1185/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.01.2004
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möglich.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1217/J-NR/2003 betreffend Auswirkungen rückläufi-
ger Universitätsbudgets auf Studienbedingungen, die die Abgeordneten Dr. Kurt
Grünewald, Kolle-
ginnen
und Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Das Universitätsbudget 2004 ist mit dem des Vorjahres
nicht direkt vergleichbar, da den Universitä-
ten
einerseits die bisherigen Bundeseinnahmen (insbesondere Studienbeiträge)
verbleiben und sie
andererseits Positionen (sogenannte „Autonomieübertragungen") übernehmen,
die bisher zentral
verwaltet wurden oder nicht angefallen sind, wie z.B. Mietaufwendungen,
Pensionsbeiträge oder
der
klinische Mehraufwand. Für einen sinnvollen Vergleich sind daher die
Studienbeiträge einzu-
beziehen,
die „Autonomieübertragungen" sowie jeweils nur in den Jahren 2003 und 2004
wirksame
Einmalzahlungen (z.B. für konkrete Ersteinrichtungsvorhaben) herauszurechnen.
Bei einem solchen
bereinigten Vergleich steht den Universitäten insgesamt 2004 um rund 6% mehr
Budget zur Verfü-
gung
als 2003. Jede Universität verfugt über mehr Geld als im Vorjahr. Das
Aufteilungsmodell
wurde vorab mit den Universitäten besprochen. Die Steigerungen sind unterschiedlich
hoch; sie
betragen
zwischen 0,7% und 16,03% und hängen von den Studierendenzahlen und von der Art
der
Disziplinen
ab.
Ad 3. und 4.:
Bereits das Budget des Vorjahres war so bemessen, dass der
gesamte Personalstand des Jahres 2002
finanziert und das bestehende Lehrangebot in vollem Unfang aufrechterhalten
werden konnte. Im
heurigen Jahr haben alle Universitäten mehr disponible Mittel zur Verfügung,
sodass die Weiterfuh-
rung des Universitätsbetriebes in quantitativer und qualitativer Hinsicht
jedenfalls gesichert ist. Es
wird an den autonomen Universitäten liegen, ihr Studienangebot entsprechend den
Erfordernissen
der Studierenden so
zu organisieren, dass die Studierenden an der von ihnen gewählten Universität
bleiben
und sich die Zufriedenheit mit den Studienbedingungen nach Möglichkeit erhöht.
Ad 5., 6. und 9.:
Jede Universität hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Studienorganisation so gestaltet wird, dass die
Studierenden
zeitgerecht jene Lehrveranstaltungen besuchen können, die auf
Grund des Studien-
plans (Curriculums) verpflichtend vorgeschrieben sind. Gegebenenfalls wird die
Universität dafür
Sorge zu tragen haben, dass
zusätzliche Lehrveranstaltungen bereitgestellt werden, damit es für die
Studierenden zu keiner
Studienzeitverzögerung kommt.
Ad 7.:
Es sind keine Fälle bekannt, dass Studierende über mehrere
Semester auf die Betreuung einer
Diplomarbeit warten müssen. Das an jeder
Universität eingerichtete für die studienrechtlichen An-
gelegenheiten zuständige Organ hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Zuteilung der Studierenden zu
Betreuerinnen und Betreuem von Diplomarbeiten in einer Form erfolgt, mit der
Wartefristen nicht
entstehen.
Ad 8.:
In § 92 Abs. l des Universitätsgesetzes
2002 ist vorgesehen, dass der Studienbeitrag in den dort
genannten Fällen zu erlassen ist, doch ist diese Aufzählung nicht abschließend,
da diese Fälle als
„insbesondere" bezeichnet
werden. Durch die Aufnahme des Wortes „insbesondere" in dieser Be-
stimmung ist klargestellt, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung
handelt. Dies bedeutet,
dass die Universitäten dadurch in die Lage versetzt werden, zusätzliche
Erlasstatbestände selbst
festzulegen. Sollte es daher tatsächlich zu
unverschuldetem Überschreiten der Regelstudienzeit aus
Mangel an Lehrpersonal oder
Praktikumsplätzen kommen, haben die Universitäten die Möglichkeit,
diesen Studierenden den Studienbeitrag zu erlassen.