1208/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen
und Kol-
legen vom 3. Dezember 2003, Nr. 1191/J,
betreffend Tierhaltungsverordnung für landwirt-
schaftliche Nutztiere im Bundestierschutzgesetz, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6:
Nach dem Begutachtungsentwurf für ein
Bundestierschutzgesetz ist eine ganze Reihe von
Spezialbestimmungen auf dem Verordnungswege zu regeln. Ich habe als
Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft laut diesem Entwurf in
keinem Be-
reich eine alleinige oder federführende
Verordnungskompetenz. Dies gilt auch für die Ver-
ordnung betreffend die Mindestanforderungen für die Haltung von
landwirtschaftlichen Nutz-
tieren. In Zusammenarbeit mit dem
federführenden Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen wurden im Jänner 2004 Diskussionsgrundlagen für die inhaltliche
Ausgestaltung der
Verordnung festgelegt. Ein generelles Verbot der Käfighaltung ist darin nicht
vorgesehen. Zu
den Käfighaltungen in verschiedenen Ausgestaltungsformen bestehen
EU-Regelungen. Das
Verbot der herkömmlichen Käfighaltung ist bereits geltendes EU-Recht. Hier
stellt sich daher
allenfalls die Frage nach einem vorzeitigen
Ende der auf EU-Ebene geregelten Übergangs-
frist.
Generell ist zu den Fragen Käfighaltung von Legehennen und
Verwendung von Vollspalten-
böden in der Schweine- und Rindermast
festzuhalten, dass die Verbote in den Bundeslän-
dern beschlossen wurden, in denen diese Produktionsbereiche nur eine
sehr untergeordnete
Rolle spielen.
Die dauernde, also ganzjährige und ununterbrochene
Anbindehaltung ist gemäß § 16 Abs. 3
des Entwurfes verboten. Dies gilt laut
Begutachtungsentwurf für alle Tiere einschließlich
landwirtschaftlicher Nutztiere.
Zu Frage 5:
Eine effektive Kontrolle ist ein
zentraler Punkt für ein zukünftiges Bundestierschutzgesetz.
Dies gilt für jede
Form der Tierhaltung und keinesfalls nur für die landwirtschaftliche Tierhal-
tung. Das Vorarlberger Modell, das auf der
Grundlage einer Selbstkontrolle anhand von Fra-
gebögen funktioniert, ist sicher
interessant. Vorerst ist es jedoch nur für den Rinderbereich
ausgearbeitet und es erfolgt meines Wissens keine jährliche Kontrolle vor Ort
am Betrieb,
sondern eine Stichprobenkontrolle.
Zu Frage 7:
Die Kennzeichnung von tierischen Produkten ist nicht
Gegenstand einer Tierschutzregelung,
sondern des Konsumentenschutzes und der Marktregelung.
Zu den Fragen 8 und 9:
Ein Fortbestand von Länderbestimmungen
kann nicht die Zielsetzung eines Bundestier-
schutzgesetzes
sein. Es gilt Regelungen zu finden, die jedenfalls eine Abwanderung der
Produktion in Staaten
mit geringeren Haltungsstandards ausschließen. Dies würde zu einer
Verschlechterung des Tierschutzes und
möglicherweise auch der Lebensmittelsicherheit
führen. Unter diesem Aspekt ist zu definieren, was „best of nine"
bedeutet.
Zu den Fragen 10. 11 und 13:
Auch hier ist auf die zu den Fragen 1 bis
4 und 6 erwähnte, dem Parlament vorliegende Dis-
kussionsgrundlage zu verweisen.
Zu Frage 12:
Das Verbot gilt grundsätzlich für alle
Tierkategorien. Im Bereich der landwirtschaftlichen
Tierzucht
sind allerdings Extrembeispiele wie aus anderen Bereichen, insbesondere der
Hunde- und
Katzenzucht, nicht bekannt.
Zu Frage 14:
Seit über 10 Jahren werden
Stallbauinvestitionen, die einem höheren Tierhaltungsstandard,
als dem in den gesetzlichen Erfordernissen vorgesehenen, entsprechen, mit einem
höheren
Investitionszuschuss gefördert. Um den Erfolg dieser Förderpolitik zu
dokumentieren, sei auf
die Förderstatistik des Jahres 2002
verwiesen. In diesem Jahr betrafen 66 % der geförderten
Stallbauprojekte besonders tiergerechte Aufstallungsformen. Die für
diesen höheren Tierhal-
tungsstandard eingesetzten Fördermittel hatten einen Anteil von 80 % an den
insgesamt für
Stallbaumaßnahmen ausgegebenen Mitteln.
Die Förderrichtlinie stellt mit niedrigen
Eintrittsschwellen (Arbeitsbedarf mindestens 0,3 VAK,
Mindestbewirtschaftung 3 ha LN oder
Mindesttierhaltung 2 GVE) und mit Mindestinvesti-
tionssummen von allgemein € 7.500,-
bzw. € 3.700,-- für Verbesserungsinvestitionen im
Bereich Qualität, Hygiene, Umwelt und
für Anpassungsbedarf in Biobetrieben sicher, dass
auch kleinstrukturierte bäuerliche Betriebe die Investitionsförderung in
Anspruch nehmen
können.
Zu Frage 15:
Das hier zu wählende Konstrukt muss
jedenfalls den Anforderungen des Gemeinschafts-
rechtes, insbesondere
den Wettbewerbsregelungen entsprechen.
Zu Frage 16:
Aufbau und Aufgabenbereich der allgemeinen
staatlichen Verwaltung aufgrund der Bundes-
verfassung sehen ausreichende und geeignete
Instrumente vor, eine wirksame Kontrolle und
Durchsetzung von Rechtsnormen sicherzustellen.