigten
das sichere Geleit unter gewissen Voraussetzungen, allenfalls gegen eine Sicher-
heitsleistung, erteilt werden kann. Die Vermögensverhältnisse der Verwandtschaft
haben in die Erwägungen zur Kautionshöhe nicht einzufließen.


Zu 4:

Ich war mit der Frage der Erteilung des sicheren Geleites nicht persönlich befasst.

Die Entscheidung traf die zuständige Fachabteilung meines Hauses mit Zustimmung
des Leiters der Sektion.

Zu 5 und 6:
Nein.

Zu 8:

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien pflichtete mit Bericht vom 4. August 2003 einer die

Erteilung des sicheren Geleites befürwortenden Stellungnahme der Staatsanwalt-
schaft Wiener Neustadt bei. Der Standpunkt der Anklagebehörden ist für das Bun-
desministerium für Justiz zwar nicht bindend, aber doch richtungsweisend.