1208/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kol-
legen vom 3. Dezember 2003, Nr. 1191/J, betreffend Tierhaltungsverordnung für landwirt-
schaftliche Nutztiere im Bundestierschutzgesetz, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6:

Nach dem Begutachtungsentwurf für ein Bundestierschutzgesetz ist eine ganze Reihe von
Spezialbestimmungen auf dem Verordnungswege zu regeln. Ich habe als Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft laut diesem Entwurf in keinem Be-
reich eine alleinige oder federführende Verordnungskompetenz. Dies gilt auch für die Ver-
ordnung betreffend die Mindestanforderungen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutz-
tieren. In Zusammenarbeit mit dem federführenden Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen wurden im Jänner 2004 Diskussionsgrundlagen für die inhaltliche Ausgestaltung der
Verordnung festgelegt. Ein generelles Verbot der Käfighaltung ist darin nicht vorgesehen. Zu
den Käfighaltungen in verschiedenen Ausgestaltungsformen bestehen EU-Regelungen. Das
Verbot der herkömmlichen Käfighaltung ist bereits geltendes EU-Recht. Hier stellt sich daher
allenfalls die Frage nach einem vorzeitigen Ende der auf EU-Ebene geregelten Übergangs-
frist.


Generell ist zu den Fragen Käfighaltung von Legehennen und Verwendung von Vollspalten-
böden in der Schweine- und Rindermast festzuhalten, dass die Verbote in den Bundeslän-
dern beschlossen wurden, in denen diese Produktionsbereiche nur eine sehr untergeordnete
Rolle spielen.

Die dauernde, also ganzjährige und ununterbrochene Anbindehaltung ist gemäß § 16 Abs. 3
des Entwurfes verboten. Dies gilt laut Begutachtungsentwurf für alle Tiere einschließlich
landwirtschaftlicher Nutztiere.

Zu Frage 5:

Eine effektive Kontrolle ist ein zentraler Punkt für ein zukünftiges Bundestierschutzgesetz.
Dies gilt für jede Form der Tierhaltung und keinesfalls nur für die landwirtschaftliche Tierhal-
tung. Das Vorarlberger Modell, das auf der Grundlage einer Selbstkontrolle anhand von Fra-
gebögen funktioniert, ist sicher interessant. Vorerst ist es jedoch nur für den Rinderbereich
ausgearbeitet und es erfolgt meines Wissens keine jährliche Kontrolle vor Ort am Betrieb,
sondern eine Stichprobenkontrolle.

Zu Frage 7:

Die Kennzeichnung von tierischen Produkten ist nicht Gegenstand einer Tierschutzregelung,
sondern des Konsumentenschutzes und der Marktregelung.

Zu den Fragen 8 und 9:

Ein Fortbestand von Länderbestimmungen kann nicht die Zielsetzung eines Bundestier-
schutzgesetzes sein. Es gilt Regelungen zu finden, die jedenfalls eine Abwanderung der
Produktion in Staaten mit geringeren Haltungsstandards ausschließen. Dies würde zu einer
Verschlechterung des Tierschutzes und möglicherweise auch der Lebensmittelsicherheit
führen. Unter diesem Aspekt ist zu definieren, was „best of nine" bedeutet.


Zu den Fragen 10. 11 und 13:

Auch hier ist auf die zu den Fragen 1 bis 4 und 6 erwähnte, dem Parlament vorliegende Dis-
kussionsgrundlage zu verweisen.

Zu Frage 12:

Das Verbot gilt grundsätzlich für alle Tierkategorien. Im Bereich der landwirtschaftlichen
Tierzucht sind allerdings Extrembeispiele wie aus anderen Bereichen, insbesondere der
Hunde- und Katzenzucht, nicht bekannt.

Zu Frage 14:

Seit über 10 Jahren werden Stallbauinvestitionen, die einem höheren Tierhaltungsstandard,
als dem in den gesetzlichen Erfordernissen vorgesehenen, entsprechen, mit einem höheren
Investitionszuschuss gefördert. Um den Erfolg dieser Förderpolitik zu dokumentieren, sei auf
die Förderstatistik des Jahres 2002 verwiesen. In diesem Jahr betrafen 66 % der geförderten
Stallbauprojekte besonders tiergerechte Aufstallungsformen. Die für diesen höheren Tierhal-
tungsstandard eingesetzten Fördermittel hatten einen Anteil von 80 % an den insgesamt für
Stallbaumaßnahmen ausgegebenen Mitteln.

Die Förderrichtlinie stellt mit niedrigen Eintrittsschwellen (Arbeitsbedarf mindestens 0,3 VAK,
Mindestbewirtschaftung 3 ha LN oder Mindesttierhaltung 2 GVE) und mit Mindestinvesti-
tionssummen von allgemein € 7.500,- bzw. € 3.700,-- für Verbesserungsinvestitionen im
Bereich Qualität, Hygiene, Umwelt und für Anpassungsbedarf in Biobetrieben sicher, dass
auch kleinstrukturierte bäuerliche Betriebe die Investitionsförderung in Anspruch nehmen
können.

Zu Frage 15:

Das hier zu wählende Konstrukt muss jedenfalls den Anforderungen des Gemeinschafts-
rechtes, insbesondere den Wettbewerbsregelungen entsprechen.


Zu Frage 16:

Aufbau und Aufgabenbereich der allgemeinen staatlichen Verwaltung aufgrund der Bundes-
verfassung sehen ausreichende und geeignete Instrumente vor, eine wirksame Kontrolle und
Durchsetzung von Rechtsnormen sicherzustellen.