1236/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1199/J
der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Christine L
app und Genos-
sInnen wie folgt:

Fragen 1 bis 4:

Der Förderzeitraum für Qualifizierungsprojekte für behinderte Jugendliche oder Jugendli-
che mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist einerseits von den zur Verfügung ste-
henden Mitteln und andererseits von der Art der Ausbildung abhängig. Im Jahre 2003
wurde aus der sog. "Behindertenmilliarde" Maßnahmen zur Integration behinderter Men-
schen im Ausmaß von über 69 Millionen € finanziert. Davon wurden mit rund 22 Millio-
nen € über 150 Projekte für Jugendliche gefördert.

Ich habe mich immer für die Ein- und Fortführung der Beschäftigungsoffensive ausge-
sprochen und durch intensive Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung erreicht,
dass die "Behindertenmilliarde" gesichert bleibt. Derzeit können Zuschüsse aus der
"Behindertenmilliarde" bis zum Ende des Jahres 2004 geleistet werden. Ich werde auch
weiterhin darauf drängen, dass die „Behindertenmilliarde" auch über das Jahr 2004 hin-
aus gesichert ist.

Projekte, die aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, können auf die zur
Erreichung des angestrebten Erfolges erforderliche Dauer, maximal auf 3 Jahre geför-
dert werden. Die Gewährung von Zuschüssen über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus ist
unter Bedachtnahme auf die Mittel des Ausgleichstaxfonds dann zulässig, wenn dies
durch die Art der Ausbildung bedingt ist.


Fragen 5 bis 7:

Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Ich erachte eine solche Regelung für durchaus sinnvoll, wenn auch geklärt werden
müsste, wer die Beiträge dafür übernimmt.

Eine konkrete Prüfung über die Form einer etwaigen Einbeziehung der in Rede ste-
henden Jugendlichen wurde daher noch nicht vorgenommen.

Fragen 8 bis 10:

a) Familienbeihilfe:

Bei erheblich behinderten Kindern, die sich einer Art Arbeitstraining zur Eingliederung
ins Erwerbsleben unterziehen, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass eine Berufsaus-
bildung auch dann vorliegt, wenn die Kinder lediglich in gewissen Handfertigkeiten ange-
lernt und keine berufstypischen Kenntnisse vermittelt werden. Demzufolge kann hier
auch bei volljährigen Kindern die erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden, wenn der
Grad der Behinderung mit mindestens 50 vH festgestellt wird. Die erhöhte Familienbeihil-
fe kann in diesen Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuerkannt werden.
Darüber hinaus ist die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nur möglich, wenn ärzt-
licherseits eine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wird. Diese Rechtsansicht wurde den
Finanzämtern, die Angelegenheiten der Familienbeihilfe in erster Instanz bundesweit
vollziehen, zur Kenntnis gebracht.

b) Schüler- und Lehrlingsfreifahrt:

Bereits zum Zeitpunkt der Einführung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten wurde unter
besonderer Berücksichtigung der Situation behinderter Jugendlicher mittels Erlasses ver-
fügt, dass Freifahrten auch von Lehrlingen mit Behinderungen in Anspruch genommen
werden können, wenn sie eine Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb im Sinne des
§ 29 Berufsausbildungsgesetz (BAG), in einer besonderen selbständigen Ausbildungs-
einrichtung gemäß § 30 BAG und in vergleichbaren Ausbildungsgängen absolvieren und
diese Zeit als Lehrzeit angerechnet wird.

Der Kreis der Begünstigten wurde in der Folge auf die Teilnehmer an Lehrgängen und
Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBI. l Nr. 91/1998
(JASG) erweitert.

Darüber hinausgehende Qualifizierungsprojekte für behinderte Jugendliche können
auf Grund des gesetzlich verankerten Zweckes der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten
nicht einbezogen werden.