1218/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1209/J-NR/2003 betreffend Schulaufsichtsfunktion
der Landesschulräte und des Stadtschulrats, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Es sind keine derartige Zahlen bekannt.

Ad 2.:

Seit März 2003 gab es keine weiteren Erhebungen über Erfahrungen mit Hausordnungen bzw. Ver-
haltensvereinbarungen.

Ad 3.:

Gegen die unter den Punkten 4.2, 4.3, 5.3 und 5.4 angeführten Bestimmungen besteht aus schul-
rechtlicher Sicht kein Einwand.

Dass ungerechtfertigte Verspätungen im Klassenbuch eingetragen werden und Anlass zur Anwen-
dung eines angemessenen Erziehungsmittels (z.B. Aufforderung, Zurechtweisung, beratendes oder
belehrendes Gespräch mit der Schülerin/dem Schüler, Verwarnung - siehe § 8 Abs. 1 der Verord-
nung betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 37/1974 idgF) sein sollen, ist selbstverständlich.
Auch die Verständigung der Erziehungsberechtigten spätestens bei der vierten Verspätung ist recht-
lich unbedenklich. Die Pflicht der Schüler/innen zum pünktlichen Schulbesuch wird in § 43 Abs. 1
des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und § 2 der Schulordnung festgelegt.


Auch die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten ist eines der in
§ 8 Abs. 1 der Schulordnung genannten Erziehungsmittel. Darunter wird die nachträgliche Erfül-
lung von Arbeitsaufträgen verstanden, die die Schülerin/der Schüler auf Grund ungerechtfertigten
Fernbleibens bzw. Zuspätkommens nicht erfüllt hat; das bloße Absitzen versäumter Unterrichtszeit

ist davon nicht umfasst.

Auch gegen die Beseitigung von Verschmutzungen, die Schüler/innen auf Grund der Nichtbeach-
tung der Hausschuhpflicht verursacht haben, besteht in Hinblick auf § 43 Abs. 2 SchUG kein Ein-
wand, da in diesem Fall wohl von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden kann.

Die Heranziehung der Schüler/innen zu gemeinnützigen Arbeiten (auch außerhalb der Unterrichts-
zeit) bei Verstößen gegen die Hausordnung findet in den Bestimmungen des SchUG und der Ver-
ordnung über die Schulordnung keine Deckung.

Der Landesschulrat für Tirol hat mit der betreffenden Schule bereits Kontakt aufgenommen. Es
wurde vereinbart, dass der Punkt 5.13 bei der nächsten Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses
aufgehoben bzw. abgeändert wird.

Ad 4.:

Gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes ist für jede Schüler/innenmeldung an die zentrale
Evidenz, gleichgültig ob auf Papier oder auf elektronischem Medium, die Sozialversicherungs-
nummer zu verwenden. Die Schülerin/der Schüler hat die Sozialversicherungsnummer der/dem
Schulleiter/in im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung bekannt zu geben (Abs.6). Sofern
die/der Schüler/in nachweist, dass sie/er keine Sozialversicherungsnummer hat, gibt es ein Verfah-
ren für ein Ersatzkennzeichen.

In Österreich gibt es 6.358 Schulen und ca. 1,2 Mio. Schüler/innen. Längstens Ende März 2004
werden alle Schulen ihre gesetzliche Meldepflicht erfüllt haben.

Ad 5.:

Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind bisher keine im Zusammen-
hang mit der Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes stehende Beschwerden bekannt
geworden.


Ad. 6.:

Es ist zutreffend, dass das Merkmal „Religionsbekenntnis“ auf § 3 Abs. 2 Z 1 des Bildungsdoku-
mentationsgesetzes, BGBl.
I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 169/2002, basiert. In Entsprechung der Erläuterungen zur korrespondierenden Regierungsvorla-
ge 832 dB.
XXI. GP ist dieses Merkmal u.a. „im Zusammenhang mit den aus dem Religionsunter-
richtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, erfließenden Verpflichtungen von Bedeutung, etwa hinsichtlich
der für den Religionsunterricht des jeweiligen Bekenntnisses erforderlichen Anzahl an zu bestellen-
den Lehrkräften.“
Des Weiteren erfordern auch einschlägige schulrechtliche Vorschriften die Ver-
wendung dieses konkreten Merkmales (Zeugnisausdrucke, Pflichtgegenstand „Religion“, Religi-
onsunterrichtsgesetz).

Das Merkmal „Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht“ gemäß § 3 Z 8 der Bildungsdoku-
mentationsverordnung, BGBl.
II Nr. 499/2003 basiert entsprechend dem Einleitungssatz der ge-
nannten Bestimmung auf § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes.

Ad 7.:

Sowohl die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien als auch alle Schulen wurden schrift-
lich darauf hingewiesen, dass sämtliche für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes rele-
vanten Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur in einem eigenen Kapitel „Bildungsdokumentation“ im Abschnitt „Bildung, Schulen“ ent-
halten sind. Dort sind auch die zuständigen Ansprech- und Auskunftsstellen angeführt. Spezielle
Informationen über Erhebungen zum Besuch des Religions- bzw. Ethikunterrichts bzw. über das
Religionsbekenntnis sind nicht ergangen.