1204/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1216/J betreffend
Unregelmäßigkeiten bei der Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur", welche
die Abgeordneten Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen am 4. Dezember 2003 an
mich richteten, stelle ich fest:

Einleitend ist festzuhalten, dass nicht wie in der Anfrage zitiert §4 Abs. 1a die
Anforderungen an die Berufspraxen näher umschreibt, sondern

1.  § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461/1990, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und

2.             § 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244/1991, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998.

Hinsichtlich der Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit darf festgehalten werden, dass diese nur Erstinformationen
über den Regelfall enthalten können, aber gleichzeitig auf die Möglichkeit einer
ausführlichen individuellen Beratung insbesondere für vom Regelfall abweichende
Sachverhalte hingewiesen wird.


Antwort zu den Punkten 1, 2, 4, 5 und 6 der Anfrage:

Es ist nicht richtig, dass die Standesbezeichnung "Ingenieur" ohne Vorliegen der in
§ 4 Abs.1 Z.1 lit.b, § 4 Abs.2 Z.2 lit.b bzw. § 4 Abs.1 Z.4 lit.b Ingenieurgesetz 1990
normierten Voraussetzungen verliehen wurde. Es gibt keine "vorzeitige
Zuerkennung".

Antwort zu den Punkten 3, 7 und 8 der Anfrage:

§ 1 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972 normierte als eine der Voraus-
setzungen für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" "eine nach Ab-
schluss des Studiums gelegene, mindestens dreijährige, einschlägige Praxis, die
höhere Fachkenntnis voraussetzt".

Die Nachfolgebestimmung des §4 des Ingenieurgesetzes 1990 normierte lediglich
"eine mindestens dreijährige Berufspraxis". Ganz bewusst wurde damals darauf
verzichtet, eine Berufspraxis nur dann anzuerkennen, wenn sie nach der Reife-
prüfung zurückgelegt wurde. Grund dafür war die Möglichkeit, die Reifeprüfung in der
Form der Externistenreifeprüfung abzulegen.

Demgemäß war es nach Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 1990 am 1. Oktober
1990 grundsätzlich möglich, auch Berufspraxiszeiten, die vor Absolvierung der
Reifeprüfung lagen, für die Beurteilung des Vorliegens der dreijährigen Berufspraxis
heranzuziehen.

In wie vielen Fällen nun die Standesbezeichnung "Ingenieur" seit Inkrafttreten des
Ingenieurgesetzes 1990 in einem geringeren Abstand als drei Jahre nach dem
positiven Ablegen der Matura verliehen wurde, kann nicht beantwortet werden, da
eine diesbezügliche Statistik nicht geführt wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann als Praxis, die höhere Fach-
kenntnisse voraussetzt, nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die


der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur"
in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über diese höheren Fach-
kenntnisse verfügte. Diese Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes führte zu einer
relativ engen und restriktiven Handhabung der Anerkennung von Berufspraxen, die
vor Ablegung einer Reifeprüfung lagen.

Dies führte dazu, dass in der Verwaltungspraxis die Anerkennung von Berufspraxen,
die vor Ablegung einer Reifeprüfung lagen, auf das der Ablegung der Reifeprüfung
unmittelbar vorangehende Jahr eingeschränkt wurde, da in diesen gegenständlichen
Fällen die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen am ehesten
angenommen werden konnten.

Die derzeitige Verwaltungspraxis entspricht sowohl den gesetzlichen Bestimmungen
als auch der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Aus den elektronisch erfassten Aufzeichnungen geht weder hervor, ob ein Bewerber
seinen Antrag zurückgezogen hat, noch aus welchen Gründen ein Antrag
abgewiesen oder aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

Von 38422 elektronisch registrierten Anträgen wurden insgesamt 1992 Anträge
zurückgezogen, abgewiesen oder zurückgewiesen.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Für den Antrag auf Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" sind die Gebüh-
renansätze gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 maßgeblich.