1185/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.01.2004
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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1217/J-NR/2003 betreffend Auswirkungen rückläufi-
ger Universitätsbudgets auf Studienbedingungen, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolle-
ginnen und Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. und 2.:

Das Universitätsbudget 2004 ist mit dem des Vorjahres nicht direkt vergleichbar, da den Universitä-
ten einerseits die bisherigen Bundeseinnahmen (insbesondere Studienbeiträge) verbleiben und sie
andererseits Positionen (sogenannte „Autonomieübertragungen") übernehmen, die bisher zentral
verwaltet wurden oder nicht angefallen sind, wie z.B. Mietaufwendungen, Pensionsbeiträge oder
der klinische Mehraufwand. Für einen sinnvollen Vergleich sind daher die Studienbeiträge einzu-
beziehen, die „Autonomieübertragungen" sowie jeweils nur in den Jahren 2003 und 2004 wirksame
Einmalzahlungen (z.B. für konkrete Ersteinrichtungsvorhaben) herauszurechnen. Bei einem solchen
bereinigten Vergleich steht den Universitäten insgesamt 2004 um rund 6% mehr Budget zur Verfü-
gung als 2003. Jede Universität verfugt über mehr Geld als im Vorjahr. Das Aufteilungsmodell
wurde vorab mit den Universitäten besprochen. Die Steigerungen sind unterschiedlich hoch; sie
betragen zwischen 0,7% und 16,03% und hängen von den Studierendenzahlen und von der Art der
Disziplinen ab.

Ad 3. und 4.:

Bereits das Budget des Vorjahres war so bemessen, dass der gesamte Personalstand des Jahres 2002
finanziert und das bestehende Lehrangebot in vollem Unfang aufrechterhalten werden konnte. Im
heurigen Jahr haben alle Universitäten mehr disponible Mittel zur Verfügung, sodass die Weiterfuh-
rung des Universitätsbetriebes in quantitativer und qualitativer Hinsicht jedenfalls gesichert ist. Es
wird an den autonomen Universitäten liegen, ihr Studienangebot entsprechend den Erfordernissen


der Studierenden so zu organisieren, dass die Studierenden an der von ihnen gewählten Universität
bleiben und sich die Zufriedenheit mit den Studienbedingungen nach Möglichkeit erhöht.

Ad 5., 6. und 9.:

Jede Universität hat dafür Sorge zu tragen, dass die Studienorganisation so gestaltet wird, dass die
Studierenden zeitgerecht jene Lehrveranstaltungen besuchen können, die auf Grund des Studien-
plans (Curriculums) verpflichtend vorgeschrieben sind. Gegebenenfalls wird die Universität dafür
Sorge zu tragen haben, dass zusätzliche Lehrveranstaltungen bereitgestellt werden, damit es für die
Studierenden zu keiner Studienzeitverzögerung kommt.

Ad 7.:

Es sind keine Fälle bekannt, dass Studierende über mehrere Semester auf die Betreuung einer
Diplomarbeit warten müssen. Das an jeder Universität eingerichtete für die studienrechtlichen An-
gelegenheiten zuständige Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zuteilung der Studierenden zu
Betreuerinnen und Betreuem von Diplomarbeiten in einer Form erfolgt, mit der Wartefristen nicht
entstehen.

Ad 8.:

In § 92 Abs. l des Universitätsgesetzes 2002 ist vorgesehen, dass der Studienbeitrag in den dort
genannten Fällen zu erlassen ist, doch ist diese Aufzählung nicht abschließend, da diese Fälle als
insbesondere" bezeichnet werden. Durch die Aufnahme des Wortes „insbesondere" in dieser Be-
stimmung ist klargestellt, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt. Dies bedeutet,
dass die Universitäten dadurch in die Lage versetzt werden, zusätzliche Erlasstatbestände selbst
festzulegen. Sollte es daher tatsächlich zu unverschuldetem Überschreiten der Regelstudienzeit aus
Mangel an Lehrpersonal oder Praktikumsplätzen kommen, haben die Universitäten die Möglichkeit,
diesen Studierenden den Studienbeitrag zu erlassen.