1159/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR INNERES

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
18. Dezember 2003 unter der Nr. 1260/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Kriminalitätsstatistik 2003 - Strafrechtliche Nebengesetze etc.
II" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1a:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz                                              569
Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz          1

Arzneimittelgesetz                                                                                9

Datenschutzgesetz 2000                                                                     9

Denkmalschutzgesetz                                                                          1

Fleischuntersuchungsgesetz                                                              10

Fremdengesetz 1997                                                                      2147

GmbH-Gesetz                                                                                       9

Kriegsmaterialgesetz                                                                          59

Lebensmittelgesetz 1975                                                                  401

Marktordnungsgesetz 1985                                                                   1

Militärstrafgesetz                                                                                 87

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        87


Missbrauch von Notzeichen                                                               248

Pornografiegesetz                                                                          13

Suchtmittelgesetz                                                                         21390

Tierarzneimittelkontrollgesetz                                                             1

Uniform-Verbotsgesetz                                                                     1

Verbotsgesetz 1947                                                                      147

Waffengesetz 1996                                                                      1552

Wehrgesetz 2001                                                                             2

Zivildienstgesetz 1986                                                                        6

Sonstige Nebengesetze                                                                 102

Zu Frage 1b:

§27SMG                                                                                       18664

§ 28 SMG                                                                                       2283

§104FrG                                                                                         2003

§ 50 WaffG                                                                                     1552

§114ASVG                                                                                       569

§ 30 SMG                                                                                        427

§ 1 NotzeichenG                                                                               248

§63LMG                                                                                            122

§ 64 LMG                                                                                           111

§3gVerbotsG                                                                                     108

§ 106 FrG                                                                                          108

§ 56 LMG                                                                                             99

§ 7 Kriegsmaterialgesetz                                                                   59

§ 8 MilStG                                                                                           48

§ 57 LMG                                                                                             45

§105 FrG                                                                                              35

3h VerbotsG                                                                                             32

§ 7 MilStG                                                                                             23

§31 SMG                                                                                                  12

§ 49 Abs. 1 FleischUG                                                                         10

§61 LMG                                                                                                10

§ 84a Arzneimittelgesetz                                                                        9

§ 51 DSG                                                                                                9


§122GmbHG                                                                                            9

§ 9 MilStG                                                                                                 7

§ 31 MilStG                                                                                               7

§ 2 PornG                                                                                                 7

§ 1 PornG                                                                                                 6

§ 62 LMG                                                                                                  6

§ 58 LMG                                                                                                  5

Zu Frage 2:

Im Jahr 2003 wurden insgesamt 401 Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nach
dem Lebensmittelgesetz bekannt.

Zu Frage 3:

Die strafbaren  Handlungen  nach  dem  Lebensmittelgesetz wurden  im  Einzelne wie folgt

angezeigt:

§ 56 LMG

§ 57 LMG

§ 58 LMG

§ 59 LMG

§ 61 LMG

§ 62 LMG

§ 63 LMG

§ 64 LMG

Zu Fragen 4 bis 6:

Im Jahr 2003 wurden 9 Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nach
§ 84a Arzneimittelgesetz erstattet. In der Kriminalstatistik wird lediglich § 84a erfasst; eine
Strafbestimmung ist nicht ausgewiesen.

Zu Fragen 7 bis 9:

Im Jahr 2003 wurde 1 Anzeige nach § 11 Tierarzneimittelkontrollgesetz erstattet. In der
Kriminalstatistik wird lediglich § 11 TAKG erfasst; eine Strafbestimmung ist nicht ausgewiesen.


Zu Frage 10:

Im Jahr 2003 wurde keine gerichtlich strafbare Handlung  nach dem  Rezeptpflichtgesetz
bekannt.

Zu Fragen 11 und 12:

Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 10.

Zu Frage 13:

Im Jahr 2003 wurden 7 Anzeigen nach § 120 StGB erstattet.

Zu Frage 14:

Bei keiner Anzeige nach § 120 StGB im Jahr 2003 war ein Sicherheitsgewerbe involviert.

Zu Frage 15:

Jahr 2000       Jahr 2001       Jahr 2002       Jahr 2003

(II-XII/2000)

121 Anzeigen             44 Anzeigen              34 Anzeigen              13 Anzeigen
nach dem PornG        nach dem PornG        nach dem PornG        nach dem PornG

Zu Frage 16:

Jahr 2000                   Jahr 2001         Jahr 2002           Jahr 2003
(ll-XII/2000)

§ 1 PornG                 91 Anzeigen       32 Anzeigen     29 Anzeigen       6 Anzeigen
§ 2 PornG                30 Anzeigen        12 Anzeigen        5 Anzeigen       7 Anzeigen

Zu Frage 17:

Jahr 2000                     Jahr 2001                  Jahr 2002                  Jahr 2003

(II-XII/2000)

499 Anzeigen             416 Anzeigen            379 Anzeigen            569 Anzeigen
nach dem ASVG        nach dem ASVG        nach dem ASVG        nach dem ASVG


Zu Fragen 18 und 19:

Jahr 2000                        Jahr 2001         Jahr 2002           Jahr 2003
(ll-XII/2000)

§27SMG                           14546                         18935                 19559                18664

§28SMG                             1620                           2366                   2293                  2283

§29SMG                                   1                                 1                         -                          -

§30SMG                               484                             527                    543                     427

§31SMG                                 46                               33                      23                       12

§32SMG                                   1              __________-__      _______4_____       ____4

gesamt                             16698                          21862                22422                 21390

Zu Frage 20:

In der Kriminalstatistik wird lediglich § 114 ASVG erfasst; eine Strafbestimmung ist nicht
ausgewiesen.

Zu Frage 21:

Grundlage  der  Erstellung  des jährlichen  Kriminalitätsberichts  ist  die Vorschrift  über die
Polizeiliche Kriminalstatistik/PKSV (siehe Anhang).


Vorschrift über die

Polizeiliche Kriminalstatistik

(PKSV)

Zweck der Polizeilichen Kriminalstatistik

§1 (1) Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt den Stand und die Entwicklung der
gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den Sicherheitsbehörden und
anderen im Dienste der Strafrechtspflege einschreitenden Behörden und
Dienststellen innerhalb bestimmter Zeiträume bekannt wurden.

(2) Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist ein Bestandteil des Sicherheitsberichts
nach § 93 SPG und bildet eine Grundlage für die Entwicklung von Strategien
sowie die Durchführung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2   Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. Straftat jede gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über
Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist;

2. bekannt gewordene Straftat jeder von der meldepflichtigen Stelle
festgestellte Sachverhalt, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt;

3. Tatverdächtiger eine Person, die aufgrund der durchgeführten
Ermittlungen im konkreten Verdacht steht, eine Straftat allein oder im
Zusammenwirken mit anderen unmittelbar begangen oder einen anderen
dazu bestimmt zu haben, sie auszuführen oder die sonst zu ihrer
Ausführung beigetragen hat;

4.  eine Straftat geklärt, wenn die Identität des Tatverdächtigen feststeht,
 auch wenn dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.


Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik
und von Sonderstatistiken

§3 (1) Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten sind von der Gruppe II/D
Kriminalpolizei-Interpol des Bundesministeriums für Inneres (im weiteren:
Gruppe II/D) im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und
kriminalpolizeilicher Sonderstatistiken, wie insbesondere der
Suchtmittelstatistik, zu verarbeiten. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten
durch nachgeordnete Sicherheitsbehörden und Gendarmeriedienststellen für
diese Zwecke im Rahmen regionaler Kriminalstatistiken bedarf der
Zustimmung der Gruppe II/D.

(2) Die für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind
aus der Anlage A ersichtlich.

(3) Die für Zwecke der Suchtmittelstatistik zusätzlich zu verarbeitenden Daten sind
aus der Anlage B ersichtlich. Zur Erfüllung der Meldepflichten nach
§ 24 Suchtmittelgesetz (SMG) ist die Erfassung der an die
Suchtmittelüberwachungsstelle des BMAGS zu übermittelnden
personenbezogenen Daten und der für Zwecke der Suchtmittelstatistik zu
verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang zulässig.

(4) Die Veröffentlichung oder sonstige Freigabe statistischer Daten aus gemäß
Abs. 1 genehmigten regionalen Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung der
Gruppe II/D.

Meldepflichtige Stellen und Sachverhalte

§4   (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind
  von den

 1.   Sicherheitsbehörden,

 2.   Gendarmeriedienststellen sowie

 3.   Gemeindewachkörpern

 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu erfassen und zu übermitteln. Im Bereich

 der BPD Wien sind auch die Bezirkspolizeikommissariate meldepflichtige

 Stellen.

(2) Der Meldepflicht unterliegen bekannt gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im
Inland begangen wurden, sowie jene nach Abs. 4 Z 5 bis 7

(3) Soweit durch Abs. 4 nicht eine besondere Zuständigkeit begründet wird, trifft
die Meldepflicht jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die
Handlung unabhängig von dem zum Tatbestand gehörigen Erfolg ereignet hat
oder bei Unterlassungsdelikten das Handeln hätte erfolgen sollen.

(4)   Die Meldepflicht trifft jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich

1.  die zeitlich letzte von mehreren zur Verwirklichung einer Straftat gehörigen
Einzelhandlungen gesetzt wurde,

2.  sich der Wohn- oder Firmensitz eines Tatverdächtigen befindet, der unter
Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten
nach den §§ 146 bis 148, 168 oder 168a StGB begangen hat,

3.   der rechtswidrige Zustand eines Dauerdeliktes hergestellt wurde,


4. sich der Anlege- oder Landeflughafen befindet, wenn die bekannt
gewordene Straftat auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im
Bundesgebiet begangen wurde,

5. sich der Heimathafen oder Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt
gewordene Straftat auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug
begangen wurde oder

6.  der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten ist, wenn die Handlung
oder Unterlassung im Ausland erfolgt ist,

7.   die Straftat bekannt wurde, falls und solange der Tatort nicht feststellbar ist
oder die örtlich zuständige meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen durchführt.

(5) Bestehen Zweifel über das Bestehen einer Meldepflicht oder darüber, wen die
Meldepflicht trifft, ist eine Weisung der Gruppe II/D einzuholen.

Entstehen und Umfang der Meldepflicht

§5  (1) Der Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt ist oder sich
aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben,
spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder_Berichterstattung an die
Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Meldepflichtige Stellen im Netzwerkverbund des BMI haben die in den
Anlagen A und B bezeichneten Daten auf dem hiefür eingerichteten
automationsgestützten Meldeformular zu erfassen und der Gruppe II/D zu
übermitteln.

(3) Meldepflichtige Stellen außerhalb des Netzwerkverbundes des BMI haben die
Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten
Meldeformulares zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik
dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der
Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.

(4) Für die Erfassung der Daten auf dem Meldeformular sind auch die aus der
Anlage E ersichtlichen Anleitungen zu beachten.

Grundsätze für die Qualitätssicherung

§6   (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind
unabhängig von der Anzahl der Anzeigen oder in die Ermittlung
eingebundenen Dienststellen nur einmal zu erfassen und zu übermitteln. Sind
mehrere Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat die jeweils
übergeordnete Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die Meldepflicht
trifft.

(2) Vor der Übermittlung der Daten an die Gruppe II/D hat die meldepflichtige
Stelle zu prüfen, ob bereits erfasste Daten aufgrund des Standes der
Ermittlungen richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechende
Änderungen durchzuführen.

(3) Stellt die meldepflichtige Stelle fest, dass bereits an die Gruppe II/D
übermittelte Daten zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, oder stellt sich
infolge der Klärung einer Straftat heraus, dass die bereits von einer anderen
meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten dem Sachverhalt nicht


entsprechen oder sonstige Richtigstellungen erfordern, hat sie die
entsprechenden Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer
meldepflichtiger Stellen zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen
durch die anderen meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.

Meldegrundsätze für einzelne Datenerfassungen

§ 7 (1) Die meldepflichtige Stelle hat jede einzelne bekannt gewordene Straftat sowie
zu jeder einzelnen Straftat alle Tatverdächtigen und Geschädigten zu
erfassen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden mehrere Straftaten durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes
begangen, so ist lediglich jene Straftat zu erfassen (führende Straftat), welche

1.   vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig begangen wurde,

2.   die höhere Strafdrohung aufweist,

3.   bei         gleicher         Strafdrohung         die         ziffernmäßig         höhere

Paragraphenbezeichnung aufweist.

Dies gilt nicht, wenn durch einen Sachverhalt Straftaten nach dem
Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung
verwirklicht werden.

(3) Wird durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen
fremdes Vermögen als auch eine Straftat nach § 229 StGB begangen und
liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die
Verhinderung des Gebrauchs einer Urkunde herbeiführen wollte, gilt Abs. 2 Z
2 und 3 nicht und ist als führende Straftat lediglich jene gegen fremdes
Vermögen zu erfassen.

(4) Hat ein Tatverdächtiger mehrmals gleiche Straftaten begangen, ist nur eine
Straftat zu erfassen, wenn

1.   diese zum Nachteil des selben Geschädigten begangen wurde und bei
Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies ein enger örtlicher
Zusammenhang besteht oder

2.   andere Personen nicht geschädigt wurden.

Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte,
jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder
mehrere Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.

(5) Eine meldepflichtige Stelle kann mehrere gleichartige Straftaten, die in ihrem
örtlichen Wirkungsbereich begangen wurden, auf einem Meldeformular
erfassen (Multiplikator), wenn alle Eintragungen mit Ausnahme der
Schadenshöhe übereinstimmen. Die Verwendung des Multiplikators hat jedoch
keine Auswirkungen auf die Eintragungen über Tatverdächtige und
Geschädigte.

(6) Bilden mehrere gleiche Straftaten den Gegenstand einer Anzeige, so ist jede
Straftat einzeln zu erfassen und findet keine Zusammenrechnung der Werte
und Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.

(7) Ist der Tatort einer bekannt gewordenen Straftat nicht feststellbar (§ 4 Abs. 4 Z
7), ist die für den Standort der meldepflichtigen Stelle geltende Tatortkennzahl,
für                meldepflichtige Sicherheitsdirektionen oder
Landesgendarmeriekommanden jedoch die Kennzahl der ihrem Standort
nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden
.


Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§8          Diese Vorschrift ist ab 1. Feber 2000 zu vollziehen. Gleichzeitig werden
aufgehoben

1.  der Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 26.
 Jänner 1976 über die Meldevorschrift zur Polizeilichen Kriminalstatistik
 (PolKrimStat) und alle darauf Bezug nehmenden nachträglichen Erlässe
 und

2. der vorläufige Einführungserlass zum Suchtmittelgesetz vom 30.
Dezember 1997, Zahl 2020/145-
II/8-1, soweit er sich auf die
Meldepflichten für Zwecke der Suchtmittelstatistik bezieht.

Wien, am 11. Jänner 2000

Für den Bundesminister:

Min.Rat Mag. Dick