1195/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1226/J-NR/2003 betreffend
Verminderung des
Fluglärms in Österreich, die die Abgeordneten Niederwieser und Genossen am 4.
Dezember 2003 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Gibt
es eine aktuelle Erhebung über die Lärmentwicklung bzw. Lärmbelastung der
Anrainer der
österreichischen Flughäfen? (Darstellung nach Anzahl der
Spitzenschallereignisse und nach
Dauerschaltpegelwerten!)
Antwort:
a)
Flughafen Wien
Gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, ZI.
33.103/226-1/8-1972 vom 28.12.1972
wurde
der Halter des Flughafens Wien verpflichtet, einmal im Jahr, beginnend nach der
Betriebsaufnahme auf
der Instrumentenpiste 16/34 durch eine autorisierte Stelle die aufgetretene
Fluglärmbelastung aufgrund der tatsächlichen Flugbewegungen (Anzahl, Richtung
und Type)
ermitteln zu lassen und das Gutachten hierüber der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde vorzulegen.
Wenn sich aus diesem Gutachten ergibt, dass Baulichkeiten außerhalb der
Flughafengrenzen,
deren Räume dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen dienen, in
einem Gebiet
liegen, dessen Fluglärmbelastung größer als 66 dB(A) äquivalenter Dauerlärm im
Freien war, hat
der Flughafenhalter bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde die Festlegung
lärmmindender An- und
Abflugverfahren über diesem Gebiet zu beantragen für die Überwachung ihrer
Einhaltung eine
Fluglärmüberwachungsanlage einzurichten.
Die
von dieser 66 dB(A) Isophone umschlossene Fläche gibt Aufschluss über die
Lärmbelastung
im
Nachbereich des Flughafens Wien.
Seit
1979 ist diese Fläche nahezu alle Jahre - trotz zum Teil erheblich gestiegener
Bewegungszahlen
- kleiner, somit die Lärmbelastung geringer geworden.
Als
Ursache kann der verstärkte Einsatz moderner, lärmarmer Jets gesehen werden.
Anmerkung: Obwohl keine zu
ständigen Wohnzwecken benützte Gebäude innerhalb der 66 dB(A)-
Zone liegen, wurden die An- und Abflugverfahren des
Flughafens Wien hinsichtlich ihrer
Lärmentwicklung optimiert und vom Flughafen Wien eine
ortsfeste EDV-gestützte
Fluglärmmessanlage, die mit einer
Flugspuraufzeichnungsanlage (FANOMOS) kombiniert wurde,
errichtet.
Die
Gutachten werden jährlich von der Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik
am TGM
Wien
erstellt und liegen u.a. beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie auf.
b)
Flughafen Salzburg
Betreffend
den Flughafen Salzburg wurde wegen dessen besonderen grenznahen Lage (die Piste
zeigt
direkt in Richtung der grenznahen deutschen Stadt Freilassing) von der Stadt
Salzburg
gemeinsam
mit dem Bayrischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr ein Gutachten
für
den
Nahbereich Salzburg und das angrenzende bayrische Staatsgebiet erstellt. Dieses
enthält den
seinerzeitigen
Istzustand 2001 sowie Prognosen bis zum Jahr 2015.
Aufgrund
der aktuellen Verkehrsentwicklung konnte jedoch festgestellt werden, dass die
prognostizierte
Lärmbelastung gemäß Auskunft des Lärmsachverständigen des Landes Salzburg
bisher
weit unterschritten wurde.
Die
Fluglärmsituation im Nahbereich des Flughafens Salzburg ist auch Gegenstand der
regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Fluglärmkommission die gemäß dem
Staatsvertrag
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die
Auswirkungen der
Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik
Deutschland eingerichtet wurde.
Die
o.a. Fluglärmgutachten basieren auf den Ergebnissen der seit vielen Jahren auf
dem
Flughafen Salzburg bestehenden ortsfesten Fluglärmmessanlage.
c)
Flughafen Innsbruck, Graz und Linz
Im
Nahbereich dieser Flughäfen befinden sich Fluglärmmessanlagen, welche von den
betreffenden
Landesregierungen betrieben und ausgewertet werden.
Für
den Flughafen Innsbruck erfolgt ein monatlicher Bericht des Amtes der Tiroler
Landesregierung
an den Flughafen.
Die
Messergebnisse des Flughafens Graz liegen beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung
auf.
Auf
dem Flughafen Linz ist die Lärmmessanlage derzeit im Probebetrieb; die
Messergebnisse
werden
daher zur Zeit noch nicht veröffentlicht.
Es
ist jedoch geplant, im Anrainerbeirat des Flughafens Linz die Häufigkeit und
die Art der
Veröffentlichung
von Fluglärmmessergebnissen zur Diskussion zu stellen.
d)
Flughafen Klagenfurt
Auf
dem Flughafen Klagenfurt befindet sich eine Lärmmessstelle. Messdaten werden
nicht
veröffentlicht; derzeit kann nur der Magistrat der Stadt Klagenfurt auf diese
Daten zugreifen.
Nach Ansicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde erscheint die Fluglärmsituation
im Nahbereich des
Flughafens Klagenfurt wegen des sehr geringen Verkehrsaufkommens derzeit nicht
kritisch.
Fragen 2, 3, und 8:
Welche
Lärmschutzbestimmungen/Grenzwerte gelten auf den einzelnen österreichischen
Flughäfen?
Wie
oft wurden in den letzten drei Jahren die zulässigen Schallgrenzwerte auf den
österreichischen Flughäfen überschritten?
Denken
Sie daran, aufgrund dieser Entwicklungen die österreichischen Grenzwerte im
Interesse
lärmgeplagter Anrainer weiter zu
verbessern, d.h. zu verschärfen?
Antwort:
Generell
gilt gemäß den Bestimmungen der österreichischen Zivilluftfahrzeug-
Lärmzulässigkeitsverordnung,
BGBI. Nr. 738/1993 ein Verbot für Jets, deren Lärmentwicklung
größer
ist, als für die sogenannten "Kapitel 3-Jets". Ferner wird derzeit an
der Umsetzung der
Umgebungslärmrichtlinie
der EU ins nationale Recht gearbeitet. Diese Richtlinie sieht als
Beurteilungsmaß
nur den energieäquivalenten Dauerschallpegel vor.
Spitzenpegel
sind unerheblich. Demgemäß
kann es auch diesbezüglich keine Überschreitungen
von
Spitzenpegeln geben.
Als
Berechnungsgrundlage gilt die in Österreich entwickelte ÖAL-Richtlinie 24 als
derzeit einzige
Standardempfehlung
der EU.
Frage 4:
Welche
Start- und Landegebühren werden auf den einzelnen Flughäfen für unterschiedlich
lautes
Flugzeug (Kapitel 1-3 nach ICAO-Anhang 16) eingehoben?
Antwort:
Keine.
Für Luftfahrzeuge, die gem. Kapitel 3 ICAO-Annex 16 lärmzertifiziert sind, gibt
es keine
nach den ICAO-Lärmkapiteln differenzierte Landetarife.
Frage 5:
Welche
Möglichkeiten der Mitsprache haben Kommunen bei der Festsetzung oder Änderung
von
Lärmschutzzonen an Flugplätzen? Ist daran gedacht, die Mitsprachemöglichkeiten
auszubauen?
Antwort:
In
Österreich liegt die Raumordnungskompetenz bei den Ländern. Mehrere Versuche
diese
Raumordnungskompetenz zumindest in der Umgebung von Flughäfen beim Bund zu
konzentrieren sind bisher an der Haltung der Länder gescheitert. Aus diesem
Grund konnten auch
die Bemühungen des Verkehrsressorts, ein österreichisches Fluglärmgesetz zu
erstellen, bisher
nicht realisiert werden.
Frage 6:
Besteht
ein Erstattungsanspruch, wenn betroffene Bürger bauliche Aufwendungen für
Lärmschutz
haben?
Antwort:
Es besteht in Österreich kein derartiger
Ersatzanspruch.
Fragen 7 und 10:
Seit
der Grenzwertsetzung für lärmarme Flugzeuge in Kapitel 3, ICAO Anhang 16, hat
es
erhebliche Forschungsanstrengungen zur weiteren Lärmminderung bei Flugzeugen
gegeben:
Welche Anpassungen an den Stand der Technik wurde im Gesetz unternommen?
Sind
Ihnen Initiativen bekannt, für besonders lärmarme Flugzeuge, die die unter
Kapitel 3 ICAO-
Anhang 16 definierten Normen weit unterschreiten, eine neue Kategorie (Chapter IV) einzuführen
und wenn ja, unterstützt Österreich diese Bemühungen?
Antwort:
Bei
den genannten Flugzeugen deren Lärmgrenzwerte unter denen der "Kapitel
3-Flugzeuge"
liegen, handelt es sich um die sogenannten "Kapitel 4-Flugzeuge".
Diese sind bereits im Anhang
16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durch die ICAO eindeutig
definiert.
Es handelt sich dabei um Unterschallstrahl- und Propeller-Flugzeuge, für die
der Antrag auf
Musterzulassung am oder nach dem 1. Jänner 2006 bei der zuständigen
Musterzulassungsbehörde gestellt wird.
An
einer entsprechenden Berücksichtigung in der österreichischen
Zivilluftfahrzeug-
Lärmzulässigkeitsverordnung
ZLZV wird gearbeitet, damit diesem Datum jedenfalls entsprochen
wird.
Frage 9:
Ist
seitens Ihres Ressorts geplant, besonders lärmarme Flugzeuge, die die unter
Kapitel 3 ICAO-
Anhang 16 definierten Normen wert unterschreiten, durch besondere
Begünstigungen bei Start-
und Landegebühren zu fördern?
Antwort:
Die
Tiroler FlughafenbetriebsGmbH bereitet derzeit in enger Absprache mit den
Gesellschaftern
Stadtgemeinde Innsbruck und Land Tirol einen Flughafentarifordnungsantrag an
das bmvit zum
1.4.2004 vor, der eine aufkommensneutrale lärmabhängige Spreizung der
Landetarife am
Flughafen Innsbruck vorsieht.
Frage 11:
Welche
Ausnahmen von gesetzlichen Fluglärm-Bestimmungen bestehen für Österreichs
Flughäfen
derzeit?
Antwort:
Gemäß § 7 Abs. 1 der ZLZV können Ausnahmen gewährt
werden
a) für Flüge zur Wahrung öffentlicher Interessen (z.B.
Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer-
oder Schädlingsbekämpfung), wenn das öffentliche Interesse an der
Flugdurchführung im Antrag
glaubhaft gemacht
wurde und entgegenstehende öffentliche Interessen der Flugdurchführung nicht
überwiegen;
b) um
Kunstflüge durchzuführen, wobei von Austro Control GmbH die zur Wahrung der
öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen erforderlichen
Nebenbestimmungen
vorzuschreiben sind;
c)
für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.