1158/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR INNERES

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
11. Dezember 2003 unter der Nummer 1239/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Verpflegung nach §28 Z
DG, Feststellungsbescheide und Gewährung
einer Aushilfe gem. § 28a Abs. 2 Z
DG" gerichtet.

Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1:

Mit Feststellungsantrag bei der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H., wobei auch ein Antrag
auf Aushilfe gemäß § 28a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (Z
DG) die Feststellung der
Angemessenheit der Verpflegung impliziert.

Zur Frage 2:

Wenn die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. bzw. die Berufungsinstanz auf Grund eines

durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass eine angemessene


Verpflegung im Sinne des § 28 Abs. 1 ZDG nicht gegeben ist, eine rechtskräftige
verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung vorliegt, oder die Überwachungsbehörden einen
diesbezüglichen Verstoß mitteilen.

Zur Frage 3:

Die Strafbestimmung findet sich im § 67 ZDG. Eine Anzeigeverpflichtung des Zivildienst-

leistenden besteht nicht.

Zur Frage 4:

Nein. Die Angemessenheit der Verpflegung ist von Fall zu Fall zu prüfen.

Zur Frage 5:

Im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes.

Zur Frage 6:

Insoweit solche Unterschiede zu beobachten sind, obliegt die Argumentation den

verantwortlichen Rechtsträgern.

Zur Frage 7:

Rechtsträgern können keine Weisungen erteilt werden.

Zu den Fragen 8. 9 und 10:

Meinungen und Bewertungen sind nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen.

Zur Frage 11 a bis d:

Anzeigen können von jedermann/frau direkt bei den zuständigen Bezirksverwaltungs-
behörden eingebracht werden. Zentrale Aufzeichnungen über österreichweit eingebrachte
Verwaltungsstrafanzeigen nach Abschnitt
X des Zivildienstgesetzes 1986 werden nicht
geführt. Im Verwaltungsstrafverfahren ist unter Anwendung der verfahrensrechtlichen
Bestimmungen über Vorfragen entweder eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis zu
erlassen. Meldungen über solcherart erfolgte Bestrafungen und daran knüpfende
Maßnahmen, die bis hin zum Widerruf von Zivildiensteinrichtungen führen können, liegen
nicht vor.


Zur Frage 12:

Fünf weitergeführte Beschwerden.

Zur Frage 13:
3262 Anträge.

Zur Frage 14:

3117 Feststellungsbescheide.

Zu den Fragen 15 bis 17:

Nein! Bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003,
B 1731/01-13, vertrat die Zivildienstverwaltung des Bundes die Rechtsauffassung, wonach
mangels einer einfachgesetzlichen Regelung zwar das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsanspruchs "angemessene Verpflegung" mittels Bescheid festzustellen ist, wenn dies
im rechtlichen Interesse der Partei liegt, nicht aber ob ein bestimmtes tatsächliches
Vorgehen, beispielsweise die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages, einem
bestehenden Rechtsanspruch genügt. Die Einleitung eines gesonderten Ermittlungs-
verfahrens, unabhängig von im Rahmen der behördlichen Überwachung festgestellten
Verstößen und des Ergebnisses von Strafverfahren, widersprach dieser Rechtsmeinung.

Zur Frage 18:

Es liegen noch keine rechtskräftigen Berufungsbescheide des Bundesministers für Inneres

mit konkreten Ausspruch über die Angemessenheit der Verpflegung vor.

Zur Frage 19:

Bislang wurden von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. 347 Berufungsanträge vorgelegt.

Zur Frage 20:

Ja, der seit 1. Jänner 2001 in einem einzigen Fall ausgesprochenen verfahrensrechtlichen

Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes wird gefolgt.

Zur Frage 21:

Die Entscheidung wird von Fall zu Fall unter Beachtung der allgemeinen Verwaltungs-
verfahrensgrundsätze, insbesondere der Bestimmungen des § 66 AVG getroffen
.


Zur Frage 22:

Es gibt keine einheitlichen Konsequenzen. Die zu treffenden Maßnahmen und deren
Auswirkungen hängen von zahlreichen Faktoren und Erwägungen ab. Nach den
erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage „Bundesgesetz, mit dem das Bundes-
gesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)",
338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXI. GP zu
§ 28a Abs. 2 Z
DG soll diese Gesetzesbestimmung sichern, dass Zivildienstleistende in den
Fällen, wo Einrichtungen ihren Verpflichtungen nach § 28 nicht oder nicht in ausreichendem
Maß nachkommen, rasch eine Aushilfe durch den Bundesminister für Inneres erhalten
können. Dies ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenz für den Rechts-
träger. Ebenso werden in diesen Fällen die Bestimmungen über die Versetzung von Zivil-
dienstpflichtigen zu greifen haben. Letztere Maßnahme hätte beispielsweise im Falle des
Zivildienstleistenden, dessen Beschwerde nach Art. 144 B-VG zu dem richtungweisenden
Erkenntnis B 1731/01-13 des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003 geführt
hat, nicht mehr gesetzt werden können, da der Antrag auf Aushilfe erst unmittelbar vor dem
Dienstende gestellt worden ist.

Zur Frage 23:
1252

Zur Frage 24:
1155

Zur Frage 25:

Da diese Frage rechtlich irrelevant ist werden darüber keine Aufzeichnungen geführt. Die
Durchführung einer gesonderten Erhebung wäre mit einem nicht vertretbaren
Verwaltungsaufwand verbunden und darüber hinaus in keiner Weise aufschlussreich, da die
Verfahrensdauer bzw. die gesetzliche Entscheidungsfrist nur vom Zeitpunkt der Antrag-
stellung und nicht vom Beginn des ordentlichen Zivildienstes an gerechnet werden darf.

Zur Frage 26:

Bislang wurde keine Aushilfe gewährt.


Zur Frage 27:

Nein. Bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003,

B 1731/01-13, vertrat die Zivildienstverwaltung des Bundes die Rechtauffassung, dass die

im § 28 a Abs. 2 ZDG normierte Ermächtigung des Bundes, betroffenen Zivildienst-

leistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren, für sich allein

nicht geeignet sei, ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Angemessenheit der

Verpflegung zu initiieren.

Zur Frage 28:

Die Anträge wurden von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. mit der Begründung
abgewiesen, dass die in § 28a Abs. 2 ZDG vorgesehene Ermächtigung eine Aushilfe zu
gewähren, zum einen keinen Rechtsanspruch begründet und zum anderen keine
ausreichende Grundlage für die Durchführung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens
mit dem Ziel bietet, festzustellen ob die von den Rechtsträgern gewährte Verpflegung
angemessen ist.

Zur Frage 29:

Es liegen noch keine rechtskräftigen Berufungsbescheide des Bundesministers für Inneres

betreffend die Gewährung einer Aushilfe nach § 28a Abs. 2 ZDG vor.

Zur Frage 30:
153.

Zur Frage 31:

Ja, der seit 1. Jänner 2001 in einem einzigen Fall ausgesprochenen verfahrensrechtlichen

Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes wird gefolgt.

Zur Frage 32:

Die Entscheidung wird von Fall zu Fall unter Beachtung der allgemeinen Verwaltungs-
verfahrensgrundsätze, insbesondere der Bestimmungen des § 66 AVG getroffen.

Zur Frage 33:

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2003,  B 1731/01-13,

kann in diesem Sinne interpretiert werden.


Die seinerzeitige Regierungsvorlage ist allerdings von einer kurzfristigen Überbrückungs-
hilfe ausgegangen.

Zur Frage 34:

Nur die zitierte Gesetzesbestimmung. Seit dem 1. Juni 2000 beinhaltet das Zivildienst-
gesetz 1986 keine Verordnungsermächtigung mehr, die als Rechtsgrundlage für eine
Verpflegungsverordnung im Sinne einer Richtlinienkompetenz herangezogen werden
könnte. Davon nicht betroffene Verwaltungsverordnungen entfalten weder gegenüber
Normunterworfenen Rechtswirkungen, noch darf sich die Behörde in den von ihr zu
erlassenden Bescheiden auf solche berufen.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel daran gelassen, dass es den
Rechtsträgern auch ohne dem Dazwischentreten von Feststellungsbescheiden das Wissen
zugemutet werden kann, worin die angemessene Verpflegung zugewiesener Zivildienst-
leistender zu bestehen hat.

Zur Frage 35:

Mangels Sonderbestimmungen gelten die Fristen nach dem AVG mit den darin

vorgesehenen Konsequenzen.

Zur Frage 36a:

Meinungen und Bewertungen sind nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen.

Zur Frage 36b:
Nein.