1159/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.01.2004
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möglich.
BM FÜR
INNERES
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Maier und GenossInnen haben am
18. Dezember 2003 unter der Nr. 1260/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend „Kriminalitätsstatistik 2003 - Strafrechtliche Nebengesetze etc.II"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1a:
Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz
569
Schutz der Arbeits-
und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz 1
Arzneimittelgesetz 9
Datenschutzgesetz
2000 9
Denkmalschutzgesetz 1
Fleischuntersuchungsgesetz
10
Fremdengesetz 1997 2147
GmbH-Gesetz 9
Kriegsmaterialgesetz 59
Lebensmittelgesetz 1975 401
Marktordnungsgesetz
1985 1
Militärstrafgesetz 87
87
Missbrauch von Notzeichen
248
Pornografiegesetz 13
Suchtmittelgesetz
21390
Tierarzneimittelkontrollgesetz
1
Uniform-Verbotsgesetz
1
Verbotsgesetz 1947 147
Waffengesetz 1996
1552
Wehrgesetz 2001
2
Zivildienstgesetz 1986 6
Sonstige Nebengesetze 102
Zu Frage 1b:
§27SMG 18664
§ 28 SMG 2283
§104FrG 2003
§ 50 WaffG 1552
§114ASVG 569
§ 30 SMG
427
§ 1 NotzeichenG 248
§63LMG 122
§ 64 LMG 111
§3gVerbotsG 108
§ 106 FrG 108
§ 56 LMG 99
§ 7 Kriegsmaterialgesetz
59
§ 8 MilStG
48
§ 57 LMG
45
§105 FrG 35
3h VerbotsG
32
§ 7 MilStG 23
§31 SMG
12
§ 49 Abs. 1
FleischUG 10
§61 LMG 10
§ 84a Arzneimittelgesetz 9
§ 51 DSG 9
§122GmbHG 9
§ 9 MilStG 7
§ 31 MilStG 7
§ 2 PornG 7
§ 1 PornG 6
§ 62 LMG 6
§ 58 LMG 5
Zu Frage 2:
Im Jahr 2003 wurden insgesamt 401 Anzeigen wegen
gerichtlich strafbarer Handlungen nach
dem Lebensmittelgesetz bekannt.
Zu Frage 3:
Die
strafbaren Handlungen nach dem
Lebensmittelgesetz wurden
im Einzelne wie folgt
angezeigt:
§ 56 LMG
§ 57 LMG
§ 58 LMG
§ 59 LMG
§ 61 LMG
§ 62 LMG
§ 63 LMG
§ 64 LMG
Zu Fragen 4 bis 6:
Im Jahr 2003 wurden 9 Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer
Handlungen nach
§ 84a Arzneimittelgesetz erstattet. In der Kriminalstatistik wird lediglich §
84a erfasst; eine
Strafbestimmung ist nicht ausgewiesen.
Zu Fragen 7 bis 9:
Im Jahr 2003 wurde 1 Anzeige nach § 11
Tierarzneimittelkontrollgesetz erstattet. In der
Kriminalstatistik wird lediglich § 11 TAKG erfasst; eine Strafbestimmung ist
nicht ausgewiesen.
Zu Frage 10:
Im
Jahr 2003 wurde keine gerichtlich strafbare Handlung nach dem
Rezeptpflichtgesetz
bekannt.
Zu Fragen 11
und 12:
Beantwortung entfällt im Hinblick auf die
Antwort zu Frage 10.
Zu Frage 13:
Im Jahr 2003 wurden 7 Anzeigen nach § 120
StGB erstattet.
Zu Frage 14:
Bei keiner Anzeige nach § 120 StGB im Jahr
2003 war ein Sicherheitsgewerbe involviert.
Zu Frage 15:
Jahr
2000
Jahr 2001 Jahr 2002 Jahr 2003
(II-XII/2000)
121 Anzeigen 44
Anzeigen
34 Anzeigen
13 Anzeigen
nach dem PornG nach dem PornG
nach dem PornG
nach dem PornG
Zu Frage 16:
Jahr 2000 Jahr
2001 Jahr 2002 Jahr
2003
(ll-XII/2000)
§ 1 PornG 91
Anzeigen
32 Anzeigen
29 Anzeigen 6 Anzeigen
§ 2 PornG 30 Anzeigen 12
Anzeigen
5 Anzeigen 7 Anzeigen
Zu Frage 17:
Jahr
2000
Jahr 2001
Jahr 2002
Jahr 2003
(II-XII/2000)
499 Anzeigen 416
Anzeigen
379 Anzeigen
569 Anzeigen
nach dem ASVG nach dem ASVG
nach dem ASVG
nach dem ASVG
Zu Fragen 18 und 19:
Jahr 2000 Jahr 2001
Jahr 2002 Jahr
2003
(ll-XII/2000)
§27SMG
14546
18935
19559
18664
§28SMG
1620
2366
2293
2283
§29SMG
1
1
-
-
§30SMG
484
527
543
427
§31SMG
46
33
23
12
§32SMG
1
__________-__ _______4_____ ____4
gesamt
16698
21862
22422
21390
Zu Frage 20:
In
der Kriminalstatistik wird lediglich § 114 ASVG erfasst; eine Strafbestimmung
ist nicht
ausgewiesen.
Zu Frage 21:
Grundlage der Erstellung des
jährlichen Kriminalitätsberichts ist die Vorschrift
über die
Polizeiliche Kriminalstatistik/PKSV (siehe Anhang).
Vorschrift
über die
Polizeiliche
Kriminalstatistik
(PKSV)
Zweck der
Polizeilichen Kriminalstatistik
§1 (1) Die Polizeiliche Kriminalstatistik
zeigt den Stand und die Entwicklung der
gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den Sicherheitsbehörden und
anderen im Dienste der Strafrechtspflege einschreitenden Behörden und
Dienststellen innerhalb bestimmter Zeiträume bekannt wurden.
(2) Die Polizeiliche
Kriminalstatistik ist ein Bestandteil des Sicherheitsberichts
nach § 93 SPG und bildet eine Grundlage für die Entwicklung von Strategien
sowie die Durchführung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen.
Begriffsbestimmungen
§
2 Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. Straftat jede
gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über
Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist;
2. bekannt gewordene Straftat jeder
von der meldepflichtigen Stelle
festgestellte Sachverhalt, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt;
3. Tatverdächtiger eine
Person, die aufgrund der durchgeführten
Ermittlungen im konkreten Verdacht steht, eine Straftat allein oder im
Zusammenwirken mit anderen unmittelbar begangen oder einen anderen
dazu bestimmt zu haben, sie auszuführen oder die sonst zu ihrer
Ausführung beigetragen hat;
4. eine Straftat geklärt, wenn die Identität des Tatverdächtigen
feststeht,
auch wenn dessen Aufenthaltsort
nicht ermittelt werden konnte.
Führung der
Polizeilichen Kriminalstatistik
und von Sonderstatistiken
§3 (1) Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten
sind von der Gruppe II/D
Kriminalpolizei-Interpol des Bundesministeriums für Inneres (im weiteren:
Gruppe II/D) im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und
kriminalpolizeilicher Sonderstatistiken, wie insbesondere der
Suchtmittelstatistik, zu verarbeiten. Die Erfassung und Verarbeitung von Daten
durch nachgeordnete Sicherheitsbehörden und Gendarmeriedienststellen für
diese Zwecke im Rahmen regionaler Kriminalstatistiken bedarf der
Zustimmung der Gruppe II/D.
(2) Die für Zwecke der
Polizeilichen Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind
aus der Anlage A ersichtlich.
(3) Die für Zwecke der
Suchtmittelstatistik zusätzlich zu verarbeitenden Daten sind
aus der Anlage B ersichtlich. Zur Erfüllung der Meldepflichten nach
§ 24 Suchtmittelgesetz (SMG) ist die Erfassung der an die
Suchtmittelüberwachungsstelle des BMAGS zu übermittelnden
personenbezogenen Daten und der für Zwecke der Suchtmittelstatistik zu
verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang zulässig.
(4) Die Veröffentlichung oder
sonstige Freigabe statistischer Daten aus gemäß
Abs. 1 genehmigten regionalen Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung der
Gruppe II/D.
Meldepflichtige Stellen und Sachverhalte
§4 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der
Polizeilichen Kriminalstatistik sind
von den
1. Sicherheitsbehörden,
2. Gendarmeriedienststellen sowie
3. Gemeindewachkörpern
nach Maßgabe dieser Vorschrift zu
erfassen und zu übermitteln. Im Bereich
der BPD Wien sind auch die
Bezirkspolizeikommissariate meldepflichtige
Stellen.
(2) Der Meldepflicht unterliegen
bekannt gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im
Inland begangen wurden, sowie jene nach Abs. 4 Z 5 bis 7
(3) Soweit durch Abs. 4 nicht eine
besondere Zuständigkeit begründet wird, trifft
die Meldepflicht jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die
Handlung unabhängig von dem zum Tatbestand gehörigen Erfolg ereignet hat
oder bei Unterlassungsdelikten das Handeln hätte erfolgen sollen.
(4) Die Meldepflicht trifft jene
Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich
1. die zeitlich letzte von mehreren zur Verwirklichung einer
Straftat gehörigen
Einzelhandlungen gesetzt wurde,
2. sich der Wohn- oder Firmensitz eines Tatverdächtigen
befindet, der unter
Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten
nach den §§ 146 bis 148, 168 oder 168a StGB begangen hat,
3. der rechtswidrige Zustand eines
Dauerdeliktes hergestellt wurde,
4. sich der Anlege- oder
Landeflughafen befindet, wenn die bekannt
gewordene Straftat auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im
Bundesgebiet begangen wurde,
5. sich der Heimathafen oder
Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt
gewordene Straftat auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug
begangen wurde oder
6. der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten ist, wenn die
Handlung
oder Unterlassung im Ausland erfolgt ist,
7. die Straftat bekannt wurde, falls und solange der
Tatort nicht feststellbar ist
oder die örtlich zuständige meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen durchführt.
(5) Bestehen Zweifel über das
Bestehen einer Meldepflicht oder darüber, wen die
Meldepflicht trifft, ist eine Weisung der Gruppe II/D einzuholen.
Entstehen und Umfang der Meldepflicht
§5
(1) Der Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt
ist oder sich
aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben,
spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder_Berichterstattung an die
Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Meldepflichtige Stellen im
Netzwerkverbund des BMI haben die in den
Anlagen A und B bezeichneten Daten auf dem hiefür eingerichteten
automationsgestützten Meldeformular zu erfassen und der Gruppe II/D zu
übermitteln.
(3) Meldepflichtige Stellen außerhalb
des Netzwerkverbundes des BMI haben die
Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten
Meldeformulares zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik
dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der
Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.
(4) Für die Erfassung der Daten
auf dem Meldeformular sind auch die aus der
Anlage E ersichtlichen Anleitungen zu beachten.
Grundsätze für die Qualitätssicherung
§6 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen
Kriminalstatistik sind
unabhängig von der Anzahl der Anzeigen oder in die Ermittlung
eingebundenen Dienststellen nur einmal zu erfassen und zu übermitteln. Sind
mehrere Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat die jeweils
übergeordnete Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die Meldepflicht
trifft.
(2) Vor der Übermittlung der Daten
an die Gruppe II/D hat die meldepflichtige
Stelle zu prüfen, ob bereits erfasste Daten aufgrund des Standes der
Ermittlungen richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechende
Änderungen durchzuführen.
(3) Stellt die meldepflichtige
Stelle fest, dass bereits an die Gruppe II/D
übermittelte Daten zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, oder stellt sich
infolge der Klärung einer Straftat heraus, dass die bereits von einer anderen
meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten dem Sachverhalt nicht
entsprechen oder sonstige
Richtigstellungen erfordern, hat sie die
entsprechenden Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer
meldepflichtiger Stellen zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen
durch die anderen meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.
Meldegrundsätze für einzelne Datenerfassungen
§ 7 (1) Die meldepflichtige Stelle hat jede
einzelne bekannt gewordene Straftat sowie
zu jeder einzelnen Straftat alle Tatverdächtigen und Geschädigten zu
erfassen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden mehrere Straftaten
durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes
begangen, so ist lediglich jene Straftat zu erfassen (führende Straftat),
welche
1. vorsätzlich und nicht bloß
fahrlässig begangen wurde,
2. die höhere Strafdrohung aufweist,
3. bei gleicher
Strafdrohung die
ziffernmäßig höhere
Paragraphenbezeichnung aufweist.
Dies gilt nicht, wenn durch einen
Sachverhalt Straftaten nach dem
Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung
verwirklicht werden.
(3) Wird durch die Verwirklichung
eines Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen
fremdes Vermögen als auch eine Straftat nach § 229 StGB begangen und
liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die
Verhinderung des Gebrauchs einer Urkunde herbeiführen wollte, gilt Abs. 2 Z
2 und 3 nicht und ist als führende Straftat lediglich jene gegen fremdes
Vermögen zu erfassen.
(4) Hat ein Tatverdächtiger
mehrmals gleiche Straftaten begangen, ist nur eine
Straftat zu erfassen, wenn
1. diese zum Nachteil des selben Geschädigten begangen
wurde und bei
Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies ein enger örtlicher
Zusammenhang besteht oder
2. andere Personen nicht geschädigt
wurden.
Dies gilt auch dann, wenn zwar kein
Tatverdächtiger ermittelt werden konnte,
jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder
mehrere Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.
(5) Eine meldepflichtige Stelle
kann mehrere gleichartige Straftaten, die in ihrem
örtlichen Wirkungsbereich begangen wurden, auf einem Meldeformular
erfassen (Multiplikator), wenn alle Eintragungen mit Ausnahme der
Schadenshöhe übereinstimmen. Die Verwendung des Multiplikators hat jedoch
keine Auswirkungen auf die Eintragungen über Tatverdächtige und
Geschädigte.
(6) Bilden mehrere gleiche
Straftaten den Gegenstand einer Anzeige, so ist jede
Straftat einzeln zu erfassen und findet keine Zusammenrechnung der Werte
und Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.
(7) Ist
der Tatort einer bekannt gewordenen Straftat nicht feststellbar (§ 4 Abs. 4 Z
7), ist die für den Standort der meldepflichtigen Stelle geltende
Tatortkennzahl,
für meldepflichtige
Sicherheitsdirektionen oder
Landesgendarmeriekommanden jedoch die Kennzahl der ihrem Standort
nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden.
Inkrafttretens-
und Übergangsbestimmungen
§8 Diese
Vorschrift ist ab 1. Feber 2000 zu vollziehen. Gleichzeitig werden
aufgehoben
1. der Erlass der Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit vom 26.
Jänner 1976 über die Meldevorschrift
zur Polizeilichen Kriminalstatistik
(PolKrimStat) und alle darauf
Bezug nehmenden nachträglichen Erlässe
und
2. der vorläufige
Einführungserlass zum Suchtmittelgesetz vom 30.
Dezember 1997, Zahl 2020/145-II/8-1, soweit er sich auf die
Meldepflichten für Zwecke der Suchtmittelstatistik bezieht.
Wien, am 11. Jänner 2000
Für den Bundesminister:
Min.Rat Mag. Dick