1158/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM FÜR
INNERES
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
11. Dezember 2003 unter der Nummer 1239/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Verpflegung nach §28 ZDG, Feststellungsbescheide und
Gewährung
einer Aushilfe gem. § 28a Abs. 2 ZDG" gerichtet.
Die vorliegende Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Mit Feststellungsantrag bei der
Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H., wobei auch ein Antrag
auf Aushilfe gemäß § 28a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) die Feststellung der
Angemessenheit der Verpflegung impliziert.
Zur
Frage 2:
Wenn die
Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. bzw. die Berufungsinstanz auf Grund eines
durchgeführten
Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass eine angemessene
Verpflegung
im Sinne des § 28 Abs. 1 ZDG nicht gegeben ist, eine rechtskräftige
verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung vorliegt, oder die Überwachungsbehörden
einen
diesbezüglichen Verstoß mitteilen.
Zur
Frage 3:
Die
Strafbestimmung findet sich im § 67 ZDG. Eine Anzeigeverpflichtung des
Zivildienst-
leistenden
besteht nicht.
Zur Frage 4:
Nein. Die Angemessenheit der Verpflegung
ist von Fall zu Fall zu prüfen.
Zur Frage 5:
Im Sinne der Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes.
Zur
Frage 6:
Insoweit
solche Unterschiede zu beobachten sind, obliegt die Argumentation den
verantwortlichen Rechtsträgern.
Zur Frage 7:
Rechtsträgern können keine Weisungen
erteilt werden.
Zu den Fragen 8. 9 und 10:
Meinungen und Bewertungen sind nicht
Gegenstand parlamentarischer Anfragen.
Zur
Frage 11 a bis d:
Anzeigen
können von jedermann/frau direkt bei den zuständigen Bezirksverwaltungs-
behörden eingebracht werden. Zentrale Aufzeichnungen über österreichweit eingebrachte
Verwaltungsstrafanzeigen nach Abschnitt X des Zivildienstgesetzes 1986
werden nicht
geführt. Im Verwaltungsstrafverfahren ist unter Anwendung der
verfahrensrechtlichen
Bestimmungen über Vorfragen entweder eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis
zu
erlassen. Meldungen über solcherart erfolgte Bestrafungen und daran knüpfende
Maßnahmen, die bis hin zum Widerruf von Zivildiensteinrichtungen führen können,
liegen
nicht vor.
Zur Frage 12:
Fünf weitergeführte Beschwerden.
Zur
Frage 13:
3262 Anträge.
Zur Frage 14:
3117 Feststellungsbescheide.
Zu
den Fragen 15 bis 17:
Nein!
Bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003,
B 1731/01-13, vertrat die Zivildienstverwaltung des Bundes die
Rechtsauffassung, wonach
mangels einer einfachgesetzlichen Regelung zwar das Bestehen oder Nichtbestehen
eines
Rechtsanspruchs "angemessene Verpflegung" mittels Bescheid
festzustellen ist, wenn dies
im rechtlichen Interesse der Partei liegt, nicht aber ob ein bestimmtes
tatsächliches
Vorgehen, beispielsweise die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages, einem
bestehenden Rechtsanspruch genügt. Die Einleitung eines gesonderten
Ermittlungs-
verfahrens, unabhängig von im Rahmen der behördlichen Überwachung
festgestellten
Verstößen und des Ergebnisses von Strafverfahren, widersprach dieser
Rechtsmeinung.
Zur
Frage 18:
Es
liegen noch keine rechtskräftigen Berufungsbescheide des Bundesministers für
Inneres
mit
konkreten Ausspruch über die Angemessenheit der Verpflegung vor.
Zur Frage 19:
Bislang wurden von der
Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. 347 Berufungsanträge vorgelegt.
Zur
Frage 20:
Ja,
der seit 1. Jänner 2001 in einem einzigen Fall ausgesprochenen
verfahrensrechtlichen
Rechtsauffassung
des Verfassungsgerichtshofes wird gefolgt.
Zur
Frage 21:
Die
Entscheidung wird von Fall zu Fall unter Beachtung der allgemeinen Verwaltungs-
verfahrensgrundsätze, insbesondere der Bestimmungen des § 66 AVG getroffen.
Zur
Frage 22:
Es
gibt keine einheitlichen Konsequenzen. Die zu treffenden Maßnahmen und deren
Auswirkungen hängen von zahlreichen Faktoren und Erwägungen ab. Nach den
erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage „Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-
gesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle
2001)",
338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP zu
§ 28a Abs. 2 ZDG soll diese Gesetzesbestimmung sichern, dass Zivildienstleistende
in den
Fällen, wo Einrichtungen ihren Verpflichtungen nach § 28 nicht oder nicht in
ausreichendem
Maß nachkommen, rasch eine Aushilfe durch den Bundesminister für Inneres
erhalten
können. Dies ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenz für
den Rechts-
träger. Ebenso werden in diesen Fällen die Bestimmungen über die Versetzung von
Zivil-
dienstpflichtigen zu greifen haben. Letztere Maßnahme hätte beispielsweise im
Falle des
Zivildienstleistenden, dessen Beschwerde nach Art. 144 B-VG zu dem richtungweisenden
Erkenntnis B 1731/01-13 des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003
geführt
hat, nicht mehr gesetzt werden können, da der Antrag auf Aushilfe erst
unmittelbar vor dem
Dienstende gestellt worden ist.
Zur
Frage 23:
1252
Zur
Frage 24:
1155
Zur
Frage 25:
Da
diese Frage rechtlich irrelevant ist werden darüber keine Aufzeichnungen
geführt. Die
Durchführung einer gesonderten Erhebung wäre mit einem nicht vertretbaren
Verwaltungsaufwand verbunden und darüber hinaus in keiner Weise aufschlussreich,
da die
Verfahrensdauer bzw. die gesetzliche Entscheidungsfrist nur vom Zeitpunkt der
Antrag-
stellung und nicht vom Beginn des ordentlichen Zivildienstes an gerechnet
werden darf.
Zur Frage 26:
Bislang wurde keine Aushilfe gewährt.
Zur
Frage 27:
Nein.
Bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003,
B
1731/01-13, vertrat die Zivildienstverwaltung des Bundes die Rechtauffassung,
dass die
im
§ 28 a Abs. 2 ZDG normierte Ermächtigung des Bundes, betroffenen Zivildienst-
leistenden
eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren, für sich allein
nicht
geeignet sei, ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Angemessenheit der
Verpflegung zu initiieren.
Zur
Frage 28:
Die
Anträge wurden von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. mit der Begründung
abgewiesen, dass die in § 28a Abs. 2 ZDG vorgesehene Ermächtigung eine Aushilfe
zu
gewähren, zum einen keinen Rechtsanspruch begründet und zum anderen keine
ausreichende Grundlage für die Durchführung eines gesonderten
Ermittlungsverfahrens
mit dem Ziel bietet, festzustellen ob die von den Rechtsträgern gewährte
Verpflegung
angemessen ist.
Zur
Frage 29:
Es
liegen noch keine rechtskräftigen Berufungsbescheide des Bundesministers für
Inneres
betreffend
die Gewährung einer Aushilfe nach § 28a Abs. 2 ZDG vor.
Zur
Frage 30:
153.
Zur
Frage 31:
Ja,
der seit 1. Jänner 2001 in einem einzigen Fall ausgesprochenen
verfahrensrechtlichen
Rechtsauffassung
des Verfassungsgerichtshofes wird gefolgt.
Zur
Frage 32:
Die
Entscheidung wird von Fall zu Fall unter Beachtung der allgemeinen Verwaltungs-
verfahrensgrundsätze, insbesondere der Bestimmungen des § 66 AVG getroffen.
Zur
Frage 33:
Das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003, B 1731/01-13,
kann
in diesem Sinne interpretiert werden.
Die
seinerzeitige Regierungsvorlage ist allerdings von einer kurzfristigen
Überbrückungs-
hilfe ausgegangen.
Zur Frage 34:
Nur
die zitierte Gesetzesbestimmung. Seit dem 1. Juni 2000 beinhaltet das
Zivildienst-
gesetz 1986 keine Verordnungsermächtigung mehr, die als Rechtsgrundlage für
eine
Verpflegungsverordnung im Sinne einer Richtlinienkompetenz herangezogen werden
könnte. Davon nicht betroffene Verwaltungsverordnungen entfalten weder
gegenüber
Normunterworfenen Rechtswirkungen, noch darf sich die Behörde in den von ihr zu
erlassenden Bescheiden auf solche berufen.
Im
Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel daran gelassen, dass es
den
Rechtsträgern auch ohne dem Dazwischentreten von Feststellungsbescheiden das
Wissen
zugemutet werden kann, worin die angemessene Verpflegung zugewiesener
Zivildienst-
leistender zu bestehen hat.
Zur
Frage 35:
Mangels
Sonderbestimmungen gelten die Fristen nach dem AVG mit den darin
vorgesehenen
Konsequenzen.
Zur Frage 36a:
Meinungen und Bewertungen sind nicht
Gegenstand parlamentarischer Anfragen.
Zur Frage 36b:
Nein.