1218/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1209/J-NR/2003 betreffend Schulaufsichtsfunktion
der Landesschulräte
und des Stadtschulrats, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Es sind keine
derartige Zahlen bekannt.
Ad 2.:
Seit März 2003 gab es keine weiteren
Erhebungen über Erfahrungen mit Hausordnungen bzw. Ver-
haltensvereinbarungen.
Ad 3.:
Gegen die unter den Punkten 4.2, 4.3, 5.3 und 5.4
angeführten Bestimmungen besteht aus schul-
rechtlicher Sicht kein Einwand.
Dass ungerechtfertigte Verspätungen im
Klassenbuch eingetragen werden und Anlass zur Anwen-
dung eines angemessenen Erziehungsmittels (z.B. Aufforderung, Zurechtweisung,
beratendes oder
belehrendes Gespräch mit der Schülerin/dem
Schüler, Verwarnung - siehe § 8 Abs. 1 der Verord-
nung betreffend die Schulordnung,
BGBl. Nr. 37/1974 idgF) sein sollen, ist selbstverständlich.
Auch die Verständigung der
Erziehungsberechtigten spätestens bei der vierten Verspätung ist recht-
lich unbedenklich. Die Pflicht der Schüler/innen zum pünktlichen
Schulbesuch wird in § 43 Abs. 1
des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und § 2 der Schulordnung festgelegt.
Auch die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen
Erfüllung versäumter Pflichten ist eines der in
§ 8 Abs. 1 der Schulordnung genannten
Erziehungsmittel. Darunter wird die nachträgliche Erfül-
lung von Arbeitsaufträgen verstanden, die die Schülerin/der Schüler auf
Grund ungerechtfertigten
Fernbleibens bzw. Zuspätkommens nicht
erfüllt hat; das bloße Absitzen versäumter Unterrichtszeit
ist davon nicht umfasst.
Auch gegen die Beseitigung von
Verschmutzungen, die Schüler/innen auf Grund der Nichtbeach-
tung der
Hausschuhpflicht verursacht haben, besteht in Hinblick auf § 43 Abs. 2 SchUG
kein Ein-
wand, da in diesem Fall wohl von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden kann.
Die Heranziehung der Schüler/innen zu
gemeinnützigen Arbeiten (auch außerhalb der Unterrichts-
zeit) bei Verstößen gegen die Hausordnung findet in den Bestimmungen des SchUG
und der Ver-
ordnung über die Schulordnung keine Deckung.
Der Landesschulrat für
Tirol hat mit der betreffenden Schule bereits Kontakt aufgenommen. Es
wurde
vereinbart, dass der Punkt 5.13 bei der nächsten Sitzung des
Schulgemeinschaftsausschusses
aufgehoben bzw.
abgeändert wird.
Ad 4.:
Gemäß § 3 des
Bildungsdokumentationsgesetzes ist für jede Schüler/innenmeldung an die
zentrale
Evidenz, gleichgültig ob auf Papier oder auf
elektronischem Medium, die Sozialversicherungs-
nummer zu verwenden. Die Schülerin/der Schüler hat die
Sozialversicherungsnummer der/dem
Schulleiter/in im Hinblick auf die
gesetzliche Unfallversicherung bekannt zu geben (Abs.6). Sofern
die/der Schüler/in nachweist, dass sie/er keine
Sozialversicherungsnummer hat, gibt es ein Verfah-
ren für ein Ersatzkennzeichen.
In Österreich gibt es
6.358 Schulen und ca. 1,2 Mio. Schüler/innen. Längstens Ende März 2004
werden alle Schulen
ihre gesetzliche Meldepflicht erfüllt haben.
Ad 5.:
Dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sind bisher keine im Zusammen-
hang mit der
Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes stehende Beschwerden bekannt
geworden.
Ad. 6.:
Es ist zutreffend, dass das Merkmal „Religionsbekenntnis“
auf § 3 Abs. 2 Z 1 des Bildungsdoku-
mentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 169/2002,
basiert. In Entsprechung der Erläuterungen zur korrespondierenden
Regierungsvorla-
ge 832 dB. XXI. GP ist dieses Merkmal u.a. „im Zusammenhang mit den aus dem
Religionsunter-
richtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949,
erfließenden Verpflichtungen von Bedeutung, etwa hinsichtlich
der für den Religionsunterricht des
jeweiligen Bekenntnisses erforderlichen Anzahl an zu bestellen-
den Lehrkräften.“ Des Weiteren
erfordern auch einschlägige schulrechtliche Vorschriften die Ver-
wendung dieses konkreten Merkmales (Zeugnisausdrucke, Pflichtgegenstand
„Religion“, Religi-
onsunterrichtsgesetz).
Das Merkmal „Teilnahme am Religions- bzw.
Ethikunterricht“ gemäß § 3 Z 8 der Bildungsdoku-
mentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003 basiert entsprechend dem Einleitungssatz der ge-
nannten Bestimmung
auf § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes.
Ad 7.:
Sowohl die Landesschulräte bzw. der
Stadtschulrat für Wien als auch alle Schulen wurden schrift-
lich darauf hingewiesen, dass sämtliche für
den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes rele-
vanten Informationen auf der Homepage des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur in einem eigenen Kapitel „Bildungsdokumentation“ im Abschnitt „Bildung,
Schulen“ ent-
halten sind. Dort sind auch die zuständigen Ansprech- und Auskunftsstellen
angeführt. Spezielle
Informationen über Erhebungen zum Besuch des Religions- bzw. Ethikunterrichts
bzw. über das
Religionsbekenntnis sind nicht ergangen.