1201/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch und
Genossinnen haben am 10.
Dezember 2003 unter der Nummer 1236/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Ausbau der Rechtsstellung des Menschenrechtsbeirates"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen
1 und 2:
Die Unabhängigkeit der Mitglieder des
Menschenrechtsbeirates ist durch die
Verfassungsbestimmung des § 15a des Sicherheitspolizeigesetzes
verfassungsrechtlich
abgesichert.
Die Unabhängigkeit insbesondere der von privaten
gemeinnützigen Einrichtungen
nominierten Mitglieder kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass ihre Abberufung
nur
schriftlich und begründet erfolgen darf.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die derzeitige Konzeption des Menschenrechtsbeirates im
Sicherheitspolizeigesetz sieht
eine begleitende Beobachtung der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden unter dem
Gesichtspunkt der Menschenrechte vor. Dafür ist die institutionelle Verankerung
im
Sicherheitspolizeigesetz mit der Verpflichtung, die Empfehlungen im
Sicherheitsbericht an
das Parlament zu veröffentlichen, als taugliche Grundlage zu sehen.
Wenn nun die in Art 17 ff. des
Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorgesehenen
nationalen
Präventionsmechanismen darüber hinaus alle Orte, an denen Personen die Freiheit
entzogen ist, umfassen, könnte die Einrichtung einer unabhängigen nationalen
Stelle
außerhalb des Geschäftsbereiches des Innenressorts angedacht werden.
Als Bundesminister für Inneres bin ich gerne bereit, die
Erfahrungen mit dem
Menschenrechtsbeirat in den zu erwartenden Gestaltungsprozess einzubringen und
an
diesem mitzuwirken.