1188/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen vom
4. Dezember 2003, Nr. 1210/J, betreffend Umsetzung des Ozongesetzes, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Überschreitungen der Informationsschwelle für eine oder mehrere Stunden wurden in
Niederösterreich zwischen 1. Juli und 31. August 2003 an folgenden Tagen gemessen:

1. Juli

 

Bad Vöslau, Gänserndorf, Hainburg, Himberg, Klosterneuburg,
Mödling, Schwechat, Stixneusiedl, Wiener Neustadt, Wolkersdorf

 

16. Juli

 

Amstetten, Annaberg, Dunkelsteinerwald, Heidenreichstein, Irnfritz,
Kollmitzberg, Pöchlarn, St. Polten, Wiesmath

 

17. Juli

 

Bad Vöslau, Gänserndorf, Hainburg, Himberg, Klosterneuburg,
Mödling, Payerbach, Schwechat, Stockerau, Wiener Neustadt,
Wiesmath, Wolkersdorf

 

21. Juli

 

Dunkelsteinerwald, Forsthof, Klosterneuburg, Krems, Mödling,
Pillersdorf bei Retz, Purkersdorf, Schwechat, St. P
ölten, Stockerau,
Streithofen, Wolkersdorf

 

24. Juli

 

Klosterneuburg, Krems, Purkersdorf, Schwechat, Stockerau

 

26. Juli

 

Himberg, Klosterneuburg, Schwechat

 

4. August

 

Bad Vöslau, Gänserndorf, Hainburg, Himberg, Klosterneuburg,
Mödling, Schwechat, Wolkersdorf

 

5. August

 

Bad Vöslau, Mödling, Payerbach, Wiener Neustadt, Wiesmath

 

6. August

 

Payerbach, Wiesmath

 


8. August

 

Bad Vöslau, Hainburg, Klosterneuburg, Payerbach, Schwechat,
Wiener Neustadt, Wiesmath

 

10. August

 

Stixneusiedl

 

12. August

 

Himberg, Klosterneuburg, Mödling, Schwechat

 

13. August

 

Amstetten, Annaberg, Bad Vöslau, Dunkelsteinerwald, Forsthof,
Gänserndorf, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Irnfritz,
Klosterneuburg, Kollmitzberg, Krems, Mistelbach, Mödling, Payerbach,
Pillersdorf bei Retz, Pöchlarn, Purkersdorf, Schwechat, St. P
ölten, St.
Valentin, Stixneusiedl, Stockerau, Streithofen, Ternitz, Tulln,
Waidhofen/Ybbs, Wiener Neustadt, Wiesmath, Wolkersdorf

 

14. August

 

Amstetten, Bad Vöslau, Forsthof, Gänserndorf, Hainburg, Himberg,
Klosterneuburg, Kollmitzberg, Mistelbach, Mödling, Pillersdorf bei
Retz, Pöchlarn, Schwechat, Stixneusiedl, Streithofen,
Waidhofen/Ybbs, Wiener Neustadt, Wolkersdorf

 

16. August

 

Himberg, Mödling, Schwechat

 

17. August

 

Bad Vöslau, Forsthof, Himberg, Mödling, Purkersdorf, Schwechat

 

18. August

 

Dunkelsteinerwald, Forsthof, Gänserndorf, Klosterneuburg, Krems,
Mistelbach, Payerbach, Pillersdorf bei Retz, Purkersdorf, Schwechat,
St. Pölten, Stockerau, Streithofen, Tulln, Wolkersdorf

 

22. August

 

Hainburg, Kollmitzberg, Stixneusiedl

 

23. August

 

Annaberg, Hainburg, Kollmitzberg, Payerbach, Wolkersdorf

 

27. August

 

Annaberg, Klosterneuburg, Mödling, Waidhofen/Ybbs

 

Zu Frage 2:

Eine Überschreitung der Alarmschwelle wurde am 21. Juli 2003 an der Messstelle
Klosterneuburg für drei Stunden und an der Messstelle Stockerau während einer Stunde
festgestellt.

Zu Frage 3:

Der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende „Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit" ist
folgendermaßen definiert: 120/
µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages dürfen
im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.
Die Angabe von Überschreitungen des Zielwerts bezogen auf einzelne Tage oder ein
einzelnes Jahr ist daher nicht möglich.

Was das „langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit" betrifft (120 µg/m3 als
höchster Achtstundenmittelwert eines Tages), ist anzumerken, dass von 1. Juli bis 31.
August 2003 in Folge der großräumig erhöhten Ozonbelastung an allen niederösterreichi-
schen Messstellen Überschreitungen an mehreren Tagen aufgetreten sind.


Zu Frage 4:

Nach den mir vorliegenden Informationen haben die zuständigen Behörden entsprechend
den Vorgaben des Ozongesetzes die Bevölkerung über die Medien von den aufgetretenen
Überschreitungen informiert und Verhaltensempfehlungen zum persönlichen Schutz verlaut-
bart. Weiters wurde die Bevölkerung zur Vermeidung von Verhaltensweisen aufgerufen,
welche zu den Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen beitragen.

Zu den Fragen 5 und 6:

Bei der Überschreitung der Informationsschwelle richteten sich Verhaltensempfehlungen für
den persönlichen Schutz an empfindliche Personen, während bei Überschreitung der Alarm-
schwelle die generelle Empfehlung abgegeben wurde, Anstrengungen im Freien während
der Tageszeit mit hoher Belastung zu vermeiden. Die Informationen wurden nach den mir
vorliegenden Informationen je nach zeitlicher Entwicklung der Belastung in unterschiedlichen
Intervallen aktualisiert.

Zu den Fragen 7 bis 17:

Gemäß Ozongesetz liegt die Zuständigkeit für die Information der Bevölkerung bei Über-
schreitung der Schwellenwerte bei den Landeshauptmännern; entsprechende Informationen
liegen allenfalls den Landeshauptmännern vor.

Zu den Fragen 18 und 19:

Gemäß dem mit 1. Juli 2003 in Kraft getretenen neuen § 15 des Ozongesetzes hat der
Landeshauptmann einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko
einer Überschreitung der Alarmschwelle für mindestens drei aufeinander folgende Stunden
besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur
Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle
besteht.


Im Ozon-Überwachungsgebiet 1 wurden Einstundenmittelwerte über 240 µg/m3, das ist der
Wert der neuen Alarmschwelle, seit Beginn der 1990er-Jahre in einzelnen Jahren gemessen.
Aus diesem Grund ist für das Ozon-Überwachungsgebiet 1 ein Aktionsplan für kurzfristige
Maßnahmen zu erstellen. Nach den vorliegenden Informationen wurden von den Ländern
Wien, Niederösterreich und Burgenland die gemeinsamen Arbeiten an einem Aktionsplan
begonnen. Ein derartiger Plan kann aufgrund der Fragestellung (Prüfung der Wirksamkeit
von Maßnahmen) naturgemäß nicht unmittelbar nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vor-
liegen. Ich habe aber die Landeshauptmänner beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
des Ozongesetzes darauf hingewiesen, dass notwendige Arbeiten möglichst umgehend
begonnen werden sollen, damit ein allfälliger Aktionsplan in der nächstjährigen Ozonsaison
vorliegt.

Anzumerken ist auch, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 12
der Richtlinie über den Ozongehalt der Luft, 2002/3/EG, die bei der Erarbeitung der Aktions-
pläne von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss, bisher noch nicht erlassen
wurde.

Zu Frage 20:

Das Ozongesetz von 1992 in der Fassung der bisherigen Novellen, einschließlich der im
Frühjahr 2003 in Nationalrat einstimmig beschlossenen und mit BGBI. l Nr. 34/2003
verlautbarten Novelle, sowie die entsprechenden Verordnungen legen die Aufgaben der
Landeshauptmänner hinsichtlich Durchführung von Messungen, Information der Öffentlich-
keit und Berichtswesen sowie kurzfristige Maßnahmen meiner Ansicht nach ausreichend
genau fest.

Zu Frage 21:

Im Ozon-Überwachungsgebiet 1 musste die Vorwarnstufe - gemäß der bis zur Novelle
gemäß BGBI. l Nr. 34/2003 gültigen Fassung des Ozongesetzes - in mehreren Jahren seit
1992 an einzelnen Tagen ausgerufen werden; dementsprechend war von den Landeshaupt-
männern ein Sanierungsplan zu erstellen. Diese Regelung entfiel mit der Novelle 2003. Die
Emissionsentwicklung bei den Ozon-Vorläufersubstanzen entspricht nicht den Vorgaben des
Ozongesetzes, obwohl bisher eine Reihe von Maßnahmen zur Emissionsminderung gesetzt


wurde und die in den Entschließungen des Nationalrats zum Ozongesetz enthaltenen Maß-
nahmen weitgehend umgesetzt wurden. Dies beruht nicht zuletzt auch darauf, dass frühere
Annahmen über die Wirksamkeit von Maßnahmen und die Emissionsentwicklung bei einzel-
nen Quellen (z. B. spezifische Emissionen der schweren Nutzfahrzeuge in Abhängigkeit von
der Grenzwertstufe) durch aktuelle Erkenntnisse widerlegt wurden.

Anzumerken ist allerdings, dass ein von der Europäischen Umweltagentur im Jahr 2002
vorgelegter Bericht auf eine Abnahme der Ozon-Spitzenkonzentrationen im längerfristigen
Trend hinweist. In Österreich ist die Anzahl der Tage mit Ausrufung der Vorwarnstufe seit
Beginn der 1990er-Jahre zurückgegangen (1992-1996 durchschnittlich 7 Tage, 1997-2002
durchschnittlich 2 Tage pro Jahr, für das höher belastete Jahr 2003 liegt keine Auswertung
hinsichtlich der Vorwarnstufe vor), wobei Einzeljahre aufgrund der von Jahr zu Jahr sehr
unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen naturgemäß deutlich abweichende Daten
aufweisen können.

Zu den Fragen 22 und 23:

Im Hinblick auf die notwendige Reduktion der Stickstoffoxidemissionen, aber auch aus
weiteren Gründen (z. B. Klimaschutz), ist aus meiner Sicht die Verbesserung der Schienen-
infrastruktur und des Verkehrsangebots auf der Schiene von prioritärer Bedeutung. Selektive
Lückenschlüsse am hochrangigen Straßennetz und Umfahrungen sind zur Entlastung der
direkt betroffenen Bevölkerung allerdings natürlich ebenfalls notwendig. Der Ausbau bzw. die
Ertüchtigung der Straßen und Schieneninfrastruktur in einem Verkehrskorridor sollte zeit-
gleich und abgestimmt erfolgen.

Zu Frage 24:

Konkrete Maßnahmen zur Minderung der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen wur-
den und werden laufend gesetzt. Die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte bei Pkw und
Lkw und neue Emissionsgrenzwerte für mobile Maschinen und Geräte beispielsweise haben
dazu geführt, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden trotz des beträchtlichen Verkehrs-
zuwachses auch im Verkehrssektor geringfügig abgenommen haben und künftig weiter
abnehmen werden. Maßnahmen wie das im letzten Jahr in Kraft getretene Ökostromgesetz,
die VOC-Anlagen-Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)


oder das Road-Pricing für Lkw zielen auch auf eine Emissionsminderung bei den Ozon-
Vorläufersubstanzen ab. Eine Vielzahl von beschlossenen und umgesetzten Maßnahmen,
die ihre Wirkung zum Teil in den nächsten Jahren entfalten wird, ist samt den Ressorts, in
deren Kompetenz die Maßnahmen liegen, u. a. im Ozonbericht 2002 angeführt.

Den nächsten wichtigen Schritt bei den weiteren Maßnahmen wird das nationale Programm
zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen gemäß Emissionshöchstmengengesetz-Luft
(EG-L), BGBI. l Nr. 34/2003, darstellen, zu dessen Erstellung die Bundesregierung gemäß
EG-L verpflichtet ist. Dieses Programm stellt gemäß § 13 Ozongesetz eine wesentliche
Grundlage für das ozongesetzliche Maßnahmenprogramm dar; dies auch vor dem Hinter-
grund, dass die in der Ozon-Richtlinie der EU - und damit im Ozongesetz - enthaltenen Ziel-
werte so festgelegt wurden, dass sie bei EU-weiter Einhaltung der jeweiligen nationalen
Emissionshöchstmengen für Stickstoffoxide und flüchtige organische Verbindungen ebenfalls
weitestgehend eingehalten werden. Als Vorarbeiten für das Maßnahmenprogramm gemäß
EG-L wurden von meinem Ressort, zum Teil gemeinsam mit dem BMWA, mehrere Studien
und Erhebungen beauftragt, die mittlerweile abgeschlossen sind. Die konkreten Inhalte des
Programms werden das Ergebnis von Verhandlungen sein, denen ich nicht vorgreifen kann.
Wenn das Programm gemäß EG-L vorliegt, wird entsprechend den Vorgaben des
Ozongesetzes geprüft, ob darüber hinausgehende Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte
des Ozongesetzes erforderlich und möglich sind.

Gerade der vergangene Sommer hat gezeigt, dass die großflächige Belastung der Luft mit
bodennahem Ozon ein gemeinsames Problem für West-, Mittel- und Südeuropa darstellt.
Überschreitungen der im Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten
Konzentration in Österreich können nicht verhindert werden, wenn die nach Österreich
gelangenden Luftmassen bereits höhere Ozonkonzentrationen enthalten - wie dies in den
Perioden mit hoher Belastung der Fall war. Ich werde daher auch auf EU-Ebene im Rahmen
des Programms „Clean Air for Europe" Maßnahmen zur weiteren Verringerung der Ozon-
belastung unterstützen.