1145/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.01.2004
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möglich.
Bundesministerium
für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Freies Geleit für
antisemitisch
motivierte Friedhofsschändung" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu
1, 2, 3 und 7:
Der in der Anfrage bezeichnete Beschuldigte war seit 1996
für die österreichische
Strafjustiz nicht greifbar, ein internationaler Haftbefehl konnte sieben Jahre
nicht
vollzogen werden. Als der flüchtige Beschuldigte durch seinen Verteidiger am
8. Juli 2003 dem Bundesministerium für Justiz bekundete, sich gegen die
Erteilung
des sicheren Geleites dem Strafverfahren in Österreich stellen zu wollen, stand
das
öffentliche Interesse an der Finalisierung dieser - einen schwerwiegenden
Vorwurf
betreffenden - Strafsache im Vordergrund der Überlegungen. Die mit 2.500 Euro
festgelegte Sicherheitsleitung war nur von untergeordneter Bedeutung.
Bei der Erteilung des sicheren Geleites
ist die Festlegung einer Kaution nicht zwin-
gend vorgeschrieben. § 419 StPO bestimmt, dass einem flüchtigen Beschuldigten
das sichere Geleit unter gewissen Voraussetzungen, allenfalls gegen eine
Sicher-
heitsleistung, erteilt werden kann. Die Vermögensverhältnisse der
Verwandtschaft
haben in die Erwägungen zur Kautionshöhe nicht einzufließen.
Zu 4:
Ich
war mit der Frage der Erteilung des sicheren Geleites nicht persönlich befasst.
Die Entscheidung traf die zuständige
Fachabteilung meines Hauses mit Zustimmung
des Leiters der Sektion.
Zu
5 und 6:
Nein.
Zu 8:
Die
Oberstaatsanwaltschaft Wien pflichtete mit Bericht vom 4. August 2003 einer die
Erteilung des sicheren Geleites
befürwortenden Stellungnahme der Staatsanwalt-
schaft Wiener Neustadt bei. Der Standpunkt der Anklagebehörden ist für das Bun-
desministerium für Justiz zwar nicht bindend, aber doch richtungsweisend.