1204/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1216/J betreffend
Unregelmäßigkeiten
bei der Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur", welche
die Abgeordneten Dietmar Keck, Kolleginnen
und Kollegen am 4. Dezember 2003 an
mich richteten, stelle ich fest:
Einleitend ist
festzuhalten, dass nicht wie in der Anfrage zitiert §4 Abs. 1a die
Anforderungen an die
Berufspraxen näher umschreibt, sondern
1.
§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 461/1990, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und
2.
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten
zur
Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244/1991, zuletzt
geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998.
Hinsichtlich der Informationen auf der
Homepage des Bundesministeriums für
Wirtschaft
und Arbeit darf festgehalten werden, dass diese nur Erstinformationen
über den Regelfall
enthalten können, aber gleichzeitig auf die Möglichkeit einer
ausführlichen individuellen Beratung
insbesondere für vom Regelfall abweichende
Sachverhalte hingewiesen wird.
Antwort zu den Punkten 1, 2, 4, 5
und 6 der Anfrage:
Es ist nicht richtig,
dass die Standesbezeichnung "Ingenieur" ohne Vorliegen der in
§ 4 Abs.1 Z.1 lit.b,
§ 4 Abs.2 Z.2 lit.b bzw. § 4 Abs.1 Z.4 lit.b Ingenieurgesetz 1990
normierten Voraussetzungen verliehen wurde.
Es gibt keine "vorzeitige
Zuerkennung".
Antwort zu
den Punkten 3, 7 und 8 der Anfrage:
§ 1 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr.
457/1972 normierte als eine der Voraus-
setzungen für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur"
"eine nach Ab-
schluss des Studiums gelegene, mindestens
dreijährige, einschlägige Praxis, die
höhere Fachkenntnis
voraussetzt".
Die
Nachfolgebestimmung des §4 des Ingenieurgesetzes 1990 normierte lediglich
"eine
mindestens dreijährige Berufspraxis". Ganz bewusst wurde damals darauf
verzichtet,
eine Berufspraxis nur dann anzuerkennen, wenn sie nach der Reife-
prüfung
zurückgelegt wurde. Grund dafür war die Möglichkeit, die Reifeprüfung in der
Form der
Externistenreifeprüfung abzulegen.
Demgemäß war es nach Inkrafttreten des
Ingenieurgesetzes 1990 am 1. Oktober
1990
grundsätzlich möglich, auch Berufspraxiszeiten, die vor Absolvierung der
Reifeprüfung lagen,
für die Beurteilung des Vorliegens der dreijährigen Berufspraxis
heranzuziehen.
In wie vielen Fällen nun die
Standesbezeichnung "Ingenieur" seit Inkrafttreten des
Ingenieurgesetzes
1990 in einem geringeren Abstand als drei Jahre nach dem
positiven
Ablegen der Matura verliehen wurde, kann nicht beantwortet werden, da
eine diesbezügliche
Statistik nicht geführt wird.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann als Praxis, die höhere Fach-
kenntnisse voraussetzt, nur jene praktische
Betätigung berücksichtigt werden, die
der Bewerber um die
Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur"
in
einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über diese höheren Fach-
kenntnisse verfügte.
Diese Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes führte zu einer
relativ engen und restriktiven Handhabung
der Anerkennung von Berufspraxen, die
vor Ablegung einer Reifeprüfung lagen.
Dies führte dazu,
dass in der Verwaltungspraxis die Anerkennung von Berufspraxen,
die vor Ablegung
einer Reifeprüfung lagen, auf das der Ablegung der Reifeprüfung
unmittelbar vorangehende Jahr eingeschränkt wurde, da in diesen
gegenständlichen
Fällen die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen am ehesten
angenommen werden konnten.
Die derzeitige Verwaltungspraxis
entspricht sowohl den gesetzlichen Bestimmungen
als auch der dazu
ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Aus den elektronisch erfassten
Aufzeichnungen geht weder hervor, ob ein Bewerber
seinen
Antrag zurückgezogen hat, noch aus welchen Gründen ein Antrag
abgewiesen oder aus
formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
Von 38422 elektronisch registrierten
Anträgen wurden insgesamt 1992 Anträge
zurückgezogen, abgewiesen oder
zurückgewiesen.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Für den Antrag auf
Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" sind die Gebüh-
renansätze gemäß § 14
Gebührengesetz 1957 maßgeblich.