1223/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.02.2004
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möglich.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 1231/J betreffend
Übersiedlung des Handelsgerichts Wien, Bezirksgericht für Handelssachen Wien
und Bezirksgericht Innere Stadt Wien in den City-Tower, welche die Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Das BIG-Gesetz 1992 und das
Bundesimmobiliengesetz 2000 zielen darauf ab, die
Immobilienbewirtschaftung des Bundes an die Gegebenheit der Privatwirtschaft
an-
zugleichen und die Kostenverantwortung unmittelbar dem Bedarfsträger
zuzuordnen.
Zu diesem Zweck wurden die Bundesnutzungen in Mietverhältnisse umgewandelt.
Es liegt in der Natur dieser Angleichung, dass das jeweilige Ressort als Mieter
von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen kann und andere Anmietungen - die
seine Ansprüche besser abdecken - vornimmt. Dadurch kommt es gerade bei markt-
gängigen Nutzungen zu einer stärkeren Fluktuation. Die BIG als Vermieter kann
dies
- wie jeder andere Vermieter auch - nicht unmittelbar beeinflussen. Meinem
Ressort
kommt gem. Bundesministeriengesetz nur mehr die Koordination bzw. Beratung der
anderen Ressorts in Standort- und Raumnutzungsfragen zu. Die Letztentscheidung
und damit Verantwortung hinsichtlich der Evaluierung der mit der Umsiedlung
verbundenen
ressortspezifischen Nutzungsvorteile und der damit verbundenen
Mehrkosten kommt ausschließlich dem Bundesministerium für Justiz zu.
Aus Sicht der BIG und des Bundes als deren Eigentümer ist festzuhalten, dass
dem
Verlust der Mieteinnahmen des Bundesministeriums für Justiz die von der BIG
erzielbaren und im Wege der Nachbesserung teilweise an den Bund abzuführenden
Erlöse aus der Verwertung dieser wertvollen Innenstadtliegenschaft gegenüber
stehen. Die dazu vorliegenden von der BIG beauftragten Studien des Instituts
für
Hochbau und Industriebau an der TU Wien unter der Leitung von Prof. Achammer
zeigen jedenfalls, dass bei allen bisher untersuchten Verwertungsvarianten
höhere
Mieten erzielbar sein müssten.
Antwort zu
Punkt 4 der Anfrage:
Inwieweit die Liegenschaft als temporäres
Ausweichquartier für das Bundesministe-
rium für Finanzen während der Generalsanierung des Areals
"Himmelpfortgasse" in
Betracht kommt, hängt in erster Linie vom Zeitpunkt der Übersiedlung, der
Nachnut-
zung bzw. von den Verwertungsmöglichkeiten der Liegenschaft Riemergasse ab.
Grundsätzlich ist dies zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der BIG
abzustimmen bzw. zu vereinbaren.