1201/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch und Genossinnen haben am 10.
Dezember 2003 unter der Nummer 1236/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Ausbau der Rechtsstellung des Menschenrechtsbeirates" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Menschenrechtsbeirates ist durch die
Verfassungsbestimmung des § 15a des Sicherheitspolizeigesetzes verfassungsrechtlich
abgesichert.

Die Unabhängigkeit insbesondere der von privaten gemeinnützigen Einrichtungen
nominierten Mitglieder kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass ihre Abberufung nur
schriftlich und begründet erfolgen darf.


Zu den Fragen 3 und 4:

Die derzeitige Konzeption des Menschenrechtsbeirates im Sicherheitspolizeigesetz sieht
eine begleitende Beobachtung der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden unter dem
Gesichtspunkt der Menschenrechte vor. Dafür ist die institutionelle Verankerung im
Sicherheitspolizeigesetz mit der Verpflichtung, die Empfehlungen im Sicherheitsbericht an
das Parlament zu veröffentlichen, als taugliche Grundlage zu sehen.

Wenn nun die in Art 17 ff. des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorgesehenen nationalen
Präventionsmechanismen darüber hinaus alle Orte, an denen Personen die Freiheit
entzogen ist, umfassen, könnte die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Stelle
außerhalb des Geschäftsbereiches des Innenressorts angedacht werden.

Als Bundesminister für Inneres bin ich gerne bereit, die Erfahrungen mit dem
Menschenrechtsbeirat in den zu erwartenden Gestaltungsprozess einzubringen und an
diesem mitzuwirken.