1230/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzleramt
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pirklbauer und GenossInnen haben am
3. Dezember 2004 unter der Nr. 1176/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Presseförderung 2003 für die österreichische Bauernzeitung
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu
Frage 1:
Ja.
Zu
Frage 2:
Österreichische Bauernzeitunq:
Verleger: Agrar Media VerlagsgesmbH, Achauerstraße 49a,
Leopoldsdorf bei Wien
Herausgeber: NÖ Bauernbund.
Zu
Frage 3:
Österreichische
Bauernzeitunq - Tiroler Bauernzeitung:
Verleger:
Agrar Media VerlagsgesmbH, Achauerstraße 49a, Leopoldsdorf bei Wien
Herausgeber: Tiroler Bauernbund.
Zu
Frage 4:
Neues Land:
Verleger
und Herausgeber: Neues Land MedienGesmbH, Reitschulgasse 3, Graz.
Zu
Frage 5:
Ja. Zur angeführten Formulierung wird Folgendes erläutert:
Die Gesellschafter
Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG
(Leopoldsdorf), AGRO Werbung Gesellschaft m.b.H. (Linz), Neues Land Medien
GesmbH (Graz) und die Pro-Logo Werbeagentur Gesellschaft m.b.H. (Innsbruck)
sind seit 21. Februar 2001 Eigentümer der Agrar Media Verlagsgesellschaft mbH.
in
Leopoldsdorf.
Zur Beurteilung im Lichte des Presseförderungsgesetzes 1985
wird auf die Beant-
wortung zu Frage 6 verwiesen..
Zu
Frage 6:
Die Beschlußfassung der Bundesregierung über die Zuteilung
der Förderungsmittel
erfolgte am 8. Juli 2003. Vor der Beschlußfassung hat sich die
Presseförderungs-
kommission in ihrer Sitzung am 18. Juni 2003 eingehend mit der Frage befaßt, ob
die
Voraussetzungen für eine Förderung der unter Punkt 2, 3 und 4 genannten Wochen-
zeitungen vorliegen. Sie nahm dabei auf ihre Empfehlung im Jahr 2002 betreffend
„Die Österreichische Bauernzeitung" und „Die Österreichische Bauernzeitung -
Tiroler Bauernzeitung" Bedacht.
Im Jahr 2002 hatte die Presseförderungskommission, in die
je 2 Mitglieder von der
Gewerkschaft, dem VÖZ und dem Bundeskanzleramt entsandt werden, die Frage
eingehend geprüft, ob es sich bei diesen Zeitungen um Kopfblätter, Mutationen
sowie andere Druckschriften handelt, die von demselben Verleger oder
Herausgeber
unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung
abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion
gestaltet werden, und daher gemäß § 5 Abs.2 PFG 1985 nicht gesondert zu fördern
sind, oder ob es sich um eigenständige Wochenzeitungen handelt.
Wie anläßlich des Förderungsverfahrens festgestellt wurde,
werden der redaktionelle
Teil und der Inseratenteil der jeweiligen Region von den einzelnen regionalen
Redak-
tionen gestaltet. Zusätzlich gibt es eine gemeinsame Redaktion für den
überregiona-
len Teil, der entweder als Mantelbogen (im Falle der „Österreichischen Bauernzei-
tung" und der „Österreichischen Bauernzeitung - Tiroler Bauernzeitung") oder als
Beilage (im Falle von „Neues Land")
dient.
Die Kommission hat festgestellt, daß
• sich die Zeitungen in Bezug auf den Inhalt zumindest
zu 50% voneinander unter-
scheiden und im eigenständigen Teil regionalbezogene Inhalte aufweisen;
• im gemeinsamen Teil ebenfalls redaktionelle Beiträge aus den
einzelnen an der
Kooperation teilnehmenden Bundesländern
enthalten sind;
• auf Grund der Zahl der Mitarbeiter in der zentralen
Redaktion im Vergleich zur
Zahl der Redakteure in den Regionalredaktionen davon auszugehen ist, daß der
Schwerpunkt der journalistischen Arbeit in den einzelnen regionalen Redaktionen
liegt.
Schließlich hat die Kommission darauf
hingewiesen, daß in zwei Ausgaben der Titel-
kopf „Österreichische Bauernzeitung" (formatbedingt) dominiert und die regionale
Ausgabe den Innenteil bildet. Bei der Wochenzeitung „Neues Land" bildet
hingegen
der regionale Teil den Außenteil, der Teil „Österreichische Bauernzeitung" ist Beila-
ge.
Die Presseförderungskommission vertrat die Auffassung, daß
unter Berücksichtigung
der oben angeführten Punkte und bei Beurteilung aller vorliegenden Elemente die
Kriterien für selbstständige Zeitungen überwiegen, die ein gemeinsames
Mantelele-
ment haben. Daher sind die Zeitungen gesondert zu fördern.
Zu Frage 7:
Angesichts des Differenzierungsgrades der genannten
Wochenzeitungen (Erschei-
nungsbild, Format, Inhalt) wurde seitens der Kommission die Ansicht vertreten,
daß
diese Wochenzeitungen als selbständige Publikationen gelten und die Förderungs-
ausschließungsgründe des § 5 Abs.2 PFG 1985 nicht vorliegen. Die Bundesregie-
rung hat sich bei der Beschlußfassung über die Zuteilung der Förderungsmittel
der
Meinung der Presseförderungskommission angeschlossen.
Der Förderungsbetrag für die Wochenzeitung „Österreichische
Bauernzeitung -
Tiroler Bauernzeitung" wurde - da sie denselben Medieninhaber wie die
Österreichi-
sche Bauernzeitung aufweist - gemäß § 5 Abs.3 PFG 1985 gekürzt. Die
Wochenzei-
tung „Neues Land" weist als Medieninhaber die Neues Land Medien GesmbH auf
und erhielt daher eine ungekürzte Förderung.