1234/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 1204/J betreffend
integrative Berufsausbildung, welche die Abgeordneten Mag. Christine Lapp,
Kolleginnen und Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Im Prinzip kann das neu geschaffene
Förderangebot von jedem Jugendlichen, der
den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Integrative Berufsausbildung
entspricht,
in Anspruch genommen werden, er muss beim Arbeitsmarktservice gemeldet sein
und im günstigsten Fall auch schon einen Betrieb (oder eine besondere
selbständige
Ausbildungseinrichtung) gefunden haben, der sie/ihn aufnehmen will. Eine genaue
Festlegung der sich aus der Neuregelung ergebenden Förderfälle und
Budgetaufwendungen ist schwierig, weil sich das diesbezügliche betriebliche
Einstellverhalten nur schwer abschätzen lässt und auch der im
Berufsausbildungsgesetz (BAG) definierte Personenkreis - aus methodischen
Gründen und auch zur Vermeidung kontraproduktiv wirkender
Stigmatisierungstendenzen - nur zum Teil statistisch erfasst werden kann.
Durch das Bundessozialamt erfolgt die Bereitstellung und
Koordination der Berufs-
ausbildungsassistenz für Ausbildungsverhältnisse in der freien Wirtschaft. Seitens
des Arbeitsmarktservice wird die Berufsausbildungsassistenz für Ausbildungsver-
hältnisse in besonderen selbständigen
Ausbildungseinrichtungen bereitgestellt und
koordiniert. Der Auf- und Ausbau der Berufsausbildungsassistenz erfolgt
bedarfsge-
recht und entsprechend der bestehenden Nachfrage (§ 8b BAG).
Übersicht über die bestehenden Ausbildungsverhältnisse im
Rahmen der
integrativen Berufsausbildung, Stand 31.12.2003
Integrative |
Bundesland |
§ 8 b Abs. 1 BAG |
§ 8 b Abs. 2 BAG |
||||
Anzahl der |
|
§8b(1) |
in |
in |
§ 8b (2) |
in |
in |
Burgenland |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Kärnten |
11 |
4 |
- |
- |
7 |
6 |
1 |
Niederösterreich |
- |
- |
- |
- |
|
|
- |
Oberösterreich |
13 |
7 |
6 |
1 |
6 |
6 |
- |
Salzburg1 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Steiermark |
23 |
16 |
10 |
6 |
7 |
5 |
2 |
Tirol |
342 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Vorarlberg |
9 |
- |
- |
- |
9 |
9 |
- |
Wien |
1893 |
19 Jugendliche in Betrieben, 170
Jugendliche in |
|||||
Österreich Gesamt: |
279 |
|
1 Start: 6. Februar
2004
2 ab 2. Februar 2004
3
Ausbildungsverhältnisse schon abgeschlossen, aber noch nicht bei der
Lehrlingsstelle eingetragen
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Mit
Stichtag 31. Dezember 2003 waren beim Arbeitsmarktservice gesamt 96 Lehr-
stellen suchende behinderte Personen vorgemerkt.
Das Arbeitsmarktservice wendet im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrags, für
mehr
Chancengleichheit am Arbeitsmarktservice zu sorgen, einen erweiterten Behinder-
tenbegriff an. Von den mit 31. Dezember 2003 beim Arbeitsmarktservice vorgemerk-
ten 96 behinderten Lehrstellen Suchenden sind daher nur 30 Personen so genannte
"begünstigte" Behinderte (nach Behinderteneinstellungsgesetz,
Opferfürsorgegesetz
oder Landesbehindertengesetz). 66 Personen werden als "begünstigt nach
AMS-
Richtlinien" geführt, da sich die aufgrund eines ärztlichen oder
psychologischen Gut-
achtens festgestellte Behinderung tatsächlich negativ auf die individuell
festzu-
stellenden Vermittlungs- und Beschäftigungschancen auswirkt.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Bei dieser Frage handelt es sich
grundsätzlich nicht um einen Gegenstand der
Vollziehung.
Es kann jedoch darauf verwiesen werden, dass als
Negativanreiz für Unternehmen
auch behinderte Menschen zu beschäftigen bzw. die Einstellung von Personen mit
Behinderung zu forcieren, das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Ver-
pflichtung enthält, abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter/-innen im Unternehmen,
auch eine festgelegte Anzahl von behinderten Personen zu beschäftigen. Kommt
ein
Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so
hat er
für jede nicht besetzte Pflichtstelle die so genannte Ausgleichstaxe zu
entrichten. Die
eingehenden Ausgleichstaxen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu. Seine Mittel
sind
zweckgebunden zu verwenden und zwar vor allem für die Vergabe von Leistungen
direkt an Menschen mit Behinderungen sowie an Arbeitgeber, die behinderte
Arbeit-
nehmer beschäftigen. Neben den Individualförderungen (zB. Lohnkostenzuschüsse
und Mobilitätshilfen) sind Ausgaben für Prämien und die Abgeltung von behinde-
rungsbedingten Mehraufwendungen bei integrativen Betrieben anzuführen. Für Be-
schäftigungsbeihilfen und berufliche Qualifizierung werden ua. auch Mittel des
Aus-
gleichstaxfonds zur Verfügung gestellt, womit zusätzliche Ausbildungs- und
Arbeits-
plätze geschaffen werden können.
Antwort zu
den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:
§ 34 Abs. 7 2. Satz des
Berufsausbildungsgesetzes bestimmt, dass der Bundesmi-
nister für Wirtschaft und Arbeit die im § 8b BAG getroffenen Maßnahmen und ihre
Auswirkungen bis 31. Dezember 2006 einer Evaluierung zu unterziehen hat. Eine
Steuerungsgruppe ist also gesetzlich nicht vorgesehen.
Gemäß dem Bericht des Wirtschaftsausschusses über die
Regierungsvorlage zum
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (171 der Beila-
gen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP), hat der Wirt-
schaftsausschuss einstimmig folgende Feststellung getroffen: „Die Bestimmungen
zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 sind im Herbst 2005 einer
Evaluierung zu unterziehen, um die Treffsicherheit und Wirksamkeit dieser be-
rufsausbildungsgesetzlichen Maßnahmen zu überprüfen. Ziel dieser Evaluierung
soll
es insbesondere sein, die Wirksamkeit der Berufsausbildungsassistenz, die Um-
setzung der Pflicht und des Rechts auf Berufsschulbesuch sowie die Umsetzung in
den Lehrbetrieben in selbständigen Ausbildungseinrichtungen vor dem Hintergrund
einer nachhaltigen Integration in das Berufsleben und in den Arbeitsmarkt zu
analysieren und davon mögliche Verbesserungen abzuleiten."
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
entsprechend dem gesetzli-
chen Auftrag bzw. der Ausschussfeststellung im Herbst 2005 eine Evaluierung der
Integrativen Berufsausbildung initiieren. In diese Evaluierung werden alle
beteiligten
Kreise - insbesondere auch die Sozialpartner und die Behindertenorganisationen
-
eingebunden werden.