1236/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.02.2004
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möglich.
Bundesministerium
für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1199/J
der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig,
Mag. Christine Lapp und Genos-
sInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Der
Förderzeitraum für Qualifizierungsprojekte für behinderte Jugendliche oder
Jugendli-
che mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist einerseits von den zur Verfügung
ste-
henden Mitteln und andererseits von der Art der Ausbildung abhängig. Im Jahre
2003
wurde aus der sog. "Behindertenmilliarde" Maßnahmen zur Integration
behinderter Men-
schen im Ausmaß von über 69 Millionen € finanziert. Davon wurden mit rund 22
Millio-
nen € über 150 Projekte für Jugendliche gefördert.
Ich
habe mich immer für die Ein- und Fortführung der Beschäftigungsoffensive ausge-
sprochen und durch intensive Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung
erreicht,
dass die "Behindertenmilliarde" gesichert bleibt. Derzeit können
Zuschüsse aus der
"Behindertenmilliarde" bis zum Ende des Jahres 2004 geleistet werden.
Ich werde auch
weiterhin darauf drängen, dass die „Behindertenmilliarde" auch über das
Jahr 2004 hin-
aus gesichert ist.
Projekte,
die aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, können auf die zur
Erreichung des angestrebten Erfolges
erforderliche Dauer, maximal auf 3 Jahre geför-
dert werden. Die Gewährung von Zuschüssen über den Zeitraum von 3 Jahren
hinaus ist
unter Bedachtnahme auf die Mittel des Ausgleichstaxfonds dann zulässig, wenn
dies
durch die Art der Ausbildung bedingt ist.
Fragen 5 bis 7:
Ich verweise auf die Zuständigkeit des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Ich
erachte eine solche Regelung für durchaus sinnvoll, wenn auch geklärt werden
müsste, wer die Beiträge dafür übernimmt.
Eine konkrete Prüfung über die Form einer etwaigen
Einbeziehung der in Rede ste-
henden Jugendlichen
wurde daher noch nicht vorgenommen.
Fragen 8 bis 10:
a) Familienbeihilfe:
Bei
erheblich behinderten Kindern, die sich einer Art Arbeitstraining zur
Eingliederung
ins Erwerbsleben unterziehen, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass eine
Berufsaus-
bildung auch dann vorliegt, wenn die Kinder lediglich in gewissen
Handfertigkeiten ange-
lernt und keine berufstypischen Kenntnisse vermittelt werden. Demzufolge kann
hier
auch bei volljährigen Kindern die erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden, wenn
der
Grad der Behinderung mit mindestens 50 vH festgestellt wird. Die erhöhte
Familienbeihil-
fe kann in diesen Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuerkannt
werden.
Darüber hinaus ist die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nur möglich,
wenn ärzt-
licherseits eine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wird. Diese Rechtsansicht wurde
den
Finanzämtern, die Angelegenheiten der Familienbeihilfe in erster Instanz
bundesweit
vollziehen, zur Kenntnis gebracht.
b) Schüler- und
Lehrlingsfreifahrt:
Bereits zum Zeitpunkt der Einführung der Schüler- und
Lehrlingsfreifahrten wurde unter
besonderer Berücksichtigung der Situation behinderter Jugendlicher mittels
Erlasses ver-
fügt, dass
Freifahrten auch von Lehrlingen mit Behinderungen in Anspruch genommen
werden können, wenn sie eine Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb im Sinne
des
§ 29 Berufsausbildungsgesetz (BAG), in einer besonderen selbständigen
Ausbildungs-
einrichtung gemäß § 30 BAG und in vergleichbaren Ausbildungsgängen absolvieren
und
diese Zeit als Lehrzeit angerechnet wird.
Der
Kreis der Begünstigten wurde in der Folge auf die Teilnehmer an Lehrgängen und
Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBI. l Nr.
91/1998
(JASG) erweitert.
Darüber hinausgehende Qualifizierungsprojekte für
behinderte Jugendliche können
auf Grund des gesetzlich verankerten Zweckes der Schüler- und
Lehrlingsfreifahrten
nicht
einbezogen werden.