1237/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1206/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde,
wie folgt:

Betreffend Ihrer irreführenden Präambel in der Anfrage, habe ich eine Stellungnah-
me eingeholt, auf die ich nachstehend hinweisen darf. Es ist Ihnen und Ihren Freun-
dinnen und Freunden entgangen, dass es in Österreich mehrere von einander unab-
hängige Vereine mit dem Namen „Bund heimattreuer Jugend" gegeben hat. Gegen
den „Bund heimattreuer Jugend OÖ.", wo Herr Dr. Helmut Golowitsch für kurze Zeit
Mitglied war, lag keinerlei Vorwurf strafbarer Handlungen vor, der Verein wurde nicht
behördlich aufgelöst, sondern die freiwillige Auflösung und Löschung aus dem Ver-
einskataster erfolgte 1960.

Bezugnehmend auf die ehemalige Mitgliedschaft von Herrn Dr. Golowitsch in der
politischen Partei NDP wird in der Anfrage verschwiegen, dass „wegen des dort ver-
tretenen politischen Kurses" Herr Dr. Golowitsch bereits 1977 ausgetreten ist,
3 Jahre bevor das Grundsatz- und Forderungsprogramm aus dem Jahre 1980 be-
schlossen wurde, das letztlich 1988 die Grundlage für die Aberkennung der Rechts-
persönlichkeit der NDP war.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass von jenen Organisationen oder Personen, die
in den Dokumentationen, wo Herr Dr. Golowitsch in die Nähe des Nationalsozialis-
mus bzw. Neonazismus gerückt wurde, im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen
Ehrenerklärungen für Dr. Golowitsch ausgestellt wurden, wie vom Dokumentations-
archiv des österreichischen Widerstandes sowie vom Buchautor Hans-Hennig
Scharsach.

Fragen 1 und 1.5:

Ja.


Frage 1.1:

Wie ich Ihnen und Ihren Freundinnen und Freunden schon mehrfach (siehe Anfra-
gebeantwortungen 3074/AB und 3661/AB,
XXI. GP) beantwortet habe, darf ich mit-
teilen, dass nicht nur in der Jugendförderung, sondern auch in sämtlichen anderen
Förderungsbereichen Organisationen der verschiedensten Orientierungen Zuwen-
dungen von meinem Ressort erhalten haben.

Der Österreichische Pennäler Ring (ÖPR) übt weder nach seinen Statuten, noch im
täglichen Vereinsleben von der Vereinspolizei verbotene Tätigkeiten aus. Der ÖPR
ist auch von der Vereinspolizei nicht untersagt worden. Somit wird er - wie auch jeder
andere Verein, der die Voraussetzungen für die Gewährung einer Basisförderung
gem. § 6 Bundes-Jugendförderungsgesetz (B-JFG) erfüllt - gefördert.

Im Familienausschuss vom 2. November 2000 (siehe auch die 350. Beilage der Ste-
nographischen Protokolle des NR
XXI. GP) wurde auch die Ausschussfeststellung
getroffen: „Der Familienausschuss geht davon aus, dass sich die Höhe der Förde-
rung von Projekten der Jugendarbeit unter Berücksichtigung der durch den Bundes-
minister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassenden Förderungsrichtli-
nien an der Höhe der Basisförderung orientiert." Aufgrund dessen habe ich meine
Fachabteilung ersucht, die Summe der Projektförderung der Summe der Basisförde-
rung anzugleichen.

Die einzelnen Projekte werden, um jegliche „Parteipolitische Einmengung des Bun-
desministers" hintan zu halten, von meiner Fachabteilung auf Plausibilität, Möglich-
keit der Durchführung bzw. ob die Projekte gegen ein Gesetz oder gegen die „guten
Sitten" verstoßen, geprüft und dann mir zur Unterschrift vorgelegt. Ich habe nicht vor
- wie auch meine sämtlichen früheren VorgängerInnen diesen Punkt in den Sonder-
richtlinien des Bundesjugendplanes geregelt haben - irgendeine Jugendorganisation
in eine bestimmte Richtung zu drängen.

Der ÖPR hat meinem Ressort auf Anfrage mitgeteilt: „Was das Mensurfechten be-
trifft, so hat es in dieser Form (nämlich in geregelter Form) eine bald 200jährige Tra-
dition und ist somit Bestandteil korporationsstudentischer Kultur und geht zurück auf
die fahrenden Schüler und Studenten des Mittelalters, die das Privileg hatten, sich
auf Ihren Bildungsreisen von Schule zu Schule oder Universität zu Universität zu be-
waffnen und somit zu schützen. Und hat nichts mit Zweikampf oder gar Duell zu tun.
Die Mensur ist vom Gesetzgeber auch nicht verboten."

Frage 1.2:

Diese Broschüre wurde mit dem Betrag von € 7.500,-- gefördert.


Fragen 1.3 und 1.4:

Der Pennäler-Ring Österreich hat in den Jahren 2002 und 2003 folgende Förderun-
gen erhalten:

JAHR

 

SUMME €

 

WIDMUNG

 

§B-JFG

 

2002

 

7.267,30

 

Basisförderung gemäß § 7 Abs. 3 Bundes- Jugendförderungsgesetz 2000 (1. Rate)

 

§5/1

 

2002

 

7.267,30

 

Basisförderung gemäß § 7 Abs. 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz 2000 (2. und letzte Rate)

 

§5/1

 

2002

 

3.600,00

 

Projekt: Renovierung und Ausstattung des Vereinslokales (Sesseln, WC-Tür etc.)

 

§5/2

 

2002

 

5.000,00

 

Projekt: Renovierung und Ausstattung des Vereinslokales (Heizung, Nassräume, Beleuchtung, Einrich-
tung, etc.)

 

§5/2

 

2002

 

5.000,00

 

Projekt: Schülerkalender 2002/2003

 

§5/2

 

2002

 

934,60

 

Projekt: Gedenkschrift zum Gründungsfest

 

§5/2

 

2002

 

3.100,00

 

Projekt: Renovierung und Ausstattung des Vereinslokales (Wandverkleidung, Sitzbank, Tische und
Stühle)

 

§5/2

 

2002

 

7.500,00

 

Projekt: Werbefolder des ÖPR

 

§5/2

 

2003

 

7.267,30

 

Basisförderung gemäß § 7 Abs. 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz 2000 (1 . Rate)

 

§5/1

 

2003

 

7.267,30

 

Basisförderung gemäß § 7 Abs. 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz 2000 (2. und letzte Rate)

 

§5/1

 

2003

 

8.000,00

 

Projekt: Seminar

 

§5/2

 

2003

 

4.500,00

 

Projekt: Schülerkalender 2003/04

 

§5/2

 

2003

 

2.100,00

 

Projekt: Verbandszeitung

 

§5/2

 

Fragen 2 und 3:

Nein.

Fragen 4 und 5:

Mein Ministerium setzt schon seit Jahren Maßnahmen, die Kompetenz der außer-
schulischen Jugendarbeit bzw. deren Multiplikatorinnen im Bereich der Prävention
und Gesundheitsförderung zu stärken. Nicht zuletzt deswegen habe ich auch für den
4. Bericht zur Lage der Jugend in Österreich als einen der beiden Schwerpunkte
„Prävention in der außerschulischen Jugendarbeit" gewählt.

Aufgabe der außerschulischen Jugendarbeit muss es auch sein, sich mit den Hinter-
gründen des Alkoholkonsums von Jugendlichen zu beschäftigen und Lösungen an-
zubieten - wie es eben in dem auch von Ihnen erwähnten Projekt "Beer Education"
der Fall ist. In diesem Sinne heiße ich prinzipiell Freibier-Aktionen für Schüler und
Schülerinnen nicht gut.

Ich habe daher auch den ÖPR um eine Stellungnahme ersucht. Dieser teilte dazu
mit, dass das besagte Flugblatt mit der Werbung für Freibier nicht von ihm (Dach-
verband) stammt und auch nicht von meinem Ressort gefördert wurde. Der ÖPR hat
seine Mitglieder nach eigener Aussage bereits darauf hingewiesen, dass in Flugblät-
tern jeder Hinweis auf Alkohol, Nikotin und sonstige Suchtmittel zu unterlassen ist.

Es gibt immer wieder Aktionen oder Aussendungen von Jugendorganisationen, de-
ren Inhalte bzw. Umgang mit legalen und illegalen Drogen zumindest fraglich ist, wie
zum Beispiel die Aktion der Sozialistischen Jugend Österreich „lieber bekifft ficken -
als besoffen fahren".


Frage 6:

Nein.

Ich halte aber nochmals fest, dass die vom Ressort geförderte Broschüre allein zu-
sammen mit dem Einladungsblatt verteilt wurde, ansonsten aber kein Zusammen-
hang besteht und das Flugblatt auch nicht gefördert wurde.

Im übrigen darf ich darauf hinweisen, dass allen Jugendorganisationen der gesamte
4. Bericht zur Lage der Jugend übermittelt wurde.

Fragen 6.1 und 6.2:

Ja.

Frage 7:

Wie ich schon ausführte, fand seitens meines Ressorts keine Unterstützung von
Maßnahmen statt, in denen der Konsum von Alkohol propagiert oder gefördert wird.
Maßnahmen zur Vorbeugung von Sucht sowie der Qualifizierung von Multiplikatorin-
nen der außerschulischen Jugendarbeit werden vom Ressort auch in Hinkunft - im
Sinne der Ausführungen des 4. Berichts zur Lage der Jugend in Österreich - geför-
dert werden, wie auch sämtliche Bundes-Jugendorganisationen, die vom Bundesmi-
nisterium für Inneres genehmigt wurden.