1162/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1228/J betreffend
Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Union, welche die Abgeordneten Re-
nate Csörgits, Kolleginnen und Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1-8 der Anfrage:

Gemäß Art. 9 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates sowie Art. 10 der Richtlinie
76/207/EWG des Rates übermitteln die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach
Ablauf der Umsetzungsfrist (d.h. bis 10. Februar 1978 sowie 9. August 1979) der
Kommission alle zweckdienlichen Angaben, damit diese für den Rat einen Bericht
über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen kann. Zu diesen Zeitpunkten war
Österreich nicht Mitglied der damaligen Europäischen Gemeinschaften.

Es handelt sich bei den gegenständlichen Berichtspflichten um einmalige und nicht
regelmäßige Berichtspflichten. Das österreichische Recht musste zum Zeitpunkt des
Beitritts (1. Jänner 1995) den Richtlinien entsprechen. Dies wurde von Österreich
mitgeteilt.


Österreich wurde jedoch in Folge von der Europäischen Kommission zu keinem Be-
richt gemäß Art. 9 der Richtlinie 75/117/EWG sowie Art. 10 der Richtlinie 76/207
/
EWG aufgefordert.

Die Richtlinie 2002/73/EG ist von den Mitgliedsstaaten bis 5. Oktober 2005 umzu-
setzen. Innerhalb von 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten alle
Informationen an die Kommission übermitteln, die diese für die Erstellung eines
Berichts an den Rat und das Europäische Parlament benötigt.

Da die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen und die Richtlinie noch nicht in inner-
staatliches Recht umgesetzt wurde, wurden seitens Österreichs auch noch keine
Informationen gemäß Art. 2 der genannten Richtlinie an die Europäische Kommis-
sion übermittelt.

Dies trifft gleichfalls auf die alle vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie zu
übermittelnden Informationen betreffend "positive Maßnahmen" zu.

Sofern in Zukunft derartige Informationen an die EK übermittelt werden, können sie
auch dem Nationalrat zu Kenntnis gebracht werden.